5 SGB VIII als umfassende Regelung bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern alle Fallgestaltungen betreffe, bei denen die Eltern des Hilfeempfängers oder der Hilfeempfängerin nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte besäßen. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsbegründenden Kriterien habe dagegen keine Rolle gespielt. § 86 Abs. 5 SGB VIII habe daher auch in den Fällen eingegriffen, in denen die Eltern bereits bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte innegehabt hätten. 8 Dieser weiten, in der Literatur kritisierten Auslegung sei durch Einfügung der Worte „in diesen Fällen“ in § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG vom 29. August 2013, in Kraft getreten am 1. Januar 2014) die Grundlage entzogen worden. § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII sei nunmehr dahingehend zu verstehen,
die bisherige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nur dann bestehen bleibe, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erst nach Beginn der Leistung begründet hätten. 9 Daran ändere auch das nach der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (Az. 5 C 34.12) zur früheren Rechtslage nichts. Zwar beinhalte diese Entscheidung bereits eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung dahingehend,
5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nicht mehr als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Elternteile aufgefasst werden könne, sondern nur noch auf Fallgestaltungen Anwendung finde, in denen Elternteile nach Leistungsbeginn erstmals einen unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Rn. 18). Demgegenüber werde eine „gesonderte Betrachtung“ von § 86 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SGB VIII damit begründet,
dem Wortlaut von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht zu entnehmen sei, welche Merkmale des Satzes 1 in Bezug genommen würden und § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII sich daher nach Sinn und Zweck allein auf das Merkmal „nach Beginn der Leistung“, nicht hingegen auf das „Begründen“ beziehe (Rn. 23 f.). Eine derart differenzierende Auslegung des Satzes 2 sei durch die Gesetzesänderung nunmehr unmöglich geworden. Das explizit aufgeführte Merkmal „in diesen Fällen“ beziehe sich eindeutig auf beide Alternativen des Satzes 2 und könne deswegen nicht unterschiedlich verstanden werden. Durch die Ergänzung habe der Gesetzgeber klargestellt,
teleologische Erwägungen nicht mehr entgegen der grammatikalischen und systematischen Auslegung zu einer gesonderten Betrachtung führen könnten, sondern insoweit eine umfassende Bezugnahme habe erfolgen sollen. Die nunmehr einheitlich vorzunehmende Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergebe,
eine Versteinerung der Zuständigkeit nur eintrete, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vorlägen. Nur diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der sich ausdrücklich gegen die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts gewandt habe. 10
5 Satz
die Eltern erstmalig unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründen würden. Es reiche vielmehr aus, wenn die Eltern des Hilfeempfängers bereits bei Hilfebeginn unterschiedliche Aufenthalte innegehabt und während weiterer Umzüge auch beibehalten hätten. Aus Sicht des Beklagten mache es keinen Sinn, die Zuständigkeit wandern zu lassen, da die nichtsorgeberechtigten Eltern nichts zur Hilfe beitragen könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht sei daher beizupflichten,
es bei der Zuständigkeit des Ausgangsjugendamts verbleibe. Der Beklagte beantragt daher, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12
die bisherige örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers dann als „statische“ Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn die Personensorge für den Hilfebedürftigen keinem Elternteil zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt. 20 Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen,
sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII allein auf das Merkmal „nach Beginn der Leistung“ und nicht auf das Wort „Begründen“ im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht. Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (…). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 21 Dem Wortlaut des Satzes 2 des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist bei gesonderter Betrachtung nicht zu entnehmen, welche Merkmale des Satzes 1 der Vorschrift in Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Zwar spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür,
sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 bezieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr kann etwa der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung des nachfolgenden Satzes dahin gebieten,
dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpft. So liegt es hier. 22 Der § 86 SGB VIII zugrundeliegenden Konzeption liefe es zuwider, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals „nach Beginn der Leistung“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbs. 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand,
die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <172> m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle,
kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt,
die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BT-Drucks 12/2866 S. 22). Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem „mitwandern“ zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38). 23 Demgegenüber nimmt die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, die an das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anknüpft, die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 Halbs. 1 umfänglich in Bezug. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 5 SGB VIII etwas anderes gefolgert werden konnte, hält der Senat daran nicht mehr fest. 24 Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nach Beginn der Leistung sowie gegebenenfalls auf die Verlagerung dieser verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte in der Folgezeit. Für dieses Verständnis einer umfassenden Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII durch den in seinem Wortlaut neutralen § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII streiten neben der Gesetzessystematik auch der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm. 25 In den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts gebietet es der oben näher dargelegte Zweck der Vorschrift, möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem sorgeberechtigten Elternteil beizubehalten und zu bewirken,
