ständigkeit bei Rechtsstreit um Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags Normenketten: BGB § 241 Abs. 2, § 650a GVG aF § 119a S. 1 Nr. 2 ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 EGZPO § 9 Leitsätze: 1. Bei Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags handelt es sich auch um vertragliche Ansprüche „aus Bauvertrag' im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F., für die der Spezialsenat
ständig ist. (Rn. 20) 2. Für die gesetzlich geregelte
ständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis
einem nur im Turnus
ständigen allgemeinen Spruchkörper kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht. (Rn. 41)
grundeliegenden Schuldverhältnis abhängen. (Rn. 36) 5. Eine überlastungsbedingt längere Verfahrensdauer vor der Abgabe an den Spezialsenat (hier: ca. 1,5 Jahre) wirkt nicht
ständigkeitsbegründend. (Rn. 43) Von § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG sollen alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung
r Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat; damit sollen insbesondere auch Bauverträge nach § 650a BGB umfasst sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrssicherungspflicht, Schutzpflicht, Verletzung, Schadensersatz, Bauvertrag, Bauarbeiten,
ständigkeit, Bausenat, Spezialsenat, Verfahrensdauer Vorinstanzen: OLG München, Vorlagebeschluss vom 31.08.2020 – 8 U 1521/20 LG Ingolstadt, Endurteil vom 12.02.2020 – 33 O 1121/16 Fundstellen: LSK 2022, 15095 NJW 2022, 2849 NZBau 2022, 660 Tenor Funktionell
ständig ist der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG in der Fassung vom 28. April 2017
ständige Zivilsenat. Gründe I. 1 Der Kläger ist ein selbständig tätiger Elektriker. Mit seiner
m Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage vom 20. Juli 2016 macht er Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend. 2 Die Beklagte ließ im Jahr 2013 die gemeindliche Turnhalle durch verschiedene Unternehmen sanieren. Den Kläger beauftragte die Beklagte mit Elektroarbeiten.
r Durchführung dieser Arbeiten musste der Kläger das Dachgeschoss der Turnhalle betreten. Um ins Dachgeschoss
gelangen, benutzte der Kläger die klappbare zweiteilige Treppe. Als der Kläger am 18. Januar 2013 diese Treppe hinabstieg, brach ein Kunststoffbolzen am Verbindungsbeschlag der beiden Treppenteile. Der untere Treppenteil schwang seitlich weg und der Kläger stürzte aus einer Höhe von ca. 1,5 m auf den Boden. Dadurch erlitt der Kläger verschiedene Verletzungen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte
. Diese sei im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, einen sicheren
gang
m Dachgeschoss
r Durchführung der Arbeiten
gewährleisten. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Sie hafte daher auch nach § 823 Abs. 1 BGB. 3 Das Landgericht Ingolstadt hat mit Endurteil vom
ständigen 8. Zivilsenat als Turnussache
gewiesen worden. 5 Der Vorsitzende des
geleitet. Bei dem Verfahren handle es sich um eine Bausache im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG. Der Vertrag zwischen den Parteien sei als Bauvertrag
qualifizieren. Es stünden nicht nur deliktische, sondern auch vertragliche Ansprüche im Raum. Aus § 241 Abs. 2 BGB träfen den Unternehmer auch Schutzpflichten
gunsten des Bestellers. Verkehrssicherungspflichten zwischen den Vertragspartnern seien
gleich Vertragspflichten. Der Vorsitzende des
sammenhang mit einer Bausache sei eher
fällig. Die deliktische Verantwortlichkeit
prüfen sei nicht Sache eines Bausenats. 6 Der Vorsitzende des
erklären. Falls der
entscheiden. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben. 7 Mit den Parteien formlos übersandten Beschluss vom
r Übernahme vorgelegt (BI. 294 ff d.A). Der
entledigen. Die Übernahme des Verfahrens sei daher auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien einen Anspruch auf eine angemessene und zügige Behandlung ihres Berufungsverfahrens hätten, abzulehnenDiesen Beschluss hat der 28. Zivilsenat den Parteien formlos
geleitet. Der
r Bestimmung des
ständigen Zivilsenats dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen. 8 Der Kläger hat mitgeteilt, er halte beide von den Zivilsenaten vertretenen Rechtsansichten für vertretbar und stelle daher die Entscheidung in das Ermessen des Bayerischen Obersten Landesgericht. Die Beklagte hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. II. 9 Auf die
lässige Vorlage des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist die funktionelle
ständigkeit des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG in der Fassung vom 28. April 2017
ständigen Zivilsenats auszusprechen. 10 1. Die Voraussetzungen für eine
ständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor. 11 a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist
r Bestimmung des
ständigen Senats berufen: 12 Die Regelungen des § 36 ZPO gelten nicht nur für die Bestimmung der örtlichen
ständigkeit, sondern sind entsprechend auf die Bestimmung der gesetzlich festgelegten funktionellen
ständigkeit anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom
r ZPO, 6, Aufl. 2020, § 36 Rn. 5; Roth in Stein/Jonas, ZPO,
März 2019, 2 AR 6/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 22 März 2018, 2 AR 11/
ObLG, Beschluss.
bilden, Dabei handelt es sich um eine gesetzliche
ständigkeitsregelung, so dass die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Spezialzuständigkeiten nicht den Präsidien der Gerichte obliegt (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 45 f.; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 23; OLG Bamberg NJW-RR 2018, 1386 Leitsatz 1; Conrad-Graf in BeckOK GVG, § 119a Rn. 6; Lückemann in Zöller; ZPO, § 119a GVG Rn. 1 und § 72a GVG Rn. 2), Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags werden die Verfahren dem spezialisierten Spruchkörper
gewiesen (BT-Drs. 18/11437 S. 45), Gesetzlich vorgegeben wird dessen funktionelle
ständigkeit (BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 23; Feldmann in BeckOK GVG. § 72a Rn. 4). 15 Das für die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts München
nächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof, so dass gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht
r Entscheidung im
ständigkeitsstreit berufen ist. 16 b) Die Voraussetzungen für eine
ständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. I Nr. 6 ZPO liegen vor. 17 Die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts München haben sich insbesondere rechtskräftig für unzuständig erklärt. Ausreichend dafür ist, dass die jeweilige endgültige Leugnung der eigenen
ständigkeit in den Beschlüssen des
m Ausdruck kommt (vgl. BayObLG, Beschluss vom
ständig, wenn beim Landgericht (noch) die allgemeine Zivilkammer entschieden hat (Mayer a. a. O., § 119a Rn. 2). Denn § 119a GVG knüpft nicht formal an die Entscheidung der Vorinstanz an. Die
ständigkeit der Spezialsenate richtet sich allein danach, ob eine Streitigkeit aus den Sachgebieten des § 119a Satz 1 Nr. 1 bis 4 GVG a. F. vorliegt (BayObLG, Beschluss vom
orientieren (BayObLG, Beschluss vom
r Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat (ST-Drs. 1811 1437 S, 45). Damit sollen insbesondere auch Bauverträge nach § 650a BGB umfasst sein (BT-Drs. 18/11437 S. 45; Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 15 Rn. 11; Stackmann in Münchener Kommentar
r ZPO, § 348 Rz. 52; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2018, 11 SV 114/18, juris Rn. 25). 25 Nach § 650a Abs. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Gemäß § 650a Abs. 2 BGB ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist
r Instandhaltung gehören alle objektbezogenen Maßnahmen, die der Erhaltung eines
m bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten
stands des Objekts (Sollzustand) dienen (BT-Drs. 18/8486, S. 52 f.). Sind sie von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks, so fallen sie unter § 650a Abs. 2 BGB (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 650a Rn. 7; Busche in Münchener Kommentar
m BGB,
qualifizieren sind. 26 Maßgebend ist - wie bei § 348 ZPO und § 13 GVG - der Vortrag der Klagepartei (BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 33;
OK ZPO, § 348 Rn. 16; Greger in Zöller, ZPO, § 348 Rn. 8;
März 1976, GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 [84, juris Rn. 28];
6 GVG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2011, 1-10 W 49/11 Juris Rn. 10). 27 bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als Bauvertrag im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a. F.
