dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abschließen zu wollen. Eine lediglich bedingte Lizenzbereitschaftserklärung ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie die lediglich einmalige Bekundung der Lizenzbereitschaft (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 Rn. 57 f. - FRAND-Einwand II). (Rn. 95 – 98) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Patentinhaber dem lizenzwilligen oder bis dato nicht lizenzbereiten Verletzer ein - ggf. auch nicht in jeder Hinsicht FRAND-Bedingungen entsprechendes - Angebot unterbreitet, obliegt es dem Verletzer, auf dieses Angebot ohne eine Verzögerungstaktik
Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. (Rn. 105) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine solche Verzögerungstaktik kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verletzer auf die Erklärungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert. Ein Gegenangebot des Verletzers, das fast fünf Monate nach Übersendung des Angebots des Patentinhabers erfolgt, ist zumindest dann nicht mehr fristgemäß, wenn die von dem Verletzer berechnete Lizenzrate lediglich von wenigen Faktoren anhängt. (Rn. 137) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: FRAND, Lizenzwilligkeit, Lizenzangebot, Verhältnismäßigkeit Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Endurteil vom 20.03.2025 – 6 U 3824/22 BGH, Urteil vom 27.01.2026 – KZR 10/25 Fundstellen: WuW 2022, 449
tdtPatA 2023, 36 NZKart 2022, 532 LSK 2022, 13480 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen a) EVSfähige Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ode zu besitzen, wobei die Mobiltelefone eine Codiereinrichtung zum Erzeugen eine Übergangsmodus-Anregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, wobei das Ersetzen dadurch erfolgt, dass statt des adaptiven Codebuchs ein Übergangsmodus-Codebuch verwendet wird, und das Ersetzen auch nur in einem der Unterrahmen des jeweiligen Rahmens erfolgen kann,
: einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals, einem Übergangsmodus- Codebuch zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von eine früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu eine entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören und wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, aufweisen; (unmittelbare Verletzung Anspruch 10) b) EVSfähige Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt sind, zu Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die dazu eingerichtet sind, ein Codierungsverfahren zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, wobei das Ersetzen dadurch erfolgt, dass statt des adaptiven Codebuchs ein Übergangsmodus-Codebuch verwendet wird, und das Ersetzen auch nur in einem der Unterrahmen des jeweiligen Rahmens erfolgen kann, umfassend: Erzeugen eines Codebuch-Suchzielsignals, Bereitstellen eines Übergangsmodus-Codebuchs zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören, wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, auszuführen; (
telbare Verletzung Anspruch 29) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage
zuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer ode Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
telbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1 a) zu vernichten, oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.
telbarer Patentverletzung in Anspruch. Die XZ Corporation hat das Klagepatent gegenüber der standardsetzenden Organisation ETSI als standardessenziell für den EVS-Standard (TS 26.455) deklariert und eine entsprechende FRAND-Erklärung abgegeben. 2 Das Klagepatent wurde am
tels EVS bei Wi-Fi-Calling und bei Voice over LTE (VoLTE) ermöglichen. Der EVS-Standard ist seit dem Release 12 Teil der Spezifikation des UMTS-/LTE-Standards. 8 Die Klägerin ist der Meinung, der EVS-Standards verwirkliche die Lehre des Klagepatents. Dies ergebe sich aus dem 4G LTE Advanced Pro-Standard-Dokumenten, 3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release (zitiert nach ETSI: TS 126 445 V14.2.0) (Anlage (A) WKS 5). 9 Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf folgende Passagen des Standards, wobei im Folgenden eine komprimierte Darstellung wiedergegeben ist: 10 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos über eine Lizenzierung des Patentportfolios der Klägerin, zu dem unter anderem das Klagepatent zählt. Unter dem 08.05.2020 hat die Beklagte der Klägerin über die im Zeitraum 01.07.2018 bis Februar 2020 in Deutschland verkauften Mobiltelefone und den hiermit erzielten Umsatz Auskunft erteilt und einen Betrag in Höhe von … EURO beim Amtsgericht Mannheim hinterlegt.
Schriftsatz vom 28.06.2021 hat die Beklagte drüber hinaus Auskunft über die Anzahl der verkauften Mobiltelefone und den damit erzielten Umsatz für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.05.2021 erteilt. 11
Urteil der Kammer vom 09.09.2021 im Verfahren 7 O 15350/19 wurde die Beklagte wegen der Verletzung des Patents der Klägerin EP 443 B1 u.a. zur Unterlassung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Mobiltelefone verurteilt. (…) 12
Klage vom 10.10.2019, eingegangen bei Gericht am 11.10.2019, hat die Klägerin zunächst beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.09.2019 a) Mobiltelefone angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, wobei die Mobiltelefone eine Codiereinrichtung zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf den Übergang in einem Schallsignal folgt,
: einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals, einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören und wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, aufweisen; (unmittelbare Verletzung Anspruch 10) insbesondere wenn, das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei der Übergangsrahmen aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 13) und/oder der Übergangsrahmen und/oder der mindestens einen Rahmen, der auf den Übergang folgt, jeweils mehrere Unterrahmen aufweist und wobei die Sucheinrichtung das ÜbergangsmodusCodebuch in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein Vorhersagetyp-Codebuch der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen durchsucht; (unmittelbare Verletzung Anspruch 14) und/oder b) Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sind, angeboten und/oder geliefert hat, die dazu eingerichtet sind, Codierungsverfahren zum Erzeugen einer ÜbergangsmodusAnregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf den Übergang in einem Schallsignal folgt, umfassend: Erzeugen eines Codebuch-Suchzielsignals, Bereitstellen eines Übergangsmodus-Codebuchs zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören, wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, auszuführen; (
telbare Verletzung Anspruch 29) insbesondere wenn das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei das Verfahren ferner ein Auswählen des Übergangsrahmens aus der Gruppe umfasst, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 31) und/oder der Übergangsrahmen und/oder der mindestens eine Rahmen, der auf den Übergang folgt, jeweils mehrere Unterrahmen aufweist und wobei das Durchsuchen des ÜbergangsmodusCodebuchs ein Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein Durchsuchen eines Vorhersagetyp-Codebuchs der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen umfasst; (
telbare Verletzung Anspruch 32) und zwar unter Angabe
zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage
zuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.
: einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals, einem ÜbergangsmodusCodebuch zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören und wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, aufweisen; (unmittelbare Verletzung Anspruch 10) insbesondere wenn das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei der Übergangsrahmen aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 13) und/oder der mindestens einen Rahmen, der auf den Übergangsrahmen folgt, mehrere Unterrahmen aufweist und wobei die Sucheinrichtung das ÜbergangsmodusCodebuch in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein VorhersagetypCodebuch der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen durchsucht; (unmittelbare Verletzung Anspruch 14) und/oder b) EVSfähige Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sind, anzubieten und/oder zu liefern, die dazu eingerichtet sind, ein Codierungsverfahren zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, wobei das Ersetzen dadurch erfolgt, dass statt des adaptiven Codebuchs ein Übergangsmodus-Codebuch verwendet wird, und das Ersetzen auch nur in einem der Unterrahmen des jeweiligen Rahmens erfolgen kann, umfassend: Erzeugen eines Codebuch-Suchzielsignals, Bereitstellen eines Übergangsmodus-Codebuchs zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören, wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, auszuführen; (
telbare Verletzung Anspruch 29) insbesondere wenn das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei das Verfahren ferner ein Auswählen des Übergangsrahmens aus der Gruppe umfasst, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 31) und/oder der mindestens einen Rahmen, der auf den Übergangsrahmen folgt, mehrere Unterrahmen aufweist und wobei das Durchsuchen des ÜbergangsmodusCodebuchs ein Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein Durchsuchen eines Vorhersagetyp-Codebuchs der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen umfasst; (
telbare Verletzung Anspruch 32) hilfsweise zu vorstehend Ziffer I.1.
: einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals, einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören und wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, aufweisen; (unmittelbare Verletzung Anspruch 10) insbesondere wenn das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei der Übergangsrahmen aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 13) und/oder der Übergangsrahmen und/oder der mindestens eine Rahmen, der auf den Übergang folgt, jeweils mehrere Unterrahmen aufweist und wobei die Sucheinrichtung das Übergangsmodus-Codebuch in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein Vorhersagetyp-Codebuch der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen durchsucht; (unmittelbare Verletzung Anspruch 14) und/oder b) EVSfähige Mobiltelefone in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sind, anzubieten und/oder zu liefern, die dazu eingerichtet sind, ein Codierungsverfahren zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine adaptive Codebuch-Anregung in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem Rahmen ersetzt, der auf den Übergang in einem Schallsignal folgt,, wobei das Ersetzen dadurch erfolgt, dass statt des adaptiven Codebuchs ein Übergangsmodus-Codebuch verwendet wird, und das Ersetzen auch nur in einem der Unterrahmen des jeweiligen Rahmens erfolgen kann, umfassend: Erzeugen eines Codebuch-Suchzielsignals, Bereitstellen eines Übergangsmodus-Codebuchs zum Erzeugen eines Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung, wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer entsprechenden ÜbergangsmodusAnregung gehören, wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist, Durchsuchen des ÜbergangsmodusCodebuchs zum Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht, auszuführen; (
telbare Verletzung Anspruch 29) insbesondere wenn das Schallsignal ein Sprachsignal aufweist und wobei das Verfahren ferner ein Auswählen des Übergangsrahmens aus der Gruppe umfasst, die aus einem Rahmen, der einen stimmhaften Beginn aufweist, und einem Rahmen besteht, der einen Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 31) und/oder der Übergangsrahmen und/oder der mindestens eine Rahmen, der auf den Übergang folgt, jeweils mehrere Unterrahmen aufweist und wobei das Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs ein Durchsuchen des Übergangsmodus-Codebuchs in einem ersten Teil der Unterrahmen und ein Durchsuchen eines Vorhersagetyp-Codebuchs der Codiereinrichtung in einem zweiten Teil der Unterrahmen umfasst; (
telbare Verletzung Anspruch 32) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage
zuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
telbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1 zu vernichten, oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.
einem Lizenzangebot, das FRAND-Anforderungen genüge, unvereinbar seien. Die Beklagte hingegen sei bereit, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. 21 Im Übrigen sei das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbeständig. Mangels Neuheit fehle die Patentfähigkeit, insbesondere gegenüber den Entgegenhaltungen HRM (A) 3a/3b (Fujimoto), HRM (A) 4a/4b (Bergström) und HRM (A) 7a/7b (Da Silva). Zudem sei die nunmehr als Hauptantrag geltend gemachte Fassung der Ansprüche 10 und 29 unzulässig erweitert. Auch der Schutzbereich sei erweitert. 22 Die Klägerin erwidert hierauf, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin als im Register eingetragene Inhaberin des Klagepatents für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung ergebe sich bereits aus § 30 Abs. 3 S. 2 PatG, denn diese Ansprüche könne die Klägerin jedenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Im Übrigen beruhten die von der Beklagten gerügten vermeintlichen Widersprüche und Unklarheiten lediglich auf einer Verlegung des Sitzes der XZ EVS LLC von New York nach Newport Beach. 23 Entgegen der Ansicht der Beklagten mache der EVS-Standard auch von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch, denn der Anspruchswortlaut des Klagepatents fordere - entgegen der Lesart der Beklagten - gerade nicht, dass bereits eine adaptive CodebuchAnregung vorhanden sei, die sodann ersetzt werde. Vielmehr sei es nach der Beschreibung des Klagepatent ausdrücklich erfindungsgemäß, das adaptive Codebuch durch ein Übergangs-Codebuch von glottalen Impulsformen zu ersetzen, wie dies im Standard geschehe. 24 Die Entgegenhaltungen Fujimoto (HRM (A) 3a/3b), Bergström (HRM (A) 4a/4b) und Da Silva (HRM (A) 7a/7b) seien nicht neuheitsschädlich. Den Entgegenhaltungen Fujimoto und Da Silva sei nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar, dass das Übergangscodebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweise. Fujimoto und Bergström sei zudem nicht eindeutig und unmittelbar entnehmbar, dass die Codiereinrichtung zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung eine adaptive Codebuch-Anregung ersetze. 25 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie alle gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der von der Beklagten erhobene FRAND-Einwand greift nicht durch. Das Verfahren ist nicht auszusetzen, A. 27 Die Klage ist zulässig. Die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshof (BGH, GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung) erfolgte Konkretisierung des Klageantrags hat zu keiner Änderung des Klagebegehrens geführt und ist somit zulässig (BGH, GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den Schadensersatzfeststellungsantrag ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar. B. 28 Die Klägerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert. Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt. 29 Zwar hat die Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, so dass für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich ist. Jedoch ist die Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage, wer materiellrechtlich Inhaber des Patents ist, nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu. Daher bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung bedürfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren). 30 Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sich aus dem als Anlage WKS (A) 3 vorgelegten Registerauszug ergebe, dass zunächst ein Inhaberwechsel des Klagepatents von der XZ Corporation, Quebec auf die XZ EVS LLC, New York erfolgt sei und sodann ein weiterer Inhaberwechsel auf die XZ EVS LLC, Newport Beach eingetragen worden sei und dies im Widerspruch stehe zu dem als Anlage HRM (A) 5 vorgelegten „Patent Assignment Cover Sheet“, in dem auf Seite 1 die XZ EVS LLC, Newport Beach, als Zessionarin eingetragen sei, wohingegen auf Seite 3 der Anlage HRM (A) 5 wiederum die XZ EVS LLC, New York, als Zessionarin genannt worden sei. 31 Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich bei der XZ EVS LLC, New York, und der XZ EVS LLC, Newport Beach, um dieselbe Gesellschaft handle, die lediglich ihren Sitz verlegt habe (vgl. Anlagen WKS (B) 10, WKS (B) 11 und WKS (B) 12) und dies lediglich im Register des DPMA unter der Rubrik „Anmelder-/Inhaberänderung“ eingetragen worden sei und dem Vortrag, dass die von der Beklagten gerügten unterschiedlichen Bezeichnungen der Zessionarin in der Anlage HRM (B) 6 darauf zurückzuführen sind, dass zwischen der am 05.12.2018 vorgenommenen Übertragung des Klagepatents von der XZ Corporation auf die XZ EVS LLC, New York und dem erst am 19.08.2019 gestellten Registerumschreibungsantrag die Sitzverlegung stattgefunden habe, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass sie keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt. 32 Da die Klägerin nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch Ansprüche seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister am 27.09.2019 geltend macht, kommt es auf die materielle Berechtigung der Klägerin für Ansprüche vor diesem Zeitpunkt nicht mehr an.
hin ist die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. C. 33 I. Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen (Codiereinrichtung) und ein Verfahren zur Codierung von Übergangsrahmen und Rahmen nach einem Übergang in Sprachsignalen. 34 1. Die Ausführungen in der Klagepatentschrift erläutern den betroffenen Stand der Technik allgemein. Ein Sprachcodec besteht aus zwei grundlegenden Teilen, einem Sprachcodierer und einem Sprachdecodierer (vgl. [0029]). Der Sprachcodierer digitalisiert das Audiosignal, wählt eine begrenzte Anzahl von Codierungsparametern, die das Sprachsignal darstellen, und wandelt diese Parameter in einen digitalen Bitstrom um, der über einen Kommunikationskanal übertragen wird (vgl. [0004] und [0029]). Bei der Digitalisierung des Sprachsignals wird dieses abgetastet und
normalerweise 16 Bits pro Abtastwert quantisiert. Der Sprachcodierer hat die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte
einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen, während eine gute subjektive Sprachqualität aufrechterhalten wird. Der Sprachdecodierer verarbeitet den übertragenen Bitstrom und wandelt ihn in ein Tonsignal zurück. 35 Gemäß [0004] des Klagepatents ist eine der besten im Stand der Technik verfügbaren Techniken zur Erzielung eines Kompromisses zwischen guter Qualität des Tonsignals und geringer Bitrate die sogenannte CELP-Technik (Code Excited Linear Prediction). Bei dieser Technik wird das abgetastete Sprachsignal in aufeinanderfolgenden Blöcken von M Abtastwerten verarbeitet, die üblicherweise als Rahmen (Frames) bezeichnet werden, wobei M eine vorbestimmte Anzahl ist (entsprechend 10 bis 30 ms Sprache). Der Rahmen
M Abtastwerten ist weiter in kleinere Blöcke, die Unterrahmen (Subframes), unterteilt. Für jeden Unterrahmen wird ein Anregungssignal („exinctation signal“) aus zwei Komponenten erzeugt, dem stimmhaften Anregungssignal, das aus dem adaptiven Codebuch gewonnen wird und grundsätzlich periodischer Natur ist, und dem innovativen Anregungssignal, das aus dem innovativen bzw. festen Codebuch gewonnen wird und nicht periodisch ist (vgl. [0004] und [0029]). Nach [0005] verlassen sich Sprachcodecs vom Typ CELP stark auf Vorhersage, um ihre hohe Leistung zu erzielen. Die verwendete Vorhersage kann von unterschiedlicher Art sein, umfasst jedoch üblicherweise die Verwendung eines adaptiven Codebuchs, das ein in früheren Rahmen ausgewähltes (stimmhaftes) Anregungssignal enthält. Ein CELP-Codierer nutzt daher die Quasi-Periodizität des gesprochenen Sprachsignals aus, indem er in der vergangenen Anregung das Segment sucht, das dem momentan codierten Segment am ähnlichsten ist, um den gegenwärtigen Rahmen bestmöglich zu konstruieren. Da dieses vorhergehende Segment auch im Decodierer vorhanden ist, muss an diesen zur Bestimmung des stimmhaften Anregungssignals neben einem Verstärkungsfaktor („gain“) nur noch
