Normenkette:
1 S. 1 Leitsätze:
, gem. § 8 Abs. 1 Satz 1
auszusetzen. Dabei folgt der Senat nach gründlicher Prüfung im Wesentlichen den Erwägungen des
), auf 37.449,34 € festzusetzen. III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.06.
einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1
. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16.03.2022, Bezug genommen. 8 III. Der Senat beabsichtigt, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
auszusetzen. 9 Danach setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. 10 1. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i. S. d. § 8
(Vorwerk/Wolf,
/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020,
, § 8 Rn. 6 mwN, BGH, Beschluss vom 16.06 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris). 11 2. Ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff.
für die streitgegenständlichen Klageansprüche vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8
nicht zu prüfen (unten a); im Übrigen ist dies auch der Fall (unten b). 12 a. Eine Prüfung, ob für die Klageansprüche des auszusetzenden Verfahrens der Anwendungsbereich des 1 Abs. 1
eröffnet ist, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris entgegen BGH Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZB 13/18, BeckRS 2019, 17221 Rn. 14, beck-online). 13 Die Voraussetzungen der Aussetzung sind in § 8 Abs. 1
abschließend geregelt. Erforderlich ist lediglich das Vorliegen eines Vorlagebeschlusses, nicht jedoch, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des
fallen. Für diese Auslegung spricht auch die Historie der Gesetzgebung (OLG München Beschluss vom 06.05.2022 - 8 U 5530/21, BeckRS 2022, 9764 Rn. 31-33, beck-online). Weiter wäre es prozessökonomisch nicht sinnvoll, wenn zwar das Oberlandesgericht (hier: das Bayerische Oberste Landesgericht) gemäß § 6 Abs. 2
an den Vorlagebeschluss gebunden wäre, dem somit durchzuführenden Musterverfahren jedoch nicht alle von den Feststellungszielen abhängige Verfahren zugeführt würden. Schließlich wird die Frage, ob eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Kap-MuG vorliegt, sinnvollerweise nicht in vielen Einzelverfahren, sondern nur einmal, nämlich im Musterverfahren abschließend geklärt. 14 b. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn der Anwendungsbereich des Kapi-talanleger-Musterverfahrensgesetzes ist eröffnet. Die nach Behauptung des Klägers unrichtigen Bestätigungsvermerke stellen öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne des § 1 Abs. 2
dar. Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Die Aufzählung in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 6
ist nicht abschließend (Vorwerk/Wolf,
/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020,
32). 15 Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist selbst eine öffentliche Kapitalmarktinformation. Der bestätigte Jahresabschluss ist in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Kap-MuG als Beispiel hierfür ausdrücklich genannt. Der Bestätigungsvermerk ist zwar nicht Teil des Jahresabschlusses, jedoch ist er hierauf bezogen und enthält die Information, dass der durch das Unternehmen erstellte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer nach den hierfür geltenden Regeln mit dem sich aus dem Bestätigungsvermerk ergebenden Ergebnis geprüft worden ist. Zwar mag die Frage, ob ein Bestätigungsvermerk zu erteilen ist, von Bewertungen des Abschlussprüfers abhängen. Wenn, wie hier, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist, beinhaltet dies im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1
die Information über die Tatsache, dass die Abschlussprüfung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist. Dass die Abschlussprüfung keine Garantie dafür bietet, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Beachtung der vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt, sondern die Zielsetzung der Abschlussprüfung lediglich eine hinreichende diesbezügliche Sicherheit ist (Prof. Dr. M., Gutachten zur Frage, ob der Bestätigungsvermerk eine öffentliche Kapitalmarktinformation i. S. V. § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. 1
darstellt, vorgelegt als Anlage WHZ 3, S. 24 f), ändert hieran nichts. Es trifft nicht zu, dass sich der Aussagegehalt des Bestätigungsvermerkes in der eindeutig nicht das Tatbestandsmerkmal der Unternehmensdaten erfüllenden Einschätzung des Abschlussprüfers erschöpft (Professor Dr. M., a.a.O., S. 24/26). Vielmehr sind die Unternehmensdaten in den Jahresabschlüssen enthalten und der uneingeschränkte Prüfvermerk enthält die Tatsachenbehauptung, dass diese Unternehmensdaten im gesetzlich vorgegebenen - nicht auf absolute Sicherheit ausgelegten - Rahmen geprüft worden sind und - nach Einschätzung des Prüfers - nicht zu beanstanden waren. 16 Das Testat ist auch für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt. Mit seinem Testat bestätigt der Abschlussprüfer als „Garant der öffentlichen Rechnungslegung gegenüber der Allgemeinheit“, dass der Abschluss mit den Rechnungslegungsvorschriften und den gesellschaftsvertraglichen Vorschriften übereinstimmt (BeckOGK/Bormann, 15.11.2020, HGB § 316 Rn. 5). Der Abschlussprüfer nimmt eine öffentliche Funktion wahr, da es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08 -, BGHZ 183, 323-340, Rn. 29; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729, 1730). 17 3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. 18 Allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Vorwerk/Wolf,
