VG München, Beschluss v. 02.06.2022 – M 10 S 22.50254 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 02.06.2022 – M 10 S 22.50254 Download Drucken Titel: Überstellung nach Bulgarien Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b GRCh Art. 4 AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Nach der derzeitigen Erkenntnismittellage ist auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Ukraine-Krieges davon auszugehen, dass Überstellungen nach Bulgarien im Wege des Dublin-Verfahrens weiter durchgeführt werden können. (Rn. 22 – 25) Schlagworte: Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, Zielstaat Bulgarien, Systemische Mängel (verneint), Tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung (bejaht), keine systemischen Mängel, tatsächliche Durchführbarkeit, Wiederaufnahme, Überlastung durch Flüchtende aus der Ukraine, VO (EU) 604/2013 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“. 2 Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er äußerte ein Asylgesuch, von dem die Antragsgegnerin am 30. März 2022 Kenntnis erhielt. Der förmliche Asylantrag datiert vom 31. März 2022. 3 Aufgrund der Eurodac-Treffermeldung vom 28. März 2022 (* … vom 21.2.2022) richtete die Antragsgegnerin am 30. März 2022 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, das am gleichen Tag dort einging. Eine Reaktion der bulgarischen Behörden hierauf erfolgte nicht. 4 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2022 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, die Abschiebung nach Bulgarien sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 11 Monaten ab dem Tag der Abschiebung angeordnet. 5 Am 11. April 2022 zeigte die Bevollmächtigte unter Vollmachtvorlage die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an. 6 Der Antragsteller hat über seine Bevollmächtigte mit am 25. April 2022 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Klage erheben lassen (M 10 K 22.50227). Gleichzeitig wird beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 8 Zur Begründung wird insbesondere ausführt, dass nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls offen seien, sodass eine vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfalle. Die Rückführung von Asylbewerbern nach Bulgarien im Dublin-Verfahren sei derzeit faktisch unmöglich, da Bulgarien infolge der Überlastung durch die Flüchtlinge aus der Ukraine bereits seit Anfang März 2022 die Rücküberstellung im Dublin-Verfahren ablehne. Die Abschiebung sei damit nicht durchführbar und die Abschiebungsanordnung daher rechtswidrig. 9 Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache. 10 Das Gericht hat den Antragsteller im Zuge der Erstzustellung seiner Klage dazu aufgefordert, Belege für die Behauptung, Bulgarien akzeptiere seit Anfang März 2022 die Rücküberstellung von Asylbewerbern im Wege des Dublin-Verfahrens nicht mehr, vorzulegen. Eine weitere Äußerung des Antragstellers erfolgte - trotz Ankündigung in der Antragsschrift - auch nach gewährter Akteneinsicht in die Behördenakte am 4. Mai 2022 nicht. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 K 22.50253, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. 13 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er zusammen mit der Klage fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG). Da der Antragsgegnerin die anwaltliche Vertretung des Antragstellers nachgewiesen war, war die Zustellung des Bescheids gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an die Bevollmächtigte zu richten und nicht an den Antragsteller. In der Behördenakte findet sich jedoch kein Zustellungsnachweis gegenüber der Bevollmächtigten, sodass ein früherer Zustellungszeitpunkt als der 18. April 2022 nicht nachgewiesen ist. 14 2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. 15 Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. 16 Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. 17 3. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin-III-VO ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 18 Nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist immer derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt worden ist, außer es ergibt sich anhand der Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO eine anderweitige Zuständigkeit. 19 Im vorliegenden Fall ist eine Zuständigkeit Deutschlands auf Grundlage der vorrangigen Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche ergibt sich nicht aus Art. 9 f. Dublin-III-VO aufgrund des Vortrags, dass der Onkel und der Cousin des Antragstellers in Deutschland leben. Denn weder der Onkel noch Cousin sind als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin-III-VO anzusehen. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.