VG Ansbach, Urteil v. 23.05.2022 – AN 5 K 20.02398 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 23.05.2022 – AN 5 K 20.02398 Download Drucken Titel: Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr trotz erfolgreicher Entzugstherapie Normenkette: Freizüg/EU § 2, § 4a, § 6, § 7 Abs. 2 Leitsätze: 1. Bei spezialpräventiven Ausweisungen und Verlustfeststellungen und deren gerichtlicher Prüfung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt ihnen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nicht ausreichend etwa bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Angesichts der erheblichen Rückfallquoten während einer andauernden Drogentherapie und auch noch in der ersten Zeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie kann allein aus der begonnenen Therapie noch nicht auf ein künftiges straffreies Leben geschlossen werden. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Annahme einer Widerholungsgefahr trotz erfolgreicher Entzugstherapie, Verlustfeststellungsbescheid, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, ausländerrechtliche Annexmaßnahmen, bulgarischer Staatsangehöriger, freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, Daueraufenthaltsrecht, Straftaten, Wiederholungsgefahr, Suchterkrankung, Drogentherapie Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verlustfeststellungsbescheides und damit verbundener Annexentscheidungen. 2 Der Kläger ist lediger bulgarischer Staatsangehöriger. Er wurde in Bulgarien geboren, wo er auch aufwuchs. Ein berufstechnisches Gymnasium für Transport und Bautechnik verließ er ohne Abschluss. Im Anschluss war der Kläger längere Zeit arbeitslos, ehe er als „nicht offiziell angemeldeter Fahrer“ tätig wurde. 3 Ab 2009 hielt sich der Kläger häufiger im Bundesgebiet auf und lebte zeitweise bei seiner Schwester in … In … meldete sich der Kläger im Jahr 2011 auch erstmals amtlich an: Zwischen 1. Januar und 29. April 2011 war er dort in der … … gemeldet. Der Aufenthalt zwischen dem 29. April 2011 und dem 18. September 2011 ist melderechtlich nicht nachzuvollziehen. Am 19. September 2011 meldete er sich für das Anwesen … … in … als „Arbeitssuchender“ an, woraufhin er von der Stadt … eine Freizügigkeitsbescheinigung erhielt. Am 2. August 2013 wurde der Kläger in … von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet. Am 16. Januar 2015 meldete er sich amtlich in der … … in … an. Am 3, Mai 2016 wurde er wiederum von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet. Am 28. Juni 2017 meldete er sich bei der Beklagten in der … … in … amtlich an; gegenüber der Meldebehörde erklärte der Kläger dabei, von Bulgarien zuzuziehen. Am 9. Januar 2018 wurde er in … von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet. Ab dem 23. Februar bis zum 27. Dezember 2018 befand sich der Kläger in Haft; im direkten Anschluss befand sich der Kläger bis zum 12. September 2021 im Bezirkskrankenhaus … Das bulgarische Gericht … verurteilte den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr, begangen am 21. Januar 2012, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Entscheidung ist seit 2. Februar 2012 rechtskräftig. 4 Im Bundesgebiet ist der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Januar 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. 5 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. März 2016 verurteilte das Amtsgericht … den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, begangen am 21. Dezember 2015 in …, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR. Hier nahm das Gericht wegen der Tatzeitalkoholisierung an, dass der Kläger vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB handelte. 6 Mit Strafbefehl vom 14. März 2018 verurteilte das Amtsgericht … den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen, begangen am 19. Juli 2017 in …, zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. 