VGH München, Beschluss v. 03.06.2022 – 11 CE 22.375 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.06.2022 – 11 CE 22.375 Download Drucken Titel: Vorangegangene strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit BAK von 1,12 Promille Normenketten: VwGO § 123 StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 FeV § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2, Anl. 4 Nr. 8.1 Leitsätze: 1. § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ist danach eine Auffangvorschrift, bei deren Vollzug die Wertungen der § 13 S. 1 Nr. 2b und c FeV zu berücksichtigen sind. Nach höchstrichterlicher Rspr. darf die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6‰ nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 116419; BeckRS 2021, 15937; VGH München BeckRS 2019, 7142). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten kann eine Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder über eine längere Fahrstrecke ohne größere Auffälligkeiten (vgl. VGH München BeckRS 2019, 7142; BVerwG BeckRS 9998, 164318). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsachverfahren (verneint), Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Sonstige Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch, Vorangegangene strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit BAK von 1,12 Promille, Zusatztatsachen, Nähere Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, hohe Alkoholgewöhnung, Alkoholfahrt, Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, Entziehung im Strafverfahren, Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille, künftiger Alkoholmissbrauch, Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 25.01.2022 – 1 E 22.29 Fundstellen: DAR 2022, 585 LSK 2022, 13350 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und CE ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung vorläufig wieder zu erteilen. 2 Nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 2. April 2021 verurteilte das Amtsgericht Tirschenreuth den Antragsteller zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten für deren Wiedererteilung an. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 22. September 2021 führte der Antragsteller am 2. April 2021 gegen 22:49 Uhr auf der * … bei E* … ein Kraftfahrzeug. Die am 3. April 2021 um 00:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,12 Promille. Im Polizeibericht heißt es, der Antragsteller habe die * … in nördlicher Richtung befahren und sei auf der Höhe der Einmündung zur Staatsstraße … einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei deutlicher Atemalkoholgeruch wahrgenommen worden. Ein um 22:55 Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,52 mg/l ergeben. Zum Vorliegen oder Fehlen von Ausfallerscheinungen schweigt der Einsatzbericht. In dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist zum Untersuchungsbefund folgendes angegeben: Gang (geradeaus), Finger-Finger-Prüfung und Finger-Nasen-Prüfung sicher, Drehnystagmus feinschlägig, Sprache deutlich, Pupillen unauffällig, Pupillenlichtreaktion prompt, Bewusstsein klar, Denkablauf geordnet, Verhalten beherrscht, Stimmung gereizt, äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar. Der Antragsteller selbst hatte gegenüber der Polizei angegeben, gegen 22:30 Uhr daheim zwei Halbe Bier getrunken zu haben. 3 Unter dem 23. September 2021 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Bayreuth die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. 4 Mit Schreiben vom 9. November 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf, bis zum 11. Februar 2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Zu klären sei, ob bei dem Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Verbindung gebracht werden könnten, und ob zu erwarten sei, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher trennen könne. Die Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und das Fehlen von Ausfallerscheinungen stellten sonstige Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV dar, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. 5 Nachdem der Antragsteller erklären ließ, er halte die Anordnung für rechtswidrig und werde kein Gutachten vorlegen, lehnte das Landratsamt den Neuerteilungsantrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 ab. Aus der Verweigerung der Begutachtung sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen. 6 Am 12. Januar 2022 ließ der Antragsteller Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2022 ablehnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer einmaligen Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille, aber 1,1 Promille oder mehr zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien. Davon ausgehend habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dass die Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde, lasse sich im Eilverfahren nicht feststellen. Zwar liege die Blutalkoholkonzentration eher im unteren Bereich. Der Polizeikontrolle sei jedoch kein Fahrfehler vorausgegangen, der gegen eine relevante Alkoholgewöhnung sprechen könne. Außerdem habe der die Blutabnahme durchführende Arzt im Wesentlichen festgehalten, dass der Antragsteller keine Ausfallerscheinungen zeige und äußerlich nur leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen scheine. Die Berechtigung des Einwands, die fehlenden Ausfallerscheinungen seien einer besonderen Konzentrationsanstrengung geschuldet, könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Zudem sei die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller sei offensichtlich bislang in der Lage, sowohl seiner Betätigung als Nebenerwerbslandwirt als auch seiner hauptberuflichen Tätigkeit nachzugehen. 7 Zur Begründung seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht hinreichende Zusatztatsachen bejaht, die die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne begründeten. Wenn es sich darauf stütze, der Verkehrskontrolle sei kein Fahrfehler vorausgegangen, sei bereits nicht ersichtlich, ob und über welche Fahrstrecke die Polizeibeamten den Antragsteller beobachtet hätten. Bei einer - wie hier - nur unwesentlichen Überschreitung der Grenze von 1,1 Promille müssten die Zusatztatsachen umso größeres Gewicht haben, um die Begutachtungsanordnung rechtfertigen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht sehe Anzeichen für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung unter anderem darin, dass die Alkoholfahrt unfallfrei oder unauffällig über eine längere Fahrstrecke erfolgt sei. Eine solche sei hier nicht erwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen in dem ärztlichen Bericht abhebe, ziehe es daraus die falschen Schlüsse. Dort sei angegeben, äußerlich sei der Einfluss von Alkohol leicht bemerkbar gewesen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung könne Alkoholmissbrauch nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration jedoch nur angenommen werden, wenn keine weiteren Anzeichen einer Alkoholeinwirkung vorlägen. Dies sei hier nach dem ärztlichen Bericht jedoch gerade der Fall gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht sich nicht hinreichend mit den Begleitumständen des begangenen Alkoholmissbrauchs auseinander setzt. Die Trunkenheitsfahrt habe sich um 22:49 Uhr ereignet und erlaube keinen Rückschluss auf ein unkontrolliertes „gesellschaftliches Trinkverhalten“ des Antragstellers. Gesellschaftliche Feiern sowie Alkoholkonsum in der Gastronomie seien zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie unmöglich gewesen. Der Antragsteller habe am besagten Abend überhaupt nicht mehr vorgehabt, seinen Pkw zu nutzen. Die Fahrt habe er nur deshalb durchgeführt, um den noch nicht volljährigen Freund der ebenfalls noch nicht volljährigen Tochter, der keinen Zug mehr habe erreichen können, nach Hause zu bringen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2022 brachte der Antragsteller ergänzend vor, der Erhalt seines Arbeitsplatzes hänge von einer gültigen Fahrerlaubnis ab. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. 10 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 = juris Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 11 CE 18.1170 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 18; B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 20 FeV Rn. 6). 11 2. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend verneint. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde sich fristgerecht hinreichend mit dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes auseinandersetzt. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass dem Antragsteller mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zustünde. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.