2 S. 1, § 172 Leitsatz: Eine angemessene Erfüllungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Vollstreckung, angemessene Erfüllungsfrist, Verpflichtung auf Verbescheidung, Vollstreckung, Erfüllungsfrist, Verschulden, Verpflichtung, Verbescheidung, Erledigung Tenor
einzustellen. 2 Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1
ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 3 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Vollstreckungsantrag entgegen ihrer Ansicht nicht verfrüht gestellt worden ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat der Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. 4 Eine angemessene Erfüllungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen. (Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, 42. EL Februar 2022,
33). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (NK-
/Dirk Heckmann, 5. Aufl. 2018,
58). 5 Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin aufgrund Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern aufgrund der Osterferien an einer zeitnahen Verbescheidung des Antrags der Antragstellerin gehindert war. Auch nicht entscheidungserheblich ist die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Lauf einer angemessenen Erfüllungsfrist mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung oder mit deren Rechtskraft zu laufen beginnt. Jedenfalls hatte die Antragsgegnerin aufgrund des ab
61). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.