7 Das Landgericht … verurteilte den Kläger am 20. Dezember (rechtskräftig seit 28. Dezember) 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten (Az.: …*). Im Hinblick auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erkannte die Kammer auf eine gemeinschaftliche Begehung mit anderen Beteiligten (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und auf eine das Leben des Opfers gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Daneben ordnete das Landgericht die Unterbringung des Klägers i.S.v. § 64 StGB an. Insoweit bejahte es sachverständig beraten dessen Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. 8 Der Verurteilung lag das Folgende zu Grunde: Der Kläger bewegte am 19. Januar 2018 in den frühen Morgenstunden in … im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wegen Alkoholgenusses fahruntüchtig war; eine etwa eine Stunde nach der Fahrt entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰. 9 Am 5. Februar 2018 traf der Kläger in … in den Abendstunden gemeinsam mit zwei Begleitern auf den ihm unbekannten Geschädigten. Die Gruppe um den Kläger pöbelte den Geschädigten ohne jede Veranlassung an, schob ihn gegen eine Hauswand und sprühte ihm Haarspray ins Gesicht. Sodann floh der Geschädigte, wurde aber kurz darauf von der Gruppe um den Kläger gestellt. Im weiteren Verlauf schlug zunächst nur der Kläger mit der Faust auf den Geschädigten ein, ehe es ihm die anderen Gruppenmitglieder gleichtaten. Der Geschädigte stolperte, fiel und kniete zuletzt auf Beinen und Händen am Boden. Nun traten der Kläger und seine Begleiter auf ihn ein - wobei mindestens drei Tritte gegen den Kopf geführt wurden. Die Gruppe um den Kläger ließ sich selbst dann nicht von den Tritten und Schlägen abbringen, als der Geschädigte bewusstlos wurde oder als eine Unbeteiligte mit der Alarmierung der Polizei drohte. Erst als sich der Geschädigte wieder bewegte und aufzustehen versuchte, ließ die Gruppe von ihm ab. Infolge der Gewalteinwirkung nässte sich der Geschädigte ein, erlitt diverse Schürf- und Platzwunden und Hämatome im Kopfbereich sowie Schürfwunden im Bereich der oberen Extremitäten; an einer Stelle der Stirn ist dem Geschädigten eine dauerhafte Pigmentstörung verblieben. Im Übrigen war er drei Wochen arbeitsunfähig krank. 10 Nach den Feststellungen des Landgerichts … im Urteil vom 20. Dezember 2018 konsumierte der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Alkohol. Erstmals mit 18 Jahren konsumierte er Cannabis bzw. synthetische Cannabinoide. Gelegentlich konsumierte der Kläger vor seiner letzten Inhaftierung auch Amphetamin, Metamphetamin, Kokain und Ecstasy. Nach seinen Angaben konsumierte er vor der letzten Inhaftierung täglich Cannabis. Daneben nahm er täglich etwa zehn Flaschen Bier oder eine Flasche Wodka zu sich. 11 Aufgrund des Urteils des Landgerichts … befand sich der Kläger zwischen 23. Februar und 27. Dezember 2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft - unterbrochen durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 4. September bis 3. Oktober 2018. Vom 28. Dezember 2018 bis zum 12. September 2021 war er im Bezirksklinikum … untergebracht. 12 Mit Beschluss vom 11. August 2021 setzte das Landgericht … - Strafvollstreckungskammer den weiteren Vollzug der mit Urteil des Landgerichts … vom 20. Dezember 2018 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die weitere Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten zu Bewährung aus (Az.: …*). Darin führt die Kammer aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Begehung neuer Straftaten durch den Kläger zu rechnen sei. Dies folge nicht zuletzt aus der erfolgreichen Behandlung der Suchterkrankung unter Erprobung. 13 Rückfälle des Klägers mit Blick auf synthetische Cannabinoide in der Zeit der Unterbringung habe er aufgearbeitet; weitere Vorfälle seien bis zum Beschluss nicht festgestellt worden. Im Übrigen habe der konsultierte rechtspsychologische Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Juli 2021 erörtert, dass sich für den Kläger sowohl Anhaltspunkte für günstige, als auch für ungünstige Prognosen fänden. Die Tat sei zwar in Mittäterschaft begangen worden, jedoch sei die Gewalt erheblich gewesen. Die bisherige Kriminalitätsentwicklung stehe mit der Suchtgeschichte des Klägers im Zusammenhang. Positiv sei die Krankheitseinsicht des Klägers zu werten. Er verfüge auch über eine ausreichende soziale Kompetenz. Er besitze ein konstruktives Konfliktverhalten und habe sich wohl mit seiner Gewalttat auseinandergesetzt. Er habe die Therapie genutzt und sei weiterhin therapiebereit. Frühere finanzielle Schulden seien beglichen und die Wohnungs- und Arbeitsplatzfrage sei geklärt. Problematisch sei der soziale Empfangsraum insoweit, als der Kläger in … über keine tragfähigen sozialen Kontakte verfüge; perspektivisch wolle er zu seinen Verwandten nach … ziehen. Der Kläger sei in der Lage, sich von negativen Einflüssen zu distanzieren. 