1, Abs. 2, § 35a S. 1, § 142 Abs. 7, § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 306 Abs. 1, § 309 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Leitsätze: 1. Maßgeblich für den Fristbeginn nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ist jedoch nicht die tatsächliche Kenntnis, sondern die „Bekanntmachung" des Bestellungsbeschlusses an den Beschuldigten. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Drei-Wochen-Frist des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
beginnt nicht zu laufen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Möglichkeit der Auswechslung des Pflichtverteidigers und die dabei einzuhaltende Frist hingewiesen wurde. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind nach § 142 Abs. 7 S. 1
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die allerdings unstatthaft ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
auf Pflichtverteidigerwechsel stellen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ist die Auswechselung eines Pflichtverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen, wenn der Beschuldigte dies innerhalb von drei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung über die Bestellung eines – nicht beantragten oder anderen als beantragten – Pflichtverteidigers beantragt. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 5. Da die Bekanntgabe der Pflichtverteidigerbestellung die Frist des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
in Gang setzt, ist diese Entscheidung nach § 35 Abs. 2 S. 1
durch Zustellung oder aber nach § 35 Abs. 1
durch Verkündigung bekannt zu machen. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: sofortige Beschwerde, Pflichtverteidigerbestellung, Fristbeginn, Zustellung, Verkündung, Bekanntgabe, Rechtsmittelbelehrung, Überhaft, Beschleunigungsgrundsatz Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2022 – 803 Js 31244/21 Tenor
). 23 a) Die im Übrigen zulässige (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2
) sofortige Beschwerde des Angeklagten ist insbesondere auch statthaft. 24 Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gemäß § 142 Abs. 7 S. 1
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 S. 2
jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
auf Pflichtverteidigerwechsel stellen kann. Gemäß § 143 a Abs. 4
sind Beschlüsse über die Auswechslung des Verteidigers nach § 143 a Abs. 1 bis 3
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 25 Hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss, der die Auswechslung seines Pflichtverteidigers gem. § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ablehnt, sodass es auf § 142 Abs. 7
nicht ankommt, da der verfahrensgegenständliche Beschluss gem. § 143 a Abs. 4
anfechtbar ist (vgl. BeckOK
/Krawczyk, 42. Ed. 1.1.2022,
, § 143 a Rn. 41). 26 b) Die Beschwerde ist auch begründet, da der Angeklagte gem. § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
rechtzeitig einen Pflichtverteidigerwechsel im hiesigen Verfahren beantragte, nachdem ihm zunächst ein von ihm nicht bezeichneter Rechtsanwalt beigeordnet wurde, und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. 27 aa) Die Auswechslung des Pflichtverteidigers ist nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
vorzunehmen, wenn der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. 28 Umfasst sind demnach Fälle, in denen der Benennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten entweder nicht Folge geleistet wurde oder der Beschuldigte unter Zeitdruck keine ausreichende Gelegenheit zur Bezeichnung des gewünschten Verteidigers hatte. In diesen Konstellationen soll er die Gelegenheit haben, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Bekanntgabe der Entscheidung über die Bestellung eine Auswechslung des Pflichtverteidigers zu beantragen. 29 Diesem Antrag ist zu folgen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Zu den Gegengründen zählen etwa die mangelnde Verfügbarkeit des gewünschten Verteidigers oder das Vorliegen eines Interessenkonflikts (vgl. zum Ganzen HK-GS/Edgar Weiler, 5. Aufl. 2022,
3). 30 bb) Ein im Ergebnis fristgerechter Antrag des Angeklagten, mit dem er mit Rechtsanwalt … auch einen anderen Verteidiger bezeichnet, liegt jedenfalls mit dem Schreiben des Rechtsanwalts … vom 19.01.2022 vor. 31
gestellt. 38 (a) Die Frist des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
beginnt mit der Bekanntgabe der Bestellung des Pflichtverteidigers. 39 Zwar wurde Rechtsanwalt … am 27.12.2021 durch Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg im schriftlichen Verfahren bestellt, sodass der Angeklagte spätestens im Termin zur Anhörung nach vorläufiger Festnahme davon Kenntnis erlangte. 40 Maßgeblich für den Fristbeginn nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ist jedoch nicht die tatsächliche Kenntnis, sondern die „Bekanntmachung“. Mit diesem Begriff wird ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019“ auf § 35
Bezug genommen, der die Bekanntgabe regelt (BT-Drs. 19/13829, S. 47, wobei hier noch von einer zweiwöchigen Frist ausgegangen wird). 41 Ausweislich § 35 Abs. 1
werden Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, durch Verkündung bekannt gemacht und auf Verlangen eine Abschrift erteilt, und andere Entscheidungen gem. § 35 Abs. 2
durch Zustellung bekannt gemacht, wobei nur dann eine formlose Mitteilung genügt, wenn die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf setzt. 42 (b) Die Verfügung des Ermittlungsrichters vom 27.12.2021, mit der Rechtsanwalt … zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, wurde dem Angeklagten und Rechtsanwalt … formlos mitgeteilt. Eine Verkündung der Entscheidung im Anhörungstermin am 27.12.2021 erfolgte nicht. Ausweislich des Protokolls wurde lediglich festgestellt, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat. 43 Da die Bekanntgabe der Pflichtverteidigerbestellung jedoch die Frist des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
in Gang setzt, wäre eine Zustellung der Entscheidung gem. § 35 Abs. 2 S. 1
erforderlich gewesen (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2020 - 4 Ws 639/20; im Übrigen heißt es auch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung bereits wörtlich: „Mit dem Begriff der Bekanntmachung wird auf § 35
