halt FG München, Urteil v. 20.04.2022 – 4 K 1857/19 Download Drucken Titel: Zusammenwirken auf Veräußererseite als Voraussetzung für ein einheitliches Vertragswerk Normenketten: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG § 8 Abs. 1 GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Bauerrichtungskosten sind nicht
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben wird, die erstens zur Veräußererseite gehört und die zweitens bestimmenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat. Erwerbsgegenstand ist
diesem Fall das (bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch) unbebaute Grundstück. (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Streitfall hat das Finanzamt zu Recht neben dem Grundstückskaufpreis auch die Baukosten
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen, da ein Zusammenwirken auf Veräußererseite vorlag, die Erwerberin nicht zur Veräußererseite gehörte und bei Abschluss des Kaufvertrags das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung bereits feststand. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bescheid, Leistungen, Bebauung, Grunderwerbsteuer, Bauvorhaben, Bemessungsgrundlage, Einspruch, Mietvertrag, Familie, Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Angebot, Zusammenhang, Miteigentumsanteil, sachlicher Zusammenhang, Abschluss Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 02.07.2025 – II R 19/22 Fundstellen: EFG 2022, 1218 ErbStB 2022, 263 StEd 2022, 380 DStRE 2023, 107 LSK 2022, 13154 Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks erfüllt sind. 2 An der Klägerin waren Herr A i.H.v. 94 %, dessen Kinder i.H.v.
sgesamt 6 % beteiligt. An der grundbesitzenden X GmbH waren Herr A und Herr B i.H.v. jeweils 2,55 %, die Y GmbH i.H.v. 94,9 % beteiligt. An der Y GmbH war die Z GmbH i.H.v. 100 %, an der Z GmbH waren die Herren A und B i.H.v. jeweils 50 % beteiligt. 3 Die X GmbH war seit mehreren Jahren Alleineigentümerin der Grundstücke 1 und 2. Grundstück 1 war 2.458 qm, Grundstück 2 1.861 qm groß. Beide Grundstücke waren zusammen im Grundbuch Blatt 104 unter der lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Die X GmbH hatte geplant, auf dem Grundbesitz ein Wohn- und Gewerbeprojekt zu erstellen. Das Bauvorhaben war
zwei Teile aufgeteilt.
Teil 1 sollten Appartements und ein Gewerberaum,
Teil 2 ca. 90 Wohnungen verwirklicht werden. Der noch zu errichtende Gewerberaum war bereits mit Mietvertrag vom 21. Mai 2015 an den künftigen Nutzer vermietet worden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die X GmbH das Bauvorhaben alleine durchführt. Im Hinblick auf die geplante Bebauung waren der X GmbH zunächst ein Bauvorbescheid und im Jahr 2016 die Baugenehmigung erteilt worden. Im Laufe des Jahres 2016 wurde das Bauvorhaben unter Einschaltung einer Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von der Z GmbH gehalten wurden, ausgeschrieben. Auch zu diesem Zeitpunkt war eine Realisierung des Bauvorhabens allein durch die X GmbH geplant. Als Ergebnis der Ausschreibung wurden vier Bauunternehmen
die engere Auswahl gezogen. Letztendlich entschied sich die X GmbH für die Baufirma S als ausführendes Unternehmen und verhandelte mit dieser Ende 2016/Anfang 2017 über das Generalunternehmerangebot. 4 Im Angebot vom
H und die Klägerin beabsichtigten, den Grundbesitz entsprechend den Bestimmungen der Baugenehmigung gemeinsam zu bebauen und anschließend real zu teilen. Eine Teilung des Grundstücks sei aufgrund der bestehenden Genehmigungslage ohne vorherige Einholung einer neuen Baugenehmigung erst im Anschluss an die Bebauung möglich.
3.9 des Vertrages bestätigte die Klägerin u.a., dass ihr die Baugenehmigung vom Mai 2016 bekannt sei.
5.2 des Vertrages hielten die Parteien fest, dass sie bei der gemeinschaftlichen Bebauung des Grundbesitzes einvernehmlich zusammenwirken und die Bebauung bestmöglich fördern.
6.1 des Vertrages bewilligte der Verkäufer und beantragte die Käuferin die Eigentumsumschreibung des 45,72/100 Anteils im Grundbuch.
Teil C des Vertrages schlossen die Parteien einen aufschiebend bedingten Tauschvertrag nebst (unbedingt erklärter) Auflassung.
dessen § 1 Ziff. 1.1 bewilligten die X GmbH und die Klägerin die Teilung des Grundbesitzes und die Eintragung der Grundstücke 1 und 2 als jeweils selbständiges Grundstück im Grundbuch.
