VG München, Beschluss v. 11.05.2022 – M 11 S 22.2471 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 11.05.2022 – M 11 S 22.2471 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen eine bauaufsichtsrechtliche Betretungsanordnung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GG Art. 13 Abs. 7 BayBO Art. 54 Abs. 4 Leitsatz: Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in Ermangelung anderer zumutbarer Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld etwaiger weiterer bauaufsichtlicher Schritte, eine Betretungsanordnung sofort vollziehbar ausgestaltet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betretungsanordnung, Eilrechtsschutz, Sofortvollzugsanordnung, Interessenabwägung, summarische Prüfung, Bauordnungsrecht, Betretensanordnung, Sachverhaltsermittlung, baurechtliche Grundstückssituation Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 22.07.2022 – 1 CS 22.1185 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine (weitere) Betretungsanordnung. 2 Er ist neben zwei weiteren Personen - … und … … - Miteigentümer des mit einem Wohnhaus und weiteren Anlagen bebauten Grundstücks Flurnummer 780 der Gemarkung … 3 Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, am Mittwoch, den 16. Februar 2022, zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtliche Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufahrtsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts Starnberg zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheids zu ermöglichen (Nr. 1a). Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung der „Nr. 1“ des Bescheids an (Nr. 1b), drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichterfüllung der in „Nr. 1“ festgelegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € an (Nr. 1c) und erließ gegen die Eheleute … und … … in Bezug auf die Anordnung unter Nr. 1a eine Duldungsanordnung (Nr. 2a) mit zugehöriger Zwangsgeldandrohung (Nr. 2b). 4 Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am *. Februar 2022 Anfechtungsklage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 22.611 anhängig ist. Außerdem beantragte der Antragsteller am *. Februar 2022 mit weiterem Schriftsatz, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2022 bezüglich Nummer 1a wiederherzustellen. 5 Mit Ergänzungsbescheid vom 15. Februar 2022 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung von Nummer 2a des Bescheids vom 27. Januar 2022 an. 6 Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 lehnte die Kammer den Eilantrag vom *. Februar 2022 ab (M 11 S 22.610). 7 Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 CS 22.461 anhängig ist. 8 Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, am Freitag, den 4. März 2022, um 10:00 Uhr bis etwa 12:00 Uhr, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtlichen Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufallsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu ermöglichen (Nummer 1a). Die sofortige Vollziehung dieser Regelung wurde angeordnet (Nummer 1b). Dem Antragsteller wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht (Nummer 1c). Gegenüber den Eheleuten … und … … wurde eine für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung erlassen (Nummern 2a, b und c). 9 Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid mit am 3. März 2022 um 17:00 Uhr als elektronisches Dokument eingegangenem Schriftsatz Klage (M 11 K 22.1268) und beantragte mit am 3. März 2022 um 17:03 Uhr als elektronisches Dokument eingegangenem weiteren Schriftsatz, die aufschiebende Wirkung dieser Klage bezüglich Nummer 1b des Bescheids wiederherzustellen (M 11 S 22.1269). Auf die Antragsbegründung wird Bezug genommen. 10 Der Berichterstatter erhielt Kenntnis von dem Eilantrag am 4. März 2022 gegen 10:50 Uhr. Er telefonierte anschließend mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers, der sich damit einverstanden erklärte, dass nicht mehr kurzfristig über den Eilantrag entschieden werden müsse. Der Berichterstatter telefonierte anschließend mit dem Landratsamt, das mitteilte, dass der Kontrolleur vor Ort gewesen, aber nicht auf das Grundstück gelassen worden sei. 11 Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller das unter Nummer 1c des Bescheids vom 24. Februar 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR fällig. Gleichzeitig erließ es einen weiteren Bescheid, mit dem es den Antragsteller erneut verpflichtete, den Zutritt zum Grundstück Flurnummer 780, Gemarkung …, zur bauaufsichtlichen Überprüfung der nördlichen Nebengebäude sowie der Versiegelungen im Zufahrtsbereich samt dem Fertigen von Fotoaufnahmen durch beauftragte Vertreter des Landratsamts zu gewähren und zu dulden; für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung der vorstehend genannten Baukontrolle bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu ermöglichen (Nummer 1a). Unter Nummer 1b des Bescheids wurde der Termin für die Baukontrolle in Nummer 1a auf Donnerstag, den 12. Mai 2022, um 10:00 Uhr festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1a und 1b wurde angeordnet (Nummer 1c). Dem Antragsteller wurde für den Fall der Nichterfüllung der in den Nummern 1a und 1b festgelegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 EUR angedroht (Nummer 1c). Gegenüber den Eheleuten … und … … wurde eine für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung erlassen (Nummern 2a, b und c). 12 Zur Begründung von Nummer 1a wiederholte das Landratsamt im Wesentlichen die Begründung der früheren Bescheide. Der Termin am 12. Mai 2022 liege außerhalb der Schulferien und es sei „den Pflichtigen“ zuzumuten, den Termin bis dahin vorzubereiten bzw. zu ermöglichen. Die Anordnung des Sofortvollzugs unter Nummer 1c wurde eigenständig begründet. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung (Nummer 1d) führte das Landratsamt aus, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8000 EUR sei geeignet und erforderlich. Die Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen, um nach wiederholten Verweigerungen der Betretungsanordnung den gebotenen Nachdruck zu verleihen. 13 Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 22. April 2022 am *. Mai 2022 Klage (M 11 K 22.2484). 14 Mit weiterem Schriftsatz, der ebenfalls am *. Mai 2022 bei Gericht einging, beantragte der Antragsteller außerdem, 15 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22 April 2022 „bezüglich Ziff. 1.c.“ wiederherzustellen. 16 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Der Bescheid vom 22. April 2022 sei am 28. April 2022 postalisch übermittelt worden, eine förmliche Zustellung sei aber bis heute nicht erfolgt. Der Antragsteller vertiefte seine im Verfahren M 11 S 22.610 vorgebrachte Sachverhaltsschilderung. Er habe dem Landratsamt Starnberg angezeigt, dass er sich ab Donnerstag, den 3. März 2022 in einem Erholungsurlaub befinde, wobei es sich um eine Flugreise gehandelt habe. Auch am 12. Mai 2022 habe der Antragsteller zahlreiche Termine wahrzunehmen, die infolge der Kurzfristigkeit der Ankündigung der Betretungsanordnung nicht verschiebbar seien. Insofern sei der Antragsteller nicht in der Lage, der Forderung des Landratsamts stattzugeben. Aufgrund der Tatsache, dass das Landratsamt der Besichtigung ein besonderes Gewicht beimesse, besitze der Antragsteller ein besonderes Interesse, hieran teilzunehmen. Die Betretungsanordnung nach Nummer 1a des Bescheids vom 22. April 2022 sei rechtswidrig. Insoweit vertiefte der Antragsteller zunächst im Wesentlichen sein Vorbringen im Verfahren M 11 S 22.610. Zusätzlich führte er aus, gegen die erneute Anordnung spreche allein die Tatsache, dass die Eilentscheidung der Kammer vom 15. Februar 2022 nicht rechtskräftig sei. Schon aus diesem Grund mangele es an einer Dringlichkeit des behördlichen Vorgehens. Die Entscheidung der Kammer vom 15. Februar 2022 vermöge auch in der Sache nicht zu überzeugen. Die Kammer habe den sachlichen Grund für die Ausübung des Betretungsrechts auf die Feststellung gestützt, dass sich das äußere Erscheinungsbild im Verhältnis zum jeweils früheren Luftbild in einer Weise verändert habe, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Durchführung von Baumaßnahmen zurückzuführen sei. Diese Aussage lasse nicht erkennen, welche Veränderungen im Detail vom Gericht festgestellt worden seien. Insofern stelle diese Aussage eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Widersprüchlich sei die Argumentation der Kammer, dass einerseits ein Betreten eine dringliche Gefahr für die Schädigung eines wichtigen Rechtsgutes, hier die Anforderungen des Baurechts, erfordere, andererseits darauf verwiesen werde, dass die „Besichtigung“ sich nur auf den Zufahrtsbereich und die Nebengebäude beziehe. Diese Aussage sei lebensfremd, weil die Behörde bei Hinweisen auf die Rechtswidrigkeit sonstiger Gebäude bei der Besichtigung nicht Halt machen werde. Außerdem besitze die Rechtswidrigkeit eines Nebengebäudes keine Dringlichkeit im Sinne der Rechtsprechung. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfolgt sein solle und die Kammer ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen habe. Die „zweite“ Betretungsanordnung beachte nicht die materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 54 Abs. 2 BayBO. Im Übrigen sei der Bescheid auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 EUR rechtswidrig. Wenngleich jene Rechtswidrigkeit im Rahmen der Hauptsache festzustellen sei und festzustellen sein werde, müsse das offensichtlich willkürliche Verhalten des Landratsamts auch an dieser Stelle hervorgehoben werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, wegen des dem Bescheid vom 27. Januar 2022 vorausgegangenen Sachverhalts insbesondere auch auf Nummer I der Gründe des Beschlusses vom 15. Februar 2022. II. 18 1. Die Kammer legt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend aus, dass er sich auf die Nummern 1a und 1b des Bescheids vom 22. April 2022 bezieht. Gegen die im Eilantrag genannte „Ziff. 1.c.“, d.h. die Vollzugsanordnung selbst, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft. Der Eilantrag kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass der Suspensiveffekt der Klage in Bezug auf diejenigen Regelungen des Bescheids - nämlich die Nummern 1a und 1b - wiederhergestellt werden soll, auf die sich die Vollzugsanordnung bezieht, d. h. die ohne die Vollzugsanordnung nicht sofort vollziehbar wären. Der Eilantrag kann dagegen nicht so ausgelegt werden, dass er sich auch auf die Zwangsgeldandrohung (Nummer 1d des Bescheids) bezieht, deren sofortige Vollziehbarkeit nicht auf der Vollzugsanordnung des Landratsamts beruht, sondern kraft Gesetzes besteht (Art. 21a VwZVG). Aus den Ausführungen auf Seite 9 der Antragsschrift wird auch deutlich, dass die Zwangsgeldandrohung und deren sofortige Vollziehbarkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Eilantrags sein, sondern nur im Hauptsacheverfahren überprüft werden sollen („Wenngleich jene Rechtswidrigkeit im Rahmen der Hauptsache festzustellen ist und festzustellen sein wird, so muss das offensichtlich willkürliche Verhalten des Landratsamts auch an dieser Stelle hervorgehoben werden.“). 19 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.