geteilt werden, welches der vorhergehenden Segmente aus dem adaptiven Codebuch im Rahmen des Decodierungsvorgangs verwendet werden soll, was zu einer Einsparung der zu übertragenden Bits führt (vgl. [0005] und [0029]). Bei stimmhaften Segmenten eines Sprachsignals, wenn dieses quasi periodisch ist, ist dieses Vorgehen sehr effizient, sofern keine Rahmen bei der Übertragung verloren gehen (vgl. [0038]). 36 Besonders problematisch ist der Verlust von Rahmen bei Übergängen von einem stimmlosen („unvoiced“) Sprachsegment zu einem stimmhaften („voiced“) Sprachsegment oder bei Übergängen zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Segmenten (z.B. Übergänge zwischen zwei Vokalen). Wenn beispielsweise ein Übergang von einem stimmlosen Sprachsegment zu einem stimmhaften Sprachsegment (stimmhafter Beginn/Ansatz) verloren geht, ist der Rahmen unmittelbar vor dem stimmhaften AnsatzRahmen stimmlos oder inaktiv, und daher wird im Puffer der vergangenen Anregung (adaptives Codebuch) keine sinnvolle periodische Anregung gefunden. Die meisten Techniken zum Verbergen von Rahmenfehlern verwenden daher in einem solchen Fall die Informationen des letzten korrekt empfangenen Rahmens. Wenn der Ansatzrahmen verloren geht, wird somit der Puffer des Decodierers für die vergangene Anregung unter Verwendung der rauschartigen Anregung des vorherigen Rahmens (stimmloser oder inaktiver Rahmen) aktualisiert. Der periodische Teil der Anregung fehlt somit im adaptiven Codebuch des Decodierers nach einem verlorenen stimmhaften Ansatz vollständig und es kann bis zu mehreren Rahmen dauern, bis der Decodierer sich von diesem Verlust erholt hat (vgl. [0007]). 37 [0008] Eine ähnliche Situation tritt bei einem Verlust eines stimmhaftzustimmhaft Übergangs auf. In diesem Fall weist die Anregung, die in dem adaptiven Codebuch vor dem Übergangsrahmen gespeichert ist, typischerweise sehr andere Eigenschaften gegenüber der Anregung auf, die in dem adaptiven Codebuch nach dem Übergang gespeichert ist. Da der Decodierer normalerweise den verlorenen Rahmen unter Verwendung der vorherigen Rahmeninformationen verbirgt, ist der Zustand des Codierers und der des Decodierers wiederum sehr unterschiedlich, und das synthetisierte Signal kann unter einer beträchtlichen Verzerrung leiden (vgl. [0008]). 38 2. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass insoweit zwar Techniken bekannt sind, um negative Auswirkungen von Rahmenverlusten auf die Qualität der vom Decodierer zu rekonstruierenden Sprache zu vermeiden. Jedoch sind diese Techniken nicht sehr effizient, denn die Qualität der synthetisierten Sprache verringert sich signifikant (vgl. [0038]). Doch auch unabhängig vom Verlust von Rahmen, ist das adaptive Codebuch für die Codierung von Übergangsrahmen nicht besonders effizient, da CELP
tels des adaptiven Codebuchs bei der Codierung die Periodizität von Sprache ausnutzt. Bei Übergängen im Schallsignal liegt jedoch entweder keine oder nur eine geringe Periodizität vor, so dass die Effizienz der Codierung abnimmt (vgl. [0039]). 39
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Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von Audiodaten, dem zum Prioritätszeitpunkt die einschlägigen Verfahren zur Audiodatencodierung, wie insbesondere CELP, sowie deren jeweilige Besonderheiten, Vorteile und Grenzen, geläufig waren, aus den Merkmalen der hier maßgeblichen eingeschränkt geltend gemachten Klagepatentansprüchen 10 und 29 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln. 43 2. Soweit das Klagepatent in Merkmal 1/1.1 fordert, dass klagepatentgemäß in mindestens einem Rahmen der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, eine adaptive Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung ersetzt werden soll, versteht dies der Fachmann dahingehend, dass klagepatentgemäß mindestens in einem Unterrahmen eines Rahmen der auf einen Übergang in einem Schallsignal folgt, statt der im Stand der Technik bekannten adaptiven Codebuch-Anregung ein Übergangsmodus-Anregung zur Rekonstruktion des Schallsignals verwendet wird. 44 a) Ausgehend von den im Klagepatent beschriebenen Nachteilen der im Stand der Technik bekannten CELP-Methode entnimmt der Fachmann Merkmal 1/1.1 der Ansprüche 10 und 29, dass das Klagepatent - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht fordert, dass eine bereits vorhandene adaptive Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung ersetzt wird, sondern, dass das Klagepatent den Stand der Technik dahingehend verbessert, dass in denjenigen Rahmen, die auf Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgen, statt der im Stand der Technik verwendeten adaptiven Codebuch-Anregung eine ÜbergangsmodusAnregung verwendet wird. Denn CELP-Sprachcodierer nutzen die Periodizität des gesprochenen Sprachsignals für die Rekonstruktion des aktuellen Schallsignals aus [0039], indem sie in der vorangegangenen Anregung das Segment suchen, das dem momentan zu codierenden Segment am ähnlichsten ist [0007]. Diese Methode ist sehr effizient für stimmhafte Segmente des Sprachsignals, bei denen das Signal quasiperiodisch ist und keine Übertragungsfehler vorliegen [0038]. Ist jedoch das Sprachsignal nicht periodisch, bspw. bei stimmhaftzustimmhaft Übergängen oder Übergängen von einem stimmlosen Sprachsignal zu einem stimmhaften Sprachsignal, oder treten Übertragungsfehler auf, weil Rahmen gelöscht bzw. verloren gehen, ist die CELP-Methode hingegen nicht effizient, weil das vergangene Anregungssignal und das optimale Anregungssignal für den aktuellen Rahmen sehr schwach oder überhaupt nicht korreliert [0039]. Der schwachen bzw. fehlenden Korrelation zwischen dem vergangenen Anregungssignal und dem aktuellen Anregungssignal trägt das Klagepatent gerade dadurch Rechnung, dass in Rahmen, die auf einen Übergangsrahmen folgen, die adaptiven Codebuch-Anregung durch eine ÜbergangsmodusAnregung ersetzt wird, weil das vergangene Anregungssignal für die Rekonstruktion des aktuellen Anregungssignals nicht gut geeignet ist. Da nach der Lehre des Klagepatents bekannt ist, dass die vergangenen Anregungssignale für Anregungssignale in Rahmen, die auf eine Übergangsrahmen folge, ungeeignet sind für die Rekonstruktion des Sprachsignals, bedarf es keiner vorherigen Erzeugung einer adaptiven Codebuchanregung, um diese anschließend durch eine Übergangsmodus-Anregung zu ersetzten. Entsprechend offenbart das Klagepatent auch in den Absätzen [0002], [0022] und [0064] gerade eine patentgemäße, nicht einschränkende Ausführungsform, bei der in Rahmen nach dem Übergang das adaptive Codebuch des CELP-Codecs durch ein neues Codebuch von glottalen Impulsformen ersetzt wird. Zudem führt das Klagepatent in Absatz [0075] ausdrücklich aus, dass bei einer Suche im Glottalform-Codebuch gerade die Suche im adaptiven Codebuch ersetzt wird,
hin gerade nicht - wie dies die Beklagte fordert - durchgeführt wird. Soweit die Beklage der Ansicht ist, diese Ausführungsbeispiel sei nicht patentgemäß, da der Patentinhaber insoweit eine Auswahlentscheidung getroffen habe, indem er lediglich das Ersetzen der adaptiven Codebuch-Anregung in den Schutzbereich aufgenommen habe und nicht auch die vollständige Ersetzung des adaptiven Codebuchs durch ein Übergangscodebuch, findet sich für diese Ansicht keine Stütze in der Beschreibung, denn, auch bei der vollständigen Ersetzung des adaptiven Codebuchs durch ein Übergangscodebuch wird zwingend eine Übergangscodebuch-Anregung verwendet anstelle einer adaptiven Codebuchanregung. Insoweit handelt es sich bei den in den Absätzen [0002] und [0022] genannten Verfahren bzw. Vorrichtungen gerade nicht um ein vom Klagepatent abweichendes Verfahren zur Ersetzung einer Anregung. 45 b) Der Fachmann versteht Merkmal 1/1.1 drüber hinaus dahingehend, dass in mindestens einem Rahmen, der auf einen Übergangsrahmen folgt, eine adaptive CodebuchAnregung durch eine Übergangsmodus-Anregung ersetzt werden soll. Dabei fordert - entgegen der Ansicht der Beklagten - Merkmal 1./1.1 schon nach seinem Wortlaut nicht, dass die adaptive Codebuch-Anregung im gesamten Rahmen durch eine ÜbergangsmodusAnregung ersetzt wird. Vielmehr fordert Merkmal 1./1.1 lediglich, dass eine Anregung ersetzt wird. Dieser Wortlaut lässt jedoch gerade zu, dass nur eine von mehreren Anregungen in einem Rahmen ersetzt wird. In Kenntnis des Stands der Technik, in dem bekannt war, dass jeder Rahmen mehrere Subrahmen umfasst, und in jedem Subrahmen gewöhnlicherweise ein Anregungssignal aus zwei Komponenten gebildet wird, entnimmt der Fachmann
hin Merkmal 1./1.1, dass klagepatentgemäß auch lediglich in einem Subrahmen des Rahmens, der auf einen Übergangsrahmen folgt, eine adaptive Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung ersetzt werden kann, und es nicht erforderlich ist, sämtliche adaptive Codebuch-Anregungen in einem Rahmen zu ersetzten. Entsprechend führt das Klagepatent in Absatz [0068] aus, dass es vorteilhaft sein kann, das Glottalform-Codebuch nicht in allen Subrahmen anzuwenden. 46 3. Merkmal 3.2, wonach das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen ist, versteht der Fachmann dahingehend, dass unter „glottalen Impulsformen“ derart geformte Impulse zu verstehen sind, die bei geeigneter zeitlicher bzw. periodischer Anordnung in Sätzen von Codevektoren das Übergangsmodus-Codebuch in die Lage versetzt, Anregungen zu erzeugen, die von der menschlichen Stimmritze im Kehlkopf erzeugbaren Laute, insbesondere den für den glottalen Lauten charakteristischen sogenannten Stimmeinsatz, im Codierer synthetisieren. Insoweit ist dem Fachmann bekannt, dass
Glottallauten Kehlkopf- oder Stimmritzlaute gemeint sind. 47 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, bei Einheitsimpulsen handele es sich um glottale Impulsformen im Sinne des Klagepatents, kann ihr - in Übereinstimmung