im Falle des Umzugs dieses Elternteils, bei dem das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird, auch die örtliche Zuständigkeit mit diesem „mitwandert“ (vgl. Eschelbach, JAmt 2011, 233 <234>; Jung, JAmt 2011, 383 <383, 385>). 26 Auch die historisch-genetische Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII spricht für eine entsprechende umfängliche Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BT-Drucks. 12/2866 S. 21). Anders als in den von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten Fällen, bei denen die Zuständigkeitsbestimmung an vorgefundene Aufenthalte angelehnt werden kann und in denen es dem gesetzgeberischen Regelungskonzept regelmäßig zuwiderliefe, die räumliche Nähe des Jugendhilfeträgers zu dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Vergangenheit genommen hat, durch eine Anknüpfung an die bisherige Zuständigkeit zu beenden, ist eine solche räumliche Nähe in der Konstellation einer erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beider Elternteile nicht abstrakt-generell herzustellen, ohne besorgen zu müssen,
die betreffende Anknüpfung nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen sachgerecht erfasst.“ 27 Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bezugnahme von § 86 Abs. 5 Satz
Jugendhilfeträger allein deshalb mit den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme belastet würden, weil ein nichtsorgeberechtigter, in die Hilfemaßnahme nicht eingebundener Elternteil eines Hilfeempfängers in dessen Gebiet seinen Wohnsitz nimmt. Dies erscheint ohne jeglichen Anknüpfungspunkt an den in Rede stehenden Jugendhilfefall gegenüber einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils bei Maßnahmebeginn nach § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht sachgerecht und keinesfalls im Sinne einer „ausgewogenen Lastenverteilung“ vorzugswürdig (a.A. ohne nähere Begründung OVG Münster, U.v. 4.2.2020 - 12 A 2644/16 - BeckRS 2020, 25329 Rn. 53: „Es soll (…) auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Jugendämtern erreicht werden. Dies ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eher der Fall, wenn man Fälle einer statischen Zuständigkeit möglichst begrenzt.“; vgl. ferner OVG Schleswig, U.v. 17.9.2020 - 3 LB 6/19 - BeckRS 2020, 49409 Rn. 54, das es dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend ansieht, die Zuständigkeit eines Trägers anzunehmen, „der keine Verbindung zu dem Hilfefall hat.“). 32 3. Die Änderung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29.8.2013 (BGBl. I 2013, 3464) durch die Einfügung des Passus „in diesen Fällen“ steht der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung der Zuständigkeitsregelung nicht entgegen. 33 3.1 Ausgehend vom Wortlaut der Gesetzesänderung lässt sich keine gegenüber der bisherigen Rechtssituation erfolgende Konkretisierung feststellen.
sich § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bezieht, war auch ohne „Klarstellung“ (vgl. BT-Drucks. 17/13531, S. 8) in der Systematik der Norm angelegt. Welche Tatbestandselemente des Satzes 1 dabei von Satz 2 in den beiden dort behandelten Alternativen jeweils in Bezug genommen werden, wird durch die Einfügung der Formulierung „in diesen Fällen“ jedoch in keiner Weise näher erklärt oder präziser gefasst (vgl. hierzu Eschelbach, JAmt 2013, 439, 440 f.: „Denn welche ‚diese‘ Fälle gemeint sind, ist nicht explizit geregelt“; Tepe, JAmt 2013, 614, 615). Die Formulierung erweist sich daher ihrem Wortlaut nach als so unbestimmt (die Unbestimmtheit der Neuregelung konzediert auch Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 4. Ergänzungslieferung 2021, § 86 Rn. 80c),
sie vom Normtext her weiterhin Raum für die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Interpretation von § 86 Abs. 5 Satz 2
die zwischen den beiden Alternativkonstellationen des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII differenzierende Rechtsprechung erst zeitlich nach dem Gesetzesbeschluss, aber vor dem Inkrafttreten der Ergänzung der Bestimmung ergangen ist. Bereits aus dieser zeitlichen Abfolge lässt sich eine Absicht des Gesetzgebers, mit der Einfügung der Formulierung „in diesen Fällen“ gerade dieser differenzierten Norminterpretation entgegenwirken zu wollen, nicht ableiten. Der hier in Rede stehende Fall des fehlenden Personensorgerechts auf Seiten beider Elternteile ist daher in der Beschlussbegründung (BT-Drucks. 17/13531, S. 8) auch nicht als eigenständige, separat zu beurteilende Fallkonstellation behandelt worden. 35 Der vorliegend maßgebliche Art. 1 Nr. 5 KJVVG wurde erst im Rahmen der Ausschussberatungen in den Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (BT-Drucks. 17/13023) eingefügt. Aus der hierzu abgegebenen Begründung (BT-Drucks. 17/13531, S. 8) lässt sich entnehmen,
es Ziel einer dynamischen Zuständigkeitsregelung sei, die räumliche Nähe zwischen Elternteil und örtlichem Träger (Jugendamt) sicherzustellen. „Erst räumliche Nähe ermöglicht das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien ist diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich“. Demgegenüber regle das Gesetz eine statische Zuständigkeit nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Ein derartiger gesetzlich geregelter Ausnahmefall liege nach § 86 Abs. 5 SGB VIII vor, „wenn die Eltern nach Beginn einer Leistung verschiedene Aufenthalte begründen und beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht“. Bezugnehmend auf die - bis zu diesem Zeitpunkt ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII, wonach diese Bestimmung auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und diese während des Leistungsbezugs beibehalten, wird festgehalten,
dieses Verständnis der Zuständigkeitsregel zu „unbefriedigenden Ergebnissen“ führe, „weil es die Unterstützungsleistungen für die Elternteile erschwert. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 verfolgt hat.“ Mit der Ergänzung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII solle „der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: Die Anwendung ist beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnung von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden“. 36 Soweit in der zitierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht wird, es gehe im Kern darum, den mit der Zuständigkeitsregelung verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und unerwünschte Neuberechnungen der Kostenerstattung zu vermeiden, den man insbesondere durch die weite Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigt sah, steht dies zur differenzierten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich § 86 Abs. 5 Satz 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.