VGH München, Beschluss v. 03.02.2022 – 2 ZB 22.30041 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.02.2022 – 2 ZB 22.30041 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit Normenketten: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 AufenthG § 60 Abs. 5 EMRK Art. 3 GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 138 Nr. 6 Leitsatz: Die Frage, ob sich die tatsächliche Lage in Aserbaidschan aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen erwachsenen Männern bzw. einer mehrköpfigen Familie ohne oder mit Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK droht, ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Aserbaidschan, Grundsatzrüge, Corona, Existenzsicherung, Gehörsrüge Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2021 – AN 16 K 17.30764 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines qualifizierten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurden oder nicht vorliegen. 2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend dargelegt. 3 Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 78 AsylG Rn. 11ff.). 4 Die Kläger halten die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, 5 ob sich die tatsächliche Lage in Aserbaidschan aufgrund der Corona Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen erwachsenen Männern bzw. einer mehrköpfigen Familie ohne oder mit Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, hilfsweise mit familiären Netzwerk ebenso (Zulassungsantrag S. 13), 6 ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine mehrköpfige Familie in Aserbaidschan eine reale Chance besteht, nach Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden (Zulassungsschriftsatz S. 17), 7 Insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung jeweils nicht gegeben, denn die hier inmitten stehenden Fragestellungen lassen sich nur für den Einzelfall klären. 8 Die Kläger werfen weiterhin die Fragen auf, 9 ob für Rückkehrer das Existenzminimum auf Dauer gesichert sein muss oder nicht (Zulassungsschriftsatz S. 11) und 10 ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ anzuwenden ist (Zulassungsschriftsatz S. 12). 11 Die Kläger legen schon nicht konkret dar, inwiefern das Erstgericht den von ihnen beanstandeten Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ angewendet haben soll. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthaltG (i.V.m. Art. 3 EMRK) auf den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017. In diesem Zusammenhang wird dort das Vorliegen von so schlechten humanitären Bedingungen in Aserbaidschan, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen ist, verneint. Dagegen ist nichts einzuwenden. Ferner werden auch bei der Anwendung von Art. 3 EMRK individuelle Gründe geprüft. 12 Die Frage, 13 ob für einen Rückkehrer das Existenzminimum auf Dauer gesichert sein muss, 14 stellen die Kläger im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Das Erstgericht hat ausgeführt, wie insbesondere die Kosten der Behandlung des Klägers zu 1 durch die Eltern der Kläger aufzubringen sein können. Es verweist hierzu auf die zumutbare eigene Arbeitsleistung der Eltern sowie die Unterstützung durch die Großfamilie (UA S. 12). Dabei handelt sich aber um keine grundsätzlichen Fragen. Diese lassen sich wiederum nur im jeweiligen Einzelfall beantworten. 15 2. Die Kläger sind wohl der Auffassung, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gegeben sei. Das Urteil weiche von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ab (Zulassungsschriftsatz S. 1). Außerdem werde von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25.4.2018 abgewichen (Zulassungsschriftsatz S. 21). Unabhängig davon, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits kein Divergenzgericht ist, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn es wird kein Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt und einer abweichenden Rechtsmeinung des Erstgerichts gegenübergestellt. 16 3. Die gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichteten Verfahrensrügen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gehen fehl. 17 Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dieser ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfassungsprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Er sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1.02 - BVerfGE 107, 395). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986.91 - BVerfGE 86, 133). Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639.66 - BVerfGE 22, 267). 18 In diesem Zusammenhang rügen die Kläger unter verschiedenen Aspekten die Verletzung rechtlichen Gehörs. 19
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