VGH München, Beschluss v. 23.06.2022 – 6 CS 22.563 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 23.06.2022 – 6 CS 22.563 Download Drucken Titel: "Entlassung" eines Soldaten auf Zeit aus gesundheitlichen Gründen Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 SG § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 VwVfG § 38 Leitsätze: 1. Die Beendigung des faktischen Wehrdienstverhältnisses kann einen de-facto-Soldaten, der seinen Dienst bei der Bundeswehr angetreten hat, aber mangels Aushändigung der Ernennungsurkunde nicht Soldat geworden ist, nicht in eigenen Rechten verletzen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ergibt sich ohne weiteres, dass ein Soldat zumindest den körperlichen Anforderungen genügen muss, wie sie im Rahmen der Grundausbildung an jeden Soldaten – unabhängig von seiner späteren konkreten Verwendung – gestellt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Soldatenrecht, Faktisches Dienstverhältnis, „Entlassung“, Anspruch auf Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (verneint), Körperliche Eignung, Bekannter Bandscheibenvorfall, Rückenbeschwerden während der Grundausbildung, Soldat, faktisches Dienstverhältnis, Entlassung, Ernennung, gesundheitliche Eignung, Bandscheibenvorfall, Rückenbeschwerden, Grundausbildung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 16.02.2022 – RO 1 S 21.2066 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2022 - RO 1 S 21.2066 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.344,36 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller bewarb sich im Februar 2020 um die Wiedereinstellung als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Unteroffiziere. Nachdem er wehrmedizinisch mit dem Ergebnis „dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen“ begutachtet worden war, eröffnete ihm das Karrierecenter der Bundeswehr IV mit Schreiben vom 11. November 2020 die Entscheidung über die beabsichtigte Einplanung (im Organisationsbereich Streitkräftebasis in der Verwendung als Kfz-Mechatroniker). Die Einplanung werde erst durch die Aushändigung bzw. nach Zusendung der Aufforderung zum Dienstantritt rechtswirksam. Mit weiterem Schreiben vom 11. November 2020 teilte ihm das Karrierecenter unter dem Betreff „Aufforderung zum Dienstantritt“ mit, dass beabsichtigt sei, ihn als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier in der Bundeswehr einzustellen. Nach seinem Dienstantritt erhalte er die Ernennungsurkunde, durch die er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Zugleich wurden ihm Ort und Zeit des Dienstantritts genannt. 2 Der Antragsteller trat den Dienst im Januar 2021 an, erhielt aber keine Ernennungsurkunde, weil er bei wiederholten truppenärztlichen Begutachtungen (vom 29.1., 31.3. und 27.4.2021) als „nicht dienstfähig“ eingestuft wurde. Der Kompaniechef teilte ihm mit Schreiben vom 8. April 2021 mit: „hiermit entlasse ich Sie aufgrund Ihrer festgestellten Dienstuntauglichkeit … mit Ablauf des 30.04.2021 aus dem militärischen Dienst.“ Unter dem 19. April 2021 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. 3 Am 7. Mai 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 19. April 2021 gegen die Entlassung aus dem militärischen Dienst vom 8. April 2021 anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 SG für eine Entlassung lägen nicht vor. Er sei dienstfähig. Der bei der Einstellungsuntersuchung bekannte Bandscheibenvorfall, auf den sich die nachträgliche Einstufung stütze, sei seit Jahren ausgeheilt. Er sei in demselben gesundheitlichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung. Eine (erneute) Absolvierung der Grundausbildung sei, wie dem Antragsteller bei der Einstellung mitgeteilt worden sei, nicht mehr notwendig. Am 24. Juni 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag ergänzt und hilfsweise beantragt, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Ernennungsurkunde zum Soldaten auf Zeit unter Mitteilung der Dauer des Dienstverhältnisses, hier 15 Jahre, auszuhändigen und ihn zum Soldaten auf Zeit zu berufen. Es handle sich nach dem klaren Wortlaut des Schreibens um eine Entlassung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. In jedem Fall aber bestehe ein Anspruch des Antragstellers auf Übergabe der Ernennungsurkunde und somit zur Berufung zum Soldaten auf Zeit. 4 Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht verwiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat diesen Beschluss aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt (B.v. 12.10.2021 - 6 CS 21.2140). Für den Rechtstreit um „Entlassung“ und Ernennung des Antragstellers sei der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nach § 82 Abs. 1 SG zulässig. 