ständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen Mehrfachversicherung, Versicherungsvertragsverhältnis Normenketten: VVG § 78 Abs. 2 GVG § 119a Abs. 1 Nr. 4, § 72a ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Leitsätze:
r gesetzlichen Spezialzuständigkeit „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG. (Rn. 20 – 37) 1. § 36 ZPO gilt nicht nur für die Bestimmung der örtlichen
ständigkeit, sondern ist entsprechend auf die Bestimmung der gesetzlich festgelegten funktionellen
ständigkeit anzuwenden, wenn zwei Spruchkörper eines Gerichts über die gesetzlich bestimmte funktionale
ständigkeit streiten. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein von einer Versicherung – hier einer Gebäudeversicherung der GdWE – gegen eine andere Versicherung – hier eine Haftpflichtversicherung eines Wohnungseigentümers – geltend gemachter Ausgleich wegen Mehrfachversicherung ist keine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis iSd § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: funktionale
ständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen Mehrfachversicherung, Versicherungsvertragsverhältnis Fundstellen: MDR 2022, 1159 LSK 2022, 18134 r+s 2023, 138 Tenor Funktional
ständig sind die allgemeinen Zivilsenate des Oberlandesgerichts Bamberg. Gründe I. 1 Die Klägerin ist Gebäudeversicherer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist privater Haftpflichtversicherer eines deren Mitglieder. Dieses verursachte in der Nacht vom
mindest fahrlässig gehandelt. 2 Mit ihrer
m Landgericht Coburg erhobenen Klage macht die Klägerin nach Regulierung des Neuwertschadens in Höhe von 103.944,00 € gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe von 45.860,50 € (50% des Zeitwertschadens) gegen die Beklagte geltend. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG
. Das Bestehen der Gebäudeversicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Haftpflichtversicherung
Gunsten deren Mitglieds führe
m Vorliegen einer Mehrfachversicherung im Sinne der §§ 77 ff. VVG. Das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sei
m Schadenszeitpunkt zwar nicht Versicherungsnehmer, aber Mitversicherter der Gebäudeversicherung gewesen. Jedenfalls bestehe ebenso wie in Fällen konkludenten Regressverzichts zwischen Gebäudeversicherer und Vermieter ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog. Mit Schriftsatz vom
qualifizieren. 3 Das Landgericht hat mit Endurteil vom 16. November 2021 die Klage abgewiesen. Die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung versicherten nicht dasselbe Interesse, sodass wegen Nichtvorliegens einer Mehrfachversicherung kein Anspruch nach § 78 Abs. 2 VVG bestehe. Es lägen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG nicht vor. Die für Mietverhältnisse angenommene Analogie sei auf die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht übertragbar. Das Mitglied sei
dem nicht Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, sodass der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf die Klägerin übergegangen sei. 4 Dagegen richtet sich die am 22. Dezember 2021 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie bringt vor, der Bundesgerichtshof habe auch konkret für den Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft seine Ansicht aufgegeben, in eine Sachversicherung könne über das Sacherhaltungsinteresse hinaus nicht
sätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen
werden. Daher könne in der Sachversicherung das Sachersatzinteresse mitversichert werden. Die Grundsätze
m vertraglichen Regressverzicht seien auch auf die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander
übertragen. Unabhängig von der konkreten Stellung des Schädigers/Versicherungsnehmers der Beklagten als „Dritter“ im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG sei
beachten, dass der Gebäudeversicherer sowohl gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin als auch gegenüber den anderen betroffenen Miteigentümern aufgrund deren Sondereigentums sowie wegen deren Miteigentumsanteilen auch bei grober Fahrlässigkeit des verursachenden Miteigentümers eintrittspflichtig sei, Ziff. A 6 VGB 2013. Die dem Vertrag
grunde liegenden Bedingungen würden als Anlage K 4 überreicht. Dementsprechend entspreche es ganz herrschender Meinung, dass in solchen Fällen ein Regress gegen den „Nicht-Dritten“, dessen Sachersatzinteresse mitversichert sei, trotzdem möglich sei. 5 Das Berufungsverfahren ist dem 3. Zivilsenat als dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Bamberg für das Jahr 2021 im Turnus
ständigen Spruchkörper
gewiesen worden. 6 Der Vorsitzende des
ständigen 1. Zivilsenats mit der Bitte um Prüfung der Übernahme
geleitet.
r Begründung hat er ausgeführt, es seien Inhalt und Reichweite der einzelnen Versicherungsverhältnisse
beurteilen, da die Parteien um einen Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG stritten. Es handele sich daher um eine Streitigkeit „aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 4, § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG. Der Vorsitzende des
ständigkeit des nach der Geschäftsverteilung für Versicherungssachen im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG
ständigen 1. Zivilsenats. Bereits das Landgericht sei von der funktionellen
ständigkeit der für Versicherungssachen
ständigen Zivilkammer ausgegangen. Der Sonderzuständigkeit unterfielen keineswegs nur Streitigkeiten über (unmittelbar) in einem Versicherungsverhältnis wurzelnde (also rein vertragliche) Ansprüche zwischen einem Versicherer einerseits und einem Versicherungsnehmer (bzw. Versicherten oder Bezugsberechtigten) andererseits. Eine solche gleich zweifache Einschränkung widerspreche schon dem Gesetzeswortlaut und lasse sich auch nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen. Hätte der Gesetzgeber eine an die formale Parteistellung anknüpfende Begrenzung der Spezialmaterie angestrebt, wären schon der sprachliche wie der inhaltliche Aufbau der Vorschrift grundlegend anders
wählen gewesen. Tatsächlich habe sich der Gesetzgeber jedoch für eine weite Fassung entschieden, die im Sinne einer umfassenden Bereichszuweisung - pauschal und ohne jede Einschränkung - die Streitigkeiten „aus“ dem Sachgebiet der „Versicherungsvertragsverhältnisse“ einer Sonderzuständigkeit
ordne. In den Gesetzesmaterialien werde kein
sammenhang mit dem förmlichen Status der Prozessparteien hergestellt; vielmehr werde nur die Selbstverständlichkeit ausgesprochen, dass es bei den von der Sonderzuständigkeit „umfassten“ Streitigkeiten jeweils um (originäre) Ansprüche „aus“ einem Versicherungsverhältnis gehe. Es handele sich also allein um eine auf den spezifischen Anspruchsgrund bezogene Umschreibung des den Sonderbereich konstituierenden Tatbestandsmerkmals. Die rein deskriptiv gehaltene Formulierung der amtlichen Begründung sei erkennbar darauf
geschnitten, lediglich das
umschreiben, was gewissermaßen den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der
r Spezialzuständigkeit der Versicherungssachen gehörenden Fallgestaltungen ausmache. Eine Verengung der gesetzlichen Sonderzuständigkeit auf Verfahren, an denen jeweils „ein Versicherungsnehmer usw. und ein Versicherer“ als Prozessparteien beteiligt seien, sei
dem unvereinbar mit sämtlichen Zielsetzungen, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung von Spezialspruchkörpern geleitet hätten. Danach könne sich die angestrebte Spezialisierung nicht auf das Verhältnis zwischen den unmittelbaren Partnern eines Versicherungsvertrags beschränken. Dies gelte
nächst für die Fälle der „Rechtsnachfolge“ (im weiteren Sinne) wie Versterben oder Insolvenz des Versicherungsnehmers. Gleiches müsse (erst recht) gelten, wenn sich die klägerische Aktivlegitimation infolge einer vertraglichen Zession verschoben habe. Die erwünschten Auswirkungen einer Spezialisierung sei jedoch genauso angezeigt und sachgerecht, wenn es um die vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen zwei Versicherern um die kraft Gesetzes auf die klagende Versicherung übergegangenen (Ausgleichs-)Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gehe. Die zwingende Notwendigkeit einer Gleichstellung mit den vorgenannten Vorgängen der Rechtsnachfolge folge ohne weiteres daraus, dass auch in einer solchen Konstellation der anspruchsbegründende Sachverhalt jeweils unmittelbar und nahtlos an die aus dem betreffenden Versicherungsvertrag hervorgegangene (= originäre) Anspruchsstellung des (jeweiligen) Versicherungsnehmers anknüpfe und darauf aufbaue. Die klare Intention des Gesetzgebers würde geradezu ad absurdum geführt, wenn zwar die jeweiligen Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in die Spezialzuständigkeit fielen, die aus eben diesen beiden Versicherungsverhältnissen hergeleiteten Ausgleichsansprüche unter den Versicherern jedoch nicht. Vorliegend komme hinzu, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt noch weitere Einordnungsfragen aus dem Kernbereich der Sondermaterie des Versicherungsvertragsrechts aufwerfe, sodass die vom Reformgesetzgeber angestrebte Sachkompetenz eines Spezialsenats auf dem Gebiet von Streitigkeiten „über Ansprüche aus einem Versicherungs(vertrags) verhältnis“ erst recht angezeigt sei. Nach dem Vortrag der Klägerin spiele die Reichweite des mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Versicherungsvertrags eine entscheidende Rolle. Es sei von Bedeutung, ob in diesem Vertrag ein konkludenter Regressverzicht gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten enthalten bzw. dieser als nicht vom Versicherungsvertrag erfasster „Dritter“ im Sinn von § 86 Abs. 1 VVG anzusehen sei. Nach alledem seien die § 72a Satz 1 Nr. 4, § 119a Satz 1 Nr. 4 GVG entsprechend ihrem mit dem Wortlaut übereinstimmenden Sinn und Zweck dahin