qualifizieren. 28 Die Beklagte ließ die 25 Jahre alte Turnhalle von Grund auf sanieren, unter anderem durch Austausch der Lüftungs- und Heizungsanlage, Wärmedämmung, Installation einer Notlichtanlage und einer Brandmeldeanlage. Der gesamte Auftrag über die Grundsanierung wäre nach obiger Definition unproblematisch als Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB
qualifizieren. Es geht um Maßnahmen jedenfalls
r Instandhaltung des Bauwerks Turnhalle. Die Grundsanierung ist für den Bestand und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Turnhalle von wesentlicher Bedeutung. 29 Der Kläger war indessen nach seinen eigenen Angaben in den Schriftsätzen vom
versetzen, die Notlichtanlage sowie Leuchtmittel auszutauschen und eine Lautsprecheranlage in der Turnhalle
installieren. In dessen erfüllen auch diese Arbeiten noch die Anforderungen des § 650a BGB. § 650a BGB erfasst nicht nur Verträge, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten bei denen eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorha ben des § 650a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB
bejahen ist (Retzlaff in Grüneberg, BGB, § 650a Rn. 5; Voit in BeckOK BGB, § 650a Rn. 5). Vorliegend geht es um objektbezogene Sanierungsmaßnahmen, mit denen eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erreicht werden soll und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Turnhalle von wesentlicher Bedeutung sind. Eine gemeindliche Turnhalle ist auf die gleichzeitige Benutzung durch eine erhebliche Anzahl an Personen ausgerichtetFür eine sichere Nutzung
diesem Zweck bedarf es eines Blitzschutzes mit Brandmeldeanlage, funktionsfähiger Schalter sowie einer Notlichtanlage. Da ferner eine gemeindliche Turnhalle üblicherweise auch für größere (Sport-) Veranstaltungen nutzbar sein soll, ist auch eine Lautsprecheranlage für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich. 30 cc) Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage - auch - vertragliche Ansprüche geltend. 31 Der Kläger führt in der Klageschrift (S. 14, Bl. 15 d. A.) aus, er habe einen Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Beklagte sei im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, einen sicheren Auf- und Abstieg
m Dachboden
r Durchführung der Arbeiten
gewährleisten. Die Beklagte habe Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Nottreppe auf den Dachboden für den
gang durch Handwerker und für den Materialtransport eröffnet habe. Dies habe eine Überlastung der Treppe bedingt. Die dadurch entstandene Gefahr sei sowohl für die Beklagte als auch für den von ihr beauftragten Architekten von vornherein erkennbar gewesen. Ausgehend hiervon könnten dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB
stehen. 32 dd) Die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche sind solche „aus Bauvertrag' im Sinne des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F. 33
benutzenden
gangsvorrichtungen verkehrssicher bereitzustellen und verkehrssicher
halten, als Ansprüche aus Bauvertrag nach § 119a Satz I Nr. 2 GVG a. F.