5 Hierauf hat das Verwaltungsgericht das Verfahren fortgeführt. Der Antragsteller hat klargestellt, dass es bei den bereits gestellten Anträgen verbleibe. Er wende sich mit seinem Hauptantrag gegen die Beendigung des faktischen Dienstverhältnisses aufgrund der behaupteten Dienstunfähigkeit und verfolge mit dem Hilfsantrag die Herausgabe der Ernennungsurkunde. 6 Mit Bescheid vom 4. November 2021 stellte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr fest, dass der Antragsteller nicht zum Soldaten auf Zeit berufen werden könne. Seine körperliche Eignung für den Soldatenberuf im Status eines Soldaten auf Zeit in der Verwendung als Kraftfahrzeugmechatroniker habe nicht nachgewiesen werden können. Die körperliche Eignung sei gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zwingende Einstellungsvoraussetzung zur Berufung zum Soldaten auf Zeit. Der Antragsteller sei selbst wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule am 18. Januar 2021 beim Truppenarzt vorstellig geworden. Bei der umgehend veranlassten militärfachärztlichen Abklärung am 19. Januar 2021 sei durch eine erneute Untersuchung eine Verschlechterung festgestellt worden. Es hätten belastungsabhängige starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen, die eine Belastung wie in der Grundausbildung nicht möglich gemacht hätten. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller entsprechend der dem Bescheid beigefügten RechtsbehelfsbelehrungWiderspruch, über den - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden ist. 8 Mit Beschluss vom 26. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den (Haupt- und Hilfs-)Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Dahinstehen möge letztlich, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemessen am erkennbaren Ziel des Antragstellers erfolgreich sei. Gemessen an den Ausführungen des Antragstellers gehe es diesem nicht darum, Soldat in einem faktischen Soldatenverhältnis zu bleiben, sondern um die Feststellung, dass er dienstfähig sei, so dass er einen Anspruch auf Ernennung, mithin die Aushändigung der Ernennungsurkunde habe. Ihm gehe es letztlich darum, dass er eine Ernennungsurkunde erhalte und zum Soldaten auf Zeit berufen werde. Dies könne der Antragsteller aber nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen. Da sonach der Hauptantrag nicht zielführend sei, werde über den Hilfsantrag entschieden. Dem Antrag nach § 123 VwGO fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Ernennung des Antragstellers mit Bescheid vom 4. November 2021 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Letztlich möge die Zulässigkeit dahinstehen, denn jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Nach den ärztlichen Unterlagen erscheine zumindest offen, ob der Antragsteller dienst- und verwendungsfähig sei. Von einer gesundheitlichen Eignung könne nicht (zweifelsfrei) ausgegangen werden. Auch ein Anspruch auf Ernennung aufgrund einer rechtwirksamen Zusicherung durch die Antragsgegnerin liege nicht vor. 9 Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. 11 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 12 Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Anträgen gemäß § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die „Entlassung“ aus dem militärischen Dienst vom 8. April 2021 anzuordnen, als auch den (hilfsweise gestellten) Antrag, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Ernennungsurkunde zum Soldaten auf Zeit auszuhändigen und ihn somit zum Soldaten auf Zeit zu berufen, zu Recht abgelehnt. 13 Die Rüge des Antragstellers, das Gericht hätte die Zulässigkeit des (Haupt-)Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dahinstehen lassen dürfen, sondern wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hierüber entscheiden müssen, geht von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall eigenständig sowohl tatsächlich als auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 6 CE 15.2800 - juris Rn. 15 m.w.N.). 