VGH München, Beschluss v. 30.06.2022 – 4 ZB 22.1030 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.06.2022 – 4 ZB 22.1030 Download Drucken Titel: Erfolgslose Ehrenschutzklage gegen Äußerung eines Verfahrensbeteiligten Normenketten: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 Leitsätze: Gegen Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung eines Hoheitsträgers in einem Gerichtsverfahren dienen und einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten betreffen, kann sich dieser grundsätzlich nicht mit einer beim Verwaltungsgericht erhobenen gesonderten Ehrenschutzklage zur Wehr setzen. (Rn. 20) 1. Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, werden in aller Regel nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt, weil das Verfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt und die Frage, ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden soll. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies gilt grds. auch, wenn die streitigen Äußerungen eine am Verfahren nicht beteiligte Person betreffen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch auf dem Umweg über ein außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Klageweg für die Richtigstellung einer im Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärung nicht eröffnet werden. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage auf Unterlassung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, einseitige Erledigungserklärung des Klägers, Feststellungsinteresse des Beklagten, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei Prozessäußerung, außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, Ehrenschutzklage, einseitige Erledigungserklärung, Unterlassungserklärung, Prozessäußerung, Mietausfallschaden, Rechtsschutzbedürfnis Vorinstanz: VG Bayreuth, Urteil vom 03.03.2022 – 9 K 20.656 Fundstellen: BayVBl 2022, 609 DÖV 2023, 91 LSK 2022, 16912 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 1. Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Kläger ist Gesellschafter und Prokurist der E. GmbH & Co. KG, die einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte führt. Sie macht vor dem Landgericht Ersatzansprüche wegen entgangenen Mietgewinns aus einem Mietvertrag mit Frau C. M. geltend. In der Klageerwiderung vom 27. April 2020 führte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter der Überschrift „Mietausfallschaden vom 15.12.2016 - 31.12.2019 in Höhe von 914.000,00 €“ unter anderem aus: „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten ist Frau C. M. die Lebensgefährtin von Herrn [Kläger im vorliegenden Verfahren]. … Folglich liegt eine Vermietung im Familienkreis vor, was Anlass zu Argwohn gibt.“. 2 2. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 14. Juli 2020 außergerichtlich aufgefordert, die genannte Behauptung, die unwahr sei, zu widerrufen sowie eine beigefügte, mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wobei dem Kläger auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien. 3 Nachdem die Beklagte sich dazu nicht geäußert hatte, ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 Klage erheben und beantragen, die Beklagte zur Unterlassung der genannten Äußerung (Nr. 1.) und zu deren Widerruf in dem gerichtlichen Verfahren (Nr. 2) sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Nr. 3) zu verurteilen. Die Äußerung verletze den Kläger in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht. Er habe zwei Kinder und sei verheiratet. Die Behauptung solle dazu dienen, ihn als Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG in dem Verfahren vor dem Landgericht als Zeugen herabzuwürdigen und seinen Ruf zu schädigen. Ziel der falschen Tatsachenbehauptung sei zudem, Zweifel an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken, um den Amtshaftungsanspruch von ca. 2 Mio. Euro abzuwehren. Der Kläger spiele im örtlichen Wirtschaftsleben und in der Kommunalpolitik eine aktive Rolle. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe anlässlich des öffentlichen Interesses und des damit verbundenen Rechtfertigungsdrucks. Bereits die einmalige Verletzungshandlung indiziere eine widerlegliche Vermutung, insbesondere wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde. 4 Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Für das Klagebegehren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften die Parteien und auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenz des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnte. Der Schriftsatz vom 27. April 2020 diene im Kontext des dortigen Verfahrens ausschließlich der Wahrung der Rechte der Beklagten; nichts davon gehe über die Interessenwahrung innerhalb des dortigen Prozesses hinaus. Der Kläger sei an dem Verfahren auch nicht beteiligt. Um ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, hätten Dritte etwaige Rechtsbeeinträchtigungen grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Dies gelte insbesondere, wenn der Vortrag Dritte betreffe, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt seien, deren Verhalten aber aus Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein könne. Ein solcher Bezug zum Ausgangsstreit bestehe unstreitig, da der Kläger selbst vortragen lasse, dass es Intention der Behauptung sei, Zweifel des Gerichts an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken, um die Klageforderung abzuwehren. Letztlich habe der beanstandete Sachvortrag auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen. Frau C. M. sei nicht die Lebensgefährtin des Klägers (gewesen), sondern die Lebensgefährtin von dessen Vater. Der Kläger, sein Vater oder sein Prozessbevollmächtigter hätten die Verwechslung unschwer aufklären können. Jedenfalls habe die Beklagte ihren Sachvortrag mit Schriftsatz an das Landgericht vom 7. August 2020 korrigiert und erklärt, dass die gegenständliche Behauptung nicht weiter aufrechterhalten werde; dadurch sei die Sache erledigt. 5 Der Kläger führte dazu aus, die von der Beklagten angeführten Entscheidungen zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses beträfen einen völlig anderen Sachverhalt. Als unbeteiligte Dritte könnten sich Frau C. M. und der Kläger im ursprünglichen Verfahren selbst nicht zur Wehr setzen. Daher sei außergerichtlich Gelegenheit gegeben worden, den Falschvortrag innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen zu korrigieren. Die Beklagte habe stattdessen erst nach Einreichung der Unterlassungsklage den Widerruf erklärt und schutzbehauptend mitgeteilt, dass es sich um einen Irrtum handle. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe daher fort, zumal die Unterlassungserklärung nach wie vor verweigert werde. Die Durchsetzung von Ansprüchen Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Äußerungen auf der Hand liegend falsch seien. Wenn die Beklagte derartige Behauptungen leichtfertig aufstelle und trotz anwaltlicher Aufforderung die gebotene Korrektur unterlasse, trage sie spätestens damit wissentlich falsch vor, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis spätestens mit Fristablauf gegeben sei. Die Behauptung stelle sich als unzulässige Schmähung dar, weil dem Kläger als verheirateter Person ein außereheliches Verhältnis unterstellt werde; er werde damit erheblich in seiner Ehre sowie in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. 6 3. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 (Widerruf der Äußerung) erklärten die Beteiligten in der Folgezeit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. 7 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2021 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Nr. 3 (Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) vom Verfahren abgetrennt und an das Landgericht verwiesen. 8 4. Mit Schriftsatz vom 19. April 2021 ließ der Kläger den Rechtsstreit auch bezüglich des Klageantrags Nr. 1 (Unterlassung der Äußerung) für erledigt erklären. 9 Die Beklagte erklärte dazu, dass insoweit an dem Klageabweisungsantrag festgehalten und der Erledigungserklärung widersprochen werde. Bei einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite seien die Zulässigkeit und die Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens zu prüfen, wenn die Beklagtenseite sich für ihr Festhalten an dem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen könne. Ein solches Interesse werde insbesondere im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch gesehen. Ebenso wie die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ein berechtigtes Interesse begründe, sei dieses auch für die Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs zu bejahen. Die Beklagte sei mit Amtshaftungsansprüchen aus dem gegenständlichen Sachverhalt konfrontiert, nämlich mit dem Schadensersatzanspruch aus Nr. 3 der Klageschrift vom 24. Juli 2020. Die Zivilgerichte seien an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Handlung, die der Amtshaftung zugrunde lägen, gebunden. 10 Der Kläger trug dazu vor, das erledigende Ereignis sei von der Beklagtenseite gesetzt worden mit der Folge, dass die zulässige Klage unzulässig geworden sei. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung nicht aus der Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs herleiten. In dem an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreit werde eine Entscheidung ergehen. Eine weitere rechtliche Auseinandersetzung könne durch die vorbereitende Abwehr des Amtshaftungsanspruchs allenfalls dann vermieden werden, wenn es dieses Verfahren noch nicht gebe. Die Zivilgerichte seien im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit nur in den Grenzen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, also im sachlichen Rahmen desselben Streitgegenstands. Hier liege aber nicht derselbe Streitgegenstand vor, da die Klageanträge Nr. 1 bis 3 unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Die ursprüngliche Klage sei jedenfalls nicht unbegründet gewesen. 11 5. Mit Urteil vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, bezüglich des Klageantrags Nr. 1 ab. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite trete an die Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt habe. Die Klage sei insofern hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 zulässig, aber unbegründet, da zwar ein erledigendes Ereignis eingetreten, die ursprüngliche Klage jedoch unzulässig gewesen sei. Durch die Erklärung des Beklagtenbevollmächtigten im Schriftsatz an das Landgericht sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bzw. die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs geforderte Wiederholungsgefahr entfallen. Neben dem Eintritt des erledigenden Ereignisses sei aber jedenfalls auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zu prüfen, die hier zu verneinen sei. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers sei die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage regelmäßig nur zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung auf ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Entscheidung berufen könne. Ein solches Interesse ergebe sich hier daraus, dass der Kläger mit dem Klageantrag Nr. 3 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und damit Amtshaftungsansprüche in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Äußerung geltend mache. Die im Verwaltungsprozess zu klärenden Rechtsbeziehungen könnten auch zur Klärung der Rechtsbeziehungen im Verfahren vor dem Landgericht beitragen. Es sei dabei unerheblich, ob der Beteiligte, der sich auf dieses Interesse berufe, Kläger oder Beklagter im Amtshaftungsprozess sei, da die „Früchte des Rechtsstreits“ bei der Abwehr von Amtshaftungsansprüchen gleichermaßen eine Rolle spielen könnten. Die ursprüngliche Klage sei hinsichtlich der Nr. 1 des Klageantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, so dass es auf ihre Begründetheit nicht mehr ankomme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen habe, bestehe gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage. Der Grund hierfür liege darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben; damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssten in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Da sich ein nicht prozessbeteiligter Dritter in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen könne, sei seine Ehrenschutzklage aber insbesondere dann als zulässig anzusehen, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar sei, die Äußerung auf der Hand liegend falsch sei oder sie sich als unzulässige Schmähung darstelle. Liege keiner dieser Ausnahmefälle vor, sei die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig vom außergerichtlichen Geschehen, da sonst das Recht der Beklagten, im Gerichtsverfahren alles zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich Gehaltene vortragen zu dürfen, konterkariert werden würde. Der hier erhobenen Unterlassungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrenschutzes nicht vorliege. Die den Kläger betreffende Äußerung habe einen Bezug zu dem Verfahren vor dem Landgericht gehabt; insoweit genüge es, wenn aus Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen könne, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand des Prozessvortrags zu machen. Es erscheine plausibel, dass mit der vermeintlichen Liaison des Klägers als Gesellschafter und Prokurist der E. GmbH & Co. KG mit Frau C. M. Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen ihr und der KG begründet werden sollten. Dies habe der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz dahingehend erläutert, dass eine Vermietung im Familienkreis Anlass zu Argwohn gebe. Die Wirksamkeit des Mietvertrags sei bei der Prüfung des geltend gemachten Mietausfallschadens von Relevanz. Es habe sich weder um eine auf der Hand liegend falsche Äußerung noch um eine unzulässige Schmähung gehandelt. Jedenfalls wegen der Einleitung mit den einschränkenden Worten „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten“ sei die Aussage nicht als offensichtlich unwahr bzw. als leichtfertige Behauptung einzustufen. Die trotz Aufforderung nicht erfolgte Korrektur des Vortrags könne nicht dazu führen, dass die - den Kenntnisstand zu einem früheren Zeitpunkt wiedergebende - Behauptung im Nachhinein unwahr werde. Es sei nicht um eine Herabsetzung des Klägers gegangen, sondern um die Begründung von Zweifeln an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen Frau C. M. und der E. GmbH & Co. KG. Die von der Beklagten angegebene Verwechslung scheine angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie der Nachnamensgleichheit nicht von vornherein abwegig. 12 6. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 13 Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 15 1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war nicht zu prüfen, ob der vom Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur war, wovon das Verwaltungsgericht wegen des Zusammenhangs der streitigen Äußerung mit dem gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ausgegangen ist. 16 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.