qualifizieren sind. 34 Soweit -
2 GVG - Entscheidungen ergangen sind, betrafen diese jeweils abweichende Sachverhalte. So entschied das Kammergericht, dass deliktische Ansprüche jedenfalls dann nicht von der
ständigkeitsregelung umfasst seien, wenn daneben keine vertraglichen Ansprüche bestünden (KG, Beschluss vom 23. Juli 2018, 2 AR 32/18, NJW-RR 2018, 1405 Rn. 6;
stimmend Pabst in Münchener Kommentar
r ZPO, § 72a GVG Rz. 12). Ferner ist nach Ansicht des Kammergerichts ein Anspruch aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht unter § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG
subsumieren, wenn der Anspruch seine Grundlage allein im Vergaberecht habe, während die Besonderheiten des Bauvertrags für die Entstehung ohne Bedeutung seien (KG, Beschluss vom 18. Juni 2019, 2 AR 22/19, BeckRS 2019, 12700;
stimmend Pabst, a. a. O. Rn. 14; bezüglich § 348 ZPO: Stackmann in Münchener Kommentar
r ZPO, § 348 Rz. 55). Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (Beschluss vom 14. August 2019, 11 SV 34/19, juris Rn. 11), es neige dazu, vorvertragliche Ansprüche von der
ständigkeitsbestimmung des § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG umfasst
sehen, soweit gerade hiermit Rechte und Pflichten bezogen auf Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten geltend gemacht würden. Noch weitergehend führt das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 1. November 2021, 1 AR 41/21, juris Rn. 15) aus, wenn Ansprüche der Klagepartei auf Bauverträgen beruhten, sei es für die
ständigkeitsfrage ohne Belang, aus welchen Rechtsgrundlagen konkret sich die Ansprüche der Klagepartei ergäben. Das für die Entscheidung berufene Gericht habe den Sachverhalt nach sämtlichen Rechtsgründen
beurteilen, unabhängig davon, ob sich diese etwa aus dem Vertrag selbst, aus dessen Schlechterfüllung, der Verletzung von vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten, aus den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung oder aus Delikt (streitig) ergäben. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 17. Mai 2021, 2 UH 1/21, juris Rn. 4) soll § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht einschlägig sein, wenn es nur um die Wirksamkeit einer Vertragsklausel über ein Wettbewerbsverbot gehe, auch wenn diese Klausel in einem Bauvertrag enthalten sei. 35
grundeliegenden Schuldverhältnis abhängen. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof betont, Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellten
gleich Vertragspflichten dar (BGH, Urt. v. 14. März 2013, III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 25). 37 Auch der Zweck der
ständigkeitsregelung spricht für die Anwendbarkeit des § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a. F. Die Einrichtung spezialisierter Spruchkörper soll sicherstellen, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit der fraglichen Materie eintritt, in den Spruchkörpern Spezialwissen aufgebaut wird und dies
einer Qualitätssteigerung in der Bearbeitung führt (vgl.
18/11437 S. 44 f.). Für die Entscheidung von Fällen wie dem vorliegenden ist baurechtliches Spezialwissen von erheblicher Bedeutung. Es kommt darauf an, welchen Umfang und Inhalt Verkehrssicherungspflichten haben, die in unmittelbarem
sammenhang mit der Erbringung der geschuldeten Bauleistung stehen. Es geht um die Frage, welche Risiken sich gerade bei der Durchführung der vertraglichen Bauleistung ergeben konnten, in welchem Ausmaß diese Gefahren für die Auftraggeberin vorhersehbar waren und inwieweit sie Vorbeugemaßnahmen ergreifen konnte und musste.
dem stellt sich die Frage nach dem Kenntnisstand und Pflichtenkreis des von der Beklagten beauftragten Architekten und der
rechnung eines Verschuldens des Architekten nach § 278 BGB an die Beklagte. Derartige Fragen können mit dem Spezialwissen eines Bausenats qualitativ besser und effektiver beurteilt werden als von einem allgemeinen Zivilsenat. 38
subsumieren sind, kann dahingestellt bleiben. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. 40 Die Argumentation des Vorsitzenden des 28. Zivilsenats, der Schwerpunkt des Verfahrens liege im deliktischen Bereich, der Bausenat sei daher nicht
ständig, greift nicht durch, Unzutreffend ist bereits die Prämisse, der Schwerpunkt liege im deliktischen Bereich. Wie ausgeführt, macht der Kläger auch vertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Diese sind vorrangig vor den deliktischen Ansprüchen
prüfenInsbesondere trägt der Kläger vor, der Architekt habe schuldhaft Pflichten verletzt. Hierfür hafte die Beklagte. Insoweit wäre eine
rechnung über § 278 BGB für den Kläger deutlich günstiger als die im Deliktsrecht denkbare Haftung der Beklagten aus § 831 BGB. 41
dem kommt es für die gesetzlich geregelte
ständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis
einem nur im Turnus
ständigen allgemeinen Spruchkörper nicht darauf an, Ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 33 ff.). Weder der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
m Gesetzentwurf
r Reform des Bauvertragsrechts und
r Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs, 18/11437) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs
r Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen,
m Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie
r Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/13898) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen dass die spezialisierten Spruchkörper nur
ständig sind, wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf einem der gesetzlich definierten Sachgebiete liegt.