14 Die ausdrücklich als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO sind einer Auslegung oder Umdeutung (in einen Antrag (allein) nach § 123 Abs. 1 VwGO) nicht zugänglich, mag der Antragsteller der Sache nach auch begehren, durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 37, § 41 Abs. 1 Satz 1 SG; B.v. 12.10.2021 - 6 CS 21.2140 - Rn. 11). § 88 (i.V.m. § 122 Abs. 1, § 150) VwGO erlaubt nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Vollends darf sich das Gericht nicht über ein bewusstes Antragsverhalten des Klägers oder Beschwerdeführers - etwa eine Staffelung von Haupt- und Hilfsanträgen - hinwegsetzen (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, er wende sich mit seinem Hauptantrag gegen die Beendigung des faktischen Dienstverhältnisses (mit dem Ziel, seine bisherige Position in der Truppe bis zur Hauptsacheentscheidung beizubehalten) und begehre mit dem Hilfsantrag die Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. S. 9, 17 der Beschwerdebegründung vom 17.3.2022). An dieses Begehren in Form der Stellung eines Haupt- und Hilfsantrags ist der Senat gebunden. 15 Beide Anträge hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. 16 1. Der (Haupt-)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die „Entlassung“ aus dem militärischen Dienst bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. 17 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dürfte schon nicht statthaft sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass objektiv ein Verwaltungsakt vorliegt, der von der anzuordnenden, wiederherzustellenden oder festzustellenden aufschiebenden Wirkung erfasst werden kann (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO, § 80 Rn. 455; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 80 Rn. 126). Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 dürfte es sich schon nicht um einen - im Verwaltungsrechtsweg (vgl. § 82 Abs. 1 SG, § 17 WBO) anfechtbaren - Verwaltungsakt im Sinn des § 35 VwVfG handeln. Zwar heißt es darin, der Antragsteller werde aufgrund seiner festgestellten Dienstuntauglichkeit mit Ablauf vom 30. April 2021 aus dem militärischen Dienst „entlassen“. Gleichwohl sprechen das Fehlen einer ausführlichen Begründung, die einfache Bekanntgabe anstelle der Zustellung und das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrunggegen die Annahme, dass hiermit eine Entlassung im Sinn des § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 SG und damit eine Regelung mit Außenwirkung getroffen werden sollte. Vielmehr dürfte sich das Schreiben inhaltlich darauf beschränken, den Antragsteller nach Hause in Marsch zu setzen, mithin eine - nicht der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegende - truppendienstliche Maßnahme zu treffen. 18 Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es aber jedenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung, vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 73 m.w.N.) erforderlichen Antragsbefugnis. 19 Eine Verletzung in eigenen Rechten kann der Antragsteller nicht geltend machen. Der Antragsteller hatte zwar im Januar 2021 den Dienst bei der Bundeswehr angetreten, ist aber mangels Aushändigung der Ernennungsurkunde kein Soldat im Sinn von § 1 SG geworden. Er befand sich während seiner Eingliederung in der Bundeswehr lediglich als sog. de-facto-Soldat in einem faktischen Dienstverhältnis (vgl. Hucul in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 39 ff.; BayVGH, B.v. 12.10.2021 - 6 CS 21.2140 - juris Rn. 11). Es ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Antragsteller durch die Beendigung des faktischen Dienstverhältnisses verletzt sein sollte. Der Antragsteller hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Fortführung des faktischen Soldatenverhältnisses. Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 3 Abs. 1 SG) nicht herleiten. Diese Bestimmungen können dem faktischen Soldaten allenfalls - umgekehrt - einen Anspruch auf Beendigung des faktischen Dienstverhältnisses und Berufung in ein Dienstverhältnis zum Soldaten im Rechtssinn vermitteln, sofern ihm die Einstellung verbindlich zugesagt worden ist (vgl. Hucul in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 43; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 1 SG Rn. 24, Vogelgesang in Fürst, GKÖD, Band I, Teil 5a, Yk § 1 SG Rn. 21; vgl. auch Nr. 101 der ZdV A-1420/9 „Nachholen der unterbliebenen Aushändigung einer Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und einer fehlenden Dienstzeitfestsetzung“). Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch die hier in Streit stehende Beendigung des faktischen Wehrdienstverhältnisses mit Schreiben vom 8. April 2021 erscheint daher von vornherein als ausgeschlossen. 20 Im Übrigen fehlt es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - auch am Rechtsschutzbedürfnis. 21 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für solche Klagen oder Anträge, deren Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde (sog. „nutzlose“ Klagen oder Anträge, vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40 - 53 Rn. 11, 16 m.w.N, § 80 Rn. 82 f.