der Auslegung des Bundespatentgerichts in seinem Hinweis vom 14.10.2021 - nicht gefolgt werden. Zwar geht das Klagepatent in Absatz [0079] davon aus, dass die Form des glottalen Impulses durch einen Einheitsimpuls dargestellt werden kann und nicht quantifiziert werden muss. Gleichzeitig erkennt das Klagepatent jedoch, dass die Leistung eines solchen einfachen Codebuchs sehr begrenzt ist. Demgegenüber wird nach Absatz [0080] des Klagepatents die beste Wiedergabequalität erreicht, wenn die Länge der Glottalform-Codebucheinträge der Länge der Pitchperiode entspräche, und wenn eine große Anzahl glottaler Impulsformen dargestellt werden würde. Insoweit wären jedoch die Komplexität und der Speicherbedarf zum Suchen und Speichern eines solchen Codebuchs zu groß, sodass ein Kompromiss zwischen diesen beiden Möglichkeiten gefunden werden muss, der die Länge der glottalen Impulse sowie ihre Anzahl begrenzt (vgl. Absatz [0080]). Im Hinblick darauf, dass das Klagepatent die Verwendung von Einheitsimpulsen als nachteilig beschrieben hat, versteht der Fachmann Merkmal 3.2 dahingehend, dass sich das Klagepatent das Ziel gesetzt hat, diese Einschränkung zu überwinden und Einheitsimpulse daher nicht als glottale Impulsformen im Sinne des Klagepatents anzusehen sind. Unabhängig davon ergibt der Wortlaut des Merkmals 3.2., dass das Klagepatent voraussetzt, dass ein Codebuch von glottalen Impulsfomen gefordert wird,
hin, dass das Übergangsmodus-Codebuch mehr als eine Impulsform enthalten muss. Ein Einheitsimpuls hingegen stellt aber nur eine einzige Form dar und nicht mehrere. 48 III. Der EVS-Standard und die angegriffenen Ausführungsformen machen vom Gegenstand des Anspruchs 10 und des Anspruchs 29 des Klagepatents in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung Gebrauch. Auf die
dem „und/oder“-Antrag geltend gemachten und als Hilfsanträge auszulegenden jeweiligen Unteransprüche zu Anspruch 10 und Anspruch 29 des Klagepatents kommt es nicht (mehr) an. 49 1. Angegriffene Ausführungsform sind die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen UMTS (3G)- und LTE (4G)-fähigen mobilen Endgeräte, die einen EVS-Decoder implementiert haben. 50 Betroffen ist der Standard ab Release 12 und damit auch die Version 14, die insoweit denselben Inhalt aufweist. Die für den Streitfall relevante Funktionsweise des EVSStandards ergibt sich aus dem Dokument TS 126 445 in der Version 14.2.0 (Anlage (A) WKS 5). 51 2. Die angegriffene Ausführungsform macht unmittelbar wortsinngemäß von Patentanspruch 10 des Klagepatents Gebrauch. 52
telbar, sondern unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 58 Soweit die Beklagte der Meinung ist, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 10 des Klagepatents nur
telbar gebrauch, da es vor der Möglichkeit, die angegriffene Ausführungsform tatsächlich bestimmungsgemäß zum Übertragen von Sprache
tel VoLTE oder Wi-Fi nutzen zu können, es des Eintritts weiterer Bedingungen (u.a. das Einsetzen der SIM-Card nebst Carrier-Bundle) bedürfe, verkennt sie, dass es zur unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs 10 des Klagepatents ausreichend ist, dass - wie vorliegend gegeben (vgl. oben) - die angegriffene Ausführungsform eine Vorrichtung aufweist zur Verwendung in einem Schallsignal-Codierer oder einem Schallsignal-Codierer, die geeignet ist, LP-Filterparameter in der klagepatentgemäßen Weise umzuwandeln. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die klagepatentgemäße Vorrichtung (allein) in der Lage ist, die der klagepatentgemäßen Erfindung zugrundeliegende Übertragung von Sprache auszuführen. Hierzu bedarf es neben der von der Beklagten aufgezeigten weiteren Bedingungen u.a. (nicht abschließend) auch eines geladenen Akkus, eines Lautsprechers und eines Mikrofons. Diese werden vom Klagepatent jedoch nicht adressiert. 59 3. Die angegriffene Ausführungsform verletzt überdies den Verfahrensanspruch 29 des Klagepatents in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung
telbar. Die Voraussetzungen der
telbaren Patentverletzung sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht. 60 a) Die angegriffenen Gegenstände (UMTS (3G)- und LTE (4G)-fähige mobile Endgeräte) sind
tel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, weil sie Gegenstände betreffen, die geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer Form) verwendet zu werden. 61 b) Die angegriffenen Gegenstände sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung des Verfahrensanspruchs 29 geeignet. 62 Das angegriffene
tel ist geeignet, für die Benutzung der Erfindung gemäß Anspruch 29 verwendet zu werden. Werden die angegriffenen Gegenstände bestimmungsgemäß im UMTS- oder LTE-Netz genutzt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 29 erfüllt. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Gegenstände und ihrer Einbindung in das UMTS- oder LTE-Netz ist dies der Fall, weil hierdurch eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre
allen ihren Merkmalen durch die Nutzer der angegriffenen Gegenstände möglich ist. Da die Merkmale der Klagepatentansprüche 10 und 29 inhaltlich übereinstimmen, führen die Nutzer der angegriffenen Gegenstände das geschützte Verfahren aus, wenn sie diese Gegenstände im UMTS- oder LTE-Netz zum Telefonieren über VoLTE oder Wi-Fi benutzen. Dies können die Nutzer weder verhindern noch beeinflussen. Das Verfahren nach Anspruch 29 wird automatisch ausgeführt. Dass zumindest eine solche Nutzung auch stattgefunden hat, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. 63 c) Dieses
tel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.
tels der UMTS- oder LTEfähigen mobilen Endgeräte lässt sich das beanspruchte Verfahren ausführen und die angegriffene Ausführungsform trägt damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei. 64
G. 69 a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform besteht Wiederholungsgefahr
Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. 70 b) Auch ein Schlechthinverbot ist bei der
telbaren Patentverletzung gerechtfertigt. 71 Die angegriffenen
tel können technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls hat die Beklagte keine patentfreie Verwendung dargetan. 72 Lediglich aus Gründen der Klarheit hat die Kammer gegenüber dem klägerischen Antrag den doppelten Inlandsbezug in den Tenor aufgenommen. 73 c) Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht unverhältnismäßig. Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung führt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und des Gebots von Treu und Glauben nicht zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte, § 139 Abs. 1, S. 3 PatG. 74 In der Begründung des Entwurfs zur Änderung von § 139 Abs. 1 PatG hat der Gesetzgeber betont, dass die ausdrückliche Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in § 139 Abs. 1 PatG nicht zu einer Entwertung der Patentrechte führen darf. Ein weiterhin starker Unterlassungsanspruch sei für die Durchsetzung von Patenten für die deutsche Industrie unverzichtbar. Die Neuregelung sehe daher vor, dass die Beschränkung der Unterlassungsanordnung auf Ausnahmefälle („Sicherheitsventil“) eines absolut unannehmbaren Nachteils für den mutmaßlichen Rechtsverletzer beschränkt wird. Die Unterlassungsverfügung soll eine starke Waffe im Patentrecht bleiben, die im Falle einer Verletzung grundsätzlich und unabhängig von einem Verschulden erteilt werden muss (vgl. insoweit BeckOK PatR/Pitz PatG § 139 Rn. 90 f/90 g). 75 Der nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand des § 139 Abs. 1, S. 3 PatG erfordert eine Interessenabwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls ebenso zu berücksichtigen sind wie die Gebote von Treu und Glauben. 76 Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind auf der einen Seite die Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Rechteinhaber im Regelfall die Drohung
dem Unterlassungsanspruch benötigt, um mögliche Benutzer der Erfindung überhaupt zu Lizenzverhandlungen zu veranlassen. Dem gegenüber stehen die Interessen des Verletzers. Er muss
den normalen Folgen des Ausschließlichkeitsrechts leben. Der Umstand allein, dass ein Unterlassungsanspruch erhebliche Umstellungskosten verursacht und im Extremfall sogar den Bestand eines Betriebs und Arbeitsplätze gefährden kann, ist für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit kann nur erfolgreich sein, wenn die negativen Folgen der Unterlassungspflicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls außergewöhnlich hoch sind. Dabei kann es ins Gewicht fallen, dass der Verletzer umfangreiche Investitionen in die Entwicklung und Herstellung eines Produkts getätigt hat, die sich im Fall eines Unterlassungsgebots nicht mehr amortisieren lassen und die völlig außer Verhältnis zum Unterlassungsbegehren stehen (Ohly/Stierle, Unverhältnismäßigkeit, Injunction Gap und Geheimnisschutz im Prozess, GRUR 2021, 1229). 77 Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, ob der Patentinhaber eine NonPractising Entitiy ist, und primärem Interesse an der Monetarisierung des Patents hat, ob alternative patentfreie Lösungen fehlen, ob der Wert der Erfindung völlig außer Verhältnis zu möglichem Schaden durch sofortige Unterlassung steht, ob komplexe Produkte betroffen sind, die von vielen Patenten abgedeckt werden, wenn nur einzelne von ihnen verletzt werden, und ob der Verletzungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil eines komplexen Geräts betrifft, der nicht in zumutbarer Zeit ersetzt werden kann. 78 Danach ist trotz des Einwands der Beklagten, dass einzelne Patente aus dem Portfolio demnächst ausliefen, und die Patente insgesamt nur einen kleinen Bereich einer größeren Gesamtheit abdeckten (vgl. Protokoll vom 29.04.2022), nach Überzeugung der Kammer eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs nicht gerechtfertigt. 79 Denn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen kann die Kammer nicht erkennen, dass vorliegend die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu einer unverhältnismäßigen, nicht gerechtfertigten Härte führt. Die Folgen eines Unterlassungsanspruchs gehen für die Beklagte nicht über die normalen Folgen des Ausschließlichkeitsrechts hinaus. Denn die Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass sie bereits seit zwei Monaten keine EVSfähigen Geräte mehr in Deutschland verkauft und eine Umgehungslösung gefunden habe. Dass die negativen Folgen der Unterlassungspflicht für die Beklagte im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls daher außergewöhnlich hoch sind, ist damit schon aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich. 80 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. 81 a) Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform gemäß Ziffer I. 2. des Tenors ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatGi. V.
