OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.06.2022 – 7 WF 434/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.06.2022 – 7 WF 434/22 Download Drucken Titel: Vermögenssorge: Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren Normenkette: BGB § 1629 Abs. 2, 1667, 1796, 2353 Leitsätze: Ein Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er ist nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern im Interesse des Kindes handeln, und ihr Einfluss auf die Entscheidung gering ist. (Rn. 11 – 12) Auslegungsabhängige Zuwendungen aus einem Testament an entweder die Mutter oder deren minderjährige Tochter begründen im Erbscheinsverfahren keine Notwendigkeit zur Entziehung der elterlichen Vertretungsmacht und deren Übertragung auf einen Ergänzungspfleger, wenn ein auch am Kindeswohl orientiertes Verhalten der Eltern in diesem Verfahren zu erwarten ist, zumal die Auslegung des Testaments zur Erbscheinserteilung dem Nachlassgericht obliegt und nicht den testamentarisch Bedachten. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vermögenssorge, Testamentsauslegung, Interessenkonflikt, Erbscheinsverfahren, Kindeswohlgefährdung, Entziehung der elterlichen Sorge, Ergänzungspflegschaft, Verhältnismäßigkeit, Nachlassverfahren, geringe Auswirkung auf Entscheidung Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2022 – 154 F 379/22 Fundstellen: MDR 2022, 1222 RPfleger 2023, 28 ZErb 2022, 364 ErbR 2022, 935 FamRZ 2022, 1853 FuR 2022, 551 MittBayNot 2023, 262 ZEV 2022, 623 NJW-RR 2022, 1016 FGPrax 2022, 269 LSK 2022, 15640 Tenor I. Auf die Beschwerde der Eltern und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 30.03.2022 (Az. 154 F 379/22) aufgehoben. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ihr Kind anlässlich eines Erbscheinserteilungsverfahrens. 2 Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am …2004 geborenen Kindes T… T… Die Mutter ist nach dem Testament ihrer am …2021 verstorbenen Mutter, Frau K… W…, deren Haupterbin. Daneben sollen ihre Tochter T… und ihre weitere Tochter S…, die Enkeltöchter der Erblasserin, je nach Wert des hinterlassenen Gesamtvermögens Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro und gegebenenfalls weitere 75.000 Euro erben. 3 Auf Hinweis des Nachlassgerichts auf eine eventuelle Interessenkollision der Erben ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 30.03.2022 wegen der Kollision der Interessen der Mutter mit derer ihrer minderjährigen Tochter beiden Eltern für das Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg die Vertretungsmacht entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und eine Rechtsanwältin als Pflegerin ausgewählt worden. Je nach Auslegung des Testaments könne sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben. Die Entziehung der Vertretungsmacht nur der Mutter sei nicht sinnvoll, da davon auszugehen sei, dass sich bei einer Vertretung nur durch den Vater aufgrund des Näheverhältnisses zur Mutter der Interessengegensatz fortsetzen würde. Er müsste sich dann gegebenenfalls zu Gunsten seiner Ehefrau oder seiner Tochter aussprechen. Bei der Bestellung der Großeltern als Ergänzungspfleger würde sich diese Interessenkollision entsprechend fortsetzen. Kostengesichtspunkte hätten bei der Auswahl des Ergänzungspflegers in den Hintergrund zu treten, da die Neutralität der Ergänzungspflegerin hier höher zu werten sei. 4 Gegen diesen, den Eltern jeweils am 06.04.2022 zugestellten Beschluss wenden sich die Eltern mit ihrer am 03.05 2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. 5 Sie erklären, dafür Verständnis zu haben, dass ein Interessenkonflikt und eine Benachteiligung des betroffenen Kindes verhindert werden solle. Sie sind jedoch der Ansicht, dass sie selbst für die Aufteilung des Erbes die für die Enkelinnen T… und S… günstigste Auslegung vornehmen wollen. Eine Ergänzungspflegschaft sei einfach nicht nötig, zumal diese Pflegschaft bezahlt werden müsse. II. 6 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.