ZPO die Auftragserteilung durch Behörden auf elektronischem Weg vorsehe und der schriftliche Auftrag daher seines Erachtens unzulässig sei. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin mit Schreiben vom 25.03.2022 mit,
um die Übersendung einer beschwerdefähigen Entscheidung gebeten werde. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 25.03.2022 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung ab,
der Vollstreckungsauftrag nicht der gesetzlichen Form des § 130d ZPO entspreche. Mit Schreiben vom 04.04.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Landshut gegen diese Entscheidung Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO zum AG Dachau. Mit Beschluss vom 20.04.2022, an die Staatsanwaltschaft zugestellt am 29.04.2022, wies das AG Dachau die Erinnerung als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 29.04.2022, eingegangen bei dem AG Dachau per Fax am 02.05.2022 und per Brief am 05.05.2022, erhob die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde. Mit Beschluss vom 04.05.2022 half das AG Dachau der Beschwerde nicht ab. I. 3 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft. 4 2. Sie wurde jedoch entgegen der §§ 569 Abs. 1, 130d Satz 1 ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und damit nicht formgerecht erhoben. Sie konnte daher auch die bis 13.05.2022 laufende Rechtsmittelfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht wahren. Die sofortige Beschwerde ist daher unzulässig und war deshalb zu verwerfen. 5
7 3. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeschrift vom 29.04.2022 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. 8 a) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, sie falle nicht unter den Begriff einer Behörde im Sinne des 130d Satz 1 ZPO, ist nicht zutreffend. Entgegen ihrer Auffassung ist aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten vom 06.03.2013 (BT-Drucks. 17/12634) nicht abzuleiten,
die in § 130d ZPO normierte Nutzungspflicht nur für Bundesbehörden gilt. 9 Im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs wird im Kapitel E. Erfüllungsaufwand, Ziffer 3 auf Seite 5 im dritten Absatz in Satz 1 ausdrücklich von einer „Nutzungspflicht von Behörden“ gesprochen. In Satz 2 dieses Absatzes wird sodann die Umsetzungsmöglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs bei Behörden der Länder thematisiert und im folgenden Satz 3 die Umsetzung bei Bundesbehörden. Das bedeutet,
sowohl Landesbehörden, zu denen die Staatsanwaltschaft zählt, als auch Bundesbehörden einbezogen sind. 10 Im speziellen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs wird zur Erläuterung der Vorschrift des § 130d auf Seite 27 in Satz 1 zu Nummer 4 (§ 130d neu) von einer Nutzungspflicht von Behörden gesprochen. Zwar werden im 2. Absatz der Erläuterung zu § 130d in Satz 1 Bundesbehörden angesprochen, soweit es darum geht, bis Ende 2014 einen elektronischen Zugang zu eröffnen und Akten elektronisch zu führen. Daraus ist aber nicht die Schlussfolgerung zu ziehen,
die Nutzungspflicht für elektronische Kommunikationswege ab dem 01.01.2022 nur für Bundesbehörden besteht. Denn im folgenden Satz 2, der diese Nutzungspflicht anspricht, ist wieder allgemein von Behörden und nicht nur von Bundesbehörden die Rede. Die Formulierungen sind daher dahingehend zu verstehen,
die flächendeckende Nutzungspflicht ab dem 01.01.2022 für Bundesbehörden umsetzbar ist, weil diese ohnehin ab 2014 einen elektronischen Zugang eröffnen und ab 2020 die Akten elektronisch führen müssen. Für andere Behörden, die nicht zur elektronischen Aktenverwaltung verpflichtet sind, ist zumindest die Nutzungspflicht für elektronische Kommunikationswege ab dem 01.01.2022 gerechtfertigt. Im folgenden Absatz 3 heißt es nämlich in Satz 1: „Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, sieht Satz 1 eine Pflicht für alle Rechtsanwälte und Behörden vor, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen nur noch in elektronischer Form zu übermitteln.“ Die Formulierung „alle … Behörden“ schließt sowohl Bundesbehörden als auch Behörden der Länder ein. 11 Das Gesetz ist zudem darauf gerichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und letztlich flächendeckend zu etablieren. Dies kann aber nur gelingen, wenn sowohl Bundesbehörden als auch Behörden der Länder einbezogen werden. Ohne Einbeziehung des zahlenmäßig weit größeren Bereichs der Länderbehörden würde entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine erhebliche Lücke in der Durchsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs verbleiben. 12 b) Auf die Beitreibung der Kosten eines Strafverfahrens sind nach §§ 459, 459g Abs. 2 StPO die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 2 JBeitrG findet das Justizbeitreibungsgesetz auf die Einziehung von Ansprüchen Anwendung, die die Justizbehörden der Länder aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen betreiben. Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft als Landesjustizbehörde für die Einziehung der Verfahrenskosten zuständig, wobei die Kostentragungspflicht des Schuldners auf der Anwendung der Strafprozessordnung als Bundesgesetz beruht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG ist § 753 Abs. 5 ZPO anzuwenden, der seinerseits auf § 130d ZPO verweist. Daraus folgt,
die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher in elektronischer Form zu übermitteln. Weiter sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG auch die Vorschriften des § 766 ZPO über die Erinnerung und § 793 ZPO über die sofortige Beschwerde anwendbar. Für die Erhebung der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde gelten wiederum die allgemeinen Vorschriften, mithin auch § 130d StPO (vgl. bereits oben Ziffer
PO seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nach darauf gerichtet ist, die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation auch im Rahmen des Strafverfahrens zu fördern. Die Vorschrift will daher erreichen,
auch Strafverfolgungsbehörden die elektronische Kommunikation bereits vor einer verpflichtenden Nutzung im Strafverfahren, mithin vor dem 01.01.2026, ausbauen. Aus der Vorschrift kann daher nicht abgeleitet werden,
die Staatsanwaltschaft generell von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs befreit werden soll. Soweit also andere Gesetze innerhalb ihres Anwendungsbereiches die elektronische Übermittlung von Anträgen und Erklärungen vorschreiben, wie namentlich § 130d ZPO, ist die Staatsanwaltschaft daran gebunden. 16
diese Fragen nicht nur im hiesigen Verfahren streitig sind und eine Klärung von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt bisher nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.