einem für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid aufzugeben, von der Baugenehmigung vom
Beschluss vom
Tiefgarage“ auf dem Baugrundstück FlNr. …5) an. Zum diesbezüglichen Sachverhalt im Einzelnen und den weiteren rechtlichen Hintergründen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
, dass an diesem Tag durchgehend auf dem Baugrundstück Bauarbeiten stattfänden. Es werde beantragt, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen
einem für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid aufgebe, von der Baugenehmigung keinen weiteren Gebrauch zu machen und die Bauarbeiten einzustellen. 3 Die Antragsteller ließen sodann im Anschluss beim Verwaltungsgericht
Schriftsatz vom 19. November 2021 beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen
einem für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid aufzugeben, von der Genehmigung vom
Tiefgarage insgesamt einzustellen. Die Beigeladene führe trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2021 die Bauarbeiten fort. Die Antragsgegnerin habe telefonisch
geteilt, eine behördliche Baueinstellung nicht zu erlassen. 4 Hierauf teilte die Antragsgegnerin in Übereinstimmung
dem Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz vom
, die Beigeladene habe per E-Mail vom
Beschluss vom 22. November 2021 (RO 7 S 21.2293) diesen Antrag ab. Es handele sich - so die Begründung des Beschlusses - um einen statthaften Antrag auf Regelung von Sicherheitsmaßnahmen gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
GO. Der Antrag sei aber unbegründet. Da nach wie vor Bauarbeiten auf dem Baugrundstück stattfänden, liege zwar ein Sicherungsgrund vor. Das gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO verbleibende Ermessen des Gerichts werde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend ausgeübt, von der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme abzusehen (vgl. im Einzelnen BA S. 6 ff.). 10
ihrer gegen den ablehnenden Beschluss vom 22. November 2021 erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr auf § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
GO gestütztes Rechtsschutzbegehren weiter. Sie berufen sich auf ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen falsch ausgeübt. Der Ermessensrahmen räume dem Verwaltungsgericht keine neue Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob ihnen einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könne, sondern nur darüber, welche
tel es ergreifen könne, um den einstweiligen Rechtsschutz effektiv sicherzustellen. Die Fortführung der Bauarbeiten sei bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Ergehen und Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung rechtswidrig. Dies dürfe im Rahmen einer gerichtlichen Ermessensentscheidung nicht hingenommen werden. Ihre Interessen dürften auch
Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG in der gerichtlichen Abwägungsentscheidung nicht hintangestellt werden. Eine faktische Vollziehung unter Missachtung einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung sei unzulässig und rechtswidrig. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2021 zu verpflichten, der Beigeladenen
einem für sofort vollziehbaren zu erklärenden Bescheid aufzugeben, von der Baugenehmigung vom
Tiefgarage insgesamt einzustellen. 13 Die Beigeladene ließ über ihre Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren und ohne Sachantragstellung dahingehend Stellung nehmen, dass der
der Beschwerde weiterhin verfolgte Antrag auf Baueinstellung aufgrund der Rohbaufertigstellung unstatthaft sei. Die Antragsteller könnten
dem vorliegend verfolgten Begehren keine weiterreichenden Folgen beantragen, als dies
einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich sei. Im Übrigen fehle dem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Sie - die Beigeladene - habe sich nach Zustellung des Beschlusses vom
Schreiben vom
geteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht erfolge. Es werde auf die Äußerungen im Parallelverfahren 15 CS 21.2913 verwiesen. 15 Der Senat hat
Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.2913 auf die Beschwerde der Beigeladenen entschieden, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
GO hinsichtlich der beiden nördlichen Außentreppenanlagen sowie die gesamte nördliche Außenmauer der Außenanlagen abgelehnt hat. 19 Hinsichtlich dieses - vom im Rohbau stehenden Hauptgebäude abtrennbaren - Teils des Vorhabens bleibt es nach dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 21.2913 bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid vom
Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 21.2913) die aufschiebende Wirkung der Klage vollumfänglich angeordnet war, Bauarbeiten zur Umsetzung der Baugenehmigung vom
der obergerichtlichen Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.2913 erledigt haben und damit nicht
Sicherheit zu erwarten ist, dass sie die gerichtliche Entscheidung auf (hier: örtlich begrenzte) Aussetzung der Vollziehung auch in jedem Fall ohne Weiteres respektiert, liegt ein hinreichender Grund für die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen vor (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - NVwZ-RR 2010, 346). 21 Der Senat macht daher von dem ihm gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
GO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen
einem für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid aufzugeben, von den Baugenehmigungen im oben tenorierten Umfang vorläufig keinen weiteren Gebrauch zu machen. 22 2. Im Übrigen, d.h. soweit sich der Antrag der Antragsteller auch auf das im Rohbau befindliche Hauptgebäude sowie die Außenanlage östlich, südlich und westlich der Außenfassaden des Hauptgebäudes bezieht, ist der Antrag unbegründet und die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. 23 Der Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO ist eine Annexentscheidung zur primär begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gegen den Baugenehmigungsbescheid. Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist sowohl nach Wortlaut („und“) als auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage gerichtlich angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde. Denn sie dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (OVG NW, B.v. 11.1.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297 = juris Rn. 5 ff.; VG Cottbus, B.v. 11.9.2018 - 3 L 334/18 - BeckRS 2018, 22174 Rn. 15). Beantragte Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO sind damit akzessorisch zu einer ausgesetzten Vollziehung bzw. (gerichtlich) angeordneten oder wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Vorliegend ist
Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.2913 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2021 die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Baugenehmigungsbescheide nur hinsichtlich der beiden nördlichen Außentreppenanlagen sowie der gesamten nördlichen Außenmauer der Außenanlagen bestätigt worden. Im Übrigen hat der Senat den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilantrag der Antragsteller abgelehnt und der Beschwerde der Beigeladenen diesbezüglich stattgegeben. Daher lebt insoweit - d.h. soweit nach dem Beschluss des Senats im Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet ist bzw. bleibt - die gesetzliche Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB i.V.
GO (keine aufschiebende Wirkung der Nachbarklage der Antragsteller) wieder auf. Hat damit aber der im Eilverfahren gestellte Primärantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis (nach der Beschwerdeentscheidung des Senats) keinen Erfolg, ist auch ein auf § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.
Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO gestützter Antrag auf Erlass einer Sicherungsmaßnahme von vornherein unbegründet. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.