VG München, Urteil v. 27.06.2022 – M 22 K 21.31296 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 27.06.2022 – M 22 K 21.31296 Download Drucken Titel: Asyl, Syrien: Erfolglose Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeantragsverfahren Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwVfG § 51 Abs. 2 Leitsatz: Auch ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln im Vergleich zum Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylerstverfahrens keine erhebliche Änderung der Gegebenheiten in Syrien, die sich – im Hinblick auf das Asylbegehren – zugunsten des Klägers auswirken könnten. Aus den aktuell zur Verfügung stehenden Berichten geht vielmehr hervor, dass einfache Wehrdienstverweigerer in der Regel die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form der Bestrafung nicht mehr zu befürchten haben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, Folgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Unzulässigkeitsentscheidung, EuGH-Rechtsprechung, Änderung der Sach- und Rechtslage (verneint) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen kann. 2 Mit seit dem ... bestandskräftigem Bescheid vom ... erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den am ... in … (Syrien) geborenen Kläger - syrischer Staatsangehöriger - als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2). 3 Am ... ließ der Kläger im Wesentlichen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.11.2020 - EZ; C-238/19 - juris) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) stellen. Der Kläger sei im wehrdienstfähigen Alter und laufe bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr, den Militärdienst ableisten zu müssen. Dem Antragsteller würde eine oppositionelle Haltung vom syrischen Staat zugeschrieben werden, wenn er nicht zum Wehrdienst erscheine. 4 Mit Bescheid vom ..., dem Kläger zugestellt am ..., lehnte das Bundesamt mangels (dargelegter) Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG den Folgeantrag als unzulässig ab. 5 Hiergegen ließ der Kläger am ... durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom ... aufzuheben. 6 Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Klägers erneut auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.11.2020 - EZ; C-238/19 - juris), die als eine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu werten sei. Soweit wesentliche Grundsätze des Asylrechts betroffen seien, stelle eine mit Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine relevante Rechtsänderung dar. Ferner führt er unter anderem aus, aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Vertrag über die Europäische Union (EUV) folge, dass eine bestandskräftige Behördenentscheidung erneut zu überprüfen sei, um einer später vom Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgenommener Auslegung des einschlägigen Unionsrechts Rechnung zu tragen. Schließlich stelle die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) dar. 7 Die Beklagte legte am … … 2021 die Akte des Verfahrens vor. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Die Beteiligten haben mit allgemeiner Prozesserklärung bzw. mit Schreiben vom ... einer Entscheidung in schriftlichem Verfahren zugestimmt. 9 Mit Beschluss vom ... wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz - AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig. 14 Die Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt. 16 Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: 17 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Von einem solchen Folgeantrag ist auszugehen, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags erneut einen Asylantrag stellt. 18 Ein Folgeantrag stellt allerdings kein außerordentliches Rechtsmittel dar, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 10.8.1988 - 21 B 423/88 - NVwZ-RR 1989, 276; BayVGH, B.v. 15.4.2021 - 19 CE 15.1300 - juris Rn. 21). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 19 Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG muss sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel müssen vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder es bedarf Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO Nr. 3). Die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ist dabei schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 14). Es genügt nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den weiteren Vortrag die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. Anerkennung als Asylberechtigter) deutlich wahrscheinlicher geworden sein. 20 Ferner ist ein Folgeantrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Von einem groben Verschulden ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen und er es entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 und § 25 AsylG unterlassen hat, diese Umstände in das Verfahren einzuführen. 21 Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger - wie in § 51 Abs. 3 VwVfG gefordert - seinen Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt hat. Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar; § 51 Abs. 3 VwVfG bleibt infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts daher unangewendet (EuGH, U.v. 9.9.2021 - XY; C-18/20 - juris; vgl. zum Ganzen: Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 22 2. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht gegeben sind. 23 2.1. Dabei ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die erneute Asylantragstellung mit dem Begehren, darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, bei der hier gegebenen Konstellation - Zuerkennung subsidiären Schutzes und (unanfechtbare) Ablehnung eines Asylerstantrags im Übrigen - als (asylverfahrensrelevanter) Folgeantrag gemäß des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG einzustufen ist (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 24 2.2. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt mangels Änderung der Rechts- und/oder Sachlage allerdings nicht vor. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.