FG Nürnberg, Urteil v. 18.05.2022 – 3 K 301/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG Nürnberg, Urteil v. 18.05.2022 – 3 K 301/19 Download Drucken Titel: Zinssatz beim Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG Normenketten: EStG § 6b Abs. 7 EStG § 6c Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6b EStG zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen. 2. Der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, BGBl. I 2021, 4303) und die darin geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht anzuwenden. Schlagwort: Bilanzierung Fundstellen: EFG 2022, 1442 DStRE 2023, 843 LSK 2022, 18633 Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe des Zinssatzes für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 7 EStG. 2 Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Klagejahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und nicht selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte keine eigenen Einkünfte. 3 Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr teilte der Kläger mit, dass der landwirtschaftliche Betrieb stillgelegt sei und eine Auflösung der gebildeten Rückstellung erfolgen solle. 4 Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 28.12.2017 die Einkommensteuer auf 11.739 € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Steuerfestsetzung liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 11.916 € zugrunde. In den Erläuterungen ist u.a. ausgeführt, dass die in der Landwirtschaft gebildete § 6c EStG Rücklage aus dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 aufgelöst wurde. Die Auflösung der Rücklage (13.358 €) zuzüglich der Verzinsung für 4 Jahre mit einem Jahreszinssatz von 6 % (3.205 € = 16.563 €) sei zur Hälfte und der laufende Gewinn der Wirtschaftsjahre 2015/2016 sowie 2016/2017 ebenfalls je zur Hälfte im Jahr 2016 anzusetzen. Hierdurch ergäben sich 11.916 € (8.282 € + 1.817 € + 1.817 €). 5 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. 6 Die Klägervertreter haben Klage erhoben. 7 Das Gericht hatte mit Beschluss vom 10.03.2020 das Verfahren bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch das Finanzamt längstens aber 31.12.2021 ausgesetzt. 8 Das Finanzamt hat den Vorbehalt der Nachprüfung mit geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 30.09.2021 aufgehoben, da der Anlass hierfür weggefallen sei. Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgten nicht. 9 Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass damit das Verfahren wieder betrieben und der geänderte Bescheid vom 30.09.2021 Gegenstand des Verfahrens werde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FGO). 10 Mit der Klage wenden sich die Prozessbevollmächtigten gegen die Höhe des Zinssatzes bei der Feststellung des Gewinnzuschlags nach § 6c EStG i. V. m. § 6b Abs. 7 EStG. 11 Die angegriffene Höhe des Gewinnzuschlags des § 6b Abs. 7 EStG mit 6 % pro vollem Wirtschaftsjahr sei wegen der realitätsfernen Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Übermaßverbots verfassungswidrig und im Wege verfassungskonformer Auslegung auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. 12 Ein Gewinnzuschlag, der aus einer Zinshöhe von 6 % p.a. abgeleitet werde, sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar (Hinweis auf: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 16.02.2017, WD 4 - 3000 - 011/17, S. 11, m.w.N.). Das Niedrigzinsniveau stelle sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern sei struktureller und nachhaltiger Natur. Eine sachliche Rechtfertigung für einen Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % p.a. bestehe nicht. 13 Ebenso erscheine für den Streitzeitraum ein potenzieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen konnte, angesichts des sehr niedrigen und teilweise sogar negative Zinssätze ausweisenden Refinanzierungsniveaus am Kapitalmarkt nahezu ausgeschlossen. 14 Dies gelte insbesondere nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, BGBl. I 2021, 4303). Danach sei der Vermögensvorteil, der sich aus einer Steuernachzahlung ergebe, mit 6 % p.a. spätestens seit dem Jahr 2014 "evident realitätsfern" bewertet und insoweit verfassungswidrig. Nichts anderes könne auch für die Berechnung der Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7 EStG gelten, die faktisch einer Verzinsung der auf den nachversteuerten Gewinn entfallenden Steuer gleich stünden. 15 Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Gewinnzuschlägen, die wie Nachzahlungszinsen wirken, befasse sich das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 08.07.2021 zwar nicht, auch wenn eine gewisse Tendenz aus Tz. 243 herauszulesen sei, dass das Gericht die Gewinnzuschläge für verfassungsgemäß erachte, weil ihnen ein Antrag des Steuerpflichtigen vorausgehe und er damit dem Gewinnzuschlag hätte ausweichen können. Ob dieser Aspekt ausreiche, um die Belastung mit 6 % Gewinnzuschlag p.a. als noch verfassungsgemäß anzusehen oder nicht, könne man durchaus ambivalent bewerten. Mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (gleicher Gewinn = gleiche Steuerbelastung) sei ein Gewinnzuschlag, der nicht nur erwirtschaftete Zinsvorteile abschöpfe, nicht vereinbar. 16 Weder der Umstand, dass die Rücklage nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt worden sei, noch der Umstand, dass es bei der Bildung von Rücklagen auch missbräuchliche Inanspruchnahmen gebe, rechtfertige einen Gewinnzuschlag mit 6 % im Jahr. 17 Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Einschätzung des BVerfG auch für die Bemessung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG gelte, der sich der Höhe nach an der Höhe für Nachzahlungszinsen orientiere, und wie sich das auswirke, insbesondere, ob das BVerfG auch hier den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichte. 18 Die Prozessbevollmächtigten beantragen sinngemäß den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 30.09.2021 dahingehend abzuändern, dass der nach § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 7 EStG bemessene Gewinnzuschlag für jedes volle Wirtschaftsjahr nicht mit 6 % p.a. des Rücklagenbetrages bemessen wird, sondern nur mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB des Rücklagenbetrages jährlich zu bemessen ist. 19 Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt. 20 Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid wird angeregt. 21 Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. 22 Zur Begründung wird vorgebracht: 23 Der strittige Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht vergleichbar mit dem im Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschiedenen Fall der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Im genannten Beschluss werde in Tz. 242 explizit darauf verwiesen, dass die Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen nach den §§ 234, 235 und 237 AO nicht anzuwenden sei. 24 Eine Ausweitung der Anwendung auf § 6b Abs. 7 EStG komme daher ebenso nicht ich Betracht. 25 Der Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 7 EStG sei bei fehlender Reinvestition für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden habe, mit 6 % der aufgelösten Rücklage anzusetzen. Hierbei handele es sich um eine pauschale Gewinnerhöhung und nicht vorrangig um die Verzinsung einer Steuerschuld. Zudem diene der Gewinnzuschlag auch dazu, der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklage entgegenzuwirken. Für das Steuerrecht sei dem Gesetzgeber im Hinblick auf Zinssatztypisierungen ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden worden, in dessen Rahmen sich der Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 i.V.m § 6b Abs. 7 EStG bewege. 26 Der Gewinnzuschlag sei nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe anzusetzen, insbesondere da die Rücklage nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt worden sei und durch den Gewinnzuschlag mit 6% p.a. der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegengewirkt werden solle. Ein Ermessensspielraum für das Finanzamt sei nicht gegeben. 27 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79 a Abse. 3 und 4 FGO). 28 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen sowie auf die vom Finanzamt vorgelegte Einkommensteuerakte für das Jahr 2016 und die Rechtsbehelfsakte der Kläger verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 Die Kläger werden durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 30.09.2021 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 31 Das Finanzamt hat zu Recht eine Verzinsung für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 7 EStG angesetzt. 1. 32 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO einen bestimmten Antrag enthalten. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Der Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank jeweils zweimal im Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB beträgt 0,12 % (ab 01.07.2012), - 0,13 % (ab 01.01.2013), - 0,38 % (ab 01.07.2013), - 0,63 % (ab 01.01.2014), - 0,73 % (ab 01.07.2014), - 0,83 % (ab 01.01.2015 bis 30.06.2016) und - 0,88 % (ab 01.07.2016). 33 Damit ist das Finanzgericht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen. 34 2. Die Reinvestitionsrücklage war zum 30.06.2016 gemäß § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. § 6b EStG i.V.m. § 6c EStG dienen dem Zweck, die aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge freiwerdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen. Die Übertragung muss dabei innerhalb der in § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG genannten Fristen geschehen. Im Streitfall hatte der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 2012/2013 einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in Höhe von 13.358 € erzielt und hierfür die Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG in Anspruch genommen. Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hat der Kläger mitgeteilt, dass der landwirtschaftliche Betrieb stillgelegt sei und eine Auflösung der gebildeten Rückstellung erfolgen solle. 35 3. Soweit eine nach §§ 6c Abs. 1, 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Abs. 3 abgezogen wird, ist gemäß § 6b Abs. 7 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen. Der Gewinnzuschlag ist hier für den Zeitraum vom 30.06.2012 zum 30.06.2016, in dem die Rücklage bestanden hat, zu bilden. Die Erhöhung beträgt 3.205 € im Wirtschaftsjahr. Die Höhe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 36 4. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % teilt der Senat jedenfalls für die hier relevanten Jahre 2012 bis 2016 nicht. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt. 37
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