FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 21.04.2022 – 3 K 1540/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 21.04.2022 – 3 K 1540/21 Download Drucken Titel: Anrechnungsmöglichkeit einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer Normenketten: EStG § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG § 34 c Abs. 1 EStG § 32d Abs. 5 EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze: 1. Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. 2. Fällt zum Beispiel infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht an, so entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer. Schlagworte: Anrechnung, Verwaltungsakt, Einkommensteuerbescheid, Steuerfestsetzung, Veranlagung, Einspruch, Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Erstattung, Auflage, Steuer, Beendigung, Einnahmen, keinen Erfolg Fundstellen: LSK 2022, 19516 DStRE 2023, 648 Tatbestand 1 Streitig ist die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen. 2 Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2016 legte die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehegatte u.a. eine Steuerbescheinigung der Commerzbank vom 10.02.2017 vor, in der eine anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuer in Höhe von 4,86 € bescheinigt wird. 3 Das Finanzamt veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.01.2021 und setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen fand nicht statt. 4 In den Erläuterungen wurde ausgeführt, dass die ausländischen Steuern auf die ausländischen Einkünfte nicht angerechnet werden konnten, da auf die ausländischen Einkünfte keine deutsche Einkommensteuer entfalle (§ 32d Abs. 5 EStG und 34 c Abs. 1 und 6 EStG). 5 Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die erklärten Steuerguthaben, insbesondere aufgrund eines hier vorliegenden Ausnahmetatbestandes, anzurechnen seien. Hierzu legte sie Steuerbescheinigungen verschiedener Banken für die Jahre 2003 bis 2010 mit dem Ausweis einer anrechenbaren Kapitalertragsteuer oder eines anrechenbaren Zinsabschlags vor. 6 Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2021 als unbegründet zurück. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen im Sinne des § 20 EStG gehörten. Einnahmen seien innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, würden als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten (§11 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG). 8 Auf die Einkommensteuer werde die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfalle (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG). Nach diesen gesetzlichen Grundsätzen seien Kapitalerträge grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu erfassen. In den Vorjahren zugeflossene Kapitalerträge könnten nicht im Streitjahr 2016 als Einnahmen erfasst werden. 9 Eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen könne auch nur insoweit erfolgen, als die zugrundeliegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden seien. Nachdem im Streitfall die Einkünfte der Vorjahre nicht als Einnahme erfasst werden können, komme auch eine Anrechnung der zugehörigen Steuerabzugsbeträge nicht in Betracht. Auf die Gründe für die in den Vorjahren unterbliebene Anrechnung komme es insoweit nicht an. 10 Mit der Klage begehrt die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2021 dahin zu ändern, dass einbehaltene Kapitalertrag-, Zinsabschlag- und Abgeltungsteuer von insgesamt 2.758,18 € auf Kapitalerträge und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag von insgesamt 151,46 € sowie nicht angerechnete ausländische Steuer von 4,86 €, in Summe 2.914,50 €, wie in den Anlagen KAP der Einkommensteuererklärung angegeben, nebst 0,5 % Zinsen p. m. auf 2.750 € gemäß der Abgabenordnung als anrechenbare Steuer angesetzt werden. 11 Zur Begründung wird vorgetragen, dass es auf der Hand liege, dass die in Rede stehenden einbehaltenen Steuern dem Fiskus nicht gehörten. Wenn die Einkünfte in den betroffenen Jahren erfasst worden wären, wäre das Ergebnis dasselbe, da sich die Einkünfte in den betroffenen Jahren steuerlich neutral ausgewirkt hätten; mit der Einschränkung, dass der Fiskus einen längeren Kredit gehabt hätte und nicht jährlich Verwaltungsakte auszufertigen gewesen wären. Geistig könnten die Einkünfte mit den einbehaltenen Steuern den betreffenden Veranlagungsjahren zugeordnet werden. Damit sollte das "Ritual" abgegolten sein. 12 Außerdem liege hier - wie ausführlich beschrieben wird - eine Ausnahmesituation vor und die erforderlichen Handlungen (Einreichung der Steuerbescheinigungen) seien nachgeholt worden. Der in 2021 verstorbene Ehemann der Klägerin sei ein sehr sparsamer Mann gewesen, der durch den Krieg schwer getroffen worden sei und sich die durch die Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer entstandenen Steuerguthaben nicht habe auszahlen lassen, da er aufgrund seiner Kriegserfahrungen mit Amtsträgern und Behörden die schlechtesten Erfahrungen gemacht habe, die man als Jugendlicher machen könne und die sein ganzes Leben einschließlich das seiner Nachkommen verfinstert hätten. Er sei ständig der Auffassung gewesen, dass es besser sei, nichts geltend zu machen, um nicht auf sich aufmerksam zu machen, da es "der Staat" gewissermaßen als "Affront" auffasse. 13 Das Finanzamt beantragt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung Klageabweisung. 14 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Finanzamt vorgelegte Rechtsbehelfsakte der Klägerin verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Das Finanzamt hat zu Recht mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.01.2021 und Einspruchsentscheidung vom 29.11.2021 keine Anrechnung von deutscher Kapitalertragsteuer aus den Jahren 2003 bis 2010 sowie ausländischer Steuern vorgenommen. 17 1. Die Anrechnungsverfügung stellt einen selbstständigen, von der Steuerfestsetzung zu unterscheidenden, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt dar, der Teil des Erhebungsverfahrens ist (BFH-Urteil vom 29.04.2008 VIII R 28/07, BStBl. II 2009, 842 m.w.N.; Schmidt/Loschelder, EStG 41. Auflage, § 36 Rz. 18; Gosch in Kirchhof, EStG 20. Auflage, § 36 Rn. 20). 18 2. Eine Anrechnung von deutscher Kapitalertragsteuer oder eines Zinsabschlags aus den Jahren 2003 bis 2010 ist im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für 2016 nicht möglich. 19
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