H ihren 54,28/100 Anteil an Grundstück 1 auf die Klägerin,
H. Der Tauschvertrag stand mit Ausnahme der
2.1 erklärten Auflassung, die unbedingt erklärt wurde, unter der aufschiebenden Bedingung der Fertigstellung des gemeinsamen Bauvorhabens der X GmbH und der Klägerin auf dem Grundbesitz. Ausgleichszahlungen wurden nicht vereinbart, die Parteien gingen von einer Gleichwertigkeit der Tauschgegenstände aus. Die Grunderwerbsteuer hatten die X GmbH und die Klägerin zu gleichen Teilen zu tragen. 8 Bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages war die Baugrube bereits fertiggestellt. Mit der Erbringung der Leistungen Abbruch und Baugrubenerstellung hatte die X GmbH die Baufirma T beauftragt. 9 Ebenfalls am
die Bemessungsgrundlage bezog es zunächst nur den Grundstückskaufpreis ein. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). 11 Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte das FA der Klägerin mit, es sehe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks im Streitfall als erfüllt an und beabsichtige die Baukosten
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. 12 Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 12. Juni 2017 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin herauf.
die Bemessungsgrundlage bezog es nunmehr neben dem Grundstückskaufpreis auch die Baukosten mit ein. 13 Mit Einspruch vom 21. Juni 2017 wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Baukosten
die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2019 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. 15 Zur Begründung der fristgerecht eingereichten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baukosten seien nicht
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen, die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks lägen im Streitfall nicht vor. Die X GmbH und die Baufirma S seien weder personell, noch rechtlich oder wirtschaftlich verbunden. Die X GmbH und die Baufirma S hätten bei der Veräußerung des MEA an die Klägerin weder zusammengearbeitet, noch durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages, als auch des Generalunternehmervertrages hingewirkt. Vielmehr habe die X GmbH den Generalunternehmervertrag,
der Vorstellung alleiniger Auftraggeber zu werden, ohne die Klägerin mit der Baufirma S verhandelt. Die Aufteilung des Grundbesitzes
zwei Miteigentumsanteile sei eine, von den Vertragsverhandlungen mit der Baufirma S unabhängige kurzfristige neue Entwicklung gewesen und habe dazu geführt, dass die X GmbH der Baufirma S kurz vor dem 31. Januar 2017 mitgeteilt habe, dass der ausgehandelte Generalunternehmervertrag nun nicht allein von der X GmbH, sondern von der X GmbH und der Klägerin zusammen als Auftraggeber abgeschlossen werden würde. Die Baufirma S sei mit dieser Änderung auf Auftraggeberseite einverstanden gewesen, ohne aber selbst auf die Klägerin im Sinne eines Vertragsschlusses einzuwirken. Die Klägerin habe über Herrn A, der über seine Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktion bei der Z GmbH bestimmenden Einfluss auf die X GmbH habe, das Ob und Wie der Bebauung maßgeblich beeinflusst und sei daher selbst der Veräußererseite zuzurechnen. Über Herrn A sei auch die Klägerin von Anfang an mittelbar
die Beauftragung der Baufirma S eingebunden gewesen. 16 Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 12. Juni 2017
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 17 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Das FA ist der Ansicht, es habe die Baukosten zu Recht
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinbezogen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen. 22
einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück
bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil vom
seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur
einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit liegt
sbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom
Bezug auf die Annahme der auf die Errichtung des Gebäudes bezogenen Verträge führen, können sich daraus ergeben, dass der jeweilige Grundstückserwerber bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, wie dies beispielsweise bei der Errichtung von Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Fall ist (BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005, und vom 25. April 2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602). 25 d) Treten
einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben wird, die erstens zur Veräußererseite gehört und die zweitens bestimmenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat. Erwerbsgegenstand ist
diesem Fall das (bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch) unbebaute Grundstück. Hintergrund hierfür ist, dass der Erwerber beim einheitlichen Erwerbsgegenstand
seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine zur Veräußererseite gehörende Person, die an der Bebauung mitwirkt,
dem sie diese maßgeblich beeinflusst, grunderwerbsteuerlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr.
