VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2022 – AN 17 K 21.00536 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2022 – AN 17 K 21.00536 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage wegen Nutzungsänderung Normenketten: BauGB § 34 BauNVO § 4, § 6, § 15 Abs. 1 BayBO Art. 6, Art. 68 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Gebietsversorgungsklausel konkretisiert die allgemeine Zweckbestimmung des (faktischen) allgemeinen Wohngebietes, indem durch die Beschränkung der Versorgungsangebote der gebietstypische Schutz der Wohnruhe gewährleistet wird, womit sie ausschließlich städtebaulichen Charakter hat und keine Wirtschaftslenkung bezweckt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Voraussetzung für diese funktionale Zuordnung der Anlage zum Gebiet ist, dass die Bewohner der Umgebung in einem ins Gewicht fallenden Umfang zu ihrer Auslastung beizutragen vermögen, wobei nicht erforderlich ist, dass sie nur von den Bewohnern des umliegenden Gebiets besucht wird , wobei von einem Funktionszusammenhang regelmäßig dann auszugehen ist, wenn die Anlage aus dem Wohngebiet heraus im Wesentlichen fußläufig erreicht werden kann und der Betrieb nicht realistischer Weise auf Besucher ausgerichtet ist, die ein Kraftfahrzeug nutzen müssen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für den Anbau eines kleinen Cafés/einer Bar an ein Bestandsgebäude im unbeplanten Innenbereich (abgewiesen), faktisches allgemeines Wohngebiet oder faktisches Mischgebiet (offengelassen, da Vorhaben in beiden planungsrechtlich zulässig), Gebietsversorgungsklausel in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (erfüllt); keine konkrete Bedürfnisprüfung; Funktionszusammenhang zwischen Anlage und Gebiet zu bejahen, wenn Bewohner der Umgebung in einem ins Gewicht fallenden Umfang zu ihrer Auslastung beizutragen vermögen; Umsatzanteil von 60-70% aus dem Gebiet reicht jedenfalls aus, kritische Untergrenze bei einem Drittel, Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Verletzung verneint), Genehmigungswidrige Nutzung der genehmigten Anlage ist Bauherr nur zurechenbar, wenn sie zu Störungen „einlädt“ und wenn derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt wird (Anschluss an BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 61), Klageverfahren, Baurecht, Nachbarklage, unbeplanter Innenbereich, Anbau, faktisches allgemeines Wohngebiet, faktisches Mischgebiet, Funktionszusammenhang, Cafe, Gaststätte, Gebietsbezug, Gebietsversorgungsklausel, Rücksichtnahmegebot, Lärm Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Cafés sowie eines Balkons an ein Bestandsgebäude. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit zwei aneinandergrenzenden Wohnhäusern bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … (Anschrift: …, …). Östlich des Grundstücks verläuft unmittelbar, getrennt durch einen Gehweg, die F. … Straße. Die Beigeladene, eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), ist (Mit-)Eigentümerin des nördlich an den Kläger angrenzenden Grundstücks FlNr. … (Anschrift: ….), welches östlich ebenfalls von der F. … Straße und nördlich von der in diese mündende Straße I. … eingefasst ist. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in dessen Erdgeschoss ein Blumenladen betrieben wird („…“). Im weiteren Verlauf der F. … Straße nach Norden ist an deren Westseite ausweislich der verfügbaren Luftbilder Wohnbebauung in mehreren Reihen zu sehen. Im Wohnhaus FlNr. … (. ….) befindet sich darüber hinaus ein Optikergeschäft („…“) und im rückwärtigen Bereich der FlNr. … (. ….) eine Glaserei („…“). Noch weiter nördlich, am Übergang zum Ortskern, folgt noch ein Kfz-Betrieb. Auch auf der dem klägerischen und dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite, östlich der F. … Straße, erstreckt sich Wohnbebauung bis zur S. … Straße im Osten. Im weiteren nördlichen Verlauf der F. … Straße, vorbei an der Straße i. …, setzt sich auf der Ostseite zunächst bis zur FlNr. … die Wohnbebauung in erster Reihe fort. An diese schließt sich östlich die weitläufige, bis zur S. … Straße reichende FlNr. … an, die die … Kirche … sowie Gemeindegebäude und zwei Kindergarten- oder Schulgebäude beherbergt. Nördlich des Kirchengeländes sowie der FlNr. … (Wohnbebauung) folgt ein Grundstück der Sparkasse … mit einer Geschäftsstelle, FlNrn. … und … Daran angrenzend, an dem Zusammenlauf von F. … Straße und S. … Straße und auf der FlNr. … liegend, findet sich ein … Restaurant. 