VG München, Urteil v. 24.05.2022 – M 2 K 20.1187 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 24.05.2022 – M 2 K 20.1187 Download Drucken Titel: Keine Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis Normenketten: WHG § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 GG Art. 14 Abs. 1 Leitsatz: Eine nachteilige Einwirkung der Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten liegt bei jeder Verschlechterung tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, die durch die Gewässerbenutzung gegenüber dem bisherigen Zustand hervorgerufen wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Privatrechtliches Leitungsrecht für die Ableitung von Niederschlagswasser, Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (verneint), Grunddienstbarkeit, Gewässerbenutzung, sachenrechtliche Rechtsposition, Einleiten von Niederschlagswasser, Anschluss- und Benutzungszwang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die der beigeladenen Gemeinde erteilte gehobene Erlaubnis, Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten. 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks Fl.-Nr. …, Gem. … . Im Rahmen einer notariellen Urkunde bewilligte der Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. … zugunsten der Kläger das unbefristete dingliche Recht, in einem näher gekennzeichneten Grundstücksstreifen des Grundstücks Fl.-Nr. … eine Kanalleitung unterirdisch zu verlegen und zu belassen, mit der das vom Grundstück Fl.-Nr. … anfallende Regenwasser abgeleitet wird und das Recht, zum Zwecke der Reparatur oder Erneuerung des Regenwasserkanals das Grundstück Fl.-Nr. … zu betreten und erforderlichenfalls aufzugraben. Zur Sicherung dieser Rechte wurde eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Entsprechend dieser Regelung wird das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auch tatsächlich über eine Drainageleitung entwässert; die Leitung verläuft in Richtung Westen über das Grundstück Fl.-Nr. … und mündet - nach Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung - in den … Graben. 3 Die beigeladene Gemeinde beabsichtigt durch einen Bebauungsplan, der im Wesentlichen das Grundstück Fl.-Nr. …, aber nicht das klägerische Grundstück umfasst, ein Neubaugebiet auszuweisen (Baugebiet „… Nord-West gesamt“). Im Rahmen dieses Planverfahrens beantragte sie bei dem Beklagten die gehobene Erlaubnis, das in dem künftigen Baugebiet und ferner u.a. auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser in den … Graben entwässern zu dürfen. 4 Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 wurde der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das gedrosselte Einleiten des auf den öffentlichen Straßen und privaten Grundstücken einschließlich der Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers aus dem Bereich des Baugebiets „… Nord-West gesamt“ in den … Graben erteilt (Nr. I.1 und I.2). Die gehobene Erlaubnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bebauungsplan in Kraft tritt (Nr. II.1). Ferner regelt die Nebenbestimmung Nr. II.3.3., dass über die Entwässerungsanlagen nur die in dem Lageplan vom 31.10.2018 dargestellte Bereiche entwässert werden. Dieser Lageplan erfasst u.a. das klägerische Grundstück. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 16. März 2020 Klage. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 trugen sie vor, dass die Gemeinde beabsichtige, künftig die dinglich gesicherte Entwässerungsleitung der Kläger auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, die die im (künftigen) Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster teilweise durchquere, zu beseitigen und die Kläger durch einen Anschluss- und Benutzungszwang verpflichten wolle, das gemeindliche Entwässerungssystem zu benutzen. Daher beeinträchtige bereits die erteilte Erlaubnis das dingliche Recht der Kläger im Sinne von § 15 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG. 6 Nach Klageerhebung erließ der Beklagte am 15. Juni 2020 einen Ergänzungsbescheid, der die Begründung der gehobenen Erlaubnis hinsichtlich der dinglichen Rechte der Kläger präzisierte. Es wurde ausgeführt, dass die gestattete Gewässerbenutzung auf das Recht der Kläger nicht unmittelbar einwirke. Allerdings könne die wasserrechtliche Erlaubnis gegebenenfalls die Grundlage für einen späteren gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang für die Kläger darstellen, sodass die Belange der Kläger ergänzend zu würdigen seien. Im Übrigen sprächen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, nämlich die Schaffung von Wohnraum, dafür, die gehobene Erlaubnis auch im Falle der Bejahung einer Beeinträchtigung zu erteilen. Auch gegen diesen Bescheid wandten sich die Kläger und bezogen ihn in das Verfahren ein. 7 Sie beantragten daher, 8 die Bescheide vom 18. Februar 2020 und vom 15. Juni 2020 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragte, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trug u.a. vor, dass mit der Erlaubnis allein die Einleitung von Niederschlagswasser in den … Graben genehmigt worden sei, mit ihr aber keine weiteren Befugnisse für die Beigeladenen einhergingen, in Rechte der Kläger einzugreifen. 12 Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 9. Mai 2022 ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht erkennbar, in welchen Rechten die Kläger verletzt sein könnten. Die zu ihren Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit werde durch die streitgegenständliche Erlaubnis in keiner Weise beeinträchtigt. Sollte es später zu einem Anschluss- und Benutzungszwang kommen, müssten sich die Kläger hiergegen in einem gesonderten Verfahren wehren. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2022, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt den Klägern nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ist unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - juris Rn. 18). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechtsposition der Kläger, die ihnen die eingetragene Grunddienstbarkeit vermittelt, eine Schutzwirkung dergestalt entfaltet, dass bereits die durch Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis ins Werk gesetzte Vorbereitung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu Lasten der Kläger, der wiederum zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit führen kann (vgl. BayObLG, B.v. 19.3.1998 - 2Z BR 14/98 - Rn. 9), als Beeinträchtigung zu verstehen ist, die sie der Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 WHG entgegensetzen können. 18 B. Die Klage ist unbegründet. Auf die Grunddienstbarkeit wird durch die Gewässerbenutzung nicht nachteilig im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG eingewirkt. Die streitgegenständliche Erlaubnis vom 18. Februar 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 19 I. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG, der auf gehobene Erlaubnisse anzuwenden ist (§ 15 Abs. 2 WHG), darf, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten, der Einwendungen erhebt, nachteilig einwirkt, die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern; in diesem Fall ist der Betroffene zu entschädigen (§ 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WHG). Es ist nicht zu erwarten, dass die streitgegenständliche Erlaubnis ein solches Recht der Kläger, die im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben, beeinträchtigt. 20
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