LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.02.2022 – 12 Qs 5/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.02.2022 – 12 Qs 5/22 Download Drucken Titel: Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers Normenkette: StPO § 140 Abs. 2 Leitsätze: Es können erhebliche Zweifel an der Fähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, bestehen, wenn aufgrund desolater psychischer und persönlicher Verhältnisse ersichtlich ist, dass er mit behördlichem Schriftverkehr (hier: Strafbefehl) und einer adäquaten Reaktion hierauf schlicht überfordert ist. (Rn. 7) 1. Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt in Betracht, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es können erhebliche Zweifel an der Fähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, bestehen, wenn aufgrund desolater psychischer und persönlicher Verhältnisse zureichende Anhaltspunkte bestehen, dass er mit behördlichem Schriftverkehr (hier: Strafbefehl) und einer adäquaten Reaktion hierauf überfordert ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Bestellung, Rückwirkend, Antrag, Drogensucht, Obdachlosigkeit Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 24.09.2021 – 41 Cs 204 Js 6109/21 Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. September 2021 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin S. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung als Pflichtverteidigerin beigeordnet. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Dem liegt zugrunde: 2 Die unter offener Bewährung stehende Beschwerdeführerin entwendete am 6. Dezember 2020 in einer Drogerie eine Bodylotion im Wert von einem Euro. Dabei wurde sie vom Ladendetektiv gestellt und angezeigt. Am 22. Dezember 2020 zeigte sich Rechtsanwältin S. für die Beschwerdeführerin an und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Am 22. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft N.-F. beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass eines Strafbefehls wegen Diebstahls gegen die Beschwerdeführerin. Der Strafbefehl, der eine Strafe von 90 Tagessätzen vorsah, wurde erlassen und mangels Einspruchs rechtskräftig. Später erinnerte die Rechtsanwältin an den noch nicht verbeschiedenen Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung. Am 24. September 2021 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Hiergegen erhob die Verteidigerin namens der Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde. Dieser half das Amtsgericht am 28. Januar 2022 nicht ab und legte die Akte der Kammer vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 3 Die statthafte (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 4 1. Es entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, StV 2021, 153; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21, juris), zahlreicher Landgerichte (umfangreiche Nachweise bei Burhoff, StraFo 2021, 486, 492 Fn. 98) und auch der Kammer (Beschluss vom 4. Mai 2021 - 12 Qs 22/21, juris), dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist. Hieran hält die Kammer auch im Lichte abweichender Rechtsprechung (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20, NStZ 2020, 625; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253) aus den andernorts (Beschluss vom 4. Mai 2021, aaO.) ausgeführten Gründen fest. 5 2. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO waren bei Antragstellung erfüllt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.