verstehen, dass sie sämtliche Ansprüche umfassten, bei denen das „Bestehen, Nichtbestehen und Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur eine Rolle einer klagebegründenden Behauptung“ spielten. 8 Der
r Bestimmung des
ständigen Senats vorgelegt. In der Begründung wiederholt und vertieft der
dem, dass auch weitere Bereiche von Streitigkeiten auf der Grundlage des VVG von § 119a Abs. 1 Nr. 4, § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG gerade nicht erfasst würden und die
ordnung unter Heranziehung von Kriterien, die sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergäben, erschwert würde. 9 Die Parteien sind im Bestimmungsverfahren angehört worden. Die Klägerin hält den 1. Zivilsenat für
ständig. Die Beklagte hat mitgeteilt, es sei keine eigene Stellungnahme veranlasst. II. 10 Auf die
lässige Vorlage des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg ist die funktionelle
ständigkeit der allgemeinen Zivilsenate auszusprechen, da die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG (oder einer anderen Fallgruppe der Vorschrift) nicht erfüllt sind. 11 1. Die Voraussetzungen für eine
ständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor. 12 a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist
r Bestimmung des
ständigen Senats berufen. 13 Die Regelungen des § 36 ZPO gelten nicht nur für die Bestimmung der örtlichen
ständigkeit, sondern sind entsprechend auf die Bestimmung der gesetzlich festgelegten funktionellen
ständigkeit anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom
r ZPO,
März 2019, 2 AR 6/19, juris Rn. 4; Beschluss vom
ObLG, Beschluss vom
bilden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche
ständigkeitsregelung, sodass die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Spezialzuständigkeiten nicht den Präsidien der Gerichte obliegt (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 45 f.; BayObLG, Beschluss vom
gewiesen (BT-Drs. 18/11437 S. 45). Gesetzlich vorgegeben wird dessen funktionelle
ständigkeit (BayObLG, Beschluss vom
nächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof, sodass gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht
r Entscheidung im
ständigkeitsstreit berufen ist. 17 b) Die Voraussetzungen für eine
ständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 18 Die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts Bamberg haben sich insbesondere rechtskräftig für unzuständig erklärt. Ausreichend dafür ist, dass die jeweilige endgültige Leugnung der eigenen
ständigkeit in den Beschlüssen des
gleich Senat für Landwirtschaftssachen) vom 3. Mai 2022 (Bl. 36 ff. d. A. des OLG Bamberg) eindeutig
m Ausdruck kommt (vgl. BayObLG, Beschluss vom
ständig sind die allgemeinen Zivilsenate, da es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine Streitigkeit im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG handelt. 20
orientieren (BayObLG, Beschluss vom
bilden. 25 Nach der Gesetzesbegründung soll die obligatorische Einrichtung der in § 119a Abs. 1 GVG genannten Spezialsenate sicherstellen, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie eintritt, um eine Qualitätssteigerung
erreichen (BT-Drs. 18/11437 S. 44 ff.). Gerichtliche Verfahren erforderten in vielen Bereichen neben der Kenntnis des Prozessrechts und des materiellen Rechts ein tiefgreifendes Verständnis für die
beurteilenden Sachverhalte sowie die damit verbundenen speziellen rechtlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Fragestellungen. Mit der Spezialisierung werde die Qualität richterlicher Arbeit gesteigert und eine effiziente Verfahrensführung begünstigt (BT-Drs. 19/13828 S. 14). Die Regelungen in §§ 72a, 119a GVG dienten dem Zweck, eine effiziente und ressourcensparende Bearbeitung und Entscheidung von Verfahren dadurch
fördern, dass innerhalb eines Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit den genannten Materien eintrete (BT-Drs. 19/13828 S. 22 f.). 26 Bei der Auslegung des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG ist das Begriffsverständnis nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.
