OLG Bamberg, Beschluss v. 10.01.2022 – 7 UF 263/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 10.01.2022 – 7 UF 263/21 Download Drucken Titel: Zur Anfechtbarkeit der Vormundauswahl im Wege der Erinnerung Normenketten: BGB § 1774 FamFG § 24, § 37, § 38, § 59 Leitsätze: 1. Steht einem Beteiligten gegen einen Beschluss kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu, kann seine Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ausgelegt werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Erinnerungsbefugnis reicht es aus, dass der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Großmutter eines Kindes steht gegen die Auswahl des Vormunds ein Recht auf Erinnerung zu. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vormundschaft, Erinnerung, Vormundsauswahl, Erinnerungsbefugnis, berechtigtes Interesse, Rechtspfleger, Enkel Vorinstanz: AG Würzburg, Beschluss vom 02.12.2021 – 52 F 1853/21 Fundstellen: FamRZ 2022, 1547 RPfleger 2022, 495 LSK 2022, 14156 Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.12.2021 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Würzburg zurückgegeben. Gründe I. 1 Im Hinblick auf die Schwangerschaft ihrer minderjährigen Tochter beantragte die Beteiligte N. mit Schreiben vom 26.10.2021 die Vormundschaft für ihr Enkelkind, welches voraussichtlich am x.x.2021 zur Welt kommen sollte. 2 Das Familiengericht erholte eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes. 3 Mit Beschluss vom 02.12.2021 wurde anschließend das Jugendamt der Stadt W. zum Vormund bestellt für das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborene Kind. 4 Der Beteiligten N. wurde dieser Beschluss am 03.12.2021 zugestellt. Mit am 08.12.2021 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben erklärte sie, sie wolle dem Beschluss auf Ablehnung der Vormundschaft für ihr Enkelkind widersprechen. Die getroffene Entscheidung könne sie nicht nachvollziehen. Zudem habe sie den Bericht des Jugendamtes nicht erhalten. Der Allgemeine Sozialdienst habe ihr mitgeteilt, dass es aus Sicht des Jugendamtes keinen Grund dafür gebe, die Vormundschaft abzulehnen. Der zuständige Mitarbeiter K. sei von der Entscheidung selbst überrascht gewesen. 5 Die zuständige Rechtspflegerin half der Beschwerde „der Antragstellerin“ mit Beschluss vom 14.12.2021 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. II. 6 Das Schreiben der Beteiligten N. vom 08.12.2021 ist, weil ihr gegen den Beschluss vom 02.12.2021 ein Recht zur Beschwerde nach § 59 FamFG nicht zusteht, als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (BGH FamRZ 2013, 1380 ff). 7 1) Die zuständige Rechtspflegerin hatte in der vorliegenden Kindschaftssache (§ 151 Nr. 4 FamFG) am 02.12.2021 eine Endentscheidung im Sinn des § 38 FamFG getroffen. Für die Beschwerde gegen diese Entscheidung gelten demnach die §§ 58 ff FamFG. 8 Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Nach Abs. 1 steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gemäß Abs. 2 steht die Beschwerde dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.