VG München, Urteil v. 21.07.2022 – M 30 K 17.44576 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.07.2022 – M 30 K 17.44576 Download Drucken Titel: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsbeschneidung und Genitalverstümmelung eines minderjährigen unbeschnitten Mädchens aus Sierra Leone Normenketten: AsylG § 3 Abs. 1, § 3a, § 3c Nr. 3, § 3d, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AufenthG § 11, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO § 55a Abs. 1–6, § 55d, § 67 Abs. 4 S. 4 , S. 7, § 92 Abs. 3, § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EMRK Art. 3 Leitsätze:
(1)des „Child Rights Act“ von 2007 ein gesetzliches Verbot von FGM annehmen wollte und den Domestic Violence Act von 2007, den Registration of Customary Marriage and Divorce Act von 2007 sowie den Sexual Offences Act von 2012 als Gesetzgebung zur Bekämpfung von Diskriminierung wegen FGM ansähe, steht den Betroffenen auf der (polizeilichen) Verwaltungs- und (Straf-)Vollstreckungsebene kein wirksamer staatlicher Schutz zur Verfügung (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2020, S. 22; TDF, Antwortschreiben, Nr. 2.2). In der Praxis wird der „Child Rights Act“ weitestgehend ignoriert (Juliane Westphal, Länder-Informations-Portal (LIPortal), Sierra Leone, Stand Dezember 2020, S. 22); ebenso werden die MoUs in der Praxis meist nicht eingehalten (TDF, Antwortschreiben, Nr. 1.1). Soweit das Auswärtige Amt vorträgt, eine nicht näher bezeichnete „NGO“ habe von nachweisbaren Gerichtsverhandlungen bzgl. FGM berichtet (AA, Antwortschreiben, S. 2), reicht dies zur Annahme eines ausreichenden Schutzes i.S.d. § 3c AsylG nicht aus. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, dass vereinzelt Gerichtsverfahren wegen FGM geführt werden, die in Einzelfällen sogar mit einer Geldstrafe enden können. Solche Verfahren stellen aber eine absolute Ausnahme dar, aus der sich ein effektiver staatlicher Schutz nicht herleiten lässt. So werden (An-)Klagen wegen FGM, sofern zuvor die Polizei überhaupt Ermittlungen aufgenommen hat, in der Regel abgewiesen; auch werden Verfahren aufgeschoben und relevante Akten verschwinden (vgl. TDF, Antwortschreiben, Nr. 2.2 und 7.3). 33 Eine Veränderung der Gesetzeslage oder des Gesetzesvollzuges lässt sich, auch aufgrund des Einflusses der FGM befürwortenden Geheimgesellschaften (z.B. Bondo) auf den politischen Wettbewerb, nicht absehen; vielmehr ergibt sich aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismitteln, dass Politiker - einschließlich der Frau des amtierenden Staatspräsidenten - aus Angst vor der öffentlichen Meinung, insbesondere vor Wahlen, keine FGMkritischen Positionen einnehmen oder sich sogar aktiv gegen eine Beschränkung von FGM aussprechen, vielmehr zum Teil sogar als „Sponsoren“ für Beschneidungen auftreten (vgl. TDF, Antwortschreiben, Nr. 1.1, 2.3 und 4.6; EASO, a.a.O., S. 3; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020, S. 11). 34 Die Schutzunwilligkeit des Staates ergibt sich ferner aus der erfolgten Registrierung des „National Sowei Council“ beim sierra-leonischen Ministry of Social Welfare, Gender and Children´s Affairs. Die Beschneiderinnen (sog. „Sowei“) haben auf Grund des von der Bevölkerung und ausländischen Nichtregierungsorganisationen ausgehenden Drucks und Kampagnen gegen FGM die interne Vernetzung vorangetrieben und 1993 die heute überregional agierende Organisation namens „National Sowei Council“ gegründet, welche zur Beeinflussung der politischen Willensbildung zugunsten FGM genutzt wird (TDF, Antwortschreiben, Nr. 5.3; Ngambouk Vitalis Pemunta in Cogent Social Scienes, Cultural power, ritual symbolism and human rights violations in Sierra Leone, 3.3.2017, S. 12 ff.). Die staatliche Registrierung ermöglicht es dieser Organisation, zum einen grundsätzliche staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen zu erhalten (AA, Antwortschreiben, S. 3) und zum anderen führt sie zu Einladungen der Regierung Sierra Leones zu zahlreichen Veranstaltungen und Aktivitäten (TDF, Antwortschreiben, Nr. 5.5). 