3 Die Lage stellt sich wie folgt dar: 4 Die Beigeladene beabsichtigt, an das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück ein Café sowie einen Balkon anzubauen. Hierzu reichte sie über die Gemeinde … zunächst einen Antrag auf Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 ein, der beim Landratsamt … am 22. Dezember 2020 einging. Nach Aufforderung durch das Landratsamt weitere Bauvorlagen vorzulegen, wurde der Antrag auf Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 nochmals eingereicht und ging beim Landratsamt … am 10. Februar 2021 ein. In der Baubeschreibung ist das Vorhaben im Einzelnen mit „Anbau eines Cafés/Bar am Bestandsgebäude mit neuen Stellplätzen und Anbau eines Balkons am Bestandsgebäude“ bezeichnet. Hinsichtlich des geplanten Gastraumes sind eine Fläche von 12,9 m² bei einer Anzahl von Gastplätzen im Gastraum von 13 und hinsichtlich der geplanten Freischankfläche 11 m² bei 16 Gastplätzen angegeben. In der beigefügten Betriebsbeschreibung sind als Betriebszeiten Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag von 13 bis 22 Uhr angegeben, das Personal ist mit einem Mitarbeiter beziffert, die Sitzplätze innen mit 13 und im Außenbereich mit 16. Veranstaltungen, Musik, Außenanlagen und Raucherbereiche gebe es nicht. Die Bartüre bleibe weitestgehend möglich geschlossen und der Außenbereich werde zu den normalen Betriebszeiten mitgenutzt. Eine Anlieferung erfolge ein bis zwei Mal pro Woche per Pkw. An Waren würden angeboten Kaffee, alkoholfreie und alkoholische Getränke, aber keine Fass- oder Zapfgetränke und keine Speisen. Im Inneren des Gastraumes sind als Gerätschaften und Möblierung eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank, ein Spülbecken und eine Spülmaschine beschrieben, weiterhin eine Damen- und eine Herrentoilette. 5 Gemäß der eingereichten Planzeichnung sollen sich Gastraum und Freischankfläche unmittelbar an die Nordseite des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen anschließen und den dort befindlichen geringfügigen Versatz in der Gebäudeaußenwand umschließen. Die Freischankfläche liegt dabei entlang des Gehweges vor der F. … Straße und macht sodann mit der Grenze des Vorhabengrundstückes einen Bogen in die Straße I. … hinein, wo sie kurz danach endet. Direkt hinter der Freischankfläche beginnt der geplante Gastraum, dessen südliche Abschlusswand gleichzeitig die Gebäudeabschlusswand des Bestandsgebäudes darstellt. Im Kellergeschoss ist ein Lagerraum nebst Personal-WC vorgesehen. Der geplante Balkon soll an der westlichen Traufseite des Bestandsgebäudes im ersten Obergeschoss angebracht werden und ist 4 m lang, 1,50 m breit und hat eine umlaufende Brüstung in Höhe von 90 cm. Ein Zusammenhang des Balkons mit dem Café- bzw. Barbetrieb ist aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich. Schließlich ist eine Stützmauer beginnend an der westlichen Seitenwand des Gastraumes und weiter westlich, etwa parallel zur Straße I. … verlaufend eingezeichnet. Sie beginnt auf einer Höhe von 1,40 m und sinkt dann im Verlauf auf einer Länge von 3,66 m [in einer Schnittzeichnung sind es 5 m] bis zur natürlichen Geländehöhe ab. An neuen Stellplätzen ist einer unmittelbar im westlichen Anschluss an den Gastraum vorgesehen, der andere am südwestlichen Grundstücksrand an der Grenze zum klägerischen Grundstück. 6 Ausschnitt aus der Planzeichnung: Quelle: Behördenakte LRA … …, Schnellhefter, S. 38. 