kurzer Zeit des Maskentragens auf. 4 Der Antragssteller nimmt jedenfalls seit April 2021 nicht mehr am Präsenzunterricht des Gymnasiums teil. Er ist hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch war er im streitgegenständlichen Zeitraum von einer entsprechenden Infektion genesen. 5 Mit Schreiben vom
zuholenden) Leistungsnachweise erbringen müsse. 6 Mit Schreiben vom
zukommen. Sofern er weiterhin die Schule besuchen wolle, setze dies eine dauerhafte Bereitschaft voraus, sich ab sofort der Testobliegenheit zu unterziehen. 7 Hierauf teilte die Mutter des Antragstellers dem Schulleiter unter dem 18. Oktober 2021 insbesondere sinngemäß mit, die Interpretation werde zurückgewiesen, wonach das Fernbleiben von der Schule eine Austrittserklärung sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Austrittswunsch erklärt worden oder auch nur beabsichtigt gewesen. Es werde weiterhin auf ordnungsgemäße Beschulung bestanden. Das Fernbleiben von der Schule gehe einzig auf das von dem Schulleiter persönlich erteilte Hausverbot zurück, das allein deshalb erteilt worden sei, da weder Einverständnis für regelmäßig wiederkehrende medizinische Untersuchung durch Laien ohne jegliche medizinische Ausbildung erteilt worden sei noch für das Hantieren mit Gefahrenstoffen. Die geforderten Tests hätten keinerlei medizinisch bewiesene Aussagekraft -
offiziellen Angaben des Robert Koch-Instituts sei noch nicht einmal die Existenz des sog. „neuartigen Corona-Virus“
gewiesen. Ein Isolat liege bis heute nicht vor - alle Tests beruhten auf hypothetischen Modellrechnungen. Bisher lägen keine wissenschaftlichen Studien über Nebenwirkungen der geforderten Tests bei besonders regelmäßiger Daueranwendung durch medizinische Laien vor. Des Weiteren habe der Schulleiter schon zu Beginn der Testobliegenheit mildere Testverfahren abgelehnt, welche zumindest ohne körperliche Eingriffe auskämen. 8 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
richt auf der Kommunikationsplattform Microsoft Teams ein, die für mehrere Schülerinnen und Schüler jeweils Termine zur Präsentationen ihrer Seminararbeiten enthielt. Die Präsentation des Antragstellers war danach für den … vorgesehen, wobei … Der Antragsteller erschien auch am … nicht zum Präsenzunterricht. In der Folge wurde seine Präsentation mit null Punkten bewertet. Am … um … Uhr versandte der Antragsteller an den Lehrer … über die
richtenfunktion der genannten Plattform eine
richt, … Des Weiteren führt der Antragsteller aus … Ein vollständiger Ausdruck oder eine anderweitige technische Wiedergabe der
richt ist
Auskunft des Antragsgegners nicht mehr möglich. 10 Der Antragsgegner führt zu dem Screenshot sinngemäß aus, der Präsentationstermin sei dem Antragsteller in der für alle Schüler üblichen Weise über die Kommunikationsplattform Microsoft Teams bekannt gegeben worden. Alle anderen Schüler des Kurses hätten ihre Präsentationstermine auf diesem Weg erhalten und zur Kenntnis genommen. Der Informationsabruf über Microsoft Teams sei allen Schülern spätestens seit Beginn des Distanzunterrichts bekannt gewesen. Dieser Kommunikationsweg zwischen Schülern und Lehrern habe sich als sehr effizient und zweckmäßig herausgestellt. 11 Mit Bescheid vom
EUG vergleichbar. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Schule nicht mehr besuchen zu wollen. Ganz im Gegenteil sei er am Schulbesuch sogar sehr interessiert gewesen, werde hieran jedoch seitens des Gymnasiums und der behördlichen Anordnung gehindert. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen einer Nichtzulassung zu den Abiturprüfungen könne es mit Verhältnismäßigkeitserwägungen keinesfalls einhergehen, eine Testverweigerung einer Schulverweigerung gleichzustellen. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2021 (25 NE 21.2525) nichts. Zum einen handele es sich lediglich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz
bloßer summarischer Prüfung. Zum anderen widerlegten die seither exzessiv steigenden Inzidenzen bei Kindern und Jugendlichen, dass die Testobliegenheit in Schulen dem Infektionsschutz nicht im Geringsten zu dienen vermöge. 