2 GG. Vorliegend sei auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung ergebe sich bereits aus der fehlenden Subsumtion der fachlichen Befähigung des Antragstellers, die er durch seine Tätigkeiten zum Ausdruck bringe, unter die für den nichttechnischen Dienst geforderten Voraussetzungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller für die Tätigkeit, die er derzeit bereits ausübe und die er auch als Beamter ausüben würde, nicht die notwendige Vorbildung habe. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Bachelorstudiums das Kombinationsfach Rechtswissenschaften belegt. Bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit handele es sich um die Bearbeitung rechtswissenschaftlicher und juristischer Sachverhalte. Er bearbeite Anfragen im Bereich von Einreise und Aufenthalt, Anerkennung von ausländischen beruflichen Qualifikationen, Informationen zum Aufenthalt in Deutschland, zur Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, Spracherwerb und Familiennachzug. Er sei inzwischen sogar Grundsatzsachbearbeiter zu Grundsatzfragen im Bereich Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Es stelle sich die Frage, warum er diese Tätigkeit ausüben dürfe, wenn er dafür nicht qualifiziert sei. Das Studium der Anglistik sei für seine Tätigkeit ebenfalls von Nutzen, weil der überwiegende Teil seiner Beratungstätigkeit auf Englisch erfolge. 21 Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Anlage 2 VV-BLV den Abschluss des Antragstellers dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuordne, greife nicht. Zunächst sei die Verwaltungsvorschrift rechtlich nach außen nicht bindend. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob der akademische Titel des Antragstellers auch und gerade im Hinblick auf die bereits im Angestelltenverhältnis übernommenen Aufgaben, die sich im Beamtenverhältnis nicht ändern würden, den Antragsteller befähigten, Aufgaben des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu übernehmen. 22 Auch das Recht auf Gleichbehandlung sei verletzt, da bei der Antragsgegnerin viele Anglisten und Kulturwissenschaftler unter Anerkennung der Befähigung zum nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst verbeamtet worden seien und immer noch würden. So habe man am 28.07.2021 eine Bewerberin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt, die einen Abschluss im Kernfach „Kultur und Gesellschaft Afrikas“ und im Kombinationsfach „Rechtswissenschaften“ habe. Eine weitere Kollegin, die den Bachelorstudiengang „Kulturwirtschaft/International Cultural and Business Studies“ abgeschlossen habe, sei zunächst aus den gleichen Gründen wie der Antragsteller nicht genommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2020 habe man jedoch ihrem Widerspruch gegen die Negativmitteilung abgeholfen. Das Vorgehen gegenüber dem Antragsteller verstoße daher auch gegen Art. 3 GG. 23 Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Präsentationsfolie „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ nach. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 sicherte die Antragsgegnerin zunächst zu, für den Antragsteller eine der von diesem begehrten Stellen der Besoldungsgruppe A9g der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bis zum rechts- und bestandskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- und eines eventuell daraus resultierenden Hauptsacheverfahrens freizuhalten. 24 Die Antragsgegnerin verfüge über deutlich mehr Planstellen als Bewerber, sodass eine typische Konkurrenzsituation nicht vorliege. Hilfsweise werde in der Sache ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Zur Begründung wiederholte die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. 25 Der Vortrag, dass ein erheblicher Anteil der aktuellen Tätigkeit des Antragstellers dem rechtswissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sei, sei irrelevant, weil es unstreitig sei, dass die im Referat 13 C ausgeübten Tätigkeiten dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen seien. Dass er diese Tätigkeit dennoch als Angestellter ausüben könne, liege an den für beide Gruppen unterschiedlich geltenden Systemen. Während für Tarifbeschäftigte der in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD verankerte Grundsatz der Tarifautomatik gelte, gelte für Beamte das Prinzip der Laufbahnen. Bei dem Laufbahnprinzip handle es sich um eine Ausprägung des Leistungsprinzips. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hätten kein dem Beamtenrecht vergleichbares Laufbahnsystem und würden im Gegensatz zu Beamten für eine konkrete Tätigkeit eingestellt und nicht für eine bestimmte Laufbahn. Daher müssten Hochschulabschluss und die Aufgaben der Laufbahn kongruent sein, um gemäß § 17 Abs. 6 BBG die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. 