GO § 113 Abs. 1 S. 4 Leitsätze:
im räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … „…“, welcher unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts zum Ziel habe, Vergnügungsstätten, insbesondere Wettbüros und Spielhallen, im Umkreis von schützenswerten Einrichtungen zu verhindern. Es sei beabsichtigt zeitnah eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1
zu beschließen. Es sei zudem beabsichtigt die Entscheidung über das klägerische Baugesuch nach § 15 Abs. 1 Satz 1
mittels Bescheid für 12 Monate auszusetzen. Bevor ein solcher Bescheid erlassen werde, würde der Klägerin Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (grüne Behördenakte Seiten 21 bis 23). Mit Schreiben an die Beklagte vom 20. September 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
nicht vorlägen und das beantragte Vorhaben weder das Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten, noch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gefährde (grüne Behördenakte Seite 25-28). Mit Datum vom
) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ausgesetzt. 2. Für die Nr. 1 dieses Bescheides wird die sofortige Vollziehung angeordnet.“ 6 Zur Begründung des Bescheids wird angeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1
vorlägen. Würde eine Veränderungssperre nach § 14
nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben seien, so hätte die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Der Stadtrat der Beklagten hätte am … (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. … vom …*) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. … „…“ beschlossen. Ziel dieses Bebauungsplanes sei es, unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts vom
sei nicht erfüllt, weil nicht zu befürchten sei, dass das klägerische Vorhaben die Durchführung der Planung der Beklagten unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben die Durchführung einer städtebaulichen Planung im erforderlichen Maß gefährde, komme der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu. Der künftige Planinhalt müsse für das gesamte Plangebiet bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein. Der künftige Planinhalt könne sich vorliegend nur aus dem Aufstellungsbeschluss und seiner Begründung in Verbindung mit dem Vergnügungsstättenkonzept ergeben. Hierin läge aber bereits keine hinreichend konkrete, eindeutige Planungsabsicht und kein hinreichender Planungsinhalt. In der Begründung vom … zum Aufstellungsbeschluss des gegenständlichen Bebauungsplans wäre von der Beklagten festgehalten worden, dass das Plangebiet des gegenständlichen Bebauungsplans auch den Bereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. … umfasse. Für das streitgegenständliche Grundstück wäre seinerzeit ein zentraler Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten ausgewiesen worden. In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss werde zudem von der Beklagten festgehalten, dass „eine Umsetzung des Zulässigkeitsbereichs durch ggf. Anpassung der betroffenen Bebauungspläne weiterverfolgt werde“ und im weiteren Verfahren noch „zu überprüfen“ sei, ob die Abgrenzungen des Gutachtens noch gültig seien. Sodann würde aber ebenfalls in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss von der Beklagten dargelegt, dass „im gesamten Planbereich (…) ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros angestrebt wird“. Die Planungsabsicht der Beklagten sei widersprüchlich, da sich das Ziel der grundsätzlichen Übernahme der im Gutachten gekennzeichneten Zulässigkeitsbereiche mit dem später formulierten Ziel des Ausschlusses von Spielhallen im gesamten Planbereich nicht vertrage. Diese Widersprüchlichkeit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses verhülle das mit dem Bebauungsplan verfolgte Planungsziel. Auch würde sich die Beklagte hierdurch ihre Planvorstellung unzulässiger Weise noch offenhalten. Zudem beständen Inkonsistenzen hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs zwischen der jetzigen Bauleitplanung und dem bestehenden Vergnügungsstättenkonzept. Der Einwand der Beklagten, die vertikale Steuerung des Vergnügungsstättenkonzepts schließe genau wie der Aufstellungsbeschluss Vergnügungsstätten überall im Erdgeschoss aus, könne nicht überzeugen, da sich das klägerische Vorhaben nicht im Erdgeschoss, sondern im Untergeschoss befände. 9 Selbst aber unter der Annahme eines hinreichend konkreten Planungsziels der Beklagten sei festzuhalten, dass das klägerische Vorhaben sich im Rahmen dieses Planungsziels bewege. Das im Rahmen des § 15 Abs. 1
