VGH München, Urteil v. 12.07.2022 – 8 N 19.2040 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 12.07.2022 – 8 N 19.2040 Download Drucken Titel: Zur Prozessführungsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung bei ehelichem Gesamthandseigentum Normenketten: VwGO § 47 WHG § 51 BGB § 1415, § 1416, § 1421 Abs. 1 S. 2, § 1450 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren unzulässig. (Rn. 29) 1. Auch im Fall einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, mit der die Nutzbarkeit von Grundstücken eingeschränkt wird, die dem Gesamtgut zugehören, sind Aktivprozesse von beiden Ehegatten gemeinsam zu führen, soweit nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird die Prozessführung durch einen Dritten oder – wie hier durch einen gemeinschaftlich Mitberechtigten – erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist genehmigt, wirkt die Genehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Antragserhebung zurück. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, fehlende Prozessführungsbefugnis, eheliche Gütergemeinschaft, gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts, gewillkürte Prozessstandschaft, Prozessführungsbefugnis, Gesamtgut, Eheleute Fundstellen: ZfWassR 2022, 206 NVwZ-RR 2023, 19 LSK 2022, 16850 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung A* … für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde A* …, Landkreis Weilheim-Schongau vom 31. August 2018. Die Verordnung wurde am 16. Oktober 2018 im Amtsblatt des Landratsamts Weilheim-Schongau bekanntgemacht und trat am Tag darauf in Kraft. 2 1. Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (Zone I) mit zwei Brunnen (1 und 2), einer engeren Schutzzone (II), unterteilt in die Zonen II A und II B, und einer weiteren Schutzzone (III). Die Fläche beträgt insgesamt ca. 50 ha. 3 2. Der Antragsteller ist mit seiner Ehefrau Gesamthandseigentümer der Grundstücke FlNrn. …, …, …, …, …, …, … und … Gemarkung A* …, die nordöstlich von A* … (teilweise) in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets liegen. Die Grundstücke gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung. 4 3. Am 13. Februar 2012 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine Bewilligung zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Brunnen 1 und 2 A* … sowie die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets. 5 Pläne und Beilagen, darunter der Verordnungsentwurf mit Schutzgebietsvorschlag, wurden vom 24. April 2012 bis 25. Mai 2012 ausgelegt. Der Antragsteller ließ mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2012 Einwendungen erheben; er sei als Eigentümer der o.g. Grundstücke von dem Wasserschutzgebiet betroffen. Die Verbote bzw. Beschränkungen schmälerten die Entwicklungsfähigkeit seines Betriebs. Der Verkehrswert werde dadurch verringert. Im Übrigen erhob er fachliche Einwände bzw. behielt sich dies nach Einholung einer vollständigen Überprüfung durch einen Fachbeistand vor. 6 Am 12. Februar 2014 fand ein Erörterungstermin statt. Die Einwendungen des Antragstellers wurden erörtert. Die im Erörterungstermin von der Antragstellerseite gestellten Befangenheitsanträge gegen den Verhandlungsleiter und die Sachbearbeiterin des Landratsamts wies der Landrat mit Schreiben vom 10. April 2014 zurück. 7 Nach Anhörung der Einwendungsführer wurde der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung punktuell geändert. Die engere Schutzzone II wurde in eine Zone II A und II B aufgeteilt; in letzterer wurden die Beschränkungen verringert. 8 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 erläuterte das Landratsamt Weilheim-Schongau dem Antragsteller die Gründe für die Zurückweisung seiner Einwendungen. 9 4. Am 16. Oktober 2019 ließ der Antragsteller Normenkontrollantrag erheben. 10 Im Normenkontrollverfahren teilte der Antragsteller auf Anfrage des Senats unter dem 27. April 2022 mit, in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau Eigentümer der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke zu sein. Die Eheleute hätten keine Vereinbarung zur Verwaltung des Gesamtguts im Sinne von § 1421 BGB getroffen. Der Antragsteller verfolge das beiden Ehegatten in Gütergemeinschaft zustehende Recht in Prozessstandschaft. Er legte eine auf den 11. April 2022 datierte „Ermächtigung zur Prozessführung“ seiner Ehefrau vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig, weil der Antragsteller als Gesamthandseigentümer keine fremden, sondern eigene Rechte verfolge. Die in Rechtsprechung und Literatur angeführte Begründung zur Unzulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft greife deshalb in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offenzulegen. Sie führe zu keiner Klageänderung, weil Streitgegenstand alleine die Vereinbarkeit der Wasserschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht sei. Der Antragsteller habe als Ehegatte einer Gütergemeinschaft auch ein schutzwürdiges - d.h. nicht notwendig rechtliches - Eigeninteresse an der Prozessstandschaft. 11 In der Sache stützt der Antragsteller einen Verstoß der Schutzgebietsverordnung gegen höherrangiges Recht auf Verfahrensfehler und materielle Mängel. 12 Er beantragt, 13 Die Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung A* … für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde A* …, Landkreis Weilheim-Schongau, vom 31. August 2018, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamts Weilheim-Schongau Nr. 20 vom 16. Oktober 2018, ist unwirksam. 14 5. Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Der Antrag sei unzulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO ausgeschlossen. Darüber helfe nicht hinweg, dass der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau Gesamthandseigentümer der im Schutzgebiet liegenden Grundstücke ist. Der Antragsteller habe auch kein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen geltend gemacht; es mache keinen Unterschied, ob die Wirksamkeit der Schutzgebietsverordnung durch ihn alleine oder durch beide Ehegatten geklärt werde. Im Übrigen hätte eine gewillkürte Prozessstandschaft vor Ablauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offengelegt werden müssen; dies sei nicht geschehen. 17 In der Sache weist er die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler und materielle Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung zurück. 18 6. Die Beigeladene beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Eine gewillkürten Prozessstandschaft sei in Verfahren abzulehnen, die - wie § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraussetzen. Der Antragsteller sei er erst am 11. April 2022 ermächtigt worden und habe dies nicht innerhalb der Antragsfrist offengelegt. Mit seinen Einwendungen sei er zudem nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen, weil er diese allein im eigenen Namen erhoben habe; das Landratsamt könne sich darüber nicht hinwegsetzen. 21 7. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. 22 8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben damit ihr Einverständnis erklärt. 24 A. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 25 1. Der Antragsteller ist nicht (alleine) prozessführungsbefugt. Ihm steht das Eigentum an den im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücken, auf das er seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stützt, nur gemeinsam mit seiner Ehefrau zu. 26 Im Grundbuch von A* … sind als Eigentümer der Grundstücke FlNrn. …, …, …, …, …, …, … und … Gemarkung A* … der Antragsteller und seine Ehefrau „in Gütergemeinschaft“ eingetragen. Die Eheleute leben in Gütergemeinschaft (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Die im Schutzgebiet liegenden Grundstücke gehören zum gesamthänderisch gebundenen gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut, vgl. §§ 1416, 1419 BGB). Der Antragsteller und seine Ehefrau haben nach eigener Aussage keine Vereinbarung zur Verwaltung des Gesamtguts getroffen; dieses wird somit gemeinschaftlich verwaltet (vgl. § 1421 Satz 2, § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB). 27 Aktivprozesse über das Gesamtgut sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu führen, soweit nicht ein - hier nicht geltend gemachter - gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1450 Rn. 28; Völker in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB/Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1450 Rn. 13). Dies gilt auch im Fall einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, mit der die Nutzbarkeit von Grundstücken eingeschränkt wird, die dem Gesamtgut zugehören. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann in solchen Fällen auf eine mögliche Verletzung des Gesamthandseigentums infolge rechtswidriger Nutzungseinschränkungen gestützt werden, die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 u.a. - ZfBR 1997, 94 = juris Rn. 39). Die Prozessführungsbefugnis steht dann beiden Ehegatten gemeinsam zu; ein Ehegatte ist als Gesamthandseigentümer nicht alleine prozessführungsbefugt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2018, 596 = juris Rn. 11; U.v. 23.9.2014 - 13 A 13.1958 - FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 7 f; vgl. auch BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652 = juris Rn. 12). Ein Normenkontrollantrag, bei dem sich der Antragsteller auf ein Recht beruft, das ihm nicht oder nur gemeinsam mit anderen zusteht, ist unzulässig (vgl. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 9, § 64 Rn. 67; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 83; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 115). 28 2. Die von der Ehefrau des Antragstellers am 11. April 2022 erteilte „Ermächtigung zur Prozessführung“, die mit Schriftsatz der Antragstellerseite vom 27. April 2022 vorgelegt wurde, führt nicht zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. 29
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