14 Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verlustfeststellung, einem Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren sowie zu den ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen an. 15 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 stellte die Beklagte den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziffer 1). Sie setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren fest (Ziffer 2). Die Beklagte forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen; für den Fall des Nichtbefolgens drohte sie ihm die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). 16 Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Verlustfeststellung beruhe auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Der Kläger genieße nicht den Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU. Er könne keinen rechtmäßigen ständigen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen. 17 Von einer Rechtmäßigkeit des Aufenthalts könne überhaupt erst ab dem 19. September 2011 ausgegangen werden, da an diesem Tag die Aufenthaltsanzeige erfolgte, mit der ein Aufenthaltszweck i.S.v. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU reklamiert wurde; im Anschluss fehlten bis ins Jahr 2020 Nachweise dazu, inwieweit der Kläger durchgängig einen Tatbestand verwirklicht hätte, der ihm das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 2 AufenthG vermittelt haben könnte. Ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach § 3 FreizügG/EU sei angesichts des Lebensalters des Klägers schon 2011 nicht mehr in Betracht gekommen. 18 Abwesenheiten i.S.v. § 4a Abs. 6 Nrn. 2 und 3 FreizügG/EU seien nicht gegeben. Demgegenüber seien ihm Abwesenheitszeiten von über sechs Monaten entgegenzuhalten (§ 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU); angesichts der erstmaligen Meldung am 19. September 2011 hätte der Fünf-Jahres-Zeitraum mit Ablauf des 18. September 2016 geendet. Mit Blick auf diesen Zeitraum weise der Kläger relevante Abwesenheiten auf: Er habe sich am 16. Januar 2015 in … mit dem Bemerken „Zuzug aus dem Ausland“ angemeldet. Insoweit habe er im Rahmen der Anhörung schlicht behauptet, ab 16. Januar 2015 in … gemeldet gewesen zu sein, ohne substantiiert zu seinem Aufenthalt vorzutragen. Ferner sei der Kläger am 3. Mai 2016 als „unbekannt verzogen“ abgemeldet worden - ebenfalls vor Ablauf des Fünf-Jahrs-Zeitraums. Bei der Anmeldung in … vom 28. Juni 2017 habe er erklärt, sich von Bulgarien kommend anzumelden. Zwar habe der Kläger im Rahmen der Anhörung erklärt, er habe sich ab 3. Mai 2016 in anrechenbarer Weise in der BRD aufgehalten. Er habe nur zu einer Gelegenheit privat die Niederlande besucht. Zudem habe er bei einer anderen Gelegenheit Bulgarien besucht, um den Personalausweis erneuern zu lassen (Ausstellung: 19. April 2017). Nach Ansicht der Beklagten sei dieser Vortrag aber zu unsubstantiiert, um die Abwesenheit als kurzfristig zu klassifizieren. Nachgewiesen sei ein Aufenthalt des Klägers in der BRD erst ab der abgeurteilten Tat nach § 265a StGB vom 19. Mai 2017. Der Kläger sei somit mindestens vom 3. Mai 2016 bis 19. Mai 2017 nicht im Bundesgebiet gewesen. Das unterbreche die Kontinuität des Inlandsaufenthaltes. 19 Die Verlustfeststellung erfolge nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weil dem keine Hinderungsgründe nach § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU entgegenstünden. Das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung überwiege die Interessen des Klägers. Selbiger sei vielfach strafrechtlich vorgeahndet. In der Vielzahl der Vorstrafen, vor allem aber in der Verurteilung des Landgerichts … vom 20. Dezember 2018 manifestiere sich ein Verhalten des Klägers, das eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. 