VG Regensburg, Beschluss v. 15.03.2022 – RO 8 S 22.347 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 15.03.2022 – RO 8 S 22.347 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums "harter Drogen" Normenketten: StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.1 FeV § 46 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 3 S. 1 Leitsatz: für den Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ist im Regelfall weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. VGH München BeckRS 2012, 52789 Rn. 8). (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einnahme von „harten Drogen“, Negatives Gutachten, dessen Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig sind, Fahrerlaubnis, harte Drogen, Amphetamin, Regelvermutung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 CS 22.1009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. (LRA). 2 Der … geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, B und L. 3 Nach einer Mitteilung der PI Nittendorf sei der Antragsteller am 16. Mai 2021 gegen 10:36 Uhr mit zwei weiteren Personen schlafend in einem Pkw vorgefunden worden. Auf dem Armaturenbrett des Pkw seien eine Druckverschlusstüte mit Marihuana sowie eine solche mit weißen Tabletten (Xanax) festgestellt worden. Der Antragsteller habe nach dem Wecken erweiterte Pupillen sowie eine stark verlangsamte Reaktionsfähigkeit aufgewiesen. Bei der Durchsuchung von Pkw und Personen seien weitere Tabletten (Ecstasy), drogentypische Werkzeuge und weiteres Marihuana aufgefunden worden. Ein freiwillig durchgeführter Urintest sei beim Antragsteller positiv auf THC, Amphetamin und Metamphetamin verlaufen. Eine Blutentnahme erfolgte nicht. 4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 forderte das LRA den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (welches zwei Urinscreenings bzw. eine Haaranalyse beinhaltet) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, welches sich auf folgende Fragestellung beziehen sollte: Nimmt/Nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen? Es ist im Fall eines ausschließlichen Cannabiskonsums zudem dazu Stellung zu nehmen, ob der Cannabiskonsum nur gelegentlich oder regelmäßig/gewohnheitsmäßig stattfindet. 5 Das beim LRA vorgelegte ärztliche Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH (Absendedatum: 4.10.2021) kommt in Beantwortung der Fragestellung zu folgendem Ergebnis: Herr … nimmt zum Zeitpunkt des Urinscreenings Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 in Frage stellen. Dabei handelt es sich um Cannabis. Herr … nahm in der Vergangenheit Amphetamine und Cannabis ein. Weitere Angaben sind auf Grund nicht verwertbarer Angaben nicht möglich. 6 Ein im Rahmen der Begutachtung durchgeführtes Urinscreening verlief positiv auf Cannabinoide. Eine am 16. September 2021 durchgeführte Haaranalyse brachte folgenden Befund: Amphetamine: MDMA: 0,13 ng/mg, MDA: 0,001 ng/mg; Cannabinoide: THC: 0,043 ng/mg. Bei der Bewertung der Befunde führte die Gutachterin bezüglich Amphetamin aus, dass der Nachweis von Amphetamin unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers (letzter Konsum sei am 16.5.2021 gewesen) bei einer 3 cm langen Haarprobe nicht zu erwarten gewesen wäre. Beim Untersuchungsgespräch gab der Antragsteller an, dass er von September 2019 bis Juni 2021 Cannabis konsumiert habe, im Schnitt zweimal pro Woche, Höchstfrequenz sei fünfmal pro Woche gewesen. Er habe ca. 20mal Cannabis und Alkohol kombiniert, was berauschender gewesen sei. Ecstasy habe er erstmals im Dezember 2020 probiert, die Einnahme sei bis Mitte April gegangen. Auf Ankündigung einer Haaranalyse wurde diese Angabe von Mitte April 2021 auf 16. Mai 2021 korrigiert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Gutachtens Bezug genommen. 7 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 hörte das LRA den Antragsteller unter Bezugnahme auf das erstellte Fahreignungsgutachten zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Hierauf ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner zwischenzeitlich Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2021 erwidern, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Die von der Polizei am 16. Mai 2021 aufgefundenen 3 Gramm Ecstasy hätten sich nicht im Besitz des Antragstellers befunden, weshalb hieraus keine Eignungszweifel gefolgert werden könnten. Daraufhin erläuterte das LRA dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 nochmals das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens. 8 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 entzog das LRA dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller erteilten Klassen (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein mit der Nummer … innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Auf die Begründung des laut Empfangsbestätigung am 17. Januar 2022 zugestellten Bescheids wird Bezug genommen. 9 Mit am 17. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragstellers gegen diesen Bescheid Klage erheben (Az. RO 8 K 22.348) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. 10 Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.12.2021 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen und den Führerschein des Antragstellers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben. 11 Für den Antragsgegner beantragt das LRA, den Antrag abzulehnen. 12 Beim Antragsteller lägen nebeneinander drei Gründe vor, die jeweils für sich genommen für eine Nichteignung sprechen. Es stünde zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller Ecstasy konsumiert habe. Zudem stehe auf Grund des Gutachtens fest, dass der Antragsteller Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben habe, was ebenfalls zur Nichteignung führe. Schließlich sei bei einem fünfmal in der Woche stattfindenden Konsum von Cannabis von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. 13 Der Antragsteller hat seinen Führerschein zwischenzeitlich beim LRA abgegeben. 14 Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die elektronisch übermittelte Behördenakte Bezug genommen. II. 15 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 16 Mit dem Antrag wird begehrt, die aufschiebende Wirkung der Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Dies wird zu Gunsten des Antragstellers dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass er die aufschiebende Wirkung lediglich hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 30. Dezember 2021 begehrt. 17 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. 18 Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 19 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 20 1. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. 21 Das LRA hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 22 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. 23 Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - CS 15.1634 - juris Rn. 6). 24 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 30. Dezember 2021 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Behörde begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere damit, dass beim Konsum von Amphetamin nicht auszuschließen sei, dass psychische Veränderungen und Leistungsschwächen eingetreten seien, die ein verkehrssicheres Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden. Betäubungsmittelkonsum führe zur Herabsetzung des psychophysischen Leistungsvermögens sowie der Reaktionsfähigkeit. Bei einem Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides wäre die Allgemeinheit nicht vor der Gefahr geschützt, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Schutzbedürfnis der übrigen Verkehrsteilnehmer würden es gebieten, dass der Antragsteller als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werde. Dies insbesondere angesichts der durch die Dichte des modernen Straßenverkehrs erhöhten Anforderungen an die geistige, körperliche und charakterliche Eignung. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung. 25 2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.