m
erfassen (BT-Drs. 18/11437 S. 46, 45; BT-Drs. 14/4722 S. 89; vgl. KG, Beschluss vom
r ZPO,
der Regelung in § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (gemeint: § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsvermittlung und -beratung im Sinn des § 59 VVG, auch soweit dafür außervertragliche Schadensersatzansprüche Entscheidungsgrundlage seien, umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/11437 S. 46, 45). Nach der Gesetzesbegründung
1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h) ZPO rechtfertige sich die Bestimmung durch die vom Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichenden spezialgesetzlichen Regelungen, die erforderliche Kenntnis einer umfangreichen Rechtsprechung im Bereich der Obliegenheitsverletzungen und auch durch die erforderliche Sachkenntnis bei der Beurteilung medizinischer Befunde etwa im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 89). 27 Maßgebend ist - wie bei § 348 ZPO und § 13 GVG - der Vortrag der Klagepartei (BayObLG, Beschluss vom 21. März 2022, 102 AR 196/21, juris Rn. 26; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 33;
18; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 348 Rn. 44; Fischer in BeckOK ZPO, § 348 Rn. 16; Greger in Zöller, ZPO, § 348 Rn. 8;
März 1976, GSZ 2/75, BGHZ 67, 81 [84, juris Rn. 28];
6 GVG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2011, I-10 W 149/11, juris Rn. 10). 28 bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Berufungsrechtsstreit nicht als Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG
qualifizieren. 29
ständige Kammer tätig war, ohne rechtliche Bedeutung. § 119a Abs. 1 GVG knüpft nicht formell an eine erstinstanzliche Entscheidung einer Spezialkammer nach § 72a GVG an (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2019, 1 W 1/19, juris Rn. 6; Lückemann in Zöller, ZPO, § 119a GVG Rn. 2). 30
m Ausdruck gebracht hat, dass auch diese Streitigkeiten von § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG umfasst sein sollen (dies verneinend: KG, Beschl. V. 18. Juli 2019, 2 AR 29/19, VersR 2019, 1315 [juris Rn. 11]; Stackmann in Münchener Kommentar
r ZPO, § 348 Rn. 62; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 72a Rn. 8; grundsätzlich bejahend, aber für eine Streitigkeit des Versicherers mit dem Makler, Berater oder Vertreter verneinend: OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019, 34 AR 114/18, juris Rn. 13; bejahend: Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, § 348 Rn. 14; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, § 72a GVG Rn. 8). 31
m Ausgleich verpflichtet. Für das Innenverhältnis gilt Abs. 2 Satz 1 anstelle des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; im Übrigen sind die §§ 423 bis 426 BGB anwendbar (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 78 Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
F. geht die Ausgleichsregel des § 78 Abs. 2 VVG der Bestimmung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vor (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1988, IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 [juris Rn. 10]; Halbach in Münchener Kommentar
m VVG,
m Rückgriffsanspruch einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 426 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 1 VVG gegen den Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung; vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, § 72a GVG Rn. 7, der eine Anwendbarkeit des § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG auf gesetzliche Rückgriffsansprüche des Versicherers verneint). Dass Ansprüche, die nicht in engem und nur mittelbarem
sammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht unterfallen, steht auch mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang, dass Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten einerseits und der Versicherung andererseits umfasst sein sollen. Der klägerische Anspruch ist nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei des Gebäudeversicherungsvertrags gerichtet. 34 Aus den Darlegungen der Klagepartei
1 Satz 1 VVG folgt nichts anderes. Es werden bereits keine auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Haftpflichtversicherung ihres Mitglieds geltend gemacht; das Bestehen eines Direktanspruchs der Geschädigten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung ist nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen Lückemann in Zöller, § 72a GVG Rn. 7 und Greger in Zöller, ZPO, § 348 Rn. 16, die eine Anwendbarkeit des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h) ZPO und des § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG auf Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers verneinen). 35 Zwar kann es im Rechtsstreit gegebenenfalls inzident eine Rolle spielen, ob Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen das Mitglied, das den Schaden verursacht hat, auf die Klägerin als Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen sind, bzw., ob die Klägerin wegen konkludenten Regressverzichts daran gehindert ist, für den übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihr Mitglied einen Vollstreckungstitel