20 Beim Kläger handele es sich um einen alkoholabhängigen Betäubungsmittelkonsumenten. Im alkoholisierten Zustand habe sich der Kläger nicht mehr unter Kontrolle, wie die Verurteilungen nach § 113 StGB oder nach § 223, 224 StGB zeigten. Insbesondere die letzte im Urteil vom 20. Dezember 2020 abgeurteilte brutale Tat beeinträchtige das Allgemeininteresse. Zudem habe der Kläger unterhalb eines Suchtniveaus diverse weitere Rauschgifte konsumiert. Er sei seit langen Jahren als Straftäter in Erscheinung getreten. Weiter könne der Kläger bis zur Inhaftierung kaum ein geregeltes Leben im Sinne gelungener Integration vorweisen; er sei nur sporadisch berufstätig gewesen und weise keine durchgängige Meldehistorie auf. Soziale oder verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet seien bereits vor der Begehung der Taten in der BRD existent gewesen, wobei ihnen kein relevanter Einfluss auf die Delinquenz des Klägers zugekommen sei. Die bis zum Bescheiderlass erreichten Therapieerfolge beseitigten die Wiederholungsgefahr nicht. Jedenfalls habe er sich nicht außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren können. Daraus folge für den Kläger eine ungünstige Prognose. Selbst bei erfolgreicher Therapie sei zweifelhaft, dass sich der Kläger in Freiheit bewähren könne. Vorzubeugen sei dem Risiko, dass der Kläger erneut alkoholisiert Unbeteiligte angreife und verletze. Dem stehe auch § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht entgegen. Der Kläger halte sich erst wieder seit drei Jahren in der BRD auf. In dieser Zeit habe er keine solche Integrationstiefe erreicht, die die Verlustfeststellung als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Der Kläger habe nur sporadisch gearbeitet, habe zweifelhafte Wohnverhältnisse unterhalten und keine besonderen Deutschkenntnisse erworben. Er sei den Lebensverhältnissen in Bulgarien deutlich näher als denen in der BRD. 21 Dagegen hat der Kläger am 9. November 2020 Klage erhoben. 22 Der Kläger beantragt zuletzt, Die Bescheide [...] der Beklagten vom 08.10.2020 werden aufgehoben. 23 Die Beklagte beantragt zuletzt, Die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe ihrer angegriffenen Verwaltungsentscheidung. 25 Am 17. November 2020 beteiligte sich die Regierung von … als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 ist der Kläger nicht erschienen; einzelne Fragen der Sach- und Rechtslage wurden mit der Beklagten erörtert. 27 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sie sind Inhalt der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 28 Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger im Rahmen der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist. 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Die in Ziff. 1 verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist rechtmäßig. Ebenso wenig sind das in Ziff. 2 des Bescheids auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die in Ziff. 3 verfügten ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen zu beanstanden. 31 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist das Folgende auszuführen: 32 I. Zum hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - VGH n.F. 64, 263, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Ls 2.) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor. 33 1. Ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, nimmt das Gericht mit der Beklagten zugunsten des Klägers an, dass er aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist. 34 Jedoch nimmt die Beklagte zutreffend an, dass der Kläger den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU nicht genießt: Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung nach Erwerb des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts sind nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im Übrigen statuiert § 6 Abs. 5 FreizügG/EU eine besondere Schutzhürde für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten; insoweit ist eine Verlustfeststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit möglich. 