Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eine Befreiung gemäß Art. 5 Bayerisches Feiertagsgesetz (BayFTG) zum Betrieb ihrer SB-Waschanlage an Sonntagen. 2 Die Klägerin betreibt eine SB-Waschanlage im Gemeindegebiet der Beklagten, welche in der Vergangenheit auch an Sonntagen geöffnet war. 3 In seiner Sitzung am
Betreibers staue sich bereits jetzt gerade an schönen Tagen am Wochenende der Verkehr bis zur Einfahrt am Kreisverkehr, wo er von allen Passanten wahrgenommen werden könne. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls gebe es nicht. Die von der Klägerin vorgebrachte Steigerung der Attraktivität der Gemeinde durch die Öffnung am Sonntag sei für einen Großteil der Bevölkerung nicht von Relevanz. Auch eine mögliche Erhöhung von Gewerbesteuereinnahmen stelle keinen gewichtigen Grund dar. Da auch die Stadt . von Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayFTG keinen Gebrauch gemacht habe, müsse zudem damit gerechnet werden, dass die sonntägliche Öffnung auch Kunden außerhalb von . anziehe. Nach Abwägung der vorgebrachten Gründe der Klägerin komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Schutz
Sonntages und der damit verbundenen Erholung für alle Bürger gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin und der weiteren vorgebrachten Argumente überwiege. Eine besondere Härte könne zudem nicht angenommen werden, da die Öffnung der Waschanlage an den Werktagen weiterhin möglich sei und der Betrieb nur in hinnehmbaren Maße betroffen sei. 6 Auf die weitere Begründung
Bescheids vom
FTG berufen könne. Der Gesetzgeber selbst habe die Freigabe
Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ermöglicht. Der Gesetzgeber habe dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durch den Betrieb von Autowaschanlagen keine nachhaltige Beeinträchtigung der Sonn- und Feiertagsruhe zu befürchten sei. Er sei
halb von der Intention
Gesetzgebers her auch ohne wichtigen Grund möglich. Der Begriff
„wichtigen Grundes“ sei eher im Sinne eines „sachlichen Grundes“ zu verstehen. Hierfür reiche aus, dass ein nachweisbares Bedürfnis der Autobesitzer bestehe, auch am Sonntag ihre Autos umweltverträglich zu pflegen und ihren Wert erhalten zu können, soweit dadurch die Sonntagsruhe nicht beeinträchtigt werde. Das Bedürfnis sei bereits durch die jahrelange Sonntagsnutzung der Autowaschanlage nachgewiesen, die Störung der Sonntagsruhe durch die Örtlichkeit ausgeschlossen. Nach alledem habe die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Befreiung (Ermessensreduzierung auf Null). 10 Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom
sen Infrastruktur nicht nutzen wollten. Als wichtiger Grund für eine Befreiung sei vorliegend auch der „Konkurrenzdruck“ heranzuziehen, dem die Anlage der Klägerin ausgesetzt sei. In der näheren Umgebung gebe es mehrere SB-Autowaschanlagen, die sonntags geöffnet hätten. Zu diesen Waschanlagen würden viele Nutzer nicht nur sonntags, sondern auch am Werktag abwandern. Die Klägerin habe
halb schon einen deutlichen Umsatzrückgang hinnehmen müssen. 15 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
Anlagenbetriebs stelle keinen wichtigen Grund dar. Errichtung und Betrieb von gewerblichen Anlagen würden der Privatautonomie unterliegen und seien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht stets risikobehaftet. Auch ein angebliches Bedürfnis der Bevölkerung, Fahrzeuge auch an Sonn- und Feiertagen waschen zu können, sei kein wichtiger Grund. Demnach komme es auf die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, nicht mehr an. Im Übrigen habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen
Ermessens eingehalten. 17 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung zum Betrieb ihrer SB-Waschanlage an Sonn- und Feiertagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
Standortes nicht ankommt. Selbst wenn die Anlage inmitten eines Gewerbegebiets liegt, handelt es sich beim Offenhalten einer gewerblichen Autowaschanlage um eine „öffentlich bemerkbare Arbeit“, die geeignet ist, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören (BayVGH, U.v. 19.2.1991 - 21 B 90.02486 - juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 16.3.2005 - W 6 K 04.157 - juris Rn. 23; BayObLG, B.v. 5.3.2004 - 3 ObOWi 12/04 - juris; BayVerfGH, B.v. 27.2.2012 - Vf. 4-VII-11 - juris Rn. 51; VGH BW, B.v. 3.9.1985 - 10 S 1664/85 - VBlBW 86,307). 25 Der Annahme, dass der Betrieb der SB-Waschanlage der Klägerin vorliegend auch „öffentlich bemerkbar“ ist, steht die konkrete Situierung der Anlage nicht entgegen. Auch wenn diese in einem Gewerbegebiet außerhalb
Hauptortes liegt, entlang einer S. straße (St. - Straße) etwas zurückgesetzt situiert ist und möglicherweise durch Bepflanzung die Wahrnehmbarkeit von Straße und Radweg aus eingeschränkt ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass nicht nur Besucher
Gewerbegebiets, die die dortige Tankstelle oder das Schnellimbissrestaurant sonntags aufsuchen, sondern auch vorbeifahrende Kraftfahrzeugführer oder Nutzer
in 100 m Luftlinie gelegenen Radwegs die Anlage und die darin stattfindenden Arbeiten ohne weiteres wahrnehmen können. Damit sind die Arbeiten „öffentlich bemerkbar“. Auf die Frage, ob sich Personen durch den sonntäglichen Betrieb der Waschanlage konkret gestört fühlen, kommt es hierbei nicht entscheidend an. Art. 2 Abs. 1 BayFTG stellt darauf ab, dass die Tätigkeit „geeignet“ sein muss, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, ohne Rücksicht darauf, ob sie generell oder im Einzelfall konkret die Sonntagsruhe stört. Ziel
Feiertagsgesetzes ist es, den werktäglichen Arbeitsprozess der äußerlich in Erscheinung tretenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu unterbrechen (BayVGH, U.v. 19.2.1991 a.a.O. Rn. 22). Verboten sind demnach alle Tätigkeiten, die als Werktagsarbeit nach außen erkennbar sind, auch wenn sie aufgrund ihrer Lage zu keiner konkreten Störung der Sonntagsruhe führen (VG Würzburg, U.v. 16.3.2005 a.a.O. Rn. 24). Auch der Betrieb der SB-Waschanlage der Klägerin hat einen derartig spezifisch werktäglichen Charakter. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Entscheidung vom 5. März 2003 (3 ObOWi 12/04 a.a.O.) darauf hingewiesen, dass das gewerbliche Zurverfügungstellen von SB-Waschplätzen mit den für das Autowaschen nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen auch dann gegen das Gebot der Sonn-und Feiertagsruhe verstoße, wenn dies in einem Gewerbegebiet stattfinde und das Autowaschen keinen ungebührlichen Lärm verursache. Das Verbot gelte unabhängig davon, ob sich konkret Mitbürger in ihrer Sonn- und Feiertagsruhe gestört fühlten und es komme auch nicht darauf an, ob die Arbeiten in einem Wohn-, Erholungs- oder Gewerbegebiet ausgeführt würden. 26 Der Einordnung
Betriebs der SB-Waschanlage der Klägerin als „Arbeit“ i.S.