35 2.2.3 Anderweitige Akteure i.S.d. § 3d AsylG, die Schutz vor Verfolgung bieten würden, sind auf Grundlage der der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismittel nicht erkennbar. Zwar gibt es auch in Sierra Leone Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen FGM aussprechen und entsprechend engagieren. Ihr Einfluss und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel reichen zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht aus, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor FGM zu bieten oder gar (dauerhafte) Zufluchtsorte zu schaffen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür lassen sich den vorliegenden Erkenntnismittel nicht entnehmen. Soweit das Auswärtige Amt vorträgt, nach Auskunft einer nicht näher bezeichneten „NGO“ würden Schutzeinrichtungen von nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen betrieben, die Mädchen und Frauen - auf staatliche Bitte hin - unterbringen und schützen würden, folgt hieraus nichts anderes (AA, Antwortschreiben, S. 2). Diese Ausführung des Auswärtigen Amtes bleibt pauschal, vage und ohne hinreichend beachtliche Substanz. 36 2.2.4 Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu
- bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Opfer von FGM wird. 37 FGM wird mit Ausnahme der Krio, welche lediglich 5% der Gesamtbevölkerung ausmachen (Juliane Westphal, LIPortal, a.a.O., S. 33) und FGM gänzlich ablehnen, von allen ethnischen Gruppen Sierra Leones, insbesondere den Gruppen der Mende und der Temne, praktiziert (EASO, a.a.O., S. 2; TDF, Antwortschreiben, Nr. 6.1). In Sierra Leone sind - in absoluter Hinsicht - aktuell fast neun von zehn Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren beschnitten (AA, Antwortschreiben, S. 3; UNICEF, Statistical Profile on Female Genital Mutilation/Cutting, Februar 2016 und vom Januar 2019; zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bereits bei einer FGM-Rate von 80 bis 90% vgl. HessVGH, U.v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - juris Rn. 41). Weiter ist festzustellen, dass FGM nach aktuellen Erhebungen zu 69% bereits im Alter unter 15 Jahren erfolgt (TDF, Antwortschreiben, Nr. 3.1), was einem Rückgang von 12 Prozentpunkten im Vergleich zum UNICEF Bericht aus dem Februar 2016 mit seinem damaligen Anteil von 81% entspricht, im Vergleich zu dem UNICEF Bericht aus dem Januar 2019 mit seinem Anteil von 63% jedoch eine Steigerung von 6 Prozentpunkten darstellt. Der zwischenzeitlich erfolgte Einbruch bei der Beschneidung minderjähriger Mädchen sowie die nachfolgende Erholung lassen sich mit der Ebola-Epidemie von 2014 bis 2016 hinreichend erklären. Während dieser Zeit bestand bis zum August 2016 - aus reinen Infektionsschutzgründen - ein staatlich verordnetes und größtenteils vollzogenes Moratorium bzgl. der Beschneidung minderjähriger Mädchen (USDOS, Sierra Leone 2015 Human Rights Report, S. 18; Sierra Leone 2016 Human Rights Report, S. 12; Sierra Leone 2017 Human Rights Report, S. 18). Weiter ist festzustellen, dass spätestens ab der Altersgruppe der 30-jährigen deutlich über 90% der Frauen FGM erlitten haben (UNICEF, ebd.). Der weitere Anstieg der FGM-Quote auch deutlich jenseits des
- Lebensjahres erklärt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere durch den bestehenden sozialen wie wirtschaftlichen Druck, und damit verbundenen Heiratsbemühungen - auch zur Erreichung eines sozialen Aufstiegs - sowie die gegenüber unbeschnittenen Frauen vorherrschende soziale Ächtung, Stigmatisierung und Diskriminierung (vgl. TDF, Antwortschreiben, Nr. 3.1, 3.2, 3.6, 6.3, 6.5 und 7.1; Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, Weibliche Genitalverstümmelung in Sierra Leone, S. 2). 38 Zwar herrscht hinsichtlich FGM in Sierra Leone ein Stadt-Land-Gefälle vor. Die FGM-Prävalenz in urbanen Gebieten, in welchen ca. 42-43% der Gesamtbevölkerung leben, sank zuletzt von 80% auf 74,6%, bei einer FGM-Prävalenz von über 90% im ländlichen Raum (vgl. TDR, Antwortschriftsatz, Nr. 6.2; UNICEF, Statistical Profile on Female Genital Mutilation/Cutting, Februar 2016 und Januar 2019; Juliane Westphal, LIPortal, a.a.O., S. 34). Als Faustregel gilt damit weiterhin, dass FGM und dessen Akzeptanz umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition die betreffende Personen und Personenkreise sind (so bereits HessVGH, a.a.O., juris Rn. 41 unter Berufung auf Institut für Afrika-Kunde, Beantwortung der Anfrage des VG Frankfurt am Main v. 8.3.2002, 10.4.2002, S. 4 Ad 3). Die in urbanen Gebieten niedrigere FGM-Prävalenz führt aber aufgrund der dennoch beachtlich hohen Quote zur Überzeugung des Gerichts nicht zum Ausschluss einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung in diesen Gebieten. 