35 Hier hat der Kläger kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben. Der Kläger hielt sich zu keinem Zeitpunkt ununterbrochen für die Dauer von fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf: 36 Der Kläger war erstmals ab 1. Januar 2011 melderechtlich in der Bundesrepublik erfasst. Ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt bis 29. April 2011 melderechtlich dokumentiert. Sodann ist sein Aufenthalt wieder ab dem 19. September 2011 in … melderechtlich erfasst. Ab dem Tag der Abmeldung von Amts wegen am 2. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung in … am 16. Januar 2015 ist der Aufenthalt des Klägers unklar. Zwischen dem 16. Januar 2015 und der erneuten Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt am 3. Mai 2016 war der Kläger wieder in … gemeldet. Am 19. Mai 2017 beging der Kläger in … die Tat nach § 265a StGB, so dass unabhängig von der zu dieser Zeit fehlenden amtlichen Meldung wieder ein Aufenthalt in der BRD angenommen werden kann. Am 28. Juni 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten amtlich an, wobei er erklärte, von Bulgarien zuzuziehen. Am 9. Januar 2018 wurde er von der Beklagten von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet. Ab dem 23. Februar bis zum 27. Dezember 2018 befand sich der Kläger in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Zwischen 28. Dezember 2018 und 12. September 2021 befand sich der Kläger im Bezirkskrankenhaus … Im Gerichtsverfahren hat der Kläger zu den Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik nichts vorgetragen. Im Verwaltungsverfahren erklärte er nur, jedenfalls ab dem 16. Januar 2015 in der Bundesrepublik aufhältig gewesen zu sein. 2017 sei er zwar kurzzeitig in die Niederlande und Bulgarien ausgereist. Es habe sich aber nur um Kurzaufenthalte gehandelt. Substantiiert wurde der Vortrag nicht, insbesondere wurden keine Belege vorgelegt. 37 Im Ergebnis ist schon kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren feststellbar. Zwar war der Kläger ab 1. Januar 2011 in der Bundesrepublik gemeldet. Der anschließende Zeitraum von 29. April 2011 bis 19. September 2011 war auch geringer als sechs Monate, kann mithin als Abwesenheit i.S.v. § 4 Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU qualifiziert werden. Auch ist es nicht richtig, wenn die Beklagte für die Berechnung der Aufenthaltszeit i.S.d. erst Zeiten ab dem 19. September 2011 anrechnen will, da sich der Kläger an diesem Tag als „Arbeitssuchender“ angemeldet hat und daraufhin von der Stadt … eine Freizügigkeitsbescheinigung erhielt. Die mit der Novellierung durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften v. 21.1.2013 (BGBl. I 86) abgeschaffte Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. hatte rein deklaratorische Bedeutung - sie war folglich für das Entstehen des Rechts aus § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht konstitutiv (BeckOK AuslR/Kurzidem, 32. Ed. 1.1.2021, FreizügG/EU § 5 Rn. 2). Indes endete mit den beiden Abmeldungen von Amts wegen nach Unbekannt und der sich anschließenden Dauer von jeweils über sechs Monaten jeweils ein zuvor begonnener Aufenthaltszeitraum. Mithin konnte der letzte Fünf-Jahres-Zeitraum frühestens am 19. Mai 2017 beginnen - dem Tag der Straftat nach § 265a StGB in … Die Zeit zwischen der Abmeldung von Amts wegen am 9. Januar 2018 und der Aufnahme in die U-Haft kann wiederum als unbeachtliche Unterbrechung von weniger als sechs Monaten angesehen werden. Jedoch unterbricht die Aufnahme des Klägers in die Untersuchungshaft am 23. Februar 2018 die am 19. Mai 2017 begonnene Fünf-Jahres-Spanne. Eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, verdeutlicht, dass ein Betroffener die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (vgl. BayVGH,, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 21. 1.2020 - 10 ZB 19.2250 -, Rn. 6, juris). Die sich an die Untersuchungs- und Strafhaft anschließende Zeit bis zur mündlichen Verhandlung beträgt jedenfalls weniger als fünf Jahre. 38 Angesichts dieser Aufenthaltszeiten respektive der erheblichen Unterbrechungen greift im Fall des Klägers erst Recht nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.