G i.V.
1 EPÜ. 82 b) Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.
1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. 83 Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist wie beantragt zu gewähren. 84 3. Die Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückruf der Verletzungsformen und deren Vernichtung ergeben sich im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139, 140a Abs. 1 und 3 PatG. 85 a) Hinsichtlich der unmittelbaren Patentverletzung des Anspruch 10 des Klagepatents sind die Ansprüche verhältnismäßig. Die Beklagte hat zur Verhältnismäßigkeit nichts Entgegenstehendes vorgetragen. 86 b) Soweit die Beklagte Anspruch 1 des Klagepatents nur
telbar verletzt hat, besteht vorliegend kein Anspruch auf Vernichtung und Rückruf (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Auflage, § 140a Rn. 4 und 14). Die Klage war
hin insoweit abzuweisen. 87 Soweit umstritten ist, ob der Anspruch auf Vernichtung auch bei einer Verurteilung zu einem Absolutverbot ausgeschlossen ist (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung,
einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner
der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - KZR 35/17 - FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 mwN). 93 In beiden Fällen ist die Klage deshalb - und nur deshalb - missbräuchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der geschützten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers ergibt sich
hin grundsätzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, würden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist,
hin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann, und zu denen er seinerseits bereit ist,
dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, a.a.O., Rn. 54). 94 1. Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist,
der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O. Rn. 55; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE). 95 2. Weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers ergeben sich erst und nur dann, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 56; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE), indem er sich seinerseits klar und eindeutig bereit erklärt,
dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abschließen zu wollen und auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen
wirkt (BGH, a.a.O., Rn. 57). 96 a) Hierzu muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erklären,
dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abschließen zu wollen, denn die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist von grundlegender Bedeutung, weil der Patentinhaber eine FRAND-Lizenz nur an einen hierzu bereiten Nutzer der Erfindung vergeben muss und überhaupt nur vergeben kann (BGH, a.a.O. Rn.59). 97 Unzureichend ist in diesem Zusammenhang eine bedingte Lizenzbereitschaftserklärung, denn eine bedingte Lizenzwilligkeit kann nicht zu einem unbedingten Vertragsschluss führen; nur hierzu ist der Patentinhaber jedoch verpflichtet (BGH a.a.O, Rn. 95). 98 Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass der Verletzer einmalig seine Lizenzbereitschaft bekundet, denn der Missbrauch von Marktmacht ergibt sich aus der Weigerung des Marktbeherrschers, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen, und hierzu eine Lizenz zu FRANDBedingungen zu erteilen. Ein missbräuchliches Verhalten des Patentinhabers liegt daher nur dann vor, wenn er dem fortdauernden Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen nicht entspricht, denn die fortdauernde Lizenzbereitschaft ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern (BGH, a.a.O., Rn. 66, 68). 99 Für die Feststellung der Lizenzbereitschaft des Verletzers reicht es zudem nicht aus, dass eine ernsthafte und endgültige Weigerung des Patentverletzers, eine Benutzungsvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, nicht festgestellt werden kann. Denn die „Verzögerungstaktik“, die der Verletzer nicht betreiben darf, besteht typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH, a.a.O.Rn. 67). 100 Die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, a.a.O., Rn. 69), denn das Angebot des Patentinhabers, stellt nicht den Endpunkt, sondern den Ausgangspunkt der Lizenzverhandlungen dar (BGH, a.a.O., Rn. 70). 101 b) Darüber hinaus muss der Verletzer auch zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen
wirken. Diese
wirkung ist das unerlässliche Gegenstück dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents solange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRANDBedingungen abzuschließen, um auf dieser Grundlage die patentgemäße Lehre weiterhin benutzen zu können. Wobei für die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, maßgeblich ist, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde (BGH, a.a.O., Rn. 57). 102
dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist. Wobei die an die Förderungspflicht zu stellenden Anforderungen in jedem Einzelfall zu betrachten sind und sich einer generellen Definition entziehen (BGH, a.a.O., Rn. 68) . 103 Hat es jedoch eine Seite zunächst an der gebotenen
wirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren. Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verzögerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen müssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH, a.a.O. wie vor). 104 Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, müssen daher von ihm zusätzliche Anstrengungen erwartet werden, um dazu beizutragen, dass ungeachtet dieses Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann (BGH, a.a.O. wie vor). 105
Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll damit auch anhand der Reaktion des Verletzers auf das Angebot erfolgen, und beschränkt sich damit nicht nur auf die Erklärung des Lizenzierungswunsches. Denn die Bekundung eines Lizenzierungswunsches oder der Verhandlungsbereitschaft sagt noch nichts darüber aus, ob diese Erklärung ernst gemeint ist. Sie kann vielmehr auch Ausfluss einer Verzögerungstaktik des Patentbenutzers sein, die zum Schutz des Patentinhabers wie des Wettbewerbs zwischen den Patentbenutzern nicht hingenommen werden darf. Deshalb ist das weitere Verhalten des Verletzers in den Blick zu nehmen. Eine Verzögerungstaktik kommt danach insbesondere - aber nicht ausschließlich - dann in Betracht, wenn der Patentbenutzer auf die Erklärungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert, insbesondere wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterlässt, innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRAND-Bedingungen entspricht. Dies ist der Grund dafür, dass der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE). Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (BGH, a.a.O., Rn. 77; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE). 106 cc) Hat der Verletzer jedoch keine Bereitschaft bekundet und nicht den unbedingten Willen gezeigt,
der Klägerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, hat der Patentinhaber weder durch die Klageerhebung noch durch die Weiterverfolgung der Klageansprüche seine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auf die zu diesem Zeitpunkt von ihm angebotenen Lizenzbedingungen kommt es dafür nicht an. Erst recht ist der Inhalt späterer Vertragsangebote insoweit unmaßgeblich (BGH, a.a.O., Rn. 107). 107 II. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre, zugunsten der Beklagten von der Kammer unterstellte, marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht. 108
sachverständiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 86 ff. - FRAND-Einwand). 111 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin bereits vor Erhebung der Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz
Schreiben vom 21.08.2019 und 16.09.2019 hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen. 112