Betracht kommen Personen, die das Grundstück selbst veräußern oder Bauleistungen erbringen oder das Bauvorhaben bzw. die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördern, dass sie Grundstück und Bauleistung zu einer einheitlichen Gesamtleistung zusammenführen (BFH Urteil vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl. II 2018, 602). Hierbei ist erforderlich, dass diese Person mit der Person identisch ist, die das Grundstück erwirbt. Dies ist nicht der Fall, wenn die der Veräußererseite zuzurechnende Person mit bestimmendem Einfluss eine Gesellschaft gegründet hat (deren Alleingesellschafterin sie ist) und diese Gesellschaft den Grundstückskaufvertrag und den der Bebauung des Grundstücks dienenden Vertrag abschließt (vgl. BFH Urteil vom 26. August 1992 II R 100/89, BFH/NV 1993, 563; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41). 27 f) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat das FA zu Recht neben dem Grundstückskaufpreis auch Baukosten
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen. Grundstückskaufvertrag und Generalübernehmervertrag standen
einem objektiven engen sachlichen Zusammenhang, denn die Klägerin war bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages
ihrer Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei. 28 Zu diesem Zeitpunkt hatte zum einen das „Wie“ der Bebauung bereits festgestanden. Auf den beiden Grundstücken sollte nach den Plänen der X GmbH ein Wohn- und Gewerbeprojekt verwirklicht und
diesem Zusammenhang Appartements, Wohnungen und ein Gewerberaum errichtet werden. Der Grundstückseigentümerin X GmbH war im Hinblick auf die von ihr geplante Grundstücksbebauung bereits ein Bauvorbescheid und im Jahr 2016 die Baugenehmigung erteilt worden. Auch das „Ob“ der Bebauung hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages am
sbesondere auch aus faktischen Zwängen. Da die Klägerin nur einen 45,72/100 MEA an den Grundstücken erworben hatte, war sie faktisch an das von der X GmbH auf den Grundstücken geplante Baukonzept gebunden und damit gezwungen, bei der Errichtung der Gebäude mit der X GmbH, der weiterhin ein MEA von 54,28/100 an den Grundstücken gehörte, zusammenzuwirken, sowie den Generalunternehmervertrag mit der Baufirma S abzuschließen. Dies wird auch durch den Grundstückskaufvertrag bestätigt.
dessen § 2 ist festgehalten, dass die Klägerin und die X GmbH beabsichtigen, den Grundbesitz gemeinsam zu bebauen.
dessen § 1 Ziff. 1.3 verpflichtete sich die Klägerin den bereits vor Baubeginn zwischen der X GmbH und dem künftigen Nutzer des Gewerberaums geschlossenen Mietvertrag anteilig zu übernehmen. Schließlich verpflichtete sich die Klägerin
H zusammenzuwirken und die Bebauung bestmöglich zu fördern. 30 Auch die Voraussetzung des Zusammenwirkens auf Veräußererseite, bestehend aus der X GmbH und der Baufirma S, ist im Streitfall erfüllt. Nach Ansicht des Senats ist die Zustimmung der Baufirma S, den Generalübernehmervertrag, auf die Bitte der X GmbH hin, mit der Klägerin als weiterer Auftragnehmerin abzuschließen, für ein Zusammenwirken auf Veräußererseite im Streitfall ausreichend. Dass die Baufirma S im Streitfall nicht selbst aktiv geworden ist, um die Klägerin neben der X GmbH als Auftraggeberin zu gewinnen, ändert daran nichts. 31 Die Klägerin selbst ist nicht der Veräußererseite zuzurechnen. Die Klägerin hatte keinen bestimmenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung, dieses ist allein durch die X GmbH bestimmt worden. Dass der zu 94 % unmittelbar an der Klägerin beteiligte Herr A auch an der X GmbH i.H.v. 2,5 % unmittelbar und i.H.v. weiteren 47 % über die Y GmbH und die Z GmbH mittelbar beteiligt war, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Veräußererseite zuzurechnen wäre. Dies folgt nach Ansicht des Senats bereits aus der auch grunderwerbsteuerrechtlich uneingeschränkt bestehenden Verschiedenheit von Kapitalgesellschaften und ihren (ggf. Allein-)Gesellschaftern. 32 g) Den vom Klägervertreter
der mündlichen Verhandlung benannten BFH-Entscheidungen liegen jeweils andere Sachverhalte als der des Streitfalles zugrunde, sie sind deshalb vorliegend nicht anwendbar. So sind
den, den BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BStBl II 2002, 431) und vom 2.September 1993 II B 71/93 (BStBl II 1994, 48) zugrundeliegenden Verfahren die Grundstückserwerber -anders als im Streitfall- jeweils
einen bereits bestehenden Bauvertrag eingetreten, wogegen im Streitfall Kaufvertrag und Bauvertrag
einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen worden sind. Im Verfahren II R 66/96 (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998, BVH/NV 1999, 75) ist der Grundstückserwerber -anders als im Streitfall- hinsichtlich der Bebauung selbst
itiativ geworden. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.