VGH München, Urteil v. 10.06.2022 – 10 B 22.244 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 10.06.2022 – 10 B 22.244 Download Drucken Titel: Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei Unterhaltsgewährung Normenketten: AufenthG § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 5 aF EWG-Türkei Art. 7 S. 1 RL 2004/38/EG Art. 2 Abs. 2 lit. c Leitsätze: 1. In der dauerhaften unentgeltlichen Aufnahme eines über 21-jährigen Kindes in den Haushalt eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmers bei freier Kost und Logis liegt eine Unterhaltsgewährung iSv Art. 2 Abs. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG), die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 EWG-Türkei vermitteln kann, wenn das Kind in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. (Rn. 24 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG aF ist auch eine Nachzugsgenehmigung iSv Art. 7 S. 1 EWG-Türkei zu sehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Türkischer Staatsangehöriger, Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, Verwandter in absteigender gerader Linie, der das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsgewährung, Nachzugsgenehmigung, ordnungsgemäßer Aufenthalt, Feststellungswirkung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F., türkischer Staatsangehöriger, Arbeitnehmer, Assoziationsabkommen, Familienangehöriger, Unterhalt Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2020 – Au 6 K 19.1615 Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2020 und des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2019 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren auszustellen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Verpflichtung des Beklagten, seine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern und ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG n.F. i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 auszustellen. 2 Der 1987 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater war 1972 erstmals nach Deutschland eingereist und bis zum Renteneintritt im Mai 2022 durchgehend als Arbeitnehmer erwerbstätig. Der Kläger wohnte, abgesehen von Zeiten in Haft, immer im Haushalt seiner Eltern. 3 Der Kläger war zunächst bis zum 20. Juli 2006 im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen, danach wurden ihm zunächst Fiktionsbescheinigungen erteilt. Seit seiner Jugend war er wiederholt straffällig und verbüßte mehrere Haftstrafen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen, der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. In einem nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2009 einen gerichtlichen Vergleich über eine sog. Bewährungsduldung. In diesem Vergleich nahm der Kläger die Klage zurück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, den Kläger unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden und gegebenenfalls die Wirkungen der Ausweisung unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise des Klägers zu „beschränken“. In der Folge wurden dem Kläger Duldungen erteilt. 4 Der Kläger absolvierte vom 14. September 2009 bis zum 30. Juni 2011 eine Ausbildung zum Fachlageristen und schloss diese ab. Über seine Anträge vom 27. April 2012 und vom 7. Juli 2014 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entschied der Beklagte wegen fehlender Lohnbescheinigungen und (im Falle des Antrags vom 7. Juli 2014) wegen eines ablaufenden Passes zunächst nicht. Nach Vorlage eines gültigen Reisepasses wurde dem Kläger eine vom 18. August 2015 bis zum 17. August 2018 gültige Aufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. erteilt. In diesem Zeitraum (wie zuvor und danach) lebte der Kläger im Haushalt seines Vaters, Zeiten kurzfristiger Beschäftigungen von wenigen Monaten bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen wechselten mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und der Krankheit ab. Ab Juli 2018 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ab 2016 war der Kläger erneut straffällig geworden und wurde (im Wesentlichen) wegen des Besitzes und der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. Leistungserschleichung zu mehreren Geldstrafen verurteilt. Seit dem 19. Juli 2019 steht er unter Betreuung. 5 Am 19. September 2018 und 2. Dezember 2018 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2019 den Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), verpflichtete den Kläger, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 4. Oktober 2019 zu verlassen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3). Aufschiebend bedingt für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, das auf die Dauer von drei Jahren befristet wurde (Ziffer 4). 6 Hiergegen erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 15. Januar 2020 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und ein Ausweisungsinteresse bestehe. Dem Kläger stehe auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) zu. Sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 sei durch die bestandskräftige Ausweisung erloschen. Ein neues Aufenthaltsrecht sei nicht entstanden. Ein Recht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 scheitere daran, dass der Kläger kein ganzes Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht entstanden, da der Kläger das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe und daher nicht mehr Angehöriger seines assoziationsberechtigten Vaters sei. Seine Ausbildung zum Lageristen verhelfe ihm schließlich nicht zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, da er während der Ausbildung lediglich geduldet gewesen sei, ein Rechtserwerb nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 aber über den Wortlaut hinaus einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze. 7 Seine vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassene Berufung begründet der Kläger (durch vom Senat nachgelassene Verweisung auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren 10 ZB 20.480) im Wesentlichen damit, dass er sich auf ein Assoziationsrecht nach dem ARB 1/80 berufen könne. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Akman“ ergebe sich, dass Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 für einen Rechtserwerb ausschließlich zwei Voraussetzungen fordere. Eine dritte Voraussetzung, nämlich die eines rechtmäßigen Aufenthalts, sehe die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf die Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Juli 2009. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2020 sowie des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2019 den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für fünf Jahre zu verlängern und ihm eine Aufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 auszustellen, 10 hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2020 sowie des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2019 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 19. September 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bescheinigung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Der Prozessvergleich vom 18. Juli 2009 sei wirksam, das ursprüngliche assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers damit erloschen. Danach sei ein Aufenthaltsrecht nicht wieder entstanden. Insbesondere seien die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht erfüllt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes insbesondere in der Rechtssache „Derin“ und einer systematischen Auslegung der Art. 6, 7, 9 und 14 ARB 1/80 ergebe sich, dass der Erwerb von Rechten nach Art. 7 ARB 1/80 über den Wortlaut hinaus einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetze. 14 Am 28. September 2020 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens für eine (letztlich gescheiterte) gütliche Einigung beantragten. Das Verfahren ruhte in Folge bis zum 27. Januar 2022. 15 Während des Berufungsverfahren wurde der Kläger erneut wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. wegen des Erschleichens von Leistungen strafrechtlich verurteilt. Nach einem vom Amtsgericht Günzburg im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2021 besteht beim Kläger eine langjährige Polytoxikomanie mit derzeit ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm. 16 Am 25. April 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Folge der Senat am selben Tag einen Hinweisbeschluss zum möglichen Vorliegen eines Aufenthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 fasste und den Beteiligten die Möglichkeit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, der Kläger habe ein solches Recht nicht erwerben können, da er zu Beginn seines (wieder) ordnungsgemäßen Aufenthalts ab August 2015 seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit habe sichern können und damit nicht wie erforderlich Angehöriger eines assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmers sei, dem von dem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt werde. 17 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung. 20 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. 21 Dabei kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB durch eine wirksame Rücknahme seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 21. Januar 2008 verloren oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung während seines geduldeten Aufenthalts eine neues Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 wieder erworben hat, und auch nicht darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (allein) auf der Grundlage des nationalen Aufenthaltsrechts hat. Denn der Kläger hat jedenfalls (wieder) einen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG i.d.F. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. Augsburg 2019 (BGBl. I S. 1307) i.V.m. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG wird einem Ausländer auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, wenn ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 können sich die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, auf jedes Stellenangebot im Aufnahmemitgliedstaat bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nach einhelliger Auffassung folgt aus diesem Recht auch ein Aufenthaltsrecht (vgl. nur EuGH, U.v. 20.9.1990 - C-192/89 - Sevince - juris Rn. 29). 23 2. Die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 waren im Fall des Klägers im (dreijährigen) Zeitraum zwischen dem 18. August 2015 und dem 17. August 2018 erfüllt. 24
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