erforderliche Planungsziel könne sich vorliegend nur aus dem Aufstellungsbeschluss des gegenständlichen Bebauungsplans ergeben. Erstens könne das Vergnügungsstättenkonzept dem Aufstellungsbeschluss allenfalls insoweit zugrunde gelegt werden, als es sich auf den relevanten Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten beziehe, die das Gutachten aus dem Jahr 2013 festgelegt hatte. Das Gutachten aus dem Jahr 2015 könne namentlich nicht herangezogen werden. Das Gutachten aus dem Jahr 2015 gehe von falschen Tatsachen, insbesondere der Existenz eines tatsächlich nicht bestehenden Schulgebäudes, aus. Zudem ständen die Schlussfolgerungen im Gutachten aus dem Jahr 2015 im Widerspruch zu den einzelnen Darstellungen des Gutachtens. So würden die Darstellungen im Gutachten davon ausgehen, dass die Grenzen für die Zulässigkeitsbereiche der Spielhallennutzung an der nördlichen Seite der … verändert werden könnten. Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden hingegen aber gerade keine Änderung des Zulässigkeitsbereichs empfehlen. 10 Zweitens wäre eine Abweichung des jetzigen Aufstellungsbeschlusses vom Gutachten aus dem Jahr 2013 unzulässig. Vonseiten der Beklagten könne nicht argumentiert werden, dass der Aufstellungsbeschluss zum gegenständlichen Bebauungsplan selbst einen modifizierten Zulässigkeitsbereich festsetze, der vom Gutachten aus dem Jahr 2013 abweiche. Hierzu fehle es an einer Begründung des städtebaulichen Konzepts. Namentlich würde auf Seite 11 der Begründung zum Aufstellungsbeschluss allein auf die im Gutachten vorgesehenen Zulässigkeitsbereiche Bezug genommen und keine Änderungen bzw. Abweichungen von diesem Gutachten städtebaulich begründet. 11 Abschließend sei die Rückstellung des Baugesuchs der Klägerin auch ermessensfehlerhaft. Zwar sei die Entscheidung über die Rückstellung für die Beklagte an sich eine gebundene Entscheidung. Vorliegend würden aber die beantragende Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde in einer juristischen Person zusammenfallen und damit kein Antrag der Gemeinde erforderlich sein, sodass es sich bei der Rückstellung um eine Ermessensentscheidung handele. Vorliegend läge ein Ermessensfehler in Form eines Ermessennichtgebrauchs vor, weil die Beklagte fälschlich davon ausgegangen sei, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handele. So hätte die Beklagte wie folgt im Bescheid formuliert: „Wird eine Veränderungssperre nach § 14
nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit (…) auszusetzen.“. Zudem fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch keine Ermessenserwägungen. 12 Mit Schriftsatz vom 14. April 2020 beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
für die Aussetzung der Entscheidung über den Bauantrag seien erfüllt. Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1
sei zulässig, wenn bereits ein Mindestmaß dessen erkennbar sei, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels dürften im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit nicht überspannt werden. Grundsätzlich könne bereits eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung, zum Beispiel zu einem bestimmten Baugebietstyp oder einer Festsetzung nach § 9
, genügen. Einzelheiten der Planung stünden nicht selten unter dem Vorbehalt von Änderungen im Rahmen des weiteren Aufstellungsverfahrens. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen im Aufstellungsbeschluss dargelegt werden könnten. Aus gutem Grund stelle der gesetzgeberische Wortlaut aber auf den Aufstellungsbeschluss ab. In der Begründung des gegenständlichen Aufstellungsbeschlusses würden der Anlass der Planaufstellung, die Planungsziele, die Grundlagen der Planung und das Planungskonzept im Einzelnen dargestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss beschreibe bereits einen ganz bestimmten Baugebietstyp mit klarem Planungsziel. Dieses Ziel werde auch in der Beschlussbegründung klar und eindeutig formuliert. Die … stelle zudem die Begrenzung des Sanierungsgebietes „…“ dar, weshalb die Zurückstellung für das vorliegende Grundstück auch nicht nach § 15 Abs. 2
ausgeschlossen sei. 13 Soweit die Klägerin einen Widerspruch hinsichtlich dem räumlichen Anwendungsbereichs im Vergnügungsstättenkonzept und dem Planbereich des Aufstellungsbeschlusses sehe, sei dem entgegenzutreten. Maßstab für die Feststellung einer sicherungsfähigen Planung sei gerade nicht das Vergnügungsstättenkonzept. Das Konzept bleibe Anlass der Planung, dessen Zulässigkeitsbereiche in der Planung Berücksichtigung finden könnten. Die verbindliche Bauleitplanung könne durchaus auch Abweichung von den räumlichen Grenzen des Konzepts vorsehen. Tatsächlich würden aber auch keine relevanten Abweichungen vom Vergnügungsstättenkonzept vorliegen, da auch das Konzept einen Ausschluss von Wettbüros und Spielhallen für das gesamte Planungsgebiet im Erdgeschossbereich vorsehe. Hinsichtlich des Vergnügungsstättenkonzepts sei zutreffend, dass dieses die Art und Weise der Bauleitplanung zu seiner Umsetzung nicht abschließend festlege. Die Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans und die damit verfolgte Planungsabsicht würden hierdurch aber nicht infrage gestellt werden. Das Planungsziel würde in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses klar definiert und mit dem Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros hinreichend konkret benannt werden. Die Zwecksetzung ergebe sich im Übrigen auch aus der gewählte Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2b