7 Der Markt … erklärte am 21. Dezember 2020 das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. 8 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nahm das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes … am 17. Februar 2021 Stellung und führte aus, dass aus fachtechnischer Sicht gegen das Bauvorhaben keine Bedenken bestünden. Schädliche Umwelteinwirkungen seien im dargelegten Nutzungsumfang nicht zu befürchten. Es würden folgende Auflagen vorgeschlagen: - Die Bestimmungen der TA Lärm sind einzuhalten. - Die Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche dürfen an den nachfolgend aufgeführten Immissionsorten nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm die zugehörigen aufgrund der Summenwirkung mit anderen Betrieben reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: - Wohnhaus FlNr. …: 52 dB(A) tags von 6-22 Uhr - Wohnhaus FlNr. …: 52 dB(A) tags von 6-22 Uhr - Wohnhaus FlNr. …: 52 dB(A) tags von 6-22 Uhr Ein Betrieb zur Nachtzeit wird antragsgemäß ausgeschlossen - Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. - Lärmerzeugende Anlagen, Aggregate und Einrichtungen müssen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend errichtet, gewartet und betrieben werden. - Die Bestuhlung des Bereiches der Außenbewirtschaftung ist entsprechend des Bestuhlungsplanes, welcher dem Antrag beiliegt, auszuführen. - Der Betrieb ist bis spätestens 22 Uhr einzustellen. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der zurechenbare Fahrverkehr bis spätestens 22 Uhr abgewickelt ist. - Musikdarbietungen und Musikübertragungen im Inneren des Cafés sind nur als Hintergrundmusik zulässig und dürfen zum Lärmbild nicht wesentlich beitragen. Ins Freie führende Öffnungen wie Fenster und Türen sind ggf. geschlossen zu halten. Musikdarbietungen und Musikübertragungen sind im Bereich der Außenbewirtschaftung nicht zulässig. - Anlieferungen sind nur im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr zulässig. - Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Betrieb zurechenbarer, verhaltensbezogener Lärm im Umfeld des Betriebes vermieden wird. - Vom Betreiber ist nach Aufforderung durch das Landratsamt … ein qualifizierter Nachweis über die Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen beizubringen. Der Nachweis ist durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle erstellen zu lassen. 9 Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum „Anbau eines Cafés/Bar am Bestandsgebäude mit neuen Stellplätzen und Anbau eines Balkons am Bestandsgebäude“ (Ziffer I). Unter Ziffer II - Auflagen und Bedingungen - war u.a. festgelegt, dass die mit Sichtvermerk vom 22. Februar 2021 versehene Betriebsbeschreibung Bestandteil dieser Baugenehmigung ist (Ziffer II. 1), weiter in Ziffer II. 6, dass für das Bauvorhaben antragsgemäß entsprechend der geprüften Bauvorlagen fünf Fahrradstellplätze und zwei Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten und zu unterhalten sind (erforderliche Anzahl nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung: 1 KFZ). In Ziffern II. 10 bis 20 sind die in der Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz vom 17. Februar 2021 vorgeschlagenen „Auflagen“ übernommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 2021 zugestellt Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 25. März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung lässt er ausführen, dass sowohl der Markt … als auch das Sachgebiet Immissionsschutz im Landratsamt … die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet eingestuft hätten, was auch zutreffend sei. Die Baugenehmigung verstoße gegen den in § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO verankerten Gebietsbewahrungsanspruch. Die nähere Umgebung des Bauvorhabens umfasse die FlNrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und das klägerische Grundstück. Innerhalb dieses Umgriffs befänden sich bis auf zwei Ausnahmen ausschließlich Wohngebäude. Bei dem Optikergeschäft handele es