VG Augsburg, Beschluss v. 25.03.2022 – Au 6 K 22.399, Au 6 K 22.408, Au 6 E 22.409 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 25.03.2022 – Au 6 K 22.399, Au 6 K 22.408, Au 6 E 22.409 Download Drucken Titel: Keine vorläufige Verfahrensduldung bei vorsätzlicher Straftat Normenketten: VwGO § 123 AufenthG § 3, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 58 Abs. 2 S. 2, § 60a Abs. 2, § 60d Abs. 1 Nr. 7, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AsylG § 42 EMRK Art. 8 GG Art. 19 Abs. 4 ZPO § 114 Leitsatz: Auf die Höhe des Strafmaßes kommt es bei der Beschäftigungsduldung entgegenstehenden allgemeinen vorsätzlichen Straftaten iSd § 60d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht an. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsduldung und, Beschäftigungsduldung, Abschiebungsschutz, Straftat, Verurteilung, Strafmaß, Prozesskostenhilfe Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 31.05.2022 – 10 CE 22.1210 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage- und für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Kläger) begehrt in zwei Klageverfahren eine ihm vom Antragsgegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) versagte Beschäftigungserlaubnis (Au 6 K 22.399) und eine ebenfalls versagte Beschäftigungsduldung (Au 6 K 22.408) sowie im Antragsverfahren (Au 6 E 22.409) die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung in die Türkei sowie für alle Verfahren Prozesskostenhilfe. I. 2 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (VG Augsburg, U.v. 14.1.2019 - Au 6 K 17.33837 für den Kläger; VG Augsburg, U.v. 14.1.2019 - Au 6 K 17.33838 für die geschiedene Ehefrau und die beiden in der Türkei geborenen Kinder) reiste der am * geborene und nur durch Nüfus ausgewiesene Kläger mit Ehefrau und den in der Türkei geborene Kindern mit Reisepässen auf dem Luftweg aus der Türkei aus und am 19. November 2016 in die Bundesrepublik ein. Sie stellten hier einen Asylantrag, den das Bundesamt für die gesamte Familie mit Bescheid vom 4. Juli 2017 ablehnte. Die Klagen hiergegen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 14.1.2019 - Au 6 K 17.33837; VG Augsburg, U.v. 14.1.2019 - Au 6 K 17.33838; Rechtskraftmitteilung Behördenakte für den Kläger Bl. 200). 3 Ein weiteres Kind wurde am * in Deutschland geboren. Seine Geburt ist nach Aktenlage bislang nicht in der Türkei registriert und auch kein Reisepass für das Kind vom Kläger und der Kindesmutter beantragt und vorgelegt worden. 4 Der Kläger und seine Ehefrau trennten sich wegen von ihm verübter häuslicher Gewalt (AG, StrB.v. 20.11.2018, 60 Tagessätze zu 15 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung, ebenda Bl. 193) und wurden geschieden; die Personensorge steht beiden Elternteilen gemeinsam zu; lediglich für die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und von Schul- bzw. Kindergartenangelegenheiten wurde sie der geschiedenen Ehefrau alleine übertragen (AG, B.v. 28.7.2020, ebenda Bl. 294 ff.). 5 Ein Asylfolgeverfahren des Klägers blieb erfolglos (Bundesamt, Bescheid vom 22.4.2020). Er wird mangels Reisepasses bis heute geduldet, da die Türkei derzeit keine Abschiebungen allein mit Nüfus ermöglicht. 6 Der erstmals am 27. Mai 2019 über seine und seiner Familie Passpflicht belehrte sowie mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erneut zur Registrierung der Geburt seines jüngsten Kindes beim türkischen Generalkonsulat und zur Passbeschaffung für dieses aufgeforderte Kläger erhielt zwischenzeitlich vorübergehend die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit in einem von seiner in Deutschland lebenden Verwandtschaft geführten Imbiss, da er einen Termin beim türkischen Generalkonsulat am 22. Dezember 2020 angegeben hatte. Ein Reisepass für ihn und für das jüngste Kind liegt aber bis heute nicht vor. 7 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten von 22. Dezember 2021 ließ der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis als Küchenhilfe bei dem Imbiss beantragen, welche der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2022 versagte und zur Begründung ausführte, das zuständige Landesamt für Asyl und Rückführungen sei zur Passbeschaffung eingeschaltet worden und habe mitgeteilt, dem Kläger werde nun ein Heimreisedokument von den türkischen Behörden ausgestellt. Als lediglich geduldeter Ausländer unterliege der Kläger nach § 4a Abs. 4 AufenthG grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot, wovon nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV ausnahmsweise durch Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgesehen werden könne. Im Fall des Klägers jedoch falle die Ermessensentscheidung zu seinen Lasten aus, auch wenn berücksichtigt werde, dass er durch eine Erwerbstätigkeit aus dem Bezug von Sozialleistungen falle und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Er halte sich zwar auch seit längerem im Bundesgebiet auf und seine Identität sei durch die Vorlage des Nüfus geklärt. Doch sei er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und habe daher keine längerfristige Bleibeperspektive im Bundesgebiet. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sei in absehbarer Zeit möglich und die gewünschte Beschäftigung sei keine qualifizierte Tätigkeit in einem Bereich des Arbeitsmarkts, wo ein Mangel an Arbeitskräften herrsche. Zudem sei er wegen Körperverletzung an seiner Frau verurteilt worden. Hinzu komme, dass erfolglosen Asylbewerbern auch aus allgemeinen migrationspolitischen Gründen keine Beschäftigung erlaubt werden solle, um ihrem Zuzug allein aus wirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken. Sein Lebensunterhalt sei auch aus Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz gesichert. 8 Hiergegen ließ der Kläger am 18. Februar 2022 Klage erheben (Au 6 K 22.399) und neben Prozesskostenhilfe beantragen, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft betätigt, denn dem Kläger sei die Familieneinheit mit seinen Kindern im Bundesgebiet zu wahren. Der Kläger könne sich auch auf Vertrauensschutz und die von der aktuellen Bundesregierung angedachten Bleiberechtsregelungen berufen. 11 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten von 22. November 2021 ließ der Kläger eine Beschäftigungsduldung beantragen, welche der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2022 versagte und zur Begründung ausführte, der Kläger sei wegen Körperverletzung an seiner Frau verurteilt worden, sei am 27. Mai 2019, am 30. März 2020 und am 29. Juni 2021 erfolglos über seine Mitwirkungspflichten bei Vollziehbarkeit der Ausreise und die Verpflichtung zur Beschaffung eines gültigen türkischen Reisepasses belehrt worden. Ein Reisepass sei trotz mehrerer Vorsprachen bis heute nicht vorgelegt worden, weshalb nun ein Passersatzpapier-Beschaffungsverfahren eingeleitet worden sei und kurz vor dem Abschluss stehe. Dem Kläger sei zwar eine Beschäftigung als Küchenhilfe im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit mehreren kurzen Unterbrechungen erlaubt gewesen. Eine Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG könne der Kläger aber nicht beanspruchen, auch wenn der Kläger an der Passbeschaffung zumindest teilweise mitgewirkt habe. Allerdings sei der seit über 12 Monaten geduldete Kläger nicht mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtig tätig gewesen in einer Weise, dass sein Lebensunterhalt nachweislich gesichert gewesen sei. Jedenfalls für die Zukunft sei der Lebensunterhalt prognostisch nicht gesichert, da die Voraussetzung für die Erteilung einer weiteren Beschäftigungserlaubnis und damit auch für eine Beschäftigungsduldung nicht gegeben sei. Ob der Kläger hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse habe, werde bezweifelt, da immer ein Übersetzter habe eingeschaltet werden müssen, weil der Kläger so gut wie kein Deutsch spreche. Die Verurteilung durch den Strafbefehl liege noch unterhalb der Bagatellgrenze und werde daher nicht berücksichtigt. Auch sonst stehe dem Kläger kein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m.§ 32 BeschV zu, da im Fall des Klägers die Ermessensentscheidung zu seinen Lasten ausfalle. Bis heute habe er keinen Reisepass für sich vorgelegt, sich in Deutschland sprachlich und wirtschaftlich (über eine bloße Helfertätigkeit hinaus) nicht weiter integriert, halte sich zwar seit fünf Jahren aber nur gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf und habe keine langfristige Bleibeperspektive. 12 Hiergegen ließ der Kläger am 21. Februar 2022 Klage erheben (Au 6 K 22.408), einen Eilantrag stellen (Au 6 E 22.409) und neben Prozesskostenhilfe beantragen, 13 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Beschäftigungsduldung zu erteilen; 14 2. den Beklagten anzuweisen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klagen abzuweisen und den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und bestätigte auf Anfrage, für das jüngste Kind des Klägers wie auch für ihn selbst lägen keine Reisepässe vor; die Geburt des jüngsten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland sei auch noch nicht in der Türkei registriert. Die Ehefrau und die Kinder befänden sich im Asylfolgeverfahren und nach einer ablehnenden Sachentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Klageverfahren. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten. II. 19 Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf vorläufige Verfahrensduldung bis zur Entscheidung über seine Klage wegen der versagten Beschäftigungsduldung hat. 20 1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist mangels Anordnungsanspruchs unbegründet, da der Abschiebung des Klägers keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG auf Grund seiner Klage entgegenstehen. 21 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). 22 Die Abschiebung des Klägers ist in diesem Sinne nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen seiner Passlosigkeit bis zum Vorliegen eines Passersatzpapiers ausgesetzt, aber weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen sonst unmöglich. 23
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