. Bei der Betrachtung des Vergnügungsstättenkonzepts ließe die Klägerin zudem die vertikale Steuerung des Konzepts außer Betracht. Das Konzept schließe gerade die Nutzung von Spielhallen und Wettbüros im Erdgeschoss – wie vorliegend von der Klägerin geplant – aus. 14 Ein Ermessensfehler der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid würde bereits deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte mit der von der Klägerin zitierten Passage im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausdrücken wollte, dass kein Ermessen bestehe. Stattdessen hätte die Beklagte nur den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1
zitieren wollen. Zudem hätte die Beklagte auch Ermessenserwägungen getroffen, da sie sich mit den vonseiten der Klägerin mit Schreiben vom
), insbesondere die §§ 9 Absatz 2b, 10 und 13
.“ 17 Unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.
werde nicht zugelassen. 23 Mit Schriftsatz vom
einen belastenden Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar (VGH Kassel, U.v. 27.05.1993 – 7 C 33/92; OVG Berlin, B.v. 21.11.1994 – 2 S 28/94; EZBK,
4). 39 2. Auch hat sich der streitgegenständliche Rückstellungsbescheid nach Klageerhebung erledigt. Die Erledigung des Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Beschwer nachträglich weggefallen ist (BVerwG, B.v. 08.08.2007 – 1 WB 52/06; Schoch/Schneider VwGO/Gerhardt, § 113 Rn. 81), wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht etwa vom Klägerinteresse her beurteilt (VGH München, B.v. 22.02.2010 – 2 ZB 08.2773; BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87). 40 Alleine das Inkrafttreten der Veränderungssperre führt nicht automatisch zur Erledigung der Rückstellung (so auch zutreffend Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang,
8). Allerdings führen sowohl die Versagung der Baugenehmigung vom
nicht vorliegen. Schadensersatzansprüche drohten demnach grundsätzlich für den Fall, dass es durch das amtspflichtwidrige Verhalten zu einer Verzögerung der Erteilung der Genehmigung kommt (Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch,
21; so auch VG Karlsruhe, U.v. 07.06.2018 – 10 K 1237/16; VG Würzburg, U.v. 24.11.2015 – W 4 K 14.906). 47 Allerdings hat ein Kläger nach der ober- und höchstverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Verwaltungsprozess substantiiert dartun, was er konkret anstrebt. Hierbei muss er insbesondere hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe machen (BVerwG, U.v. 03.11.2014 – 2 B 24.14; VGH München, U.v. 09.09.2020 – 15 B 19.666; OVG Münster, B.v. 23.9.2015 – 12 A 1787/15; VGH Mannheim, U.v. 5.6.2018 – 6 S 2670/17; siehe zu alledem Schoch/Schneider/Riese, VwGO § 113, Rn. 129). Es bedarf zwar regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Kläger einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt (VGH München, U.v. 09.09.2020 – 15 B 19.666). Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen fallen hierbei streng aus; so wurden gar klägerische Schadensprognosen als zu unsubstantiiert – und damit als zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses nicht ausreichend – eingestuft (VGH Mannheim, U.v. 05.06.2018 – 6 S 2670/17). 48 Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenshöhe dargetan. Aussagen zum entgangenen Gewinn hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens fehlen vollständig. Die in der mündlichen Verhandlung vom
ist nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist. 54 Es muss daher der Beschluss vorliegen, einen qualifizierten oder einfachen Bebauungsplan aufzustellen (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2
; EZBK/Stock,
25). Liegt ein solcher Beschluss nicht vor oder wurde dieser nicht wirksam bekannt gegeben, so hätte die Zurückstellung des Baugesuchs nicht erfolgen dürfen und die Klage gegen die Rückstellung ist begründet (BeckOK
/Hornmann,
55). 55 Vorliegend wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. … „…“ im Amtsblatt der Beklagten Nr. … vom … ortsüblich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung kann in einer zeichnerischen Darstellung die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des gegenständlichen Bebauungsplans entnommen werden. Das streitgegenständliche Grundstück FlNr. …, … und …, jeweils Gemarkung …, befindet sich demnach im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses. Mängel an der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sind weder vonseiten der Klägerin vorgetragen, noch dem Gericht sonst wie ersichtlich. 56 Die Rückstellung von Baugesuchen ist für das streitgegenständliche Grundstück auch nicht nach § 15 Abs. 2
ausgeschlossen. Die Norm legt fest, dass in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anwendbar sind, da der jeweiligen Gemeinde durch die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten der §§ 144 ff.
