Es sind für die Entscheidung über die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 8 I 1
ausschließlich die im Gesetz genannten Voraussetzungen maßgeblich. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht iSd § 8
und zur Aussetzung befugt. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1
ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff.
vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8
nicht zu prüfen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 6. In Richtung auf den Beklagten ist gem. § 8
allein wesentlich, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch gegen ihn von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Durch Aussetzung gem. § 8
würde auch er gem. § 9 Abs. 5
zum Musterbeklagten des Musterverfahrens werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kapaitalanlegermusterverfahren, Aussetzung, Berufung, Feststellungsziele Vorinstanz: LG München I vom -- – 29 O 5586/21 Fundstellen: AG 2022, 868 LSK 2022, 19215 Tenor 1. Das Gericht beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 8
auszusetzen.
auszusetzen. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats hat die Berufung der Klagepartei Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert hätte abweisen dürfen. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Vortrags erscheint die Klage zudem zumindest nunmehr ausreichend substantiiert. II. 2 Die Kläger verlangen von dem Beklagten als langjährigem Vorstandsvorsitzenden der W.AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der W. AG. Sie tragen dazu vor, sie hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der öffentlichen Äußerungen der W. AG seit 2015 die Aktien erworben. Hätten sie gewusst, dass die W. AG bereits seit 2015 ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat, hätten sie die Aktien nicht gekauft. 3 Die Kläger sind der Überzeugung, dass der Beklagter als langjähriger Vorstandsvorsitzender von der wirtschaftlichen Schieflage der W. AG Kenntnis hatte und diese wider besseren Wissens öffentlich unrichtig dargestellt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem KPMG-Bericht vom 27.04.2020 sowie aus dem Ende November 2021 öffentlich gewordenen W.b.-Bericht. Sie begehren daher von ihm Schadensersatz insbesondere aufgrund Delikts gemäß § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 264a, 266 StGB. III. 4 Am 16.03.2022 wurde im elektronischen Bundesanzeiger der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22
, veröffentlicht. 5 1. Feststellungsziele des o.g. Vorlagebeschlusses sind u.a.: Zu A.I. (Haupttat; Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der W. AG), Nr. 1 bis 5, ob die Geschäftsberichte der W.AG für die Jahre 2014 bis 2018 die Verhältnisse der W. AG insoweit unrichtig wiedergeben, als sie a. falsche Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente enthalten, b. falsche Umsatzerlöse enthalten, c. die Risiken aus dem Drittpartnergeschäft (TPA-Geschäft) falsch darstellen, d. die Segmentberichterstattung nicht den Anforderungen von IFRS 8 entspricht, e. das Risikofrüherkennungssystem der W. AG falsch darstellen, Nr. 6 bis 7: 6. Die W. AG und der Beklagte Dr. M. B. kannten die Unrichtigkeit der Geschäftsberichte für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und/ oder 2018 im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung. 7. Die Unrichtigkeit der Geschäftsberichte für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und/ oder 2018 beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der W. AG und des Beklagten Dr. M. B. Zu A.II.: (Zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Klärung der Rechtsfragen) 4. Die Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 stellen Gesellschaftsverhältnisse im Sinne des § 400 AktG dar.
im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG München I von Amts wegen auszusetzen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind nach vorliegend gegeben: 10 1. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i. S. d. § 8
(vgl. dazu schon BT-Drs. 15/5091 S. 24/25; OLG München, Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, ebenso z.B. Vorwerk/Wolf,
, 2. Aufl. 2020,
N, beckonline). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1
ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom
vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gemäß § 8
nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris), im Übrigen hielte der Senat das Musterverfahren hier auch für statthaft (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats, 3 U 8421/21, veröffentlicht in juris). 12 3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt auch gegen den hiesigen Beklagten insgesamt von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Der Rechtsstreit ist zudem nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.
Musterbeklagter. Seit der Reform des
im Jahr 2012 sind gem. § 9 Abs. 1
Beteiligte des Musterverfahrens der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen. Musterbeklagte sind gem. Absatz 5 dieser Vorschrift alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren. Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in einem Verfahren mehrere Musterbeklagte beteiligt sein können. Jeder Beklagte, dessen Verfahren nach § 8
ausgesetzt wird, wird dadurch zum Musterbeklagten des Musterverfahrens. Mehrere Musterbeklagte stehen im Verhältnis der Streitgenossenschaft (§ 59 ff. ZPO) zueinander. Selbst Musterbeklagte, die dem Musterverfahren später hinzutreten, weil ihr Ausgangsverfahren erst im Laufe des Musterverfahrens gemäß § 8
ausgesetzt wird, sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Parteierweiterung zu behandeln. In Absatz 5 wird nochmals klargestellt, dass alle Beklagten der nach § 8 ausgesetzten Verfahren streitgenössische Musterbeklagte werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob für jeden Musterbeklagten das Quorum erfüllt ist. Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses (BT-Drs. 17/8799 S. 22; ebenso Vorwerk/Wolf,
/Lange, 2. Aufl. 2020,
7; Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz,
allein wesentlich, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch gegen ihn von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Durch Aussetzung gem. § 8
würde auch er gem. § 9 Abs. 5
zum Musterbeklagten des Musterverfahrens werden. Das ist hier - wie oben dargelegt - der Fall. V. 23 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit der Senat von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH abweicht, wonach im Rahmen der Aussetzung nach § 8 Abs. 1
auch zu prüfen sein soll, ob die geltend gemachten Klageansprüche nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
in den Anwendungsbereich des
fallen, und insoweit der gegenteiligen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH folgt, wonach die Aussetzungsentscheidung ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen abhängt, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, da der Senat das Musterverfahren im vorliegenden Falle für statthaft hält, falls er das zu prüfen hätte. Jedenfalls hinsichtlich der Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der Wirecard AG bestehen insoweit auch keine ernsthaften Zweifel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.