VG München, Urteil v. 28.06.2022 – M 1 K 19.6340 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 28.06.2022 – M 1 K 19.6340 Download Drucken Titel: Straßenrechtliche Anbaubeschränkung für eine Werbeanlage Normenkette: BayStrWG Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, S. 2 Leitsatz: Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestattet die Zulassung einer Werbeanlage im Bereich einer straßenrechtlichen Anbaubeschränkung nicht, wenn die Straßensituation im Bereich des Vorhabenstandorts sich insgesamt als unübersichtlich und komplex gestaltet und daher für die Verkehrsteilnehmer nicht schnell erfassbar ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage, Baugenehmigung für Werbeanlage, Straßenrechtliche Anbaubeschränkung, Verkehrsgefährdung, Anbaubeschränkung, Werbeanlage, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Einvernehmen, Kreuzungsbereich Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Werbetafeln. 2 Die Klägerin beantragte unter dem 3. April 2019 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei freistehenden, unbeleuchteten Werbetafeln für die wechselnde Produktwerbung auf dem Grundstück FlNr. 81/4 Gem. … Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück. Entlang dessen nördlicher Grundstücksgrenze verläuft die St.-N. H1. Straße. Diese mündet im nordöstlichen Grundstückseck in die H2.Straße, der Staatsstraße St …, ein, die östlich des Vorhabengrundstücks in Nord-Süd-Richtung verläuft. Die geplanten Werbetafeln sollen im östlichen Teil des Grundstückes unmittelbar nebeneinander und parallel zur Staatsstraße errichtet werden, dabei sind die Ansichtsflächen nach Osten Richtung Staatsstraße gewandt. Ausweislich des Datenblatts verfügen die Werbetafeln jeweils über eine Breite von 3,78 m. Sie werden auf einer Höhe von 1,20 m aufgeständert und sind damit 3,82 m hoch. Ein Bebauungsplan besteht für den Vorhabenstandort nicht. 3 Die Beigeladene verweigerte dem Vorhaben mit Beschluss vom 7. Mai 2019 ihr gemeindliches Einvernehmen. Das Vorhaben befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die Werbeanlagen fügten sich hinsichtlich der Größe und Massivität nicht ein. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Ampelanlage und dem Kreuzungsbereich sei mit Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu rechnen. 4 Nach Eingang der Bauantragsunterlagen am 21. Mai 2019 beteiligte das Landratsamt das Staatliche Bauamt … mit Blick auf die Lage des Vorhabens in der Nähe einer Staatsstraße. Das Staatliche Bauamt führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2019 aus, dass durch die Lage an der Staatsstraße das Vorhaben unter die straßenrechtliche Anbaubeschränkung falle. Der Vorhabenstandort liege innerhalb der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße. Aus Verkehrssicherheitsaspekten werde dem Vorhaben in der vorgesehenen Größe, Ausrichtung und Gestaltung nicht zugestimmt. Dies habe auch die Beteiligung der unteren Verkehrsbehörde und der Polizei ergeben. Die Verkehrsbelastung der Staatsstraße liege in diesem Bereich mit einem DTV von 16.672 Kfz je 24 Stunden deutlich über der bayernweiten Durchschnittsbelastung von Staatsstraßen mit einem DTV von 3817 Kfz im selben Zeitraum. Die Werbeanlagen seien mit einem Abstand von ca. 10 m zur Fußgängerlichtzeichenanlage auf Höhe der Einmündung im unmittelbaren Einflussbereich der Lichtzeichenanlage geplant. Mit der großflächigen Werbung würden insbesondere Konflikte mit dem Verkehr in Fahrtrichtung … gesehen. Im Bereich vor der Lichtzeichenanlage würden regelmäßig Rückstauungen sowie stockender Verkehrsfluss, bedingt durch die Lichtzeichenanlage und den Kreisverkehr bei Abschnitt 280, Station 2,950, verzeichnet. Durch die Vorhaben bestehe die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer abgelenkt würden, den Verkehrsablauf nicht ausreichend wahrnähmen und Auffahrunfälle induzierten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie eines flüssigen Verkehrsablaufs werde das Einvernehmen nicht erteilt. 5 Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 3. Dezember 2019, der Klägerin am 5. Dezember 2019 zugestellt, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das nicht erteilte Einvernehmen des staatlichen Bauamtes und dessen Begründung angeführt. 6 Die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, hat am … Dezember 2019 Klage erhoben und beantragt, 7 Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 3. Dezember 2019 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Errichtung von 2 freistehenden unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln auf der Liegenschaft FlNr. 81/4 Gem. …, … …, H2. Straße …, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. 8 Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs liege nicht vor. Am Vorhabenstandort sei von einer normalen Verkehrssituation auszugehen. Diese könne nicht dazu führen, dass eine unbeleuchteten Werbetafel eine Verkehrsgefährdung hervorrufen könne. Es handele sich um eine ganz normale Ortsdurchfahrt; eine besondere Schutzwürdigkeit der näheren Umgebung sei nicht gegeben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 Die Klage wird abgewiesen. 11 Dem Vorhaben stünden die im Bescheid ausgeführten straßenrechtlichen Erwägungen entgegen. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 1. Juni 2022 am 28. Juni 2022 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Zu den diesbezüglichen Feststellungen wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Zum Vortrag im Übrigen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln auf dem Grundstück FlNr. 81/4 Gem. … Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2019, mit dem der diesbezügliche Bauantrag abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 I. Das Vorhaben ist mit der straßenrechtlichen Anbaubeschränkung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayStrWG nicht vereinbar. 17 1. Die straßenrechtlichen Anbauverbote nach Art. 23 und 24 BayStrWG sind Prüfbestandteil in Form von aufgedrängtem öffentlichen Recht im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO (vgl. VG München, U.v. 19.11.2019 - M 1 K 18.1095 - juris; v. 28.10.2021 - M 1 K 18.2778 - juris Rn. 21.; vgl. auch VG München, U.v. 27.5.2020 - M 29 K 18.2169 - juris Rn. 21). 18 2. Das Vorhaben unterliegt grundsätzlich der Anbaubeschränkung Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG. Es liegt an einer Ortsdurchfahrt, die nach Art. 4 Abs. 1 BayStrWG der Teil einer Staats- oder Kreisstraße ist, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Der geplante Standort liegt dabei innerhalb der Anbauverbotszone von 40 m zur Staatsstraße St …, und es sind auch verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. 19 Hieraus ergibt sich, dass die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden darf; das Einvernehmen darf allerdings nur verweigert werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). 20 Das Staatliche Bauamt … ist im Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde förmlich beteiligt worden und hat sein Einvernehmen zur Recht verweigert. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.