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VGH München, Urteil v. 07.02.2022 – 21 B 21.1629

VGH München, Urteil v. 07.02.2022 – 21 B 21.1629 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 07.02.2022 – 21 B 21.1629 Download Drucken Titel: Keine Beendigung einer freiwilligen Mitglied

§ 17Abs.

3 Nr. 4 der Satzung 2018 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 2006 begründet. Folglich endete die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten auch nicht gemäß § 47f Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung 2018 mit Ablauf des

  1. Dezember 2018 durch die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen am
  2. Dezember
  3. Denn für die Klägerin war es aufgrund der Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen durch deren ab
  4. Dezember 2018 in Kraft gesetzte Satzung unabhängig von ihrem Verhalten und ihrem Willen von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen einer am
  5. Dezember 2018 begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen Ansprüche auf Versorgung wegen des Alters zu erwerben - obgleich für sie eine uneingeschränkte, den Erwerb von Anwartschaften bzw. Ansprüchen auf Altersversorgung einkalkulierende Beitragspflicht bestanden hätte. 39

(1)Die Länder dürfen zwar im Rahmen ihrer hierfür bestehenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 30, 70 ff. GG (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1961 - 1 BvR 203/53 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 1 C 11.89 - juris Rn. 16 m.w.N.) die Ausgestaltung der berufsständischen Versorgung regeln. Dabei besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, die vom jeweiligen Landesgesetzgeber vorgesehenen oder im Rahmen von Ermächtigungen zum Erlass untergesetzlicher Normen ermöglichten Versorgungssysteme und/oder -einrichtungen mit anderen Versorgungssystemen und/oder -einrichtungen abzustimmen (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1990 - 9 S 1324.88 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 24.6.2008 - AN 4 K 06.03836 - juris Rn. 40). Daher sind die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einschließlich der Normen im materiellen Sinne grundsätzlich autonom, d.h. unabhängig von der Ausgestaltung der berufsständischen Versorgung in anderen (Bundes-)Ländern und - im Rahmen der ggf. vom Landesgesetzgeber eingeräumten Befugnis zum Erlass untergesetzlicher Normen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen selbst - unabhängig von der Ausgestaltung der berufsständischen Versorgung in anderen Versorgungseinrichtungen auch desselben (Bundes-)Landes auszulegen. Anderes gilt nur, soweit - wie hier - auf Regelungen anderer (Bundes-)Länder bzw. anderer Versorgungseinrichtungen Bezug genommen oder verwiesen wird. 40
(2)Mit dem Begriff „Begründung einer Mitgliedschaft“ in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 2006 bzw. 2018 nehmen §

§ 17Abs.

3 Nr. 4 der Satzung 2018 entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit auf Regelungen bzw. darauf beruhende Rechtsakte anderer (Bundes-)Länder bzw. anderer Versorgungseinrichtungen Bezug, als (nur) diese die (konstitutiven) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in anderen Versorgungseinrichtungen beinhalten bzw. darstellen und deren Ausgestaltung regeln können. Ohne wirksame Regelung der Mitgliedschaft bei einer anderen Versorgungseinrichtung unmittelbar kraft Gesetzes (im formellen oder materiellen Sinne) bzw. ohne wirksamen anderweitigen, für die Mitgliedschaft bei einem anderen Versorgungswerk konstitutiven Rechtsakt, z.B. in Form eines nach den für das andere Versorgungswerk geltenden Regelungen erforderlichen (Aufnahme-)Verwaltungsakts, kann eine Mitgliedschaft bei einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 2006 nicht gemäß §

§ 17Abs. 3 Nr. 4 der Satzung 2018 (wirksam) begründet werden. Die Beklagte kann mangels entsprechender (Rechtsetzungs-)

Kompetenz die (konstitutiven) Voraussetzungen für die Begründung einer Mitgliedschaft bei einer anderen Versorgungseinrichtