VG München, Urteil v. 23.05.2022 – M 5 K 17.48246 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 23.05.2022 – M 5 K 17.48246 Download Drucken Titel: Asyl, Uganda: Erfolglose Klage Normenketten: AsylG § 3, § 4 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Es ist völlig unlogisch, dass ein potentielles Mitglied einer Geheimorganisation, der der Kläger angehört haben will, bereits beim ersten Treffen mit der Gruppe als offizielles Mitglied formal und mit einem Ritus aufgenommen wird. Auch wenn der Kläger durch seinen Freund einen „Fürsprecher“ gehabt haben sollte, so drängt es sich auf, dass Kandidaten erst eine gewisse Zeit vor der Aufnahme beobachtet werden. Denn allein aus Selbstschutz muss eine Geheimorganisation von der Loyalität der Beitrittskandidaten überzeugt sein, was eine Überprüfung oder Bewährung voraussetzt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylklage, Nigeria, Uganda, Nichtstaatliche Bedrohung, Polizei schutzbereit und –fähig, Asyl, Geheimbund, unglaubhaft, innerstaatlicher Schutz Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der 1994 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger, reiste am ... Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … September 2015 einen Asylantrag. 2 Bei seiner Anhörung gab er an, dass er in Uganda geboren sei, aber in Alter von fünf Jahren nach dem Tod seines ugandischen Vaters dieses Land mit seiner Mutter verlassen und dann in Nigeria gelebt habe. Er sei nach der Grundschule im Dorf seiner Mutter nach L. … auf eine weiterführende Schule gegangen. 3 Er sei gezwungen worden, einer Gruppe mit der Bezeichnung „Kotigs Aye“ beizutreten, die begonnen habe, in Schulen und auf der Straße Menschen zu töten. Ein Pastor habe ihm im Namen Gottes gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er aus dieser Gruppe aussteigen solle. Die Gruppe habe allerdings nicht zugelassen, dass der Kläger diese verlasse. Der Kläger habe sich im Dorf seiner Mutter versteckt. Dort sei er jedoch von Mitgliedern dieser Gruppe aufgespürt, angegriffen und verletzt worden. Er habe weglaufen können. Er sei mit einem Schiff in die Türkei gereist und von dort auf dem Landweg nach Deutschland. 4 Mit Bescheid vom … September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder Nigeria oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde am … September 2017 per Einschreiben zur Post gegeben. 5 Die Klagepartei hat am 29. September 2017 Klage erhoben und beantragt, 6 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … September 2017 wird aufgehoben. 7 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, 8 hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, 9 wiederum hilfsweise, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht. 10 Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt. 11 Am 23. Mai 2022 fand mündliche Verhandlung statt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 23. Mai 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe 13 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.