bereits ausreichend Steuerungsmechanismen zukommen. Nach den Feststellungen des Gerichts befindet sich das streitgegenständliche Grundstück aber nicht innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Ausweislich der Satzung der Beklagten über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „…“ und der Karte vom
zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. 59 Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und die deshalb der Verwaltungsbehörde keinen eigenen Beurteilungsspielraum zugestehen (EZBK/Stock,
28). 60 Dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 17. Oktober 2018 lag eine hinreichende Planungskonzeption zugrunde (siehe unter Buchstabe a)), deren Umsetzung durch das klägerische Vorhaben erschwert worden wäre (siehe unter Buchstabe b)). 61 a) Die Beantwortung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind, hängt von der Planungskonzeption der Gemeinde und dem Stand der Planungsarbeiten ab (EZBK/Stock,
30). Die Klage gegen einen Rückstellungsbescheid ist demnach dann begründet, wenn die Zurückstellung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die gemeindliche Planungskonzeption nicht einmal ansatzweise vorliegt (BeckOK
/Hornmann,
55). Die Planung muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Aussetzung des Verfahrens bereits einen Stand erreicht haben, welcher ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (ständige Rechtsprechung zur Veränderungssperre, BVerwG, U.v. 09.08.2016 – 4 C 5.15; BVerwG, U.v. 10.09.1976 – IV C 39/74; BayVGH, B.v. 22.03.2012 – 22 CS 12.349). Maßgeblich ist zudem, ob die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklicht werden können (BVerwG, B.v. 17.09.1987 – 4 B 185.87). Eine ausschließlich negative Zielsetzung reicht weder für eine Veränderungssperre noch für eine Zurückstellung aus; die Ziele und Zwecke der Planung müssen sich auf positive Inhalte erstrecken (BVerwG, B.v. 05.02.1990 – 4 B 191.89). 62 Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung der Planung im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit aber nicht überspannt werden (BVerwG, U. v. 19.02.2004 – 4 CN 16.03). Grundsätzlich kann schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung genügen, beispielsweise ein bestimmter Baugebietstyp oder eine Festsetzung nach § 9
(EZBK/Stock,
30). 63 Das Mindestmaß der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich aus gemeindeinternen Beschlussvorlagen und Niederschriften über die Beratung und Beschlussfassung ergeben, aber auch aus anderen Unterlagen und Umständen, wie Akten oder der anderweitig bekannten Vorgeschichte (BVerwG, U.v. 30.08.2012 – 4 C 1.11; BVerwG, B.v. 1.10.2009 – 4 BN 34.09; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.01.2014 – OVG 2 S 71.13). 64
), insbesondere die §§ 9 Absatz 2b, 10 und 13
.“ Detaillierte Ausführungen zu den zukünftigen Zulässigkeitsbereichen für Vergnügungsstätten und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten im Übrigen finden sich sodann unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.4.1 Planungskonzept – Zentrale Zulässigkeitsbereiche“ sowie unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.4.1 Planungskonzept – Ausschlussbereiche“. Demnach wird in den Ausschlussbereichen „Im gesamten Planbereich (…) ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros angestrebt.“ 65 Diese vonseiten der Beklagten im Aufstellungsbeschluss und dessen Begründung niedergelegten Ausführungen genügen den dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung an eine hinreichende Planungskonzeption. Die Beklagte hat angegeben, mit der Planung die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen und Wettbüros, steuern zu wollen und hat dies insbesondere auf die §§ 9 Absatz 2b, 10 und 13