FTG steht auch das vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene, veränderte Freizeitverhalten nicht entgegen. Selbst wenn ein verändertes Freizeitverhalten dazu geführt haben sollte, dass das Autowaschen nicht mehr als Arbeit, sondern als Hobby oder als Freizeitvergnügen angesehen werde, so kann dies allenfalls für einen Teil der Bevölkerung gelten. Falls ein verändertes Freizeitverhalten zu einem verstärkten Bedürfnis der Bevölkerung nach erweiterten Möglichkeiten der Sonntagsöffnung für bestimmte Gewerbszweige führen sollte, wäre es Aufgabe
Gesetzgebers, ein derartig verändertes Freizeitverhalten auch bei den Regelungen
bayerischen Feiertagsgesetzes zu berücksichtigen und dem Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat jedoch im Gegenteil in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayFTG eine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit einer Ausnahme für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen getroffen und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen dem Grunde nach zu den verbotenen Arbeiten im Sinne
FTG gehört. Auch die Neuregelung von Art. 2 BayFTG im Jahr 2006 nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, um hieran etwas zu ändern. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der Gesetzgeber trotz eines veränderten Freizeitverhaltens an der herkömmlichen deutschen Tradition eines grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsschutzes festhalten darf (BVerfG, U.v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - juris Rn. 182). Zudem ist dem Argument
Klägerbevollmächtigten, wonach die Autowäsche mittlerweile grundsätzlich dem Freizeitbereich zuzuordnen sei, in dieser Pauschalität nicht zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur Privatpersonen ihre Privat-Pkw, sondern auch Arbeitnehmer die ihnen vom Arbeitgeber zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Geschäftsautos ebenso wie Selbständige ihre Firmenfahrzeuge in der SB-Waschanlage der Klägerin waschen. Damit vermischt sich jedoch die rein privat veranlasste Autowäsche mit der dienstlich und beruflich veranlassten Autowäsche, die Teil einer Erwerbstätigkeit ist und damit eine typisch werktägliche Verpflichtung darstellt, die auch nach Auffassung
Klägerbevollmächtigten vom Verbot
FTG erfasst wird. 27 b) Ein wichtiger Grund im Einzelfall für die Erteilung einer Befreiung nach Art. 5 BayFTG liegt nicht vor. 28 Ein „wichtiger Grund im Einzelfall“ im Sinne
FTG kann, wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, nur dann angenommen werden, wenn der Grund nicht auch für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in gleicher Weise gilt. Ansonsten würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus dem grundsätzlichen Verbot
FTG in Verbindung mit der Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall nach Art. 5 BayFTG ergibt, nicht ausreichend berücksichtigt. 29 Ein wichtiger Grund kann demnach nicht in dem von der Klägerseite behaupteten, geänderten Freizeitverhalten gesehen werden. Dieses Freizeitverhalten betrifft nicht die konkrete Situation der Anlage der Klägerin, sondern stellt eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung dar. Eine Reaktion hierauf bleibt, wie bereits ausgeführt, dem Gesetzgeber vorbehalten. 30 Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach ihre SB-Waschanlage aufgrund der konkreten Situierung nicht zu einer Störung der Feiertagsruhe führe und sie allgemein in der Bevölkerung akzeptiert werde, kann die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, gilt das Verbot der Sonntagsöffnung für die SB-Waschanlage der Klägerin unabhängig davon, ob sie gut einsehbar ist und auch unabhängig davon, ob sich die Bevölkerung oder einzelne Bürger konkret von den Arbeiten dort gestört fühlen. Ausschlaggebend ist allein die öffentliche Bemerkbarkeit und die grundsätzliche Eignung, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Damit kann jedoch allein mit dem Argument der fehlenden Bemerkbarkeit und der im konkreten Fall behaupteten, fehlenden Störung der Feiertagsruhe ein Ausnahmefall, der eine Befreiung rechtfertigen würde, nicht begründet werden, da damit das gesetzliche Verbot unterlaufen würde. 31 Der vorgetragene Konkurrenzdruck stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund i.S.
FTG dar (s. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 16.3.2005 a.a.O. Rn. 27). Zum einen zählen Konkurrenzdruck und wirtschaftlicher Wettbewerb zum Bestandteil jeder wirtschaftlichen Betätigung. Der Gewerbetreibende kann nicht davon ausgehen, dass sich das wirtschaftliche Umfeld nicht wandelt und muss damit rechnen, dass sein Unternehmen einer Konkurrenz ausgesetzt wird, die es bislang nicht gab. Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass es wegen der Sonntagsöffnung der Waschanlagen in, . und . zu einem Umsatzrückgang bis zu einem Drittel gekommen sei, kann dies noch keine besondere Härte begründen. Denn auch die Stadt . hat keine Verordnung i.S.