GVG wird vielmehr ausgeführt, dass die Spezialkammern „in den gesetzlich definierten Sachgebieten an die Stelle der nach den §§ 71, 72 GVG sachlich
ständigen allgemeinen Zivilkammern“ treten (BT-Drs. 18/11437 S. 45). Eine teleologische Reduktion ist nicht möglich (ausführlich BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 40 ff.). 42
sammenhang mit einer Bausache sei „eher
fällig“. Wie ausgeführt, macht der Kläger auch vertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag geltend. Von einem nur „
fälligen“
sammenhang kann mithin nicht die Rede sein. 43
weisung an den nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a. F.
ständigen Zivilsenat steht ferner nicht entgegen. dass das Verfahren bereits zwei Jahre beim 8. Zivilsenat anhängig ist und die
weisung an einen anderen Senat absehbar eine weitere Verfahrensverzögerung bedingt. Vorliegend geht es um die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. I Satz 2 GG. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzlich bestimmte
ständigkeit eines Senats nach § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a. F. sich umgehen ließe, indem ein unzuständiger Senat das bei ihm anhängige Verfahren über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitete. Eine
ständigkeitsbegründende Wirkung allein der Verfahrensdauer lässt sich der gesetzlichen Regelung in § 119a Satz I GVG a, F. nicht entnehmen. Noch weniger können bloße Zweckmäßigkeitserwägungen im Einzelfall dazu führen, die gesetzlich geregelte
ständigkeit des Spezialspruchkörpers
verneinen (BayObLG, Beschluss vom 154 September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 44). 44
treffend weist der 28. Zivilsenat allerdings darauf hin, dass die Parteien einen - verfassungsrechtlich gewährleisteten - Anspruch auf eine angemessen zügige Bearbeitung des Verfahrens auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten haben. Aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich die Pflicht der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit
einem Abschluss
bringen (BVerfG, Beschluss vom
bestimmen, allgemeingültige Zeitvorgaben gibt es nicht (BVerfG NJW-RR 2010, 207 Rn. 20; BVerfGE 55, 349 [369, juris Rn. 42]). Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher
r Entscheidung anstehender Fälle nicht
lässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine Reihenfolge festlegen (BVerfG NJW-RR 2010, 207 Rn. 20; BVerfGE 55, 349 [369, juris Rn. 421). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls
berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (BVerfG NJW-RR 2010, 207 Rn. 20). 45 Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend auch bei einer
weisung an einen anderen Senat kein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen den Anspruch der Parteien auf eine angemessen zügige Bearbeitung
befürchten, Die bisherige Bearbeitungsdauer des seit Juli 2016 anhängigen Verfahrens ist einerseits der Tatsache geschuldet, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und mehrere Zeugen vernommen hat. Andererseits hat der 8. Senat auf die erhebliche Arbeitsbelastung infolge der Vielzahl an Dieselverfahren und die dadurch bedingte Verzögerung in der Bearbeitung des Berufungsverfahrens verwiesen.
berücksichtigen ist ferner, dass allein die durch die
weisung an einen anderen Senat absehbar
erwartende weitere Verzögerung im Verhältnis
r Gesamtdauer des Verfahrens von untergeordneter Bedeutung erscheint.
m einen hat der 8. Senat noch keine prozessualen Maßnahmen getroffen, die einer Wiederholung durch den Spezialspruchkörper bedürften.
m anderen ist gerade von einem Spezialspruchkörper aufgrund des dort vorhandenen Spezialwissens eine beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens
erwarten Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die Gefahr einer relevanten erheblichen Verfahrensverzögerung, wie etwa die Notwendigkeit, eine umfangreiche Beweisaufnahme
wiederholen, die
weisung des Verfahrens an den gesetzlich bestimmten Spruchkörper überhaupt
hindern vermöchte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.