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 493, Ehlers in Schoch/Schneider, a.a.O., § 40 Rn. 94). Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen seine „Entlassung“ vom 8. April 2021 kann der Antragsteller - unterstellt, es handelte sich dabei um einen Verwaltungsakt - allenfalls erreichen, dass die Antragsgegnerin alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die als Vollziehung zu qualifizieren wären. Er kann also auch bei Erfolg seines Antrags lediglich die (vorläufige) Wiederherstellung des Status quo - also den Status eines de-facto-Soldaten - erreichen. Damit kann der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht verbessern. Denn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit darf - auch nach bereits erfolgter tatsächlicher Eingliederung in die Bundeswehr - nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG). Das Bestehen eines faktischen Wehrdienstverhältnisses allein vermag dem Antragsteller mithin keinen rechtlichen Vorteil im Hinblick auf die erstrebte Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu vermitteln. Solange die Ernennungsurkunde noch nicht ausgehändigt wurde, entfaltet sie keinerlei Rechtswirkungen; die mit ihr beabsichtigte Ernennung kann jederzeit zurückgestellt oder aufgegeben werden, ohne dass hierfür die Voraussetzungen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses (§§ 43 ff., hier § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 SG) vorliegen müssten (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.1978 - VI C 9.77 - juris Rn. 17 ff.; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 41 Rn. 9; a.A. offenbar VG Ansbach, U.v. 29.4.2020 - AN 16 K 19.00989 - juris Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auch nicht voraus, dass er weiterhin in die Bundeswehr eingegliedert ist. Dass der Bewerber seinen Dienst tatsächlich antritt und in die Streitkräfte eingegliedert wird, ist lediglich Voraussetzung dafür, dass ein faktisches Wehrdienstverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen verschiedener Art - etwa einem Anspruch auf geldliche Abfindung - entsteht (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 1 SG Rn. 20, 26; Vogelgesang in Fürst, GKÖD, Band I, Teil 5a, Yk § 1 SG Rn. 21, 23; Hucul in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 40, 47). Das faktische Dienstverhältnis dient damit u.a. dem Schutz des Bewerbers, der - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - nicht ernannt wurde, aber im Vertrauen auf die Ernennung Dienst geleistet hat. Es ist aber kein notwendiges „Durchgangsstadium“ im Sinn einer zwingenden Voraussetzung für die Ernennung zum Soldaten im Sinn von § 1 SG. Aus welchen Gründen der Antragsteller - wie er in seiner Beschwerdebegründung (S. 9) vorbringt - die Möglichkeit haben muss, vom faktischen Soldaten zum Soldaten auf Zeit „aufzusteigen“, erschließt sich dem Senat vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere vermag ihm der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie bereits ausgeführt - nicht zur Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 SG - mit einer für den Antragsteller günstigeren materiellen Beweislast - verhelfen. Für den allein auf das Ziel der Fortführung des faktischen Dienstverhältnisses gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es mithin (auch) am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 22 2. Auch der - aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu prüfende - Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Antrag dürfte zwar zulässig, insbesondere der Bescheid vom 4. November 2021 nicht bestandskräftig geworden sein; er ist aber unbegründet. 23 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest in zeitlicher Hinsicht vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. 24 Zweifelhaft erscheint bereits, ob der vom Antragsteller geltend gemachte „berufliche Schwebezustand“ seit April 2021 einen schweren und unzumutbaren Nachteil in diesem Sinn darstellt. Dass der Antragsteller außerstande wäre, aus einer anderen als der angestrebten Erwerbstätigkeit bei der Bundeswehr Einkommen zu erzielen, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 25 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für die Berufung des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit fehlt, weil der Antragsteller die erforderliche körperliche Eignung nicht (zweifelsfrei) aufweist (
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