/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020,
17). 19 Weitergehend hat der XI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1
erfordere, nach der dem Prozessgericht bei der Prüfung dieser Frage keinerlei Beurteilungsspielraum zukomme, sondern eine Aussetzung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung gebildet habe, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde; gegebenenfalls müsse dies vor der Aussetzung durch eine Beweisaufnahme geklärt werden (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - XI ZB 13/18, m. abl. Anm. Lechner, WuB 2019, 591; a.A. z.B. auch Vorwerk/Wolf,
/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020,
13). 20 Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH ist es für die Frage der Abhängigkeit nach §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 1
dagegen maßgeblich, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1
eintreten kann (BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 16, juris). Dies setzt nicht voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits nur noch von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängt. 21 Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, denn der vorliegende Rechtsstreit ist nicht unabhängig von diesen Zielen entscheidungsreif und eine etwa erforderliche weitere Beweisaufnahme setzt jedenfalls eine Entscheidung über die Feststellungsziele voraus. 22 a. Die Klage ist schlüssig. 23 Der geltend gemachte Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe qualifiziert nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19-, Rn. 18, juris mwN). 24 Dies hat der Kläger unter Auswertung des als Anlage K15 vorgelegten KP-MG-Sonderprüfungsberichts vom 27.04.2020 sowie des als Anlage BK2 vorgelegten Wambach-Berichts substantiiert vorgetragen. 25 Er hat ferner vorgetragen, dass es zu den streitgegenständlichen Aktienkäufen nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Bestätigung der Jahresabschlüsse bereits zu einem früheren Zeitpunkt verweigert hätte. 26 Schließlich hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage K 31 die Höhe des Schadens nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen. 27 b. Der Schlüssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, die durch die Beklagten erteilten Testate gekannt und zur Grundlage seiner Investitionsentscheidungen gemacht zu haben. Auch nachdem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, eine „generelle“ - also unabhängig von der Kenntnis des Aktienkäufers von den uneingeschränkten Bestätigungsvermerken bestehende - Kausalität der uneingeschränkten Bestätigungsvermerke für die Aktienkaufentscheidungen reiche für eine Zurechnung nicht aus (Seite 14 des Urteils des Landgerichts München I vom 30.11.2021), hat der Kläger hierzu in der Berufungsinstanz (Seite 4 der Berufungsbegründung vom 25.02.2022 = Blatt 346 d. A.) lediglich ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass die Unternehmenszahlen stimmen; bei einer weltweit so anerkannten Gesellschaft wie der Beklagten gehe er davon aus, dass sie ihren Job richtig mache; er habe sich nie vorstellen können, dass da etwas nicht stimme, ansonsten hätte er nicht in die Aktien investiert. Bei diesem Vortrag bleibt, soweit er die Beklagte und ihre Bestätigungsvermerke betrifft, offen, auf welchen Zeitpunkt er bezogen ist, ob der Kläger also bereits vor dem jeweiligen Kaufentschluss die Bestätigungsvermerke kannte und in der geschilderten Weise bewertete oder ob es sich dabei um seine jetzige Sicht der Dinge handelt. 28 Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist eine „individuelle“ Kausalität jedoch nicht erforderlich. Die vom BGH zur Informationsdeliktshaftung, entwickelte Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05-, Rn. 64, juris) auf fehlerhaft erteilte Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers nicht übertragbar. 29 Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 03.03.2008 (II ZR 310/06 -, Rn. 15 - 17, juris) ausgeführt: „Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaf - tung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Se - kundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und VII).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.