FTG erlassen und im nahe gelegenen Bundesland B.-W. gilt ebenfalls ein „Sonntags-Waschverbot“. Die SB-Waschanlage der Klägerin ist damit nicht die einzige Waschanlage im näheren und weiteren Einzugsbereich, die an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen darf. Im Übrigen befindet sich im Gemeindegebiet der Beklagten eine weitere Waschanlage, die ebenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen darf. Ein unzumutbarer Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen, im Einzugsbereich gelegenen Waschanlagen kann demnach trotz der Öffnung der von der Klägerin benannten Anlagen an Sonn- und Feiertagen nicht angenommen werden. Zudem verfügt die Anlage der Klägerin im Vergleich zu den anderen Waschanlagen mit einer Durchfahrtshöhe von 3,65 m über ein Alleinstellungsmerkmal, das sie von Mitwettbewerbern abhebt, weil es auch die Wäsche höherer Fahrzeuge, wie etwa Wohnwägen, ermöglicht. Auch aus den vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umsatzzahlen ergibt sich nicht, dass der Konkurrenzdruck zu einer besonderen wirtschaftlichen Härte geführt hätte. Es mag sein, dass es tatsächlich wegen der Sonntags-Öffnung von SB-Waschanlagen in, . und . bei der Anlage der Klägerin zu Umsatzeinbußen und dementsprechend zu Gewinneinbußen gekommen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte jedoch auf Nachfrage auch, dass der Betrieb sich „gerade noch“ rechne. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Klägerin auf unerträgliche und unzumutbare Weise kann mit diesem Vorbringen demnach nicht begründet werden. Dies gilt umso mehr, als die SB-Waschanlage für die Klägerin nur ein Geschäftszweig neben anderen ist. Im Übrigen ist es Aufgabe der Klägerin, bei der Kalkulation einer derartigen Anlage die rechtlichen Rahmenbedingungen und damit auch die möglichen Öffnungszeiten in die Berechnungen mit einzubeziehen. Dass die Klägerin, wie ihr Geschäftsführer vorgetragen hat, hierbei aufgrund fehlerhafter Auskünfte von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, vermag nicht nachträglich einen wichtigen Grund im Hinblick auf die - nunmehr bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geminderte - Wirtschaftlichkeit
Betriebes zu rechtfertigen. Das Gewinnstreben der Klägerin muss
halb hinter dem Bedürfnis der Bevölkerung nach sonn- und feiertäglicher Ruhe zurücktreten (s. hierzu auch BayVGH, U.v. 19.2.1991 a.a.O. Rn. 24). 32 Die weiteren, vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Gründe für die Erteilung der Befreiung betreffen nicht die konkrete Situation der Klägerin und können damit einen wichtigen Grund im Einzelfall nicht begründen. Dies gilt für das vorgetragene, erhöhte Bedürfnis der Bevölkerung, die Fahrzeuge auch an Sonntag- und Feiertagen waschen zu können ebenso wie für die Vermeidung von Vandalismus und unerlaubter Abfallentsorgung außerhalb der Betriebszeiten. Auch Belange
Umweltschutzes im Sinne einer fachgerechten Schmutzwasserentsorgung sind Belange, die für alle Anlagen in gleicher Weise geltend gemacht werden könnten und keinen wichtigen Grund im Einzelfall darstellen. 33 c) Da es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach Art. 5 BayFTG fehlt, kommt es auf eine Ermessensbetätigung der Beklagten nicht mehr an. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Beklagte im angegriffenen Bescheid nach Auffassung der Kammer das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt hat und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet hat als das Interesse der Klägerin an einer Öffnung ihrer SB-Waschanlage auch an Sonn- und Feiertagen. 34 Die Klage war
halb als unbegründet abzuweisen. 35 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten
Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.