VGH München, Beschluss v. 01.02.2022 – 2 ZB 21.31463 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.02.2022 – 2 ZB 21.31463 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Normenketten: VwGO § 138 Nr. 6 AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1 Leitsatz: Ein Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln iSv § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Aserbaidschan, Existenzminimum, Verfahrensrüge, Begründungsmangel, Aufklärungspflicht, Gehörsverstoß Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2021 – AN 16 K 17.32176 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurden oder nicht vorliegen. 2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend dargelegt. 3 Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 78 AsylG Rn. 11 ff.). 4 Die Kläger halten die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, 5 ob infolge der weltweiten Corona-Pandemie sich die Lebensverhältnisse in Aserbaidschan derart verschlechtert haben, dass leistungsfähige, erwachsene Personen mit Kindern ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebeverbot festzustellen ist, 6 ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan infolge der weltweiten Corona-Pandemie, insbesondere aufgrund der Delta-Variante derart verschlechtert haben, dass potentielle Tagelöhner und Arbeiter ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage sind, ihr Existenzminimum für ihre Familie mit Kindern zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist, 7 ob sich die tatsächliche Lage in Aserbaidschan aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen erwachsenen Männern mit Familie ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, hilfsweise mit familiärem Netzwerk, 8 sowie 9 ob sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Aserbaidschan während oder infolge der Corona-Pandemie verschlechtert haben. 10 Insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung jeweils nicht gegeben. Denn die hier inmitten stehenden Fragestellungen lassen sich nur für den Einzelfall klären. 11 Die Kläger werfen weiterhin die Fragen auf, 12 ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ anzuwenden ist, 13 und 14 ob für einen Rückkehrer und dessen Familie das Existenzminimum auf Dauer gesichert sein muss oder nicht. 15 Hinsichtlich des Maßstabes der „zwingenden humanitären Gründe“ legen die Kläger schon nicht konkret dar, inwiefern das Erstgericht den von ihnen beanstandeten Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ angewendet haben soll. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthaltG (i.V.m. Art. 3 EMRK) auf den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017. In diesem Zusammenhang wird dort das Vorliegen von so schlechten humanitären Bedingungen in Aserbaidschan, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen ist, verneint. Dagegen ist nichts einzuwenden. Ferner werden auch bei der Anwendung von Art. 3 EMRK individuelle Gründe geprüft. Im Übrigen geht die Zulassungsbegründung selbst davon aus, dass die Rechtfertigung der Anlegung des Maßstabes der zwingenden humanitären Gründe nur in Abhängigkeit von der Situation im Herkunftsland betrachtet werden kann, sodass sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. 16 Dass die Frage, ob sich ein Rückkehrer im Heimatland eine Existenzgrundlage si-chern kann, gleichzeitig auch die Dauerhaftigkeit derselben umfasst, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2002 - 23 B 02.30303 - juris). Sie wird hier im Übrigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgeworfen. Das Erstgericht verweist in Bezug auf die Möglichkeit der Existenzsicherung insbesondere auf die entsprechend hochwertige Ausbildung der Kläger zu 1 und 2 sowie auf die Unterstützung durch zahlreiche, teils enge Familienangehörige (UA S. 14). Dabei handelt sich aber um keine grundsätzlichen Fragen. Vielmehr lassen sich diese nur im jeweiligen Einzelfall beantworten. 17 2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichteten Verfahrensrügen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gehen fehl. 18 Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dieser ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfassungsprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Er sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1.02 - BVerfGE 107, 395). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986.91 - BVerfGE 86, 133). Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639.66 - BVerfGE 22, 267). Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt (vgl. BVerfG, B.v. 12.6.1995 - 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359; B.v. 27.10.1998 - 8 B 132/98 - NJW 1999, 1493) oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359; B.v. 27.10.1998 - 8 B 132/98 - NJW 1999, 1493). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 BvR 639.87 - NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze findet, wenn also ein Beweisantrag aus den gegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Allerdings gelten im Asylrechtsstreit wegen der Verfahrensabhängigkeit des Asylgrundrechts (Art. 16aGG) erhöhte Anforderungen, was im Einzelfall zu einer Einschränkung des durch gesetzliche Vorschriften über die Behandlung von Beweisanträgen eingeräumten richterlichen Ermessens führen kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1999 (Kammer) - 2 BvR 86.97 - juris). 19 In diesem Zusammenhang rügen die Kläger unter verschiedenen Aspekten die Verletzung rechtlichen Gehörs. 20
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