14 Seine Nichtzulassung zum Abitur könne sich einzig aus der Bewertung seiner Seminararbeit mit einem vermeintlich unentschuldigten Fehlen mit null Punkten ergeben. Erweise sich diese Bewertung als rechtswidrig, bestehe ein Anspruch auf Zulassung zum Abitur. Woraus die Schule die Erkenntnis gewinne, er habe bei der Anfertigung seiner Seminararbeit Unterschleif begangen, bleibe deren Geheimnis und werde ihm gegenüber in keiner Weise auch nur ansatzweise dargetan. Zu beachten sei, dass dem Gymnasium hierfür die Beweislast zukomme. Da dennoch lediglich pauschal Unterschleif behauptet werde, müsse davon ausgegangen werden, das Gymnasium versuche mit allen Mitteln, seinen schulischen Werdegang zu sabotieren. Gerade im Hinblick auf die Präsentation der Seminararbeit und ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Qualifikationsphase im Zusammenhang mit einem vermeintlich unentschuldigten Fehlen aufgrund Testverweigerung sei es dem Gymnasium unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar gewesen, für ihn - ohne Testvorgabe - einen Ersatztermin vorzusehen. Da ihm keine verselbstständigte Ersatzprüfung in irgendeiner Form angeboten worden sei, obwohl er stets an schulischer Bildung und seinem allgemeinen schulischen Fortgang habe teilhaben wollen, stelle die Bewertung mit null Punkten sowie die resultierende Nichtzulassung zum Abitur eine unbillige Härte dar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Testobliegenheit an Schulen weder dem Infektionsschutz noch der Verhinderung von Infektionsketten und der Verbreitung des Virus ansatzweise dienen könne, was letztlich gerade die steigenden Inzidenzen - trotz Testung und vermehrter Impfung - darlegten und bewiesen. Da im Übrigen über die rechtswidrige Bewertung seiner Seminararbeit mit null Punkten hinaus kein Zweifel an den tatbestandlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Abiturprüfung bestehe, ergebe sich ein Zulassungsanspruch. 15 Zuletzt lässt der Antragsteller sinngemäß im Kern vorbringen, er sei zwar über den Termin seiner Präsentation am … informiert worden. Der Termin habe sich aber auf den Präsenzunterricht bezogen, sodass er diesem rein faktisch keine Folge habe leisten können, da er aufgrund des seitens des Schulleiters ausgesprochenen Hausverbots das Schulgelände nicht habe betreten dürfen. Ein Ersatztermin unter für ihn möglichen Bedingungen sei ihm gerade nicht angeboten worden. Er hätte anstandslos einer Online-Präsentation oder einem Präsentationstermin ohne vorherige Testverpflichtung unter Aufhebung des Hausverbots zugestimmt. 16 Der Antragsteller beantragt wörtlich, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Einordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu den bevorstehenden bayerischen Abiturprüfungen 2022 beginnend zum 27.04.2022 zuzulassen. 17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 18 Er trägt sinngemäß im Kern vor, die Nichtzulassung zum Abitur sei zum einen darauf gestützt, dass die Seminararbeit des Antragstellers wegen Unterschleifs mit null Punkten und zum anderen die erforderliche Präsentation der Seminararbeit wegen unentschuldigten Fehlens am Tag der Präsentation nicht geleistet und ebenfalls mit null Punkten bewertet worden sei. Üblicherweise würden Ergebnisse und Bewertungen der Seminararbeiten in der Schule durch den Kursleiter besprochen, was
vollziehbar die Anwesenheit des Prüflings voraussetze. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen. Auch sei es bei Zweifeln an einer korrekten Bewertung möglich, diese überprüfen zu lassen. Dies setze regelmäßig einen begründeten schriftlichen Antrag voraus, der bislang nicht vorliege. Hier sei von Unterschleif, nicht aber von schwerem Unterschleif ausgegangen worden, was zum Ausschluss von der Abiturprüfung geführt hätte. Die Arbeit des Antragstellers habe unerlaubt fremdes geistiges Eigentum verwendet, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Der geringe Umfang jener Teile der Arbeit, die nicht auf fremden geistigen Eigentum beruhten, entspreche inhaltlich nicht dem notwendigen Niveau, um zu einer besseren Note als ungenügend zu gelangen. Zudem habe die Schule von sich aus ein zweites Gutachten erstellt, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller keine Ungerechtigkeit widerfahre. Auch der Zweitgutachter gelange zu der Bewertung mit null Punkten. 19 Mit Schriftsatz vom 31. März 2022 führt der Antragsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme zu einem erneuten Fristverlängerungsantrag des Antragstellers insbesondere aus, der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei offensichtlich schon deshalb unbegründet, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, wenn der Antragstellerbevollmächtigte eine Entscheidung des Gerichts dadurch hinauszögere, dass er wiederholt Fristverlängerung beantrage. 20 Hierauf hat der Antragsteller