26 Die vom Antragsteller im Schriftsatz vorgebrachten Beispiele von Kolleginnen seien mit seinem Fall nicht vergleichbar. Ein überwiegender Teil des Studiums der Kollegin W. sei dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Die weitere Kollegin S. sei auf ihren Widerspruch hin im nichttechnischen Verwaltungsdienst verbeamtet worden, da ihr Studium gerade kein Studium der Sprach- und Kulturwissenschaften darstelle, sondern ein auf den Kulturbereich zugeschnittenes betriebs- und wirtschaftswissenschaftliches Studium. Dieses sei gemäß Nr. 58 bzw. 429 der Anlage 2 VV-BLV dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. 27 Mit weiteren Schriftsätzen vom 17.12.2021 und 29.12.2021 ließ der Antragsteller ergänzend ausführen, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das Urteil des VG Potsdam vom 06.05.2015, Az. 2 K 2060/13 verwiesen werde, in dem die von der Antragsgegnerin genannte Anlage 2 lediglich als Arbeitserleichterung bezeichnet werde. Gerade mit dem Festhalten an dieser Anlage 2 begründe jedoch die Antragsgegnerin die fehlende Eignung des Studiengangs des Antragstellers für den nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die Studienbescheinigungen der Kollegin S. belegten, dass der Schwerpunkt eindeutig auf dem sprachlichen Bereich liege mit einigen wenigen Modulen im Bereich Geschichte, Gesellschaft, einem Basismodul Regierungslehre und Politikfeldanalysen sowie einem Modul zur Betriebswirtschaft. 28 Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.01.2022, die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VG Potsdam führe zu keinem anderen Ergebnis. Im dortigen Fall hätte der Antragsteller im Studium der Staats- und Sozialwissenschaften das Hauptfach Geschichte gewählt. Das vom Antragsteller gewählte Hauptfach der Anglistik mit Schwerpunkt Amerikanistik sei ausdrücklich schwerpunktmäßig dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Im Fall des VG Potsdam habe der Antragsteller zudem als Thema seiner Doktorarbeit ein geschichtswissenschaftliches Thema gewählt, während im hiesigen Fall die Abschlussarbeit des Antragstellers wiederum aus dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Bereich stamme. Nach § 1 der Prüfungs- und Studienverordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik an der Universität Bayreuth vom 05.11.2018 sei Zweck der Bachelorprüfung die Feststellung der im Kernbereich erforderlichen Sprach-, Literatur- und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht Anlage 2 zur VV-BLV als alleinigen Prüfungsmaßstab herangezogen, sondern sich inhaltlich mit den einzelnen Modulen des Studiums auseinandergesetzt. Schließlich sei zu ergänzen, dass Frau S. den Studiengang „International Cultural and Business Studies“ absolviert habe, während der Antragsteller den Studiengang „Anglistik mit dem Schwerpunkt Amerikanistik“ absolviert habe, dies stelle nicht den gleichen Studiengang dar. 29 Abschließend ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.01.2022 vortragen, dass es sich bei den Studiengängen der Frau S. und des Antragstellers um mehrheitlich kultur- und sprachwissenschaftliche Studiengänge handle, wobei das Leistungspunkteverhältnis von Frau S. sogar schlechter sei als das beim Studium des Antragstellers. Dass auch der Studiengang der Frau S. kein wirtschaftswissenschaftliches Studium sei, lege der Abschluss „Bachelor of Arts“ nahe. 30 Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 31 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 32 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Entscheidung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessensfehlerfrei über das Bewerbungsverfahren des Antragstellers entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der abgelehnte Bewerber eine erneute Entscheidung über die Fortsetzung seines Bewerbungsverfahrens zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Einstellung möglich erscheint. 33 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig, über den vorliegenden Streitfall zu entscheiden. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen und somit auch Anträge aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat (VG Gelsenkirchen, B.v. 24.10.2008 – 1 K 5178/08 – juris; Berstermann in BeckOK, VwGO, 42. Ed. 1.7.2017, § 52 Rn. 15). Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 – 2 ER 401.81 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Antragsteller im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde (VG Bayreuth, B. v. 11.10.2017 – 5 K 17.747, BeckRS 2017, 129248 Rn. 5, beck-online). 34 Der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers in … befindet sich im Regierungsbezirk Oberfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, das für den Rechtsstreit somit örtlich zuständig ist. 35 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (dazu sogleich unter a), jedenfalls aber fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (dazu unter b). 