Bezug genommen, so dass sowohl Verkündungen als auch - wegen des Inlaufsetzens der Frist zur Stellung des Antrags künftig erforderliche - Zustellungen hiervon erfasst sind.“). 44 Für dieses Zustellungserfordernis streitet nach Auffassung der Kammer auch noch ein weiterer Gesichtspunkt. 45 Unstreitig sind gem. § 35 Abs. 2
insbesondere solche Beschlüsse zuzustellen, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können (vgl. MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl. 2014,
, § 35 Rn. 25). § 142 Abs. 7 S. 1
regelt die Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der sofortigen Beschwerde. § 142 Abs. 7 S. 2
schließt dabei die sofortige Beschwerde aus, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
stellen kann. 46 Die Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrages lässt also die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der sofortigen Beschwerde entfallen. Die gerichtliche Entscheidung ist mit dem Ziel der Auswechslung des Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, das Ziel der Auswechslung des Pflichtverteidigers kann in diesem Fall (nur) durch den Antrag gem. § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
, der ebenfalls fristgebunden ist, erreicht werden. Aus diesem Ausschlussverhältnis zwischen sofortiger Beschwerde und Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls zu folgern, dass die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung gleichermaßen wie bei der Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde gem. § 35 Abs. 2
zuzustellen ist, wenn als einzige Korrekturmöglichkeit der Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
statthaft ist. 47 Bereits aus diesem Grund begann in Ermangelung einer fristauslösenden Zustellung die Drei-Wochen-Frist bislang nicht zu laufen. 48 (c) Überdies begann die Drei-Wochen-Frist des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
deshalb nicht zu laufen, weil der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit der Auswechslung des Pflichtverteidigers und die dabei einzuhaltende Frist hingewiesen wurde. 49 Die Pflicht, auf dieses Recht hinzuweisen, ergibt sich für die Kammer aus einer entsprechenden Anwendung des § 35 a Abs. 1
, die auf gesetzessystematischen Erwägungen beruht. 50 Aus dem oben dargestellten Verhältnis der sofortigen Beschwerde nach § 142 Abs. 7 S. 1
und dem Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
folgt, dass einem Beschuldigten statt der Möglichkeit eines Rechtsmittels mit Devolutiveffekt die Möglichkeit gegeben wird, instanzwahrend einen Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers zu stellen. Wenn aber über die Möglichkeit eines befristeten Rechtsmittels gem. § 35 a S. 1
belehrt werden muss, dann muss dies auch für den dieses Rechtsmittel ausschließenden, instanzwahrenden befristeten Antrag gem. § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
gelten. Denn nur dann, wenn er den entsprechenden Antrag und seine Frist kennt, kann es gerechtfertigt sein, dem Beschuldigten die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines Rechtsmittels zu verwehren (im Ergebnis auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2020 - 4 Ws 639/20, Rn. 15-18). 51 Demgegenüber kann die Begründung des Ermittlungsrichters am BGH im Beschluss vom 14.09.2020 - Az. 2 BGs 619/20, nicht überzeugen, soweit dieser im Rahmen der Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ausführt, es entstünde bei Ablauf der Frist des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
insoweit kein Rechtsnachteil für den Beschuldigten, als er weiterhin über § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
die Auswechslung verlangen könne. 52 Dies erscheint bereits deshalb unzutreffend, weil § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
die substantiierte Darlegung von Tatsachen für das zerrüttete Vertrauensverhältnis/die Unmöglichkeit einer angemessenen Verteidigung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und ggf. deren Glaubhaftmachung erfordert (vgl. BeckOK
/Krawczyk, 42. Ed. 1.1.2022,
22) und damit deutlich andere und strengere Voraussetzungen hat als der lediglich an den zeitlichen Ablauf bzw. die Benennung eines anderen als den bestellten Pflichtverteidiger anknüpfende § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
. 53 Zudem entfällt mit der Möglichkeit, einen Antrag nach § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
zu stellen, auch die Beschwerdemöglichkeit nach § 142 Abs. 7 S. 2
, sodass bei Versäumung der Antragsfrist bereits hierin ein Rechtsnachteil für den Beschuldigten liegt. 54 cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
liegen vor. 55
), sodass es auf die Frage, ob eine zur Auswahl „zu kurz“ gesetzte Frist (Fall des § 143 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2
) vorlag, letztlich nicht ankommt. 56
verwiesen (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage 2021, § 143 a Rn. 11). 58 Dabei ist zutreffend dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen als Prozessmaxime hohe Bedeutung beizumessen. Allerdings ist bei der Frage, inwieweit dieses bei Auswechslung des Pflichtverteidigers beeinträchtigt ist, der jeweilige, konkrete Einzelfall zu berücksichtigten. Dabei ist im hiesigen Fall zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt … am 23.03.2022, mit Rechtsanwalt L… frühestens am 11.04.2022, mithin 19 Tage später beginnen könnte. Dieser grundsätzlich nicht vernachlässigbare Zeitverzug von knapp drei Wochen ist aber nicht isoliert zu betrachten. Mit einzubeziehen ist, dass der Angeklagte sich in dieser Sache zwar seit 27.12.2021 in Untersuchungshaft befindet, diese aber jedenfalls seit dem 24.01.2022 nicht vollstreckt, sondern als Überhaft vorgemerkt ist, da der Beschuldigte bis 24.07.2022 eine sechsmonatige Strafhaft verbüßt (Ziff. 15 BZR). Insoweit erscheint die Verzögerung von drei Wochen bei Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensgangs (Festnahme 26.12.2021, Anklage 06.01.2022, Eröffnung 08.02.2022) nicht derart gewichtig, dass sie als wichtiger Grund dem Pflichtverteidigerwechsel entgegenstünde, zumal der Beschwerdeführer den Pflichtverteidigerwechsel selbst wünscht und keine Beschränkungen gem. § 119
angeordnet sind. 59 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1
analog.
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