zweifach beantragter und gewährter Fristverlängerung um jeweils eine Woche mit Schriftsatz vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier ist im Rahmen des zulässigen Antrags ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 24 a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht noch hinreichendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Sinn und Zweck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist es, solche Anträge auszuscheiden, die keine rechtsschutzwürdigen Interessen verfolgen. Insbesondere mit nutzlosen Klagen bzw. Anträgen sollen die Gerichte nicht belastet werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich letztlich zurückführen auf das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte sowie auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. zum Ganzen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Auf dieser Grundlage fehlt einem Antrag
GO etwa dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn er nutzlos ist, etwa weil er auch im Fall des Obsiegens die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern (so für die Anfechtungsklage Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,
geltendem Recht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 16. BayIfSMV nur dann wird ablegen können, wenn er sich dreimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lässt. Dies lehnt der Antragsteller aber gerade ab, sodass sein prozessuales Verhalten durchaus widersprüchlich erscheint, zumal die Testpflicht an Schulen -
derzeitigem Stand und einem entsprechenden Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom
Beginn der Abiturprüfungen am 27. April 2022. Dennoch kann der Antragsteller, sofern er mit seinem Antrag durchdringt, seine Rechtsposition verbessern, sodass der Antrag nicht nutzlos erscheint. Denn im Erfolgsfall eröffnet sich der Antragsteller zumindest die Option, an den Abiturprüfungen teilzunehmen zu können, sofern er sich - soweit noch erforderlich - eines Tests auf das Coronavirus unterzieht. 26
dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 60. Edition Stand 1.7.2021, § 123 Rn. 77 ff.). Insoweit ist regelmäßig alleineine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 123 Rn. 122). Allerdings ist eine eingehendere Prüfung veranlasst, sofern erhebliche Grundrechtsverletzungen drohen bzw. die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren
teilen führen würde (vgl. zu den entsprechenden Ansätzen des BVerfG m.w.N. Schoch a.a.O. Rn. 122b). 29 bb) Auf dieser Grundlage liegt hier auch
eingehender Prüfung der Kammer kein Anordnungsanspruch vor. Denn auf Grundlage des anwendbaren Rechts
2 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom
EUG möglich ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers den Schulaustritt
EUG i.V.m. § 30 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom
EUG einschlägig wären. Soweit ein Schulaustritt kraft Gleichstellungserklärung aufgrund Verwaltungsakt gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG im Raum steht, hat der Antragsteller jedenfalls rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben, die aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32
2 Nr. 7 GSO a.F. setzt die Zulassung zum Abitur insbesondere voraus, dass die Seminararbeit abgeliefert ist und weder diese Arbeit noch die Präsentation
2 GSO a.F. mit null Punkten bewertet sind. Insbesondere sofern diese Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, darf die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.
2 Satz 1 GSO a.F. präsentiert die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen - legaldefiniert als Prüfungsgespräch. In Teil 5 „Prüfungen und Abschluss“ unter Kapitel 1 „Abiturprüfung“ sieht § 51 Abs. 1 Satz 1 GSO a.F. vor, dass für die Bewertung der Prüfungsleistung ein Punktesystem
1 GSO a.F. verwendet wird. Dabei regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F., dass die Schulnote 6 in in dem anzuwendenden Punktesystem null Punkten entspricht. Außerdem verweist § 51 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. auf § 26 GSO a.F., der in Abs. 4 Satz 1 regelt, dass die Note 6 erteilt wird, sofern eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt oder eine Leistung verweigert. 34 (b) Danach wurde der Antragsteller zu Recht nicht zur Abiturprüfung zugelassen. Denn die Präsentation der Seminararbeit des Antragstellers wurde zutreffend mit null Punkten bewertet, ohne dass für das Gymnasium Ermessensspielräume bestanden hätten. Denn der Antragsteller hat den angekündigten Leistungsnachweis in Gestalt der Präsentation seiner Seminararbeit ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so dass für die Präsentation
4 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. null Punkte zu vergeben waren. Hieraus folgt