36 a) Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Es ist zwar nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zur Verbeamtung zur Verfügung gestellten Stellen in einer Größenordnung von über 1.000 Stellen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens tatsächlich noch zur Verfügung stehen, allerdings erscheint die Gefahr in Anbetracht der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bewerberzahl von ca. 200 Bewerbern eher überschaubar. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil es nach summarischer Prüfung jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt. 37 b) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Entscheidung, ihn nicht im Zuge der Verbeamtungsaktion 2020 zu berücksichtigen, nach summarischer Prüfung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht betrifft. 38 aa) Als Anordnungsanspruch käme vorliegend allein die Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Die Entscheidung über die Übernahme eines Tarifbeschäftigten in das Beamtenverhältnis ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ausschließlich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG zu messen (SächsOVG, B. v. 18.12.2020 – 2 B 169/20, BeckRS 2020, 37868 Rn. 13, beck-online). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194). Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers – und damit auch die Vorfrage, mit welchen Bewerbern er das Einstellungsverfahren betreiben oder fortsetzen möchte – an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BBG auszurichten. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. 39 Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber somit ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften verschaffen dabei einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Diese Grundsätze gelten auch bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers als Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 21.7.2020 – 6 CE 20.1191 –, juris Rn. 12). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG bedarf die Begründung eines Beamtenverhältnisses, namentlich die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, einer Ernennung (vgl. § 2 Abs. 1 BLV). Die Ernennung ist Ziel und Abschluss eines Auswahlverfahrens im Sinne von § 9 BBG (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 2, 8, beck-online). Der Antragsteller steht als Tarifbeschäftigter gerade nicht in einem – von ihm erst erstrebten – Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 und § 6 Abs. 3 BBG. bb) Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei erfolgt und verletzt den Antragsteller nicht in seinem
2 GG. Der Antragsteller erfüllt bereits nicht die mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (dazu sogleich unter
2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 14, m.w.N.). 52 Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende „Auswahlermessen“ (genauer: als der dort bestehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 15). 53 Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 16). 54 Ein Beamter hat – im Grundsatz – auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektivrechtlichen Rechtsgrundlage. Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifbeschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausübt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 17). 55 Bei Anwendung dieser Maßstäbe gehört die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin, die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Vorliegen eines vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Aufgabenerfüllung als essentiell erachteten besonderen fachlichen Wissens abhängig zu machen, zum Bereich des vorstehend beschriebenen Organisationsermessens – mit den aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen: 56 Hiernach ist es allein Sache des Dienstherrn festzulegen, ob und ggf. unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen er mit einem Bewerber (einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten) anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will. Ebenso obliegt es allein seiner Entscheidung, ob er für Letzteres zur Voraussetzung macht, dass der Bewerber über ein – allein im öffentlichen Interesse begründetes und allein vom Dienstherrn festzulegendes – besonderes fachliches Wissen verfügt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 18 f.). 