sich um einen nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Das Blumengeschäft im Vorhabengebäude diene zumindest auch der Versorgung des Baugebietes und der angrenzenden Wohngebiete. Das streitgegenständliche Vorhaben sei nicht nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, da es sich nicht um eine der Versorgung des Gebietes dienende Schankwirtschaft handele. Ein Bedarf für ein tagsüber und in den frühen Abendstunden geöffnetes Café sei für die Wohnbevölkerung in der näheren Umgebung nicht erkennbar. Der Außengastbereich liege direkt an der F. … Straße, einer Haupterschließungsstraße. Dass die Wohnbevölkerung aus der näheren Umgebung dort regelmäßig einen Kaffee trinken gehe, sei sehr unwahrscheinlich. Das Vorhaben sei jedoch auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig, da es im allgemeinen Wohngebiet störend wirke. Die Gaststätte ziele offenkundig auf ein jüngeres Publikum ab, das in den Abendstunden die Bar besuchen solle. Aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten sei mit einer spürbaren Frequentierung vor 22 Uhr jedoch nicht zu rechnen. Folglich seien, unabhängig von den Auflagen im Genehmigungsbescheid, von der Konzeption her typischerweise bei einer solchen Bar mit Außengastbereich erhebliche Lärmbelästigungen für die Wohnbevölkerung in der näheren Umgebung zu erwarten. Dass das Landratsamt selbst Bedenken habe, zeige sich daran, dass es einen Immissionsgrenzwert tagsüber von 52 dB(A) festsetze, obwohl der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) betrage. Schließlich sei vorauszusehen, dass es nach Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu Verstößen gegen baurechtliche Auflagen kommen werde. Es sei zu besorgen, dass die Beigeladene mit Verweis auf das übliche Ausgehverhalten der Bevölkerung versuchen werde, die Betriebszeiten für die Gaststätte in die Nachtzeit hinein verlängern zu lassen. 10 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Februar 2021 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB entspreche. Zulässig seien im allgemeinen Wohngebiet u.a. Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienten. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handele es sich um eine kleine Cafébar mit ca. 15 m², in der laut Betriebsbeschreibung von 13 bis 22 Uhr Getränke angeboten werden sollen. Die geringe Größe mit 13 Sitzplätzen im Innenbereich und 16 Sitzplätzen im Außenbereich lasse erwarten, dass ihre Kapazität durchaus mit der Bewirtung von Gästen aus dem umliegenden Gebiet ausgelastet werden könne bzw. diese in einem ins Gewicht fallenden Umfang zur Auslastung beizutragen vermögen. Die F. … Straße diene als Haupterschließungsstraße des Altortes des Marktes … und führe bereits jetzt zu erheblichem Anfahrts- und Abfahrtsverkehr zu den dortigen Schank- und Speisewirtschaften und Geschäften. Das gegenständliche Café werde in Anbetracht dieses Verkehrs zu den geplanten Öffnungszeiten kaum ins Gewicht fallen. Dem besonderen schutzwürdigen Ruhebedürfnis der Bewohner nach 22 Uhr sei mit der Beschränkung der Betriebszeit Rechnung getragen worden. Der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes werde somit gewahrt. Inwieweit das Café während der Öffnungszeit aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten tatsächlich frequentiert werde, sei nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens. Verstöße gegen die Betriebszeiten könne der Kläger bei den Ordnungsbehörden anzeigen. Hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen durch das Bauvorhaben sei der technische Immissionsschutz beteiligt worden und entsprechende notwendige immissionsschutzrechtliche Auflagen vollumfänglich in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Die beantragte Nutzung als Café und Bar für maximal 29 Gäste mit zwei Stellplätzen lasse während der beantragten Betriebszeiten zur Tagzeit keine erheblichen Belästigungen durch Lärm vermuten. Zudem befinde sich das klägerische Grundstück in keiner Sichtbeziehung zum Bauvorhaben, eine direkte Einwirkung einer möglichen Beschallung sei daher auszuschließen. Zudem seien Veranstaltungen ausgeschlossen. 