VGH München, Beschluss v. 24.05.2022 – 15 ZB 22.908 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 24.05.2022 – 15 ZB 22.908 Download Drucken Titel: Nachbarklage gegen Befreiung für Gartenhaus und Stützmauer Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 63 Abs. 2 BauGB § 31 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zu der Frage, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Erteilung einer Befreiung für eine Stützmauer vorliegt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein aus einer Verletzung der Abstandsflächen kann nicht automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, isolierte Befreiungen, Stützmauer und Gartenhaus, Gebot der Rücksichtnahme Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 19.2165 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte isolierte Befreiungen für ein Gartenhaus sowie eine Stützmauer. 2 Mit Bescheid vom 18. September 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen ihres Bebauungsplans „Schmiedacker“ hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung eines Gartenhauses im nordöstlichen Teil des Grundstücks FlNr. … Gemarkung N. Mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung vom festgesetzten Verbot der Errichtung von Stützmauern für eine Stützwand ca. 4 m von der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung N. Gegen beide Genehmigungen erhob die Klägerin, Eigentümerin des östlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung N., Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, die diese mit Urteil vom 15. Februar 2022 abwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen die Befreiungen erteilt wurden, nicht drittschützend seien und die genehmigten Anlagen gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 4 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 5 Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin als Rechtsmittelführerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht. 6 1. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO bzw. den im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.F. geltend macht, bleibt der Antrag erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften im Rahmen der hier gegenständlichen und angefochtenen isolierten Befreiungen nicht zum Prüfprogramm gehören (UA S. 9). Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 30 ff.). Dementsprechend kommt auch eine - konkludent erteilte - Abweichungszulassung von den Abstandsflächenvorschriften nicht in Betracht. Zu der vom Verwaltungsgericht verneinten drittschützenden Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen und dem Verbot der Errichtung von Stützmauern, von denen befreit wurde, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. 7 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. 8 Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 20.12.2012 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22). Aus dem Vorbringen, die Abwägung der Interessen falle wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen der Klägerin zu ihren Gunsten aus, weil insbesondere die tatsächlichen Auswirkungen der Aufschüttungen und der Blick auf eine Betonmauer mit hinterfüllter Terrasse und anschließendem Gartenhaus nicht hinweggedacht werden dürften, ergibt sich ein solcher Verstoß jedoch nicht. 9
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