4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 7 GSO a.F. - wiederum ohne Ermessensspielraum - die Nichtzulassung zum Abitur. 35 (aa) Zunächst ist der Antragsteller
dem insoweit der Sache
übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten am Tag seiner Präsentation - am … - nicht zum Präsenzunterricht erschienen, sodass er - mangels Anwesenheit - den Leistungsnachweis versäumt hat. 36 (bb) Der Antragsteller hat seine Präsentation auch unentschuldigt versäumt. Insoweit greift insbesondere der Einwand des Antragstellers nicht durch, ihm sei es aufgrund der Testpflicht verwehrt gewesen, das Schulgelände zu betreten. 37 Zwar galt auch am Tag der Präsentation am … die Regelung
IfSMV, wonach die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt war, sofern Schülerinnen und Schüler drei Mal wöchentlich einen externen oder in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis erbrachten. Zudem besteht in Schulen jedenfalls seit
SchO unentschuldigt fehlten: Selbst wenn vor diesem Hintergrund (mangels Freiwilligkeit) ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH a.a.O.). Ähnlich liegt der Fall, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen vom
richtenfunktion der Kommunikationsplattform Microsoft Teams am … durch einen Lehrer des Gymnasiums die Information eingestellt wurde, die Präsentation des Antragstellers finde am … statt. Da
4 Satz 1 GSO a.F. bei sog. großen Leistungsnachweisen eine Ankündigungsfrist von (mindestens) einer Woche ausreichend ist, bestehen mit Blick auf den zeitlichen Abstand der Ankündigung zum Tag der Präsentation keine Bedenken. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, von dem Termin nicht rechtzeitig erfahren zu haben, obwohl die Kammer auch die Antragstellerseite mit Schreiben vom
den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist regelmäßig davon auszugehen, dass ordnungsgemäß veröffentliche Prüfungsordnungen allgemein bekannt sind. Insoweit trifft Prüflinge die Obliegenheit, sich von dem maßgeblichen Inhalt der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Auch trifft Prüflinge eine Mitwirkungspflicht, sich in zumutbarer Weise darum zu kümmern, welche Prüfungsanforderungen für sie gelten. Dies beinhaltet auch die Obliegenheit, sich darum zu bemühen, rechtzeitig zu erfahren, ob aktuell an dem üblichen Ort in der üblichen Weise fällige Informationen gegeben werden, insbesondere wenn im Verlauf des Prüfungsgeschehens mit wichtigen Bekanntmachungen der Prüfungsbehörde zu rechnen ist. Sofern es wegen ausgebliebener Informationen zu Mängeln im Prüfungsverfahren kommt, ist
den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wer hierfür Verantwortung trägt (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 179). 48 Auf dieser Grundlage träfe die Verantwortung für etwaige Informationsmängel hier den Antragsteller. 49 Zunächst hätte es dem Antragsteller oblegen, sich über die Kommunikationsplattform Microsoft Teams regelmäßig -
Rechtsauffassung der Kammer zumindest in dem fraglichen Zeitraum beinahe an jedem Schultag - insbesondere über anstehende Prüfungstermine zu informieren. Denn zum einen belegt der Post des Antragstellers vom … zu Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller die bezeichnete Kommunikationsplattform genutzt hat und hierzu Zugang hatte. Dem ist der Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Zum anderen handelte es sich bei der Bekanntgabe insbesondere von Prüfungsinformationen über die genannte Kommunikationsplattform mit dem Vortrag der Antragsgegnerseite, den der Antragsteller ebenso wenig in Frage gestellt hat, betreffend den Antragsteller und seine Mitschüler um einen üblichen, bekannten und bewährten Informationsweg. Der entsprechende Vortrag des Antragsgegners erscheint auch deswegen glaubhaft, weil aus dem bezeichneten Screenshot hervorgeht, dass auch anderen Schülern über die genannte Kommunikationsplattform die jeweiligen Präsentationstermine bekannt gegeben wurden. 50 Die Informationsobliegenheit hinsichtlich der Kommunikationsplattform Microsoft Teams zumindest im fraglichen Zeitraum an beinahe jedem Schultag ergibt sich jedenfalls daraus, dass den Antragsteller eine gesteigerte Obliegenheit traf, sich über anstehende Prüfungstermine zu informieren. Denn zum einen musste es für den Antragsteller offensichtlich sein, dass er aufgrund seines Fehlens im Präsenzunterricht Gefahr lief, im Vergleich zu seinen Mitschülern weniger Informationen zu erhalten. Schon weil es sich insoweit um - in seiner Sphäre veranlasstes - unentschuldigtes Fehlen handelte, oblag es dem Antragsteller, resultierende Informationsdefizite zu kompensieren. Zum anderen oblag es dem Antragsteller, sich über die Prüfungsordnung - hier die GSO a.F. - zu informieren, sollte ihm nicht ohnehin bewusst gewesen sein, dass zusätzlich eine Präsentation seiner Seminararbeit verlangt war. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheit, sich über die einschlägige Prüfungsordnung zu informieren, hätte der Antragsteller wissen müssen, dass neben der Abgabe der Seminararbeit gemäß § 24 Abs. 2 GSO a.F. noch eine weitere Prüfung in Gestalt der Präsentation anstand, die noch dazu gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 7 GSO a.F. für die Zulassung zum Abitur relevant war. Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine Schulprüfung in Frage steht. Zwar mögen in niedrigeren Jahrgangsstufen je
Reife und Ausbildungsstand der Schüler Modifikationen der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze geboten sein. Vorliegend besteht hierzu bei - nahezu volljährigen - Abiturienten aber keine Veranlassung. 51 (dd)
alledem sind die Tatbestandsmerkmale
4 Satz 1 GSO a.F. erfüllt, so dass die Präsentation im Rahmen einer gebundenen Entscheidung - also ohne dass dem Gymnasium Ermessen eingeräumt gewesen wäre - mit null Punkten zu bewerten war. Gleichfalls ohne Ermessensspielraum durfte der Antragsteller danach gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. nicht zum Abitur zugelassen werden. 52
2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 26 GSO Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. den legitimen öffentlichen Zweck, Abiturienten innerhalb eines vorgegeben Zeitrahmens bestimmt durch den Abgabezeitpunkt der Seminararbeit und den Termin ihrer Präsentation als Zulassungsvoraussetzung für das Abitur dazu anzuhalten, ggf. zur Vorbereitung auf ihre weitere Ausbildung bereits auf dem Gymnasium erste Erfahrungen mit eigener wissenschaftlicher Arbeit zu sammeln. Ausgeschlossen werden soll
Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs, dass Schülerinnen und Schüler ggf. aufgrund anderweitig guter Noten auf die Anfertigung der Seminararbeit oder deren Präsentation verzichten, etwa indem sie diese nicht einreichen bzw. am Tag ihrer Präsentation unentschuldigt fehlen. Dieser Zweck ergibt sich aus dem Umstand, dass die genannten Normen für die Zulassung zum Abitur für Seminararbeit und Präsentation jeweils die Bewertung mit lediglich einem Punkt ausreichen lassen (mangelhaft mit Tendenz zu ungenügend, § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F.), also materiell letztlich irgendeine eigene inhaltliche Befassung mit dem Seminarthema und deren Präsentation (ohne Unterschleif) erfordern, mag diese auch gänzlich mangelhaft ausfallen. Damit soll letztlich allein der (materielle) Verzicht auf Seminararbeit oder Präsentation die Nichtzulassung zum Abitur auslösen. 54 (
kommen und nicht unentschuldigt ausbleiben. Zwar tritt eine - noch erheblichere - Verlängerung der Bearbeitungszeit auch dann ein, wenn etwa wegen nicht bestandener Präsentation
grundsätzlich die
der anwendbaren GSO a.F. bestand aber schon keine rechtliche Möglichkeit für einen Ersatztermin und mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1
zukommen und in der Folge seine Präsentation in Präsenz zu halten, also den rechtzeitig angekündigten Termin seiner Präsentation einzuhalten. Bereits ausgeführt ist, dass dies dem Antragsteller nicht nur zumutbar war, sondern er sogar darüber hinaus auf die Bewertung angekündigter Leistungsnachweise mit null Punkten hingewiesen war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller
der Lebenserfahrung von seiner Mutter und ihrer Rechtsauffassung zur Testpflicht beeinflusst sein könnte und zumindest
Aktenlage wenig dafür spricht, dass die Mutter des Antragstellers ihrer Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG
kommt. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Nichtzulassung des Antragstellers zum Abitur unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Denn dem immerhin 17-jährigen Antragsteller hätte zumindest bewusst sein müssen, dass er - entsprechend dem ihm erteilten Hinweis - ohne Präsentation seiner Seminararbeit in Präsenz ein ganz erhebliches Risiko eingehen würde, nicht zum Abitur zugelassen zu werden. Aufgrund dieses bewussten, grob fahrlässigen Verhaltens auch in der Person des Antragstellers selbst stellt sich die einschneidende Konsequenz der Nichtzulassung zum Abitur nicht als unangemessen dar. 60
alledem war der Antrags mangels Anordnungsanspruch abzuweisen, ohne dass es auf die Bewertung der Seminararbeit des Antragstellers und die Frage eines Plagiats ankommt. 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.