13 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie aus, dass unzutreffend sei, dass das Blumengeschäft in ein Café umgebaut werde. Vielmehr bleibe das Blumengeschäft bestehen und das Café komme hinzu. Der Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet werde auch seitens der Beigeladenen zugestimmt. Es sei jedoch anzumerken, dass unter der Adresse … ein Autohaus nebst Kfz-Werkstatt betriebe werde sowie unter der Hausnummer … eine Glaserei, was nicht zu einem allgemeinen Wohngebiet passe. Zudem befinde sich in der …, mit Zufahrt über die F. … Straße, zwischen den Hausnummern . und . ein großes Bürogebäude der Sparkasse nebst Geschäftsstelle. In der … residiere ein Restaurantbetrieb. Unter der Hausnummer … werde das vorübergehend geschlossene Möbelgeschäft „…“ betrieben. Das streitgegenständliche Bauvorhaben diene in gleicher Weise wie der Restaurantbetrieb, das Optikerfachgeschäft sowie das Blumengeschäft der Gebietsversorgung. Die Argumentation des Klägers sei daher bereits in sich widersprüchlich, da er es nicht zu begründen vermöge, weshalb in dem Gebiet ein Bedarf für eine Versorgung mit einem Blumenladen bestehe, jedoch nicht für ein tagsüber und in den frühen Abendstunden geöffnetes Café. Die subjektive Beurteilung der Klägerseite, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Wohnbevölkerung aus dem Gebiet tagsüber dort einen Kaffee trinken werde, sei nicht maßgeblich. Eine derartige Beurteilung sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, ebenso wenig wie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsbetriebes. Weiter werde im Baugenehmigungsverfahren nicht der Einwand des Klägers geprüft, dass diesem unklar sei, welches Publikum die Betreiber ansprechen wollten. Unzutreffend sei schließlich, dass sich in der näheren Umgebung keine größeren Büro- und Verwaltungsgebäude befänden. Im unmittelbar angrenzenden Bereich der S. … Straße an die F. … Straße befänden sich in erheblichem Umfang kirchliche Einrichtungen, ein Friedhof sowie ein Schulgebäude. Schließlich könne die abstrakt behauptete Lärmbelastung nicht gegen den Erlass der Baugenehmigung angeführt werden, da diese die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Lärmimmissionen einhalte. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung mit Augenscheinseinnahme am 20. Mai 2022 auf das Sitzungsprotokoll sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet und damit abzuweisen, da der Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, s. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2019, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 66 Rn. 537). 19 Eine Verletzung drittschützender Normen des Prüfprogramms der streitgegenständlichen Baugenehmigung scheidet aus. Das Prüfprogramm bemisst sich vorliegend nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da der durch die Beigeladene geplante Anbau eines Cafés bzw. einer Bar an ein Bestandsgebäude kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO ist. Insbesondere ist nicht Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO einschlägig, da es sich bei dem Café zwar um eine Gaststätte im Sinne der BayBO handelt (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 2 Rn. 429), diese jedoch nicht mehr als 40 Gastplätze im Gebäude oder mehr als 1000 Gastplätze im Freien aufweist. 20 Es sind weder Verstöße gegen das gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfende Bauplanungsrecht nach den §§ 29 - 38 BauGB noch gegen das nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO zu prüfende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO ersichtlich. Auch im Übrigen ist keine Verletzung der Kläger in einem nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden drittschützenden Belang gegeben. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.