VerfGH München, Entscheidung v. 21.07.2022 – Vf. 58-VI-21 - Bürgerservice Navigation Inhalt VerfGH München, Entscheidung v. 21.07.2022 – Vf. 58-VI-21 Download Drucken Titel: Unsubstantiierte Verfassun
§ 152Abs. 2 St
PO abgelehnt, kommt nach der Rechtsprechung gemäß §§ 172 ff. StPO ausnahmsweise auch ein sogenanntes „Ermittlungserzwingungsverfahren“ in Betracht (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 46; Schmitt, a. a. O, § 172 Rn. 1 b). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt; die Sachdarstellung muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben, um das Oberlandesgericht in die Lage zu versetzen, dass es ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann (BVerfG vom 31.1.2020 NStZ-RR 2020, 115/116; OLG Schleswig vom 12.6.2012 NStZ 2013, 302; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 27 a m. w. N.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss der Antragsschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 8.12.2020 - 2 BvR 932/19 - juris Rn. 3) - auch die Wahrung der Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu entnehmen sein (Schmitt, a. a. O., § 172 Rn. 27 b m. w. N.). 28
(3)Mit der Beurteilung der formellen Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Er legt weder dar, dass die vom Oberlandesgericht gestellten Anforderungen an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags mit Grundrechten der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar seien, noch, dass das Oberlandesgericht sie unter Verstoß gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung angewandt habe. Aufgrund der vom Oberlandesgericht angenommenen Unzulässigkeit des Antrags kam es auf die Frage, ob in der Sache zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung
§ 152Abs. 2 StPO vorlagen, für die Entscheidung nicht an. 29
(4)Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen, wonach kein zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtender Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO vorgelegen habe, nicht konkret eingegangen. 30 In den Schreiben vom
- März und
- April 2021 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO) wurde - ebenso wie in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft Traunstein vom
- November und
- Dezember 2020 - kein konkreter Sachverhalt geschildert, der Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung sein könnte. Den Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Mordversuch an ihm bzw. an seiner Mutter mittels Gift am
- Oktober 2020 ausgeht; welche konkreten Anhaltspunkte er aber über bloße und in der Sache unverständliche Vermutungen hinaus für einen Giftanschlag und für eine Beteiligung der von ihm als verdächtig benannten Personen haben will, ist daraus nicht ansatzweise zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist auch, in welchem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde ohne nähere Erläuterung angeführte „Jugendamt-Verfolgung“ und Strafverfolgung gegen ihn mit den behaupteten Straftaten stehen sollen. Ohne eine solche Schilderung ist jedoch eine Überprüfung nicht möglich, ob das Absehen von der Einleitung
§ 152Abs. 2 St
PO einen Verstoß gegen subjektive verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers darstellen könnte. 31 cc) Die pauschale Bezugnahme auf frühere Verfassungsbeschwerden und auf Einträge in den Twitter- und Facebook-Accounts des Beschwerdeführers genügt dem Substanziierungserfordernis ebenfalls ersichtlich nicht (vgl. VerfGH vom 21.7.2020 - Vf. 56-VI-17 - juris Rn. 63; vom 23.3.2022 - Vf. 36-VI-21 - juris Rn. 15). 32
- Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom
- Januar 2021 Az. 702 Zs 3046/20 a erstreckt, hat der Verfassungsgerichtshof hierüber bereits entschieden. Dieser Bescheid war Gegenstand der Entscheidung vom
- Januar 2022 Vf. 19-VI-21, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. IV. 33 Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).