OLG München, Beschluss v. 24.01.2022 – 34 Wx 437/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 24.01.2022 – 34 Wx 437/21 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Beschwerde im Grundbuchve
GBO
- Aufl. § 71 Rn. 30; Hügel/Holzer GBO
- Aufl. § 22 Rn. 100; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO
- Aufl. § 71 Rn. 77). Da eine solche Beschwerde jedoch gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig ist, darf hier eine dem Antrag entsprechende Anweisung gegenüber dem Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung nicht ergehen (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 151). Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung kann lediglich nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die unrichtige Eintragung oder - was hier indes von vornherein nicht in Betracht kommt - nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit der Eintragung veranlasst werden. Als solchermaßen beschränkte Beschwerde ist das Rechtsmittel statthaft. Soweit der Beteiligte zu 1 darüber hinaus beantragt, das Grundbuchamt zu seiner Eintragung als Alleineigentümer anzuweisen, ist die Beschwerde hingegen als unzulässig zu verwerfen. 14
- Im Umfang ihrer Zulässigkeit hat die Beschwerde auch in der Sache Erfolg. 15 Das Grundbuchamt hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit glaubhaft gemacht sein (Senat vom 4.12.2017, 34 Wx 402/17 = FGPrax 2018, 67; BayObLGZ 1986, 513/515;
§ 53Rn.
28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 32; Meikel/Schneider § 53 Rn. 112 f.). 16
- a)Das Grundbuchamt hat, als es als Eigentümer den Beteiligten zu 1 gelöscht und R. Sch. eingetragen hat, erwiesenermaßen gesetzliche Vorschriften verletzt. 17
- aa)Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Verurteilung des Beteiligten zu 1 zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung erforderlichen Erklärungen mit Versäumnisurteil vom 1.6.2015 im Endurteil vom 22.1.2021 aufgehoben wurde. Maßgeblich ist insofern die dem Grundbuchamt zum Zeitpunkt der Eintragung unterbreitete Sachlage (OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 109/110;
§ 53Rn.
22; Hügel/Holzer § 53 Rn. 22; Meikel/Schneider § 53 Rn. 83). Beim Vollzug am 3.1.2017 bestand indes das Versäumnisurteil noch. 18
- bb)Das Grundbuchamt hätte jedoch selbst auf dieser Grundlage nicht den Beteiligten zu 1 als Eigentümer löschen und R. Sch. als neuen Eigentümer eintragen dürfen. 19 Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks ist gemäß § 20 GBO darüber hinaus Voraussetzung, dass die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Die demnach für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen des Beteiligten zu 1 konnten zwar grundsätzlich gemäß § 894 Satz 1 ZPO durch die im Versäumnisurteil ausgesprochene Verurteilung zu ihrer Abgabe ersetzt werden. Nach dieser Bestimmung gilt eine Erklärung aber erst als abgegeben, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat; vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus (MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. § 894 Rn. 13; Zöller/Seibel ZPO 34. Aufl. § 894 Rn. 5), wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 894 Satz 1 ZPO und einem Umkehrschluss aus § 895 Satz 1 ZPO ergibt, der für diesen Fall lediglich die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs vorsieht. Hier hat das Grundbuchamt die Eintragung des R. Sch. als Eigentümer jedoch auf der Grundlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils vorgenommen. Rechtskraft bestand tatsächlich nicht. Das Grundbuchamt durfte sich insofern auch nicht auf die Behauptung verlassen, die Einspruchsfrist sei abgelaufen. Denn der Nachweis der Urteilsrechtskraft als Eintragungsvoraussetzung unterliegt dem Formerfordernis des § 29 GBO und kann somit nur durch ein gerichtliches Rechtskraftzeugnis geführt werden (Saenger/Kießling ZPO 9. Aufl. § 894 Rn. 1). Ein solches lag aber nach dem Akteninhalt nicht vor. 20
- b)Es ist auch glaubhaft, dass das Grundbuch unrichtig ist. 21 Unrichtig ist das Grundbuch nach der Vorgabe des § 894 BGB dann, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wahren, also materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (Senat vom 21.11.2018, 34 Wx 105/18 = FGPrax 2019, 60/61; BayObLG Rpfleger 1988, 254/255;
§ 22Rn.
4; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 2). 22 Da mangels Rechtskraft des Versäumnisurteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO die Fiktion der Abgabe der Auflassungserklärung im Sinne von § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingetreten ist, konnte R. Sch. gemäß § 873 Abs. 1 BGB nicht das Eigentum an der Wohnung und der Garage erwerben. Folglich ging dieses auch nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB auf die Beteiligte zu 2 über. Da das Grundbuch sie gleichwohl als Eigentümerin ausweist, steht diese Eintragung im Widerspruch zur materiellen Rechtslage und ist somit unrichtig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2 anderweitig das Eigentum an dem Anwesen erlangt haben und das Grundbuch deshalb im Ergebnis doch die materielle Rechtslage zutreffend wiedergeben könnte, existieren nicht. Insbesondere scheidet beim Erwerb eines Grundstücks kraft Gesetzes durch Erbfolge ein Gutglaubensschutz nach § 892 BGB aus (OLG Naumburg ZEV 2019, 591; Grüneberg/Herrler BGB 81. Aufl. § 892 Rn. 2). 23
- c)Der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin steht nicht entgegen, dass lediglich die Löschung des Beteiligten zu 1 und die Eintragung des R. Sch. unmittelbar auf den Verstoß gegen §§ 19, 20 GBO zurückzuführen sind, die Eintragung der Beteiligten zu 2 im Wege der Universalsukzession nach dem voreingetragenen R. Sch. aufgrund Erbscheins hingegen für sich genommen nicht zu beanstanden ist. Denn entscheidend ist, ob die durch die vorschriftswidrige Eintragung geschaffene Buchlage dem Schutzzweck der verletzten Norm widerspricht. Die Grundbuchunrichtigkeit braucht nicht unbedingt auf einer Gesetzesverletzung bei Vornahme derjenigen Eintragung zu beruhen, gegen die sich der Widerspruch richten soll. Ein solcher kann vielmehr auch dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt der Verstoß bei der Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzt eingetragenen Berechtigten unterlaufen ist (Meikel/Schneider § 53 Rn. 111). 24
- d)Von einer Anhörung der Beteiligten zu 2 hat der Senat abgesehen. Zwar hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich jeder formell oder materiell Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer für ihn negativen Entscheidung. Eine vorherige Anhörung unterbleibt allerdings, wenn daraus die Gefahr des Rechtsverlusts erwachsen könnte, insbesondere also bei Anordnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs (Hügel/Kramer § 77 Rn. 18 f.; Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn. 28). III. 25 1. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte zu 1 als Rechtsmittelführer diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst schon von Gesetzes wegen zu tragen hat und seine diesbezügliche Haftung im Umfang des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist. Die Beteiligte zu 2 ist im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden, weshalb eine Überbürdung von Kosten auf sie nach § 81 FamFG zu unterbleiben hat. 26 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für den erfolglosen Teil des Rechtsmittels beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GNotKG. Das Rechtsschutzziel der Beschwerde besteht darin, die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer wiederherzustellen. Deren Wert wurde anlässlich des Vollzugs des Vertrags vom 11.5.2012 seinerzeit mit dem Barkaufpreis von 147.200 € angesetzt. 27 3. Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht.