V ist eine Gutachtensanordnung gerechtfertigt, wenn ein früherer Alkoholmissbrauch
gewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen, insbesondere wenn ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (VGH München BeckRS 2020, 36119 Rn. 18 mwN). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens, Alkoholmissbrauch, Erneuter Konsum trotz Abstinenzerfordernisses, Verwertbarkeit von Mitteilungen der Polizei, Gutachtensanordnung, früherer Alkoholmissbrauch, Abstinenzerfordernis, erneuter Alkoholkonsum, außerhalb des Straßenverkehrs, Mitteilungen der Polizei, Berücksichtigungsfähigkeit, substantiierte Einwände, Klärungsbedürftigkeit Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 24.03.2022 – RO 8 S 21.2366 Fundstellen: DAR 2022, 648 LSK 2022, 16888 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen). 2
einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 14. August 2015 verurteilte das Amtsgericht Cham den Antragsteller zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
den Feststellungen des Strafbefehls vom
vollziehbar im eigenen Interesse zu einem dauerhaften Alkoholverzicht motiviert. 5 Daraufhin erteilte das Landratsamt ... dem Antragsteller am
Alkohol gerochen, stark gerötete und glasige Augen gehabt habe und geschwankt sei. Anrufe, bei denen der Antragsteller sich über „überzogene Kontrollen“ beschwert habe und erkennbar stark alkoholisiert gewesen sei, habe es in den Jahren 2020 sowie 2021 mehrmals gegeben. Der Antragsteller habe sich dabei stets auf eine Halternachschau aus dem Jahr 2020 bezogen. Bei dieser sei der Antragsteller stark alkoholisiert angetroffen worden,
dem sich der Fahrer eines auf den Antragsteller zugelassenen Motorrads der Kontrolle durch Flucht entzogen habe. 7 Mit Schreiben vom
dem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller
vorheriger Anhörung mit Bescheid vom
GO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019, a.a.O. Rn. 20; B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 11.3.2016 - 11 CS 16.259 - juris Rn. 16; Hoppe in Eyermann, VwGO,
VG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch teilweise zum
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). 16 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).
V ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. 17 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 18 b) Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig. 19 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde legt, ist diese Vorschrift
der Rechtsprechung einschlägig, wenn ein früherer Missbrauch
gewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2006 - 11 ZB 05.3395 - juris Rn. 11). Eine solche Fallgestaltung kann insbesondere vorliegen, wenn ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 19; B.v. 19.11.2020 - 11 CS 20.1766 - juris Rn. 18; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
allgemeinen Grundsätzen nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden darf, es andererseits aber im Sinne eines „Anfangsverdachts“ genügt, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 15; B.v. 7.2.2022 - 11 CS 21.2385 - Blutalkohol 59, 152 = juris Rn. 12). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich aus der polizeilichen Kurzmitteilung vom 17. August 2021 an das Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Antragsteller auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch besteht. Mitteilungen der Polizei
VG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (BayVGH, B.v. 7.2.2022, a.a.O. Rn. 17; vgl. zu polizeilichen Mitteilungen
VG BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 11 ZB 12.296 - juris Rn. 4; Dauer, a.a.O., § 2 StVG Rn. 86 und § 13 FeV Rn. 20; zur Verwertung amtlicher Schilderungen s. auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10). Hier ergeben sich keine greifbaren Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Darstellung, der zufolge der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 der Polizei mehrfach alkoholisiert gegenübergetreten ist. Insbesondere wird detailreich und anschaulich geschildert, dass der Antragsteller beim Aufsuchen durch die Polizei am 16. August 2021 stark
Alkohol roch, stark gerötete und glasige Augen hatte und schwankte, was auf erheblichen Alkoholkonsum schließen lässt. Insoweit verweist der Antragsgegner auch überzeugend auf die spezielle Ausbildung, Schulung und Erfahrung von Polizeibeamten (vgl. zur Schulung der Polizei zur Drogenerkennung auch König in LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 316 Rn. 163). Bereits der Umstand, dass der Antragsteller überhaupt Alkohol konsumiert hat, lässt die positive Prognose zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 17). Unerheblich ist damit entgegen der Auffassung des Antragstellers, ob Polizeibeamte eine Alkoholabhängigkeit als Krankheit diagnostizieren können und ob der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit durch Alkohol am Steuer aufgefallen ist. Abgesehen davon kann der beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der geringen Kontrolldichte und der folglich entsprechend hohen Dunkelziffer von unter relevantem Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrten ohnehin keine belastbare Aussagekraft beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 26; B.v. 12.11.2021 - 11 CS 21.2536 - juris Rn. 15). 22 Folglich bestand Anlass zur Überprüfung, ob im Falle des Antragstellers weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder dieser nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und die genannten Vorfälle das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigen. Ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte dies nicht beurteilt werden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 20). 23 c) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17). Dem steht das von der Beschwerde angesprochene Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den
teilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 - juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98 - DAR 1998, 466 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
PO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 11 CS 19.2220 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 - 16 B 536/12 - juris Rn. 33). 24
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