erwirken und so mittelbar (§§ 100, 106 Sätze 1 und 2 VVG) oder über die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs in den Genuss der Haftpflichtversicherungsleistung
kommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 7
1 Satz 1 VVG a. F. im
sammenhang mit der Erörterung eines Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber einem Mieter). In diesem
sammenhang könnte
dem die Auslegung des konkreten Gebäudeversicherungsvertrags von Relevanz sein. Allerdings wären diese Erwägungen nur Vorfrage für die rechtliche Bewertung, ob ein anteiliger Ausgleich zwischen den beiden Versicherern entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung des § 78 Abs. 2 VVG geboten ist. Der Streitgegenstand betrifft den Gebäudewie auch den Haftpflichtversicherungsvertrag somit nur mittelbar und steht mit diesen Verträgen in keinem hinreichend engen
sammenhang. Eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis liegt nicht vor. 36 Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Begriffsverständnis des mit Gesetz vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
m 1. Januar 2009 in das neue Versicherungsvertragsgesetz aufgenommenen § 215 VVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
A. auch für einen Fall wie den vorliegenden: Piontek, r+s 2019, 546 [548], der u. a. für den Rückgriffsanspruch einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 426 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 1 VVG gegen den Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung [vgl. KG VersR 2019, 775] eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 4 GVG begründet sieht). § 215 VVG bestimmt einen örtlichen Gerichtsstand für Klagen „aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung“. Für „Klagen gegen den Versicherungsnehmer“ wird ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff, wenn es um einen Versicherungsvertrag geht, zwar insofern weit auszulegen, als er alle Ansprüche umfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt. Der Bundesgerichtshof erläutert dies aber dahin, dass sich die
ständigkeitsbestimmung auf Streitigkeiten im
sammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags erstrecke. Dies betreffe auch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, sofern diese im
sammenhang mit dem Versicherungsvertrag stünden, wie z. B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch oder aus deliktischer Haftung; erfasst sei auch eine Klage, die auf Schadensersatz aus Beratungsverschulden bei Anbahnung des Versicherungsvertrags bzw. Prospekthaftung im weiteren oder engeren Sinn gestützt sei. Unabhängig davon, ob man letztere als quasivertraglich oder - deliktisch qualifiziere, so der Bundesgerichtshof, stünden sie in engem
sammenhang mit dem Versicherungsvertrag, von dessen Abschluss sie unmittelbar abhingen (vgl. BGH, Urt. v.
1 Nr. 4 GVG herangezogen werden können (vgl. Stackmann in Münchener Kommentar
r ZPO, § 348 Rn. 62 i. V. m. Fußnote 81). Wie bereits ausgeführt, ist § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG eng und nicht weit auszulegen, da es sich um eine Bestimmung handelt, die den gesetzlichen Richter festlegt. Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung auch nicht auf § 215 VVG, sondern auf das Begriffsverständnis des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h) ZPO ab. Jedenfalls geht es nicht um den Abschluss, die Durchführung oder die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags in dem vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführten Sinn. Der von der Klägerin geltend gemachte gesetzliche Ausgleichsanspruch rührt anders als Schadensersatzansprüche aus Delikt, vorvertraglichem Aufklärungsverschulden oder Prospekthaftung im
sammenhang mit einem Versicherungsvertrag nicht unmittelbar aus einem Versicherungsvertragsverhältnis, sondern aus einem gesetzlich angeordneten Gesamtschuldverhältnis her. Entsprechendes gilt für einen Vergleich der streitgegenständlichen Ausgleichsforderung zwischen den Versicherern mit Ansprüchen von Versicherungsnehmern gegen die Versicherung auf Beitragsrückerstattung oder Verzinsung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag. 37 Obwohl somit im vorliegenden Fall auch Fragestellungen versicherungsrechtlicher Art von zentraler Bedeutung sein mögen, rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019, 34 AR 114/18, juris Rn. 14). 38 3. Über die Frage, welcher konkrete Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Bamberg
ständig ist, ist nicht im
ständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
entscheiden. Vielmehr hätte hierüber im Streitfall allein das
r Auslegung des Geschäftsverteilungsplans berufene Präsidium
befinden. Die Entscheidung beschränkt sich daher darauf, die allgemeinen - also nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 119a Abs. 1 GVG betrauten - Zivilsenate des Oberlandesgerichts für
ständig
erklären, ohne die
ständigkeit eines konkreten Spruchkörpers
bestimmen (vgl. KG VersR 2019, 775 [juris Rn. 9]).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.