dem Schreiben vom 21.08.2019 „lud“ die Klägerin die Muttergesellschaft der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) ein, mehr über die Lizenzierungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres für den EVS-Standard essentiellen Patentportfolios zu erfahren, und wies darauf hin, dass 14 Patentfamilien des Portfolios von unabhängigen Prüfern als standardessenzielle für den EVS-Standard eingestuft wurden. Darüber hinaus wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass weitere Informationen auf der Homepage der Klägerin zu finden seien und nach Abschluss eines Non-Disclosure-Agreements die Möglichkeit bestünde, weitere Informationen zu den angebotenen Lizenzbedingungen zu erhalten (Anlage WKS KAR 1). 114 Auf der angegebenen Homepage der Klägerin fand sich eine Auflistung der als standardessenziellen eingestuften Patente des Patentportfolios der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft (nachfolgend einheitlich: Klägerin). Über einen Link konnte für jedes dieser aufgelisteten Patente die Erklärung des International Patent Evaluation Consortiums (nachfolgend: IPEC-Erklärung) zur Standardessentialität des jeweiligen Patents abgerufen werden, die jeweils erläutert, welche Ansprüche des jeweiligen Patents standardessentiell für den EVS-Standard seien und aus welchen Abschnitten des EVS-Standards sich dies ergebe (vgl. für das Klagepatent Anlage WKS KAR 2.1). 115 Auf ihrer Homepage wies die Klägerin zudem darauf hin, dass sie bereit sei, ihr EVS-Patentportfolio zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden („fair, reasonable and nondiscriminatory“) Bedingungen zu lizenzieren und stellte Musterlizenzverträge zum Abruf bereit. 116 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass Schreiben der Klägerin vom 21.08.2019 stelle keine hinreichende Unterrichtung der Beklagten über den Verletzung und die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme dar, da der abstrakte Hinweis auf die Homepage der Klägerin nicht ausreichend sei, verkennt sie, dass das Schreiben der Klägerin, auch wenn es, wie im geschäftlichen Verkehr üblich, höflich im Ton gehalten ist, deutlich zu erkennen gibt, dass die Klägerin der Ansicht ist, dass die Beklagte durch die Implementierung des EVSStandards die Patente des EVS-Patentportfolios jedenfalls teilweise verletzt. Insoweit ist der allgemeine Hinweis, dass sich auf der Homepage der Klägerin weitere Informationen befinden, ausreichend, da für den objektiven Empfänger ersichtlich ist, dass sich diese Informationen auf den von der Klägerin adressierten Vorwurf der Patentverletzung beziehen. Eines zusätzlichen bzw. deutlicheren Hinweises zu den auf der Homepage befindlichen Informationen bedurfte es daher nicht. 117 Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass dem Anschreiben der Klägerin nicht entnommen werden konnte, welche konkrete Handlung als patentverletzend angesehen werde. Denn durch den Hinweis auf die Standardessentialität des EVSPatentportfolios für den EVS-Standard ergibt sich, dass die Klägerin die Implementierung des EVS-Standards in Geräten der Beklagten als Verletzungshandlung ansieht. 118
Zustellung der Klage auf Auskunft Rechnungslegung und Schadensersatz am 27.11.2019 vor Erweiterung der Klage auch auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2021) konkret auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen. 120 3. Nach Überzeugung der Kammer fehlte es bei der Beklagten sowohl im Zeitraum vor Erweiterung der Klage um Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung
Schriftsatz vom 19.02.2021 als auch im Zeitraum danach an der erforderlichen Lizenzwilligkeit. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte nach außen erkennbar gewillt war und ist, einen Lizenzvertrag
der Klägerin zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschließen. Denn die Beklagte gab weder die hierzu erforderliche inhaltlich eindeutige unbedingte Lizenzbereitschaftserklärung rechtzeitig ab, noch wirkte sie in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen
, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.11.2020 fordert (BGH, a.a.O., Rn 57). 121 Mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten oblagen der Klägerin daher auch keine weiteren Verhaltenspflichten. Ob die klägerischen Lizenzangebote FRAND-Bedingungen entsprechen, ist für die vorliegende Entscheidung daher nicht von Belang (BGH, a.a.O, Rn 56, 107). Unabhängig hiervon kann die Kammer vorliegend feststellen, dass das letzte klägerische Angebot nicht schlechthin untragbar ist. Denn es ist jedenfalls, was der Vergleich
den vorgelegten Vergleichsverträgen zeigt, ein tauglicher Ausgangspunkt, um zwischen willigen Lizenzvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen zu einem Lizenzvertragsabschluss zu kommen. 122 a) Die Beklagte hat - wie die Kammer im Verfahren 7 O 15350/19 bereits festgestellt hat - vor der am 19.02.2021 erfolgten Klageerweiterung um die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung weder ihre unbedingte und eindeutige Bereitschaft bekundet, noch den unbedingten Willen gezeigt,
der Klägerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. 123
der Klägerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschließen. 124 (a) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich eine entsprechende Erklärung dem Schreiben vom 26.11.2019 (Anlage HRM K 3) nicht entnehmen, denn in diesem Schreiben erklärt die Beklagte zwar, dass sie bereit sei, das geistige Eigentum Dritter zu schützen und einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, jedoch nur, sofern die Patente der Klägerin rechtsbeständig und die aus den Patenten abgeleiteten Ansprüche gerichtlich durchsetzbar seien („Therefore, we remain and will remain willing to take licenses on (F)RAND terms to any of your patents that are: (…) „vaild and enforceable“). Darüber hinaus schränkte die Beklagte ihre Lizenzwilligkeit auf Patente ein, die essentiell für Standards seien, die von den Produkten der Beklagten unterstützt würden. 125 Diese Erklärung der Beklagten ist aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte gerade nur bereit war, einen Lizenzvertrag für die Patente des klägerischen Patentportfolios abzuschließen, deren Rechtsbeständigkeit und Patentverletzung durch die Beklagte zwischen den Parteien unstreitig sind bzw. gerichtlich festgestellt wurden.
hin ist die Erklärung der Beklagten zum einen dahingehend zu verstehen, dass sie nicht bereit ist, ein Lizenzvertrag über das von der Klägerin angebotene Patentportfolio in dem angebotenen Umfang abzuschließen, sondern nur hinsichtlich bestimmter (ausgewählter) Patente, die den von ihr aufgestellten Kriterien entsprechen. Zum anderen ist der Erklärung der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte bis zur einvernehmlichen oder gerichtlichen Klärung der Rechtsbeständigkeit der Patente des klägerischen Patentportfolios und der Frage, ob sie die geltend gemachten Patente verletzt, nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen. Dass die Beklagte hingegen eindeutig unbedingt bereit war, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingung abzuschließen, und sich lediglich vorbehalten wollte, den Rechtsbeistand bzw. die Verletzung der Patente gerichtlich überprüfen zu lassen, lässt sich ihrer Erklärung jedoch gerade nicht entnehmen. 126 Damit ist die von der Beklagten erklärte bedingte Lizenzbereitschaftserklärung unzureichend (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 96 - FRAND-Einwand). Denn dem Patentverletzer bleibt es zwar unbenommen, neben den Verhandlungen über die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit der zu lizenzierenden Patente anzufechten oder ihre Benutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Benutzer eines Patents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbeständigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu können. Eine bedingte Lizenzwilligkeit kann nicht zu einem unbedingten Vertragsschluss führen; nur hierzu ist der Patentinhaber jedoch verpflichtet (BGH, Urteil vom 24.11.2020 - FRAND-Einwand II -, juris). 127 (b) Auch dem Schreiben der Beklagten vom 17.03.2020 (Anlage HRM K 10),
dem sie der Klägerin ein Lizenzgegenangebot unterbreitete, lässt sich ebenfalls keine eindeutige Erklärung entnehmen, dass die Beklagte unbedingt bereit ist, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Zwar betont die Beklagte insoweit, dass sie weiterhin bereit sei, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingung zu schließen, schränkte dies jedoch wiederum dahingehend ein, dass Voraussetzung hierfür sei, dass die Patente rechtsbeständig, standardessentiell und die hieraus abgeleiteten Ansprüche klageweise durchsetzbar sind („YYY remains willing to take a license on FRAND terms to any XZ patents that are valid, actually essential and enforceable“). 128 (c) Auch das eigene Lizenzangebot der Beklagten vom 17.03.2020 (Anlage HRM K 10), das sie
dem Schreiben vom 17.03.2020 übersandt hat, ändert hieran nichts. Zwar ist das Lizenzangebot formal nicht auf Patente, die rechtsbeständig, standardessentiell und verletzt sind, begrenzt, jedoch lässt sich auch diesem Lizenzangebot gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte unbedingt bereit ist, einen Lizenzvertrag
der Klägerin zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschließen. Vielmehr ergibt sich durch das
dem Lizenzangebot übersandte Anschreiben und die dort gemachten Einschränkungen, dass die Beklagte lediglich bereit ist, (ausschließlich) den übersandten Lizenzvertrag abzuschließen. Im Hinblick darauf, dass es in der Regel nicht den einen FRAND-Bedingungen genügenden Lizenzvertrag gibt, sondern eine Bandbreite möglicher angemessener Lösungen (BGH, a.a.O., Rn. 70), lässt sich der Übersendung dieses Lizenzvertrags zusammen
dem Anschreiben vom selben Tag nicht entnehmen, dass die Beklagte grundsätzlich bereit ist, einen Lizenzvertrag zu FRANDBedingungen abzuschließen, der von ihrem Lizenzangebot abweicht. Solch eine Bereitschaft wäre aber Grundvoraussetzung dafür, dass auf dem Verhandlungsweg von zwei lizenzwilligen Vertragsparteien ein Lizenzvertrag gefunden werden kann, dessen Konditionen FRANDAnforderungen entspricht. 129 (