gestützt. 66
stellt für die Rückstellung auf die Voraussetzungen der Veränderungssperre und damit auf den „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans“ ab, § 14 Abs. 1 Satz 1
. Auf andere, d.h. vorliegend informelle Planungen der Gemeinde, verweisen §§ 14, 15
hingegen nicht. 68 Die Aussage des Klägervertreters, die Beklagte hätte nicht – ohne niedergelegte städtebauliche Würdigung – im Aufstellungsbeschluss in inhaltlicher und räumlicher Hinsicht vom Vergnügungsstättenkonzept abweichen dürfen, kann nicht verfangen. Dabei kann auch dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – das Vergnügungsstättenkonzept, die Voraussetzungen eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts nach § 1 Abs. 6 Nr. 11
erfüllt, da derartige Konzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne lediglich zu berücksichtigen bzw. in die gemeindliche Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3
einzustellen sind. Inwieweit eine Gemeinde einer informellen Planung folgt oder von dieser abweicht, ist damit eine Frage des (zeitlich nachgelagerten) Abwägungs-, nicht bereits des vorliegend maßgeblichen Aufstellungsbeschlusses. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung sind die Gemeinden dann auch nicht dazu angehalten, städtebauliche Entwicklungskonzepte inhaltsgleich umzusetzen. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Gemeinde sich mit den Inhalten von Entwicklungskonzepten auseinander zu setzen und diese ggf. auch wegen bestimmter Umstände zu verwerfen (siehe zu alledem BeckOK
/Dirnberger,
129). So hat die Beklagte vorliegend für den streitgegenständlichen Bereich in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss ausgeführt, dass das Vergnügungsstättenkonzept mittlerweile 5 Jahre alt sei und die Revitalisierung des Kaufhauskomplexes bislang nicht stattgefunden habe. 69 Auch der Einwand des Klägervertreters, die Ausweisung von Zulässigkeitsbereichen für Vergnügungsstätten und die Aussage, dass diese im gesamten Planbereich ausgeschlossen werden sollen, sei widersprüchlich und verhülle die eigentliche Planungsabsicht der Beklagten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann vorliegend keine reine Verhinderungsplanung angenommen werden, da die Beklagte in der Begründung zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens klargestellt hat, einem Trading-Down-Effekt entgegenwirken zu wollen und damit eine (positive) städtebauliche Begründung niedergelegt hat. Es steht einer Gemeinde auch frei, städtebauliche Ziele zu verfolgen, die mehr auf Bewahrung (also auf die Verhinderung von Veränderungen), statt auf die Veränderung des vorgefundenen Zustands abzielen (BVerwG, B.v. 15.03.2012 – 4 BN 9.12). Soweit zwischen der Definition von Zulässigkeitsbereichen und einem vollständigen Ausschluss von Spielhallen ein Widerspruch im Aufstellungsbeschluss bestanden haben sollte, wovon die Kammer nicht ausgeht, so wäre dieser von der Beklagten im Rahmen des (zeitlich nachgelagerten) Abwägungsbeschlusses, nicht aber bereits im Aufstellungsbeschluss zu beseitigen gewesen. 70 Auch der Einwand des Klägervertreters, im damaligen Bebauungsplan Nr. …, in dessen Umgriff sich das Vorhabensgrundstück später befunden hat, sei ein Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten für das vorliegende Grundstück definiert worden, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Instrumente der Plansicherung nach §§ 14 ff.