39 Zwar haben Eltern einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM. Aus den Erkenntnismitteln geht aber hervor, dass diese nicht die alleinige Entscheidungsgewalt hierüber besitzen. Sowohl die Großfamilie als auch das soziale oder traditionelle Umfeld üben ihren Einfluss aus (AA, Antwortschreiben, S. 2; TDF, Antwortschreiben, Nr. 3.3 und 4.4; vgl. Institut für Afrika-Kunde, a.a.O., S. 4 f. Ad. 4 und Ad. 5). Dabei können auch Parlamentarier oder Chiefs die Übernahme von Verantwortung für sich beanspruchen und entscheiden, dass Mädchen beschnitten werden (TDF, Antwortschreiben, Nr. 3.7). Soweit das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme (Antwortschreiben, S. 2) ohne nähere Begründung ausführt, dass FGM gegen den Willen der Eltern minderjähriger Frauen äußerst selten sei, steht dem die Einschätzung von TERRE DES FEMMES (Antwortschreiben, Nr. 3.7) entgegen. Unter Berücksichtigung der weiterhin hohen Zustimmungswerte bzgl. FGM in der Bevölkerung (TDF, Antwortschreiben, Nr. 2.3 a.E.) ist davon auszugehen, dass bereits der überwiegende Teil der Eltern, insbesondere die bei dieser Frage besonders einflussreichen weiblichen Familienmitglieder (vgl. TDF, Antwortschreiben, Nr. 3.3), keine Einwendungen gegen FGM erheben dürften, weshalb die Auskunft des Auswärtigen Amtes im entsprechenden Kontext zu betrachten ist und sich dadurch relativiert. Ferner stellen Beschneidungen eine bedeutende und häufig die einzige längerfristige Einnahmequelle der Soweis, die meist keine anderen beruflichen Fähigkeiten erlernt haben, dar (AA, Antwortschreiben, S. 2 f.; TDF, Antwortschreiben, Nr. 4.3). Daher ist es nachvollziehbar, dass Soweis ihre einflussreiche gesellschaftliche Stellung nutzen, um das soziale Umfeld dazu zu bewegen, sehr starken Druck auf unbeschnittene Frauen und ihre Familien auszuüben, sich FGM zu unterziehen und die Sowei entsprechend zu entlohnen (vgl. TDF, Antwortschreiben, Nr. 4.4). So schließt auch das Auswärtige Amt nicht aus, dass Soweis im Einzelfall gezielt nach unbeschnittenen Frauen suchen (AA, Antwortschreiben, S. 3). Ferner ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass Soweis FGM als Strafe, etwa bei (vermeintlichen) Verstößen gegen Regeln der weiblichen Geheimgesellschaften (z.B. Bondo) oder bei öffentlicher Kritik an FGM, einsetzen, wobei in einigen Fällen die Betroffenen zusätzlich verpflichtet werden, für die erzwungene FGM die entsprechend vorgesehene Initiierungsgebühr zu entrichten und bis zur Bezahlung von den Geheimgesellschaften festgehalten werden können (TDF, Antwortschreiben, Nr. 4.6). 40 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unbeschnittene Mädchen bzw. minderjährige Frauen, wie vorliegend die Klägerin zu 2., in Sierra Leone grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von FGM werden. Dies gilt aufgrund der besonders hohen Prävalenz - auch in den urbanen Gebieten -, dem vorherrschenden sozialen Druck sowie der gesellschaftlichen Stellung der Soweis und deren finanziellen Motivationswie Interessenlage auch unabhängig von der Frage, ob klägerseits eine FGMbefürwortende Großfamilie im Herkunftsland noch vorhanden ist oder nicht. 41 Besondere Umstände, die dazu führen würden - ausnahmsweise - die dargelegte beachtliche Wahrscheinlichkeit zu verneinen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu den besonderen Umständen, die im Einzelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung entfallen lassen können, gehören insbesondere: eine besonders herausgehobene wirtschaftliche oder soziale Stellung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder eine Großfamilie, die FGM ablehnt. Denn bei Vorhandensein einer solche Großfamilie, die hierbei aber auch nicht als Akteur nach § 3d AsylG anzusehen ist, kann davon ausgegangen werden kann, dass unbeschnittene Mädchen bzw. minderjährige Frauen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Hilfeleistungen ihres (anderweitigen) sozialen Umfeldes am Ort der Niederlassung angewiesen und dessen Einflussnahme betreffend der Entscheidung über die Durchführung einer Zwangsbeschneidung hinreichend sicher entzogen sind. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Großfamilie, die FGM ablehnt, trifft dabei die Klagepartei, weshalb Ungewissheiten und Unklarheiten zu ihren Lasten zu berücksichtigen sind (vgl. zur klägerischen Darlegungspflicht über das Nichtvorliegen begünstigender Umstände betreffend den Aspekt der nachhaltigen Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsland: VGH BW, U.v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris S. 68 ff., auch nicht beanstandet in BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 19 ff.). Die Äußerungen der Klägerin zu 1., die der Klägerin zu
- zuzurechnen sind, betreffend die in Sierra Leone lebende Großfamilie lassen zur Überzeugung des Gerichts nicht darauf schließen, dass diese FGM ablehnt. Wie bereits dargelegt ist zudem keine Unterstützung durch die väterlicherseits bestehende Großfamilie der Klägerin zu
- zu erwarten. Die in Sierra Leone lebende Tante hingegen hat die Klägerin zu
- beschneiden lassen. 42 2.2.5 Der Klägerin zu
- steht keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. 43 Eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegenüber der Bedrohungslage von FGM besteht grundsätzlich nicht. Zum einen ist FGM landesweit verbreitet und wird überall im Land praktiziert. Zum anderen lassen sich den Erkenntnismitteln keine konkreten Orte ermitteln, die unmittelbaren Schutz vor FGM bieten würden. Auch der Umstand, dass die Gruppe der Krio FGM gänzlich ablehnt, führt zu keiner anderen Betrachtung. So leben die Krio, die überwiegend zur Elite des Landes gehören, zwar fast ausschließlich in der Western Area, jedoch nicht konzentriert an einem einzigen Ort, weshalb ihnen hinsichtlich FGM in Sierra Leone keine beachtliche Bedeutung beizumessen ist. 44 Hilfsweise, selbst wenn man eine grundsätzliche inländische Fluchtalternative annehmen wollen würde, kann von der Klägerin zu
- i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erwartet werden, sich am Ort des internen Schutzes niederzulassen; eine solche Niederlassung ist ihr unzumutbar, da für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris; Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,
- Edition Stand: 15.04.2022, § 3e Rn. 40). Als minderjähriges Mädchen im Alter von fünf Jahren ist diese nicht in der Lage, sich eigenständig ein Existenzminimum zu sichern. Auch bei einem Abstellen auf ihre Mutter, der Klägerin zu 1., ist nicht davon auszugehen, dass diese das Existenzminimum der Klägerin zu
- wird sichern können. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. 45
- Als Folge der Verpflichtung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, waren auch die Entscheidungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom
- Mai 2017 betreffend die Klägerin zu
- aufzuheben (zur ausführlichen gesetzessystematischen Begründung vgl. insoweit VG Trier, U.v. 23.11.2017 - 2 K 9945/16.TR - juris Rn. 48). 46 Die auf der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung mit 30tägiger Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG und dessen Befristung sind in der Folge der Rechtswidrigkeit des Bescheids bzgl. Ziffer 4 betreffend die Klägerin zu
- und bzgl. Ziffer 1 betreffend die Klägerin zu
- ebenfalls rechtswidrig und für beide Klägerinnen aufzuheben. 47 III. Die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Asylantrag i.S.v. § 13 AsylG der Klägerin zu
- ist mit 2/3 und der Antrag betreffend ihre nationalen Abschiebungsverbote mit 1/3 zu gewichten. Entsprechend obsiegt die Klägerin zu
- mit ihrer Klage zu 1/3 und die Beklagte dementsprechend zu 2/
- Die Klägerin zu
- obsiegt mit ihrer Klage im vollen Umfang. 48 IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.