diesem Schreiben erklärt die Beklagte lediglich hinsichtlich der relevanten standardessentiellen Patente bereit zu sein, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, und nimmt insoweit Bezug auf das Angebot vom 17.03.2020. Damit bringt die Beklagte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie weiterhin nur bereit ist, zu den im Schreiben vom 17.03.2020 gemachten Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschließen, und weiterhin nicht bereit ist, ohne Vorbehalte über den Abschluss eines unbedingten Lizenzvertrags zu verhandeln. 132
wirken, wobei für die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, maßgeblich ist, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde. 133 Das Verhalten der Beklagten lässt zur Überzeugung der Kammer indes nicht erkennen, dass sie vor Erweiterung der Klage auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung bereit war, zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen
zuwirken. Vielmehr bewertet die Kammer das Verhalten der Beklagten als Versuch, den Verhandlungsprozess zu verschleppen. Denn die Beklagte hat weder auf die Verletzungshinweise vom 21.08.2019 und 16.09.2019 in angemessener Zeit, noch auf die verschiedenen Lizenzangebote der Klägerin in hinreichender Weise reagiert, und auch im Übrigen die erforderlichen Maßnahmen unterlassen, um zielgerichtet den Abschluss eines Lizenzvertrags zu fördern. 134 (a) Bereits auf die Verletzungshinweise der Klägerin vom 20.08.2019 und vom 16.09.2019 hat die Beklagte zunächst überhaupt nicht reagiert. Vielmehr hat die Beklagte erst
E-Mail vom 26.11.2019 (Anlage HRM K 3),
hin fast zwei Monate nach Erhalt des ersten Verletzungshinweises, hierzu ablehnend Stellung genommen, dies jedoch auch erst nachdem ihr die Klägerin durch ihren anwaltlichen Vertreter zuvor
Schreiben vom 25.10.2019 überobligatorisch und proaktiv ein Lizenzangebot über eine laufende Lizenzgebühr unterbreitet und eine Frist zur Annahme dieses Lizenzangebots bis zum 05.12.2019 gesetzt hatte. 135 Auch inhaltlich hat die Beklagte
ihrer E-Mail vom 26.11.2019 nicht alle gebotenen, möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, die von einer vernünftigen Partei, die an einem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zu erwarten gewesen wären. Zwar hat die Beklagte ihre bedingte Bereitschaft bekundet, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, und sowohl betont, an Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags interessiert zu sein, als auch die Klägerin zu einem ersten Treffen eingeladen. Aber sie hat betont, nur bereit zu sein, eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin der Beklagten bereits einen Monat zuvor
Schreiben vom 25.10.2019 einen Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung übersandt hatte (vgl. Anlage HRM K 2.1), wäre jedoch darüber hinaus zu erwarten und zumutbar gewesen, dass die Beklagte bis zum 26.11.2019 entweder die übersandte Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet oder der Klägerin konkrete Änderungswünsche
teilt. Denn dies hätte der Verhandlung Fortgang gegeben. Allein die Aussage, eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen zu wollen, fördert den Verhandlungsfortgang nicht, wenn bereits der Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung vorliegt. 136 (b) Auch auf das Angebot der Klägerin vom 25.10.2019 hat die Beklagte nicht in angemessener Frist reagiert, denn sie hat es unterlassen, innerhalb einer kurzen Frist ein schriftliches Gegenangebot zu unterbreiten. 137 Welcher Zeitraum den Anforderungen an eine kurze Frist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Der Bundesgerichtshof hat stattdessen betont, dass sich die Verhaltenspflichten der Verhandlungsparteien einer generellen Definition entzögen. Die Kammer ist gleichwohl der Überzeugung, dass ein Gegenangebot fast fünf Monate nach Übersendung des Angebots des Patentinhabers nicht mehr innerhalb der vom Bundesgerichtshof geforderten kurzen Frist erfolgt, insbesondere wenn - wie vorliegend - die von der Beklagten berechnete Lizenzrate lediglich von wenigen Faktoren abhängt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Erstellung eines Gegenangebots eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die hierfür erforderlichen Informationen und Daten, bspw. die Anzahl der verkauften Geräte, die vom EVS-Standard Gebrauch machen, von einem Verletzer, der sich bislang um die Patentlage nicht gekümmert hat, erst erhoben bzw. beschafft werden müssen, und der Vertragstext entworfen und abgestimmt werden muss. Hängt die Berechnung des Gegenangebots, wie vorliegend, lediglich von einer geschätzten Gesamtlizenzbelastung des jeweils zu lizenzierenden Geräts, eines geschätzten Anteils der Gesamtlizenzbelastung der 4G- Funktionalität und dem Anteil des Patentportfolios an der Gesamtzahl der als standardessentiell bezeichneten Patenten ab und handelt es sich bei dem Lizenzvertrag im Wesentlichen um einen „Standardvertrag“, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Erstellung des Gegenangebots fast fünf Monate in Anspruch nimmt. Dabei ist nach Ansicht der Kammer insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Verletzer obliegt, den rechtswidrigen Zustand der Patentverletzung schnellstmöglich zu beseitigen. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung FRAND-Einwand II entschieden, dass die Annahme einer Verzögerungstaktik insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Patentbenutzer auf die Erklärungen des Patentinhabers nicht in angemessener Frist reagiert oder wenn er das Angebot des Patentinhabers ablehnt, es gleichwohl jedoch unterlässt, innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot zu machen, das FRANDBedingungen entspricht (BGH, a.a.O, Rn.71). Damit erfolgte das erst am 17.03.2020,
hin fast fünf Monate nach Übersendung des Angebots der Klägerin, unterbreitete schriftliche Gegenangebot nicht mehr innerhalb der vom Bundesgerichtshof geforderten kurzen Frist. 138 Auf die Frage, ob dieses Gegenangebot FRAND-Bedingungen entspricht, kommt es nicht mehr an. Allerdings hat die Kammer im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Klägerin geschlossenen Lizenzverträge erhebliche Bedenken, ob das von der Beklagten abgegebene Gegenangebot FRAND-Bedingungen entspricht. 139 (c) Eine hinreichende Lizenzwilligkeit der Beklagten ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass die Beklagte,, nachdem die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 17.03.2020
Schreiben vom 06.05.2020 abgelehnt hat (Anlage HRM K 11), der Klägerin entsprechend der
tlerweile aufgehobenen Hinweise des Landgerichts München I zur Handhabung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes trotz eines globalen Gegenangebots Auskunft über die nur in Deutschland verkauften angegriffenen Ausführungsformen geleistet und beim Amtsgericht Mannheim einen Betrag nur für Deutschland in Höhe von … € hinterlegt hat (Anlage HRM K 12). Denn die Beklagte hat weder auf die beiden neuen Lizenzangebote der Klägerin (laufende Lizenzzahlungen und Pauschallizenz), die diese
der Ablehnung des Gegenangebots am 06.05.2020 übersandt hat, noch auf das Angebot der Klägerin, die zwischenzeitlich
Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung einsehen zu können, in angemessener Frist reagiert. 140 Erst
Schreiben vom 26.06.2020,
hin erst acht Monat nachdem die Klägerin die erste Geheimhaltungsvereinbarung übersandt hatte (Schreiben vom 25.10.2019), und über sieben Wochen nachdem die Klägerin erneut darauf hingewiesen hatte, dass die Möglichkeit bestehe - nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung - die
Dritten abgeschlossene Lizenzverträge einzusehen, hat die Beklagte der Klägerin Änderungswünsche an der Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt. Dies entspricht nicht dem verhandlungsfördernden Handeln einer vernünftigen Partei, die am Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRANDBedingungen interessiert ist. Vielmehr lässt dieses Verhalten zur Überzeugung der Kammer erneut erkennen, dass die Beklagte versucht, den Verhandlungsprozess in die Länge zu ziehen und selbst nicht aktiv an der Beschleunigung des Prozesses
wirkt. Dies zeigt sich auch daran, dass bereits vier Tage nach
teilung der Änderungswünsche die Parteien in der Lage waren, sich auf eine modifizierte Geheimhaltungsvereinbarung zu einigen, und diese unter dem 03.06.2020/03.07.2020 abzuschließen. Hätte die Beklagte, wie es von einer vernünftigen Vertragspartei zu erwarten gewesen wäre, ihre Änderungswünsche unmittelbar nach der Übersendung der Geheimhaltungsvereinbarung im Oktober 2019 der Klägerin
geteilt, hätte die Beklagte bereits deutlich früher die Möglichkeit gehabt, in die von der Klägerin abgeschlossenen Lizenzverträge Einsicht zu nehmen. Dass die Beklagte hingegen nicht an einem zügigen Fortgang der Verhandlungen interessiert war, ergibt sich auch daraus, dass es weitere zwei Wochen und eine Aufforderung der Klägerin bedurfte, bis die Beklagte der Klägerin die für die Einsichtnahme in die Lizenzverträge zu bestimmenden Personen
teilte. 141 Auch auf die am 06.05.2020 übersandten neuen Lizenzangebote der Klägerin, insbesondere das Angebot auf Abschluss einer pauschalen Lizenz, hat die Beklagte nicht in angemessener Frist reagiert. Denn, wie bereits ausgeführt, hat es aufgrund der schleppenden Verhandlungsführung der Beklagten über zwei Monate gedauert, bis die Klägerin unter dem 15.07.2020 (Anlage HRM K 17) der Beklagten die von ihr
Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge vorlegen konnte. Dennoch benötigte die Beklagte einen weiteren Monat, um am 17.08.2020 zu den Lizenzangeboten der Klägerin vom 05.06.2020 Stellung zu nehmen. 142 Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt weder eine eindeutige und unbedingte Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben, noch hinreichend am Fortgang der Verhandlungen zwischen den Parteien
gewirkt hatte, stellt sich eine Zeitspanne von 3 Monaten zur Ablehnung eines weiteren Angebots der Klägerin als nicht mehr angemessen zeitnah dar. Denn hat es eine Seite zunächst an der gebotenen
wirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren (BGH, a.a.O.). 143 Darüber hinaus ist aber auch dem Schreiben der Beklagte vom 17.08.2020 (Anlage WKS KAR 6) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unbedingt lizenzwillig ist, denn sie setzt sich zwar ausführlich
den von der Klägerin
Dritte abgeschlossenen Lizenzverträge auseinander und zeigt auf, warum diese Lizenzverträge nicht auf die Beklagte übertragbar seien, jedoch unterließ sie es - wozu sie zur Kompensation ihres vorangegangenen zögerlichen Verhaltens verpflichtet gewesen wäre - konstruktive Vorschläge zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu leisten. Vielmehr verwies sie lediglich auf das bereits von ihr unter dem 17.03.2020 unterbreitete Lizenzangebot über eine laufende Lizenzzahlung. 144 Zudem erläuterte die Beklagte erstmalig im Schreiben vom 17.08.2020, aus welchen Gründen die Klauseln zu den zu lizenzierenden Produkten in dem Lizenzangebot der Klägerin vom 25.10.2019 für sie nicht akzeptabel sind. Auch dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte nicht daran interessiert war, zielgerichtet den Abschluss eines Lizenzvertrages herbeizuführen. Denn es entspricht nach Ansicht der Kammer nicht den üblichen Gepflogenheiten zwischen verhandelnden Parteien, die Gegenpartei über acht Monate darüber im Dunkeln zu lassen, aus welchem Grund einzelne Formulierungen des von der Gegenseite unterbreiteten Vertragsentwurfs korrekturbedürftig seien. Vielmehr sind Änderungswünsche und Kritik an den Lizenzvertragsentwürfen der Gegenseite unverzüglich zu äußern. 145 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, sie habe das Lizenzangebot der Klägerin vom 06.05.2020 bereits
dem als Anlage HRM K 12 vorgelegten undatierten Schreiben zurückgewiesen, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Das Angebot der Klägerin vom 06.05.2020 ist nicht Gegenstand dieses Schreibens. Vielmehr nimmt die Beklagte Bezug auf ihr eigenes Schreiben vom 17.03.2020 und erteilt Auskunft über die Absatzzahlen der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland und erläutert die Höhe der hierfür einbezahlten Sicherheitsleistung. Unabhängig davon kommt es hierauf aber auch nicht an, denn die Beklagte hätte es jedenfalls nicht bei der Zurückweisung des Angebots belassen dürfen, sondern hätte sich zeitnah
dem Angebot auseinandersetzen und weitere zielgerichtet Schritte auf Abschluss eines Lizenzvertrags unternehmen müssen. Dies hat sie jedoch wiederum unterlassen (vgl. oben). 146 (d) Auch in der Folgezeit hat die Beklagte es zur Überzeugung der Kammer an dem erforderlichen Willen, ein Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, mangeln lassen. 147 Denn nachdem die Parteien am 14.10.2020
einander gesprochen und die Beklagte ihr Interesse am Abschluss einer pauschalen Lizenz geäußert hatte (vgl. Anlage WKS KAR 12, Rn. 4), hat die Beklagte zwar der Klägerin
E-Mail vom 30.10.2020 erforderliche Informationen zur Geschäftsentwicklung und geographischen Verteilung der Verkäufe der angegriffenen Ausführungsform zukommen lassen (Anlage WKS KAR 9), woraufhin die Klägerin der Beklagten - ihrem Wunsch entsprechend - unter dem 03.11.2020 ein erneutes Angebot über den Abschluss einer pauschalen Lizenz unterbreitet hatte. Aber obwohl dieses Angebot, das auf den von der Beklagten an die Klägerin übermittelten Daten beruhte, deutlich unter dem bisherigen Pauschalangebot der Klägerin lag, lehnte die Beklagte dieses Angebot
E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 11.11.2020
der Begründung ab, nunmehr nicht mehr am Abschluss einer pauschalen Lizenz, sondern vielmehr an einer Lizenz
laufenden Lizenzzahlungen interessiert zu sein (Anlage WKS KAR 9). Auch dieses Verhalten der Beklagten zeigt einmal mehr, dass sie nicht an dem zügigen Abschluss einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen interessiert war, sondern vielmehr nur versucht hat, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu verzögern, in dem ohne Begründung statt einer pauschalen Lizenz eine Lizenz
laufenden Lizenzzahlungen begehrt wurde. 148
der Klägerin einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. 150
der Klägerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschließen. 151 (a) Soweit Beklagte vorträgt, am 26.03.2021 in der mündlichen Verhandlung zu einer parallelen Streitigkeit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim ein Angebot über eine Einmalzahlung von … USD abgegeben zu haben, führt dies nicht dazu, dass sie dadurch auch ihre Bereitschaft unbedingt und eindeutig erklärt hat, einen Lizenzvertrag zu FRANDBedingungen abzuschließen. Denn vor dem Hintergrund, dass regelmäßig nicht nur ein konkretes Lizenzvertragsangebot FRAND-Bedingungen entspricht, kann dem konkreten Lizenzangebot der Beklagten gerade nicht entnommen werden, dass sie generell bereit ist, einen Lizenzvertrag zu möglicherweise abweichenden FRAND-Bedingungen zu schließen. Darüber hinaus entspricht das Angebot der Beklagten wegen der Wahl einer abweichenden Bezugsgröße nur einem Bruchteil des Angebots der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihr Pauschlangebot anhand einer Berechnungsmethode erstellt hat, die bereits Grundlage eine Mehrzahl von abgeschlossenen Lizenzverträgen war, und das Angebot der Beklagten einen deutlich niedrigeren Betrag gegenüber dem von der Klägerin geforderten enthielt, kann die Abgabe des Gegenangebots auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte generell bereit gewesen ist, einen Lizenzvertrag
der Klägerin zu zu „whatever terms are in fact FRAND“ abzuschließen. 152
dem der Geschäftsführer der Beklagten umfangreich darauf hinweist, warum die von der Klägerin angebotenen Lizenzbedingungen für die Beklagte nicht akzeptabel seien, kann die Kammer keine unbedingte Erklärung, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen, entnehmen. Denn die Beklagte nimmt wiederum Bezug auf ihre vorangegangenen Schreiben und verdeutlicht erneut, dass sie nur bereit ist, für die aus ihrer Sicht relevanten Patente einen Lizenzvertrag abzuschließen („for the relevant XZ patents“). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte
den vorangegangenen Schreiben jeweils klargestellt hat, dass für sie nur diejenigen Patente der Klägerin relevant sind, die rechtsbeständig, standardessentiell und gerichtlich durchsetzbar sind, gibt die Beklagte damit weiterhin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie weiterhin nur bereit ist, zu den bereits im Schreiben vom 17.03.2020 gemachten Bedingungen einen Lizenzvertrag abzuschließen, und nicht bereit ist, unbedingt über den Abschluss eines Lizenzvertrags zu verhandeln. 153
der Klägerin herbeizuführen. 154 (b) Auch im Übrigen rechtfertigen die Erklärungen und das Verhalten der Beklagten nach Klageerweiterung nicht die Annahme, die Beklagte habe ihren Willen zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen hinreichend zum Ausdruck gebracht und ihrer Pflicht zur Förderung der Verhandlungen genügt. 155
hin unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens. Die Kammer wertet diese Verhalten als rein prozesstaktisch und nicht als ernst gemeintes Gegenangebot, denn die von der Beklagten angebotene Pauschallizenzzahlung entspricht wegen der Wahl einer abweichenden Bezugsgröße nur einem Bruchteil des Angebots der Klägerin und dem was die Klägerin von den Wettbewerbern der Beklagten erhält, und betrifft damit einen so deutlich niedrigeren Betrag gegenüber dem von der Klägerin geforderten, dass die Ablehnung dieses Gegenangebots durch die Klägerin - was der Beklagten, aufgrund ihrer Kenntnis von den
den Wettbewerbern abgeschlossenen Lizenzverträgen, auch bewusst gewesen sein muss - denknotwendig sein musste und auch von der Beklagten nicht als Ausgangspunkt zielgerichteter Verhandlungen angesehen werden konnte. 156 Darüber hinaus hat es die Beklagte nach Ablehnung des Gegenangebots durch die Klägerin unterlassen, die hinterlegte Sicherheit in Höhe von … € an das neue Angebot anzupassen. Auch anhand der von der Beklagten vorgelegten Zahlen ist nicht nachvollziehbar und ersichtlich, dass der hinterlegte Betrag in Höhe von … € für eine Vertragslaufzeit von 11 Jahren angemessen und ausreichend sein könnte. 157
gewirkt hat, ohne jemals selbst aktiv versucht zu haben, die Verhandlungen voranzutreiben.
hin kann nicht festgestellt werden, dass die Kläge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.