(hier die Rückstellung des Baugesuchs) dienen gerade auch dazu, geänderte Planungskonzeptionen einer Gemeinde abzusichern. 71 Nicht entscheidungserheblich sind die Aussagen der Beteiligten zur vertikalen Steuerung des Vergnügungsstättenkonzepts, nach welcher Wettbüros gerade im Erdgeschoss ausgeschlossen werden sollten. Vorliegend ist die Wettbüronutzung – das ist dem Klägervertreter zuzugeben – nicht im Erdgeschoss, sondern im Untergeschoss beabsichtigt. Für die notwendige Konkretisierung der Planungsabsicht im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses bedarf es aber gerade nicht dem Konkretisierungsgrad, wie er sich im Vergnügungsstättenkonzept zur vertikalen Feinsteuerung von Vergnügungsstätten findet. Es genügt vielmehr eine allgemeine Aussage zur geplanten Art der baulichen Nutzung auf den Grundstücken im Planumgriff. Vorliegend hat die Beklagte in der Begründung zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens vom … klargestellt, dass dem „an den Hauptstraßen des Gebiets feststellbaren Trading-Down-Effekt entgegenzuwirken“ ist. Bei der …, an welcher sich das streitgegenständliche Vorhaben befinden soll, handelt es sich gerade um eine solche H2.straße des Gebiets. Zudem hat die Beklagte mit der Begründung klargestellt, dass gerade eine Steuerung der Vergnügungsstätten im Bereich des B-Zentrums … notwendig ist, da die Revitalisierung des Kaufhauskomplexes bislang nicht stattgefunden habe. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zu diesem B-Zentrum. Auf die vertikale Feinsteuerung aus dem Vergnügungsstättenkonzept kommt es damit nicht an. 72 Abschließend kann auch nicht überzeugen, wenn der Klägervertreter anführt, dass sich die Beklagte ihre Planungsabsichten noch offenhalte. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsicht im Aufstellungsbeschluss dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit nicht überspannt werden. Einem Aufstellungsbeschluss, welcher einer Veränderungssperre oder einer Rückstellung zugrunde liegt, ist damit gerade immanent, dass die gemeindlichen Planungsabsichten im späteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens noch konkretisiert werden. Hierbei ist auch unproblematisch, dass das streitgegenständliche Grundstück sich zunächst zwar im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. … befand, später jedoch im Umgriff des (erlassenen) Bebauungsplans Nr. … lag. Maßgeblich für die Rückstellung ist alleine der Aufstellungsbeschluss, welcher – nach den vorliegenden Ausführungen – eine hinreichende Planungskonzeption erkennen lässt. 73 b) Diese hinreichende Planungskonzeption wäre durch das klägerische Vorhaben auch erschwert worden. 74 Bei der diesbezüglichen Prüfung ist das beantragte Vorhaben zu der Planungskonzeption in Beziehung zu setzen. Vermutungen genügen hierbei nicht zur Begründung einer Zurückstellung. Andererseits muss das Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Verwirklichung des Vorhabens nicht mit endgültiger Sicherheit nachgewiesen werden (EZBK/Stock,
31). Zu verlangen sind aber konkrete objektive Anhaltspunkte, welche die Befürchtung belegen, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Wirkungen haben kann, die durch eine Zurückstellung verhindert werden sollen (OVG Münster, U.v. 08.04.1976 – X A 1011/75). 75 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gerade an den Hauptstraßen des überplanten Gebiets, wie vorliegend der …, möchte die Beklagte zur Verhinderung des Trading-Down-Effekts Spielhallen und Wettbüros soweit wie möglich ausschließen. Das gegenständliche Vorhaben steht diesem Planungswillen entgegen. 76 3. Der Ansicht des Klägervertreters, es handele sich bei der Entscheidung über die Rückstellung um eine Ermessenentscheidung, da die Beklagte zugleich Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde sei, kann nicht gefolgt werden. 77 Sind die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1
erfüllt, so ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Ein Ermessensspielraum ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung (VGH Kassel, B.v. 10.07.2009 – 4 B 426/09; OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17; EZBK/Stock,
41a). 78 Ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, so fasst der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss einen Zurückstellungsbeschluss, welcher für die Bauaufsichtsbehörde bindend ist (OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17; EZBK/Stock,
36 sowie 41d). Bei Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich. Auch die Pflicht des Bürgermeisters, rechtswidrige Beschlüsse kommunalrechtlich zu beanstanden, bleibt bestehen (EZBK/Stock,
41d). 79 Die Ansicht des Klägervertreters, die gebundene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde würde sich in eine Ermessensentscheidung wandeln, findet hingegen im Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1
keine Stütze. Dort heißt es, dass die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung auszusetzen hat. Die Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde führt lediglich dazu, dass der Antrag der Gemeinde – welcher der Wahrung der kommunalen Planungshoheit dient – nicht mehr erforderlich ist bzw. durch Verwaltungsinterna ersetzt wird (so auch OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17). Hingegen bestehen keine Gründe dafür, dass bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde sich auch die Rechtsnatur der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde von einer gebundenen in eine Ermessenentscheidung wandeln soll. 80 Diese Ansicht führt auch nicht zu einer Schlechterstellung des von der Rückstellung betroffenen Bauherrn im Vergleich zu denjenigen Fällen, bei denen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht identisch sind. Der Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung eines Vorhabens ist kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang (Battis/Krautzberger/Löhr,
, § 15 Rn. 9; EZBK/Stock,
101). Auch wenn Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht identisch sind, kann sich der Bauherr daher nicht gegen die Entscheidung der Gemeinde, sondern nur gegen den Rückstellungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde wenden, bei welchem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. C. 81 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.