2 AO § 33 Leitsätze: Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15
gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte. (redaktioneller Leitsatz) Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Landesamt für Steuern ist der Finanzrechtsweg eröffnet. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auskunftsanspruch nach Art. 15
, Datenschutzgrundverordnung Rechtsmittelinstanzen: BFH München, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 24/22 BFH München vom -- – II R 23/22 Fundstellen: StEd 2022, 461 StEd 2022, 461 EFG 2022, 1357 DStRE 2023, 311 LSK 2022, 16182 Tatbestand 1 I. Streitig ist, welchen Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 (Datenschutz-Grundverordnung (
) hat, sowie ob dieser erfüllt wurde. 2
“ und die Zurverfügungstellung der Information als Kopie. Er verlange auch die Zurverfügungstellung der möglicherweise vorhandenen Hand- und Nebenakten. Er verlange Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten bzw. Daten verarbeitet worden seien; in diesen Bereichen sei eine Farbkopie zu erstellen, damit Verarbeitungsvermerke der jeweils zuständigen Bearbeiter nach o.g. Grundlage unterschieden werden könnten; hierbei beziehe er sich auf Art. 30
.
mit dem Bescheid vom 17.12.2019 erfüllt worden sei. Aus dieser Vorschrift ergebe sich kein Akteneinsichtsrecht. In der Auskunft sei dem Kläger erläutert worden, welche Schreiben dem Beklagten im Einzelnen noch vorlägen, die dem Kläger bereits bekannt seien. Eine Verpflichtung zur Übersendung einer Kopie habe weder bestanden noch bestehe sie, wenn die betroffene Person über die Daten bereits verfüge. Mit Überlassung des Pfades zum „Allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung“ seien dem Kläger auch die Metadaten aus Art. 15 Abs. 1 a) - h)
mitgeteilt worden. Keine Auskunft könne dem Kläger erteilt werden über interne Stellungnahmen und Vermerke. Diese enthielten Geschäftsgang- und Bearbeitungsvermerke sowie rechtliche Stellungnahmen. Erstere hätten unzweifelhaft keinen Bezug zu der Person des Klägers und stellten daher keine personenbezogenen Daten i.S. des Art. 4 Nr. 1
dar. Auch bei den rechtlichen Analysen handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Vielmehr wiesen diese zunächst einmal keinen Personenbezug zum Kläger auf. Erst bei der Feststellung des Ergebnisses der rechtlichen Bewertung in Bezug auf den Kläger werde der Personenbezug in einem zweiten Schritt hergestellt. Dieses Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung sei dem Kläger jedoch jeweils durch die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerden mitgeteilt worden, weshalb sich insoweit eine weitere Auskunft erledige. Ferner lägen dem Finanzamt noch Stellungnahmen weiterer Personen außerhalb der Finanzverwaltung vor. Insoweit stünden deren Rechte und das Steuergeheimnis entgegen. Auch aus dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Auskunftsantrag sei dem Kläger keine Akteneinsicht zu gewähren. In die Erwägungen sei einzustellen, dass bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Petent lediglich ein Recht auf Entgegennahme, deren sachliche Prüfung und ihre Bescheidung habe. Ein Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten bestehe nicht. Weiteren Rechtsschutz könne ein Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen. Es sei klargestellt, dass dem Kläger die Akteneinsicht nicht in der Absicht verwehrt werde, irgendwelches Verwaltungshandeln zu verschleiern. Vielmehr sei die Gewährung einer Akteneinsicht schlichtweg nicht zweckmäßig. Gegen eine solche sprächen Schutzinteressen Dritter und das fehlende Schutzbedürfnis des Klägers an der Kenntnis interner Verwaltungsabläufe. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen. 10 Wegen der Argumentation im Weiteren wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
. Allerdings betrifft der hiesige Fall andere Beklagte und gänzlich andere Verfahren (Beschwerdeverfahren hier - Besteuerungsverfahren dort), für die z.T. unterschiedliche Maßstäbe gelten. Auch die Frage, ob der Auskunftsanspruch jeweils erfüllt worden ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Selbst wenn man dem Kläger dahin folgte, dass die Revision beim BFH eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird, rechtfertigt dies nach der std. Rspr. keine Aussetzung nach § 74 FGO (BFH, Beschluss vom 24.09.2012 - VI B 79/12 -, BFH/NV 2013, 70, m.w.N.). 22 Es war nicht geboten, dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Akte des Finanzamts Augsburg, Bußgeld- und Strafsachenstelle, zu folgen. Es ist nicht ersichtlich oder auch nur substantiiert dargelegt, welchen Einfluss der Inhalt dieser Akte bei einer anderen Behörde auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage des Umfangs der durch Art. 15
zu gewährenden Auskunft durch die Beklagte haben soll. Im Übrigen wäre die - behauptete oder erwiesene - Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Inhalte einer Akte für die Beurteilung des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15
ohne Bedeutung. 23 Der Senat entscheidet mit der geschäftsplanmäßigen Besetzung, weil der im Laufe des vorletzten Tages vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig ist. Dem Kläger fehlt daher insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. In den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden (BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13 -, Rn. 8, BFH/NV 2014, 1055, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20.11.2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BStBl II 2003, 422). Ein Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn der gegen sämtliche Richter eines Gerichts geltend gemachte Ablehnungsgrund derart allgemeiner Natur ist, dass er seine Besonderheit und Eigenart für den einzelnen Richter verloren hat und nicht mehr individuell begrenzbar ist. Behauptete Rechtsfehler, die in einem früheren Verfahren unterlaufen sein sollen, sind kein Befangenheitsgrund, es sei denn, dass ganz besondere Umstände dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber der ablehnenden Partei beruht (BFH, Beschluss vom 31.08.1999 - V B 53/97 -, Rn. 11, BFH/NV 2000, 244, m.w.N.). 24 So ist es im Streitfall. Der Kläger hat die Berufsrichter des erkennenden Gerichts mit dem Grund abgelehnt, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die jedes einzelne Mitglied des Senats „in einer Leitungsebene eines Finanzamts“ oder an leitender Stelle entweder im „Landesministerium für Steuern“ (gemeint ist wohl das Landesamt für Steuern) oder aber im Ministerium der Finanzen und für Heimat tätig gewesen sei. Abgelehnt werden auch alle anderen Richter des Finanzgerichts, die diese Merkmale erfüllen. Der Kläger beruft sich dabei formal auf § 51 Abs. 3 FGO, tatsächlich aber auf die die Gruppenzugehörigkeit zur bayerischen Finanzrichterschaft. Wenn aus einer früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung eine Befangenheit abgeleitet würde, dürfte sich über ganz Bayern hinweg schwerlich ein Spruchkörper bilden lassen, den der Kläger nicht als befangen ansähe. 25 Eine Individualisierung, wie sie § 51 Abs. 3 FGO vorsieht, im Sinne einer Vorbefassung mit der Sache bei einer der beteiligten Körperschaften bzw. das Innehaben einer wirklich leitenden Position, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil keiner der Berufsrichter des Senats in leitender Position bei der beklagten Körperschaft, also beim Landesamt für Finanzen, tätig war. Dass der Kläger schon bei einer früheren Tätigkeit eines Richters beim Finanzamt oder dem Ministerium (also nichtbeteiligten Körperschaften) einen Generalverdacht auf Befangenheit äußert, belegt für den Senat deutlich das Fehlen der von der Rspr. geforderten Individualisierung (BFH, Beschluss vom 07.05.1974 - IV S 5/74 -, BStBl II 1974, 385). 26 Dass es dem Kläger nicht auf eine unbefangene Richterschaft ankommt, sondern auf eine Verschleppung des Prozesses, zeigt sich für das Gericht weiter darin, dass er in seinem früheren Verfahren (gegenüber dem Finanzamt) noch keine Bedenken im Sinne der behaupteten „Gruppenbefangenheit“ geäußert hat und diese nun kurz vor dem bereits auf Antrag verlegten Sitzungstermin erfolgt, nachdem ihm mitgeteilt worden ist, dass über seinen Ruhensantrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werde. Aus seiner weiteren Begründung des Befangenheitsantrags wird deutlich, dass er offensichtlich eine Ablehnung des Ruhensantrages befürchtet. Denn er stützt sich auf Gründe, auf die er auch seinen Ruhensantrag gestützt hatte; offenkundig versucht der Kläger, eine Entscheidung des Gerichts zu verschleppen, getrieben von der Befürchtung, sie werde rechtlich dem Gerichtsbescheid folgen. 27 Das Gericht hat in Ausübung seines Ermessens entschieden, über den Antrag auf Ablehnung der Berufsrichter aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die ehrenamtlichen Richter haben an der Entscheidung über die Richterablehnung mitgewirkt (vgl. BFH, Beschluss vom 21.05.1992 - V B 232/91 -, BStBl II 1992, 845), ebenso die abgelehnten Richter. Die Entscheidung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben. 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 1. Die Klage ist zulässig. 30 a) Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nach § 32i Abs. 2 AO eröffnet, da sich die Klage der betroffenen Person gegen das Bayerische Landesamt für Steuern als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO) hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Rechte aus der
(hier: Art. 15 Abs. 1
) stützt. 31 Der Rechtsweg bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Im Streitfall richtet sich der Antrag auf Auskunft aus der
gegen das Landesamt für Steuern in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Finanzamt. Diese Aufsicht ist Teil der Funktion der Finanzbehörde als Mittelbehörde des dreistufigen Behördenaufbaus in der Steuerverwaltung. 32 Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand im Allgemeinen als der prozessuale Anspruch durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2012 - 7 B 5/12 -, Rn. 6, NVwZ 2012, 1563). Bei einem Verpflichtungsbegehren wird zu seiner Bestimmung, Umgrenzung und Präzisierung auch die gesetzliche Anspruchsgrundlage herangezogen (ebenda; BFH-Beschluss vom 07.04.2020 - 2015 II B 82/19 -, BStBl II 2020, 624; BVerwG, Beschluss vom 18.11.2019 - 10 B 20/19 -, BFH/NV 2020, 336, Rz 7; im Ergebnis ebenso: BFH, Beschluss vom 16.06.2020 - II B 65/19 -, BStBl II 2020, 622). Auch im Fall eines einheitlichen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprüche gestützt wird (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 -, BGHZ 199, 159, Rn. 16). 33 Gegenstand der Klage ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klageschrift ausdrücklich der Auskunftsanspruch aus Art. 15
hinsichtlich der zum Zwecke der Besteuerung verarbeiteten Daten, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden des Klägers gegen das Finanzamt Neu-Ulm. 34 Als Finanzbehörde wird die Beklagte auch dann tätig, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsicht über die örtlichen Finanzbehörden tätig wird. Die Funktion als Aufsichtsbehörde ist immer dann funktionale Finanzverwaltung, wenn die Aufsicht - wie im Streitfall - eine ordnungsgemäße Steuerverwaltung sicherstellen soll. b) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der
ist die Verpflichtungsklage (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299). 35 c) Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten. Passivlegitimierter der datenschutzrechtlichen Ansprüche aus der
ist der Verantwortliche (Art. 15 Abs. 1
). Das ist nach Art. 4 Nr. 7
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auch § 2a AO knüpft die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten an die Finanzbehörde bzw. Stelle öffentlicher Verwaltung. Damit ist Zurechnungssubjekt der Rechte und Pflichten im Bereich des Datenschutzes die jeweils im Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit über diese Verarbeitung entscheidende Behörde. Der Anspruch kann sich daher nur auf die in der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Behörde liegende Verarbeitung von Daten und auf diese Daten richten. Das ist im Streitfall - da Auskunft über die im Aufsichtsverfahren über nachgeordnete Behörden verarbeiteten Daten begehrt wird - das beklagte Landesamt. 36 2. Die Klage ist unbegründet 37 Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1
, der allerdings nicht die begehrte, über die bisher erteilten Auskünfte hinausgehende Einsicht in Verwaltungsdokumente umfasst. Auskunft über die vom Anspruch des Klägers umfassten Daten hat die Beklagte im Schreiben vom 17.12.2019 und ergänzend in der auch dem Kläger erteilten Auskunft vom 16.12.2021 bereits erteilt, so dass der Anspruch insoweit durch Erfüllung erloschen ist. 38 Die
ist auch insoweit anwendbar, als Daten im Bereich der direkten Steuern verarbeitet werden (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299). 39 Passivlegitimierter des Anspruchs ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle, das ist - wie bereits oben ausgeführt - die Beklagte für die im Rahmen ihrer Aufsicht über das Finanzamt Neu-Ulm verarbeiteten Daten. 40 Der sachliche Anwendungsbereich der
ist im Streitfall insoweit eröffnet, als die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beurteilen ist (a.), jedoch nur insoweit, als die personenbezogenen Daten durch das Landesamt zum Teil auch automatisiert oder teilautomatisiert verarbeitet werden (b.). 41 Der bereits dadurch umgrenzte Auskunftsanspruch ist mit Blick auf die Beschränkungen des Auskunftsrechts in der
selbst, sowie durch die AO und allgemeine Grundsätze entsprechend eingegrenzt (c.). 42 Er gewährt kein Akteneinsichtsrecht oder ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsdokumente (d.), und wurde - soweit er besteht - von der Beklagten erfüllt. 43 a. Der sachliche Anwendungsbereich der
ist im Streitfall nur insoweit eröffnet, als die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beurteilen ist. 44 Die
gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1
). 45 Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder der Vorgängernorm der
, der Richtlinie 95/46/EG, sind dies alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit „beziehen“ statt „über“ ergibt sich kein wesentlich unterschiedlicher Bedeutungsgehalt. Personenbezogene Daten sind demnach Einzelangaben (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 BDSG alte Fassung), also nicht etwa Akten oder Aktensammlungen (so Erw. 15 zur
). Personenbezogene Daten können nach der Rspr. des EuGH auch in Volltexten enthaltene Tatsachenangaben über den Betroffenen sein (Ausführlich dargestellt im Urteil des FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). 46
auf Akteninhalte für gegeben erachtet (a.a.O.). Systematisch hat er dieses Ergebnis daraus hergeleitet, dass er vor dem Akt des „Hebens“ eine beabsichtigte Speicherung in einem Dateisystem nicht für gegeben erachtet hat. Dabei hat sich der Senat von der sehr weiten Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten des EuGH in dessen Urteil vom 20.12.2017 (- C-434/16 [Korrekturanmerkungen]-, Rn. 34) leiten lassen, wonach die Korrekturanmerkungen des Prüfers der juristischen Staatsprüfung personenbezogene Daten darstellen können. Zugrunde gelegt hat der Senat auch die Differenzierung des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2014 (- C-141/12 und C-372/12 [Entwurfsschrift]-, CR 2015, 103), wonach in einer „Entwurfsschrift“ enthaltene Angaben über den Verfahrensbeteiligten personenbezogene Daten darstellten, nicht aber die rechtliche Analyse, die nicht Gegenstand einer Nachprüfung durch den Antragsteller und einer Berichtigung sein könne. 49 In Fortführung und Ausdifferenzierung dieser Rspr. sieht der Senat vor dem „Heben“ von in Schriftstücken in Akten enthaltenen Angaben schon keinen ausreichenden Personenbezug, um von „personenbezogenen Daten“ sprechen zu können. Erst die beabsichtigte Speicherung einer personenbezogenen Angabe unter einem spezifischen, personenbezogenen (Feld-)Bezeichner erzeugt somit ein dem Anwendungsbereich der