57 So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat in der Beschreibung der Anforderungen für die Verbeamtungsaktion 2020 in einem ersten Schritt die „Zielgruppe“ der Bewerbungsberechtigten dergestalt festgelegt, dass sich lediglich Tarifbeschäftigte des gehobenen Dienstes, in den Entgeltgruppen E9B bis E12, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt (oder Arbeitgeber Bund im Anwendungsbereich des TVöD) haben, bewerben dürfen. In einem zweiten Schritt hat sie die bereits genannten „Anforderungen“ für die grundsätzliche Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie die Mindestanforderungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dargelegt. Vorangestellt war diesen Grundvoraussetzungen die Beschreibung deren Zielrichtung, nämlich, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich voraussetzt, dass innerhalb der Laufbahn weite und flexible Einsatzmöglichkeiten für die zukünftige Beamtin bzw. für den zukünftigen Beamten in der Behörde im Rahmen der Personalentwicklung gegeben sind und die Verwendungsmöglichkeit der Beamtin bzw. des Beamten auf Grund der Vorbildung nach Möglichkeit nicht auf eine spezielle Aufgabe eingeengt ist. Eine hohe Flexibilität und Mobilität wird daher von den Bewerbenden erwartet. In Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich in einem dritten Schritt, den „Anmerkungen“, weitere Einschränkungen entnehmen: „Die Ausschreibung der Verbeamtungsmöglichkeiten ist kein Aufstiegsverfahren. Daher wird eine Verbeamtung – ausgehend von den erfolgten Eingruppierungen der Tarifbeschäftigten – nur in den jeweiligen vergleichbaren Laufbahngruppen, auf dem jeweiligen Dienstposten vorgenommen. In der Regel wird die Verbeamtung in der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorgenommen. […] Darüber hinaus kommen ausnahmsweise Verbeamtungen in der Fachrichtung des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes in Betracht, sofern die konkreten Tätigkeiten dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen sind und die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung im gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst vorliegen.“ 58 Ausdrücklich wird schließlich darauf hingewiesen, dass erst dann, wenn die davor genannten Anforderungen erfüllt werden, die Auswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ (Art. 33 Abs. 2 GG) erfolgt, wobei die Leistungsstärke mittels einer Anlassbeurteilung festgestellt wird. 59 Der Antragsteller, dessen Studium der Anglistik mit dem Schwerpunkt Amerikanistik und Kombinationsfach Rechtswissenschaften (Abschluss mit dem Titel „Bachelor of Arts“) unter keine dieser Arten von Ausbildung fällt, hat diese Festlegung hinzunehmen. Er verfügt insbesondere über keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition, kraft der er eine Erweiterung der aufgelisteten Berufsfelder auch um seine eigene Ausbildung beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 21). 60 Die hierauf fußende Ablehnung des Übernahmeantrags des Antragstellers ist auch weder willkürlich noch missbräuchlich. Im grundsätzlich objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann sich – ausnahmsweise – ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, insbesondere willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern. Dem entsprechend hat der Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass etwa Festlegungen des Dienstherrn in einer Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung zwar zum objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt gehören, diese aber auf eine entsprechende Klage des Beamten hin einer gerichtlichen Kontrolle auf Willkür und Missbrauch zugänglich sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 22 f.). 61 Im Streitfall hat sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund seiner Verpflichtung und seines Selbstanspruchs als rechtsstaatlich und für die betroffenen Bewerber transparent handelnde Verwaltungsbehörde einer solchen Selbstbindung durch den dargestellten Kriterienkatalog unterworfen. An diesem muss er sich messen lassen. Im streitgegenständlichen Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellen der genannten Merkmale wie Schwerpunkt des Studiums oder die Festlegung der Tarifbeschäftigten auf die jeweiligen vergleichbaren Laufbahngruppen auf den jeweiligen Dienstposten auf willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhen. 62 Sofern die von Antragstellerseite genannten Kolleginnen des Antragstellers – was nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist – möglicherweise unter Verstoß gegen diese Festlegungen in ein Beamtenverhältnis berufen worden sein sollten, wäre der Antragsteller auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ zu verweisen. 63 Der Antrag war somit abzulehnen. 64 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. 65 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 9 (3.799,32 Euro) auf 11.397,96 Euro (3 x 3.799,32 Euro) festzusetzen (BayVGH, B.v. 22.3.2018, Az.: 3 CE 18.398 – juris Rn. 20).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.