unterliegendes personenbezogenes Datum. Die Speicherung unter einem generischen Bezeichner vermag dies noch nicht, weil eine automatisierte Datenverarbeitung erst durch die Zuordnung eines spezifischen Bezeichners ermöglicht wird. 50 Der Senat hat diese fehlende Zuordnung eines spezifischen Bezeichners bislang vor allem unter dem Gesichtspunkt der „fehlenden Strukturiertheit“ (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.) diskutiert, später auch als Klassifikationsproblem und unter dem Gesichtspunkt des unzumutbaren Aufwands eine Einsicht in Verwaltungsdokumente abgelehnt (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris). 51 Die geschärfte Sicht des Senats widerspricht nicht den vorstehend zitierten Entscheidungen des EuGH „Korrekturanmerkungen“, „Entwurfsschrift“ und EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 [Zeugen Jehovas] -, Celex-Nr. 62017CJ0025). Die Korrekturanmerkungen der Prüfer weisen einen so engen Bezug zur konkreten Prüfungsarbeit auf, dass von einer immanenten Zuordnung eines auf den Prüfling bezogenen, spezifischen Bezeichners ausgegangen werden kann. Im Besuchsblatt der Zeugen Jehovas erkannte der EuGH eine nur wenige Daten umfassende strukturierte Sammlung und ging ebenfalls von einer solchen immanenten Zuordnung aus. Entsprechendes gilt für die „Entwurfsschrift“. 52 Dagegen weisen die in einer umfangreicheren Verwaltungsakte gesammelten Schriftstücke keine solche Strukturiertheit und vor allem eine ungleich höhere Anzahl von Einzelangaben auf. Diese erschließen sich ohne explizites „Heben“ dem Aktenleser nicht. Eine leichte Wiederauffindbarkeit von Daten ist bei der Vielzahl von Angaben in Schriftstücken gerade nicht gegeben (vgl. dazu FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.). 53
ist nur insoweit eröffnet, als die personenbezogenen Daten durch die Beklagte zum Teil auch automatisiert oder teilautomatisiert verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 Alt. 1
). Die Akteninhalte, in die der Kläger Einsicht begehrt, werden jedoch manuell verarbeitet. Sie sind weder in einem Dateisystem gespeichert noch sollen sie in einem Dateisystem gespeichert werden, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der
insoweit nicht eröffnet ist. 58 Wie ausgeführt stellen die Volltextdokumente in einer Akte als solche keine personenbezogenen Daten dar. Selbst wenn die noch ungehobenen Angaben darin als personenbezogene Daten betrachtet würden, unterlägen sie nicht dem Anwendungsbereich der
, weil sie vor ihrer „Hebung“ nicht automatisiert verarbeitet werden und sie weder in einem Dateisystem gespeichert sind, noch gespeichert werden sollen. 59
nicht. Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, ein technologieneutrales Schutzsystem zu gestalten, das auch zukünftige technologische Entwicklungen abdeckt (vergleiche Erw. 15). In der Konsequenz ist der Begriff der teilautomatisierten Datenverarbeitung sehr weit auszulegen (Kühling,
15). Hierunter fallen unproblematisch sämtliche Bearbeitungsschritte, die mit Hilfe der Computersysteme der Steuerverwaltung ausgeführt werden. Die Erstellung eines Schreibens unter Verwendung von Daten mit einen PC unter Nutzung eines handelsüblichen Schreibprogramms ist dabei nicht bereits als automatisierte Datenverarbeitung anzusehen, da die Rechte des Betroffenen hierbei nicht stärker gefährdet werden, als bei Erstellung eines Texts mit einer Schreibmaschine. Entsprechend ist nach Auffassung des erkennenden Senats die gereihte Ablage von Volltextdokumenten in einer Akte, ohne dass damit eine weitere Strukturierung verbunden wäre, noch nicht als automatisierte Datenverarbeitung anzusehen (vgl. FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht). 60
nur, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 Alt. 2
). „Nicht automatisiert“ bedeutet „manuelle“ Verarbeitung (Erw. 15). Es darf kein Teilschritt der Verarbeitung automatisiert stattfinden. Soweit die Steuerverwaltung Schriftgut in Papierform in Steuerakten ablegt, ist eine solche manuelle Verarbeitung gegeben. Nichts Anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für die nicht mit der „Hebung“ von personenbezogenen Daten verbundenen, nicht weiter strukturierten Ablage in einem E-Akte-System. Ähnlich wie bei der Verwendung eines Schreibprogramms anstelle einer Schreibmaschine ist die Gefährdung der Rechte des Betroffenen durch die Ablage von Schriftstücken in einem E-Akte-System unwesentlich erhöht im Vergleich zu einer Ablage in Papierakten, so dass bei wertender Betrachtung auch bei der Ablage in E-Akten von einer manuellen Verarbeitung auszugehen ist. 61 (2.1) Wann eine (vorgesehene) Speicherung in einem Dateisystem (Art. 2 Abs. 1
) vorliegt, ist noch nicht hinreichend geklärt. Art. 4 Nr. 6
definiert das Dateisystem als „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“. Nach der h.M. ist dieser Begriff im Wesentlichen gleichbedeutend mit dem in der Vorgängervorschrift der
(der Richtlinie 95/46) verwendeten Begriff der Datei (Kühling,
6 Rn. 1). Eine Sammlung ist nach gängiger Vorstellung eine planmäßige, strukturierte Zusammenstellung einzelner Angaben, die einen inneren Zusammenhang vorweisen, entweder durch Gleichartigkeit der Informationen (z.B. Kundendaten) oder des Zwecks (z.B. Zugangskontrolle) der Sammlung (Kühling,
6 Rn. 3). Nach dem BDSG a.F. war damit ein gleichartiger Aufbau der Zusammenstellung gemeint, eine äußere Form, die eine gewisse Anordnung aufweisen muss. Danach durfte kein zufälliger oder wechselnder Aufbau der Angaben vorliegen. Vielmehr bedurfte es eines formalen Ordnungsschemas (ebenda). (2.2) Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „Dateisystem“ liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Zum in der Vorgängervorschrift der
verwendeten Begriff der „Datei“ fordert der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 -, Celex-Nr. 62017CJ0025), dass die „Sammlung personenbezogener Daten“ nach bestimmten Kriterien so strukturiert sein müssen, dass sie in der Praxis der späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind (ausführlich hierzu: FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht). 62 (2.3) Der erkennende Senat zieht Erw. 15 zur
als entscheidenden Maßstab zur Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Akten heran (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299; FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht). Danach sollen Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der
fallen. 63 Die
führt nicht näher aus, wann Akten oder Aktensammlungen „nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind“. Allerdings kann damit nicht gemeint sein, dass eine einzelne Akte innerhalb einer Aktensammlung etwa nach dem einem Kriterium „Name“ bzw. „Steuernummer“ aufgefunden werden kann, da sonst jede Aktensammlung „nach bestimmten Kriterien geordnet“ erschiene und deren Ausnahme vom Anwendungsbereich der
gänzlich leerliefe. Denn eine Aktensammlung ohne wenigstens ein Ordnungskriterium zur Reihung der enthaltenen Akten ist praktisch kaum vorstellbar. 64 Demgemäß fordert die wohl h.M. in der Literatur zur Bejahung einer „Ordnung nach Kriterien“ (Erw. 15), dass die Sammlung nach zumindest zwei Kriterien sortierbar ist (Kühling,
18), was bei der Sammlung der Steuerakten, die lediglich nach Az. bzw. Steuernummer abgelegt sind, aber auch bei den Akten der Beklagten, nicht der Fall ist. In besonderem Maße gilt dies für die Inhalte jeder einzelnen Akte, in der Dokumente als Volltext ohne weitere „Ordnung nach Kriterien“ in historischer Reihung abgelegt sind. 65 Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (- 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht), herausgearbeitet hat, fehlt Schriftstücke-Sammlungen die von der
geforderte „Strukturiertheit“ auch insoweit, als auch sachverhaltsschildernde Textpassagen ohne Kategorisierung, also bevor eine kategorisierende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist, noch keinen hinreichenden Personenbezug aufweisen (FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht, Tz. II.2.b.2.3). Darin drückt sich gleichzeitig die fehlende Strukturiertheit solcher Textstellen aus. 66 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15
nicht die Einsicht in Verwaltungsdokumente bzw. die diese enthaltenen Akten gewährleistet (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299; FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht). Gerade darauf kommt es dem Kläger aber an. 67 c. Danach kommt es auf Begrenzungen des Auskunftsrechts nicht mehr an. Das Vorliegen personenbezogener Daten bzw. der Anwendbarkeit der
unterstellt, schließen auch die Ausschlussgründe der
und der AO eine aus dem Auskunftsrecht abgeleitete Einsicht in Akten des Landesamtes über Aufsichtsverfahren aus (ausführlich zu den Ausschlussgründen: FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris). 68 Im Streitfall greift insbesondere die Beschränkung des § 32c Abs. 1 Nr. 3 a AO ein. 69 Das Recht auf Auskunft besteht danach nicht, wenn die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. 70 So ist es aber im Streitfall. Eine künftige Verarbeitung der in den Akten des Landesamts zu früheren Eingaben des Klägers vorhandenen Schriftwechsel ist nicht vorgesehen und auch nicht zu erwarten. Die jeweils durch die Eingaben des Klägers vorgenommenen Aufsichtsmaßnahmen sind abgeschlossen. 71 Da das Landesamt nicht für die Besteuerung des Klägers zuständig ist, sind Verarbeitungen von im Rahmen der Eingaben des Klägers dem Landesamt bekannt gewordenen Informationen für andere Zwecke als die der Bearbeitung der Eingaben organisatorisch ausgeschlossen. Für die Akten gelten während ihrer Aufbewahrung nach Maßgabe der Aktenführungsvorschriften strikte Geheimhaltungsregeln und technische Sicherungen. Anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 72 d. Der dem Kläger zustehende Auskunftsanspruch insoweit, dass ihm Auskunft zu geben war, dass die Beklagte seiner Person zuordenbare Vorgänge in ihren Akten hat, und welche, ist hinreichend erfüllt worden. Insoweit hat die Beklagte Auskunft bzw. ergänzende Auskunft erteilt. Den darüber hinausgehenden, streitgegenständlichen Anspruch auf Überlassung von Kopien der in den Akten enthaltenen Dokumente bzw. Akteneinsicht hat der Kläger nach dem Vorstehenden nicht. 73 3. Das Finanzgericht brauchte die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht dem EuGH vorzulegen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., FGO § 115, Rn. 84). Erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet (BFH, Beschluss vom 14.01.2014 - III B 89/13 -, BFH/NV 2014, 521). 74 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Ergänzung der bereits erteilten Auskunft im Laufe des Gerichtsverfahrens ist gegenüber dem tatsächlichen und beibehaltenen Klagebegehren unwesentlich, so dass das Gerichts keinen Anlass sieht, bei der Kostenentscheidung ein auch nur geringes anteiliges Obsiegen des Klägers bzw. Nachgeben der Beklagten zu berücksichtigen. 75 5. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, da der Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts im Bereich der Steuerverwaltung nach der Einführung der
im Jahr 2018 grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Darüber hinaus erscheint angesichts der oben zitierten widerstreitenden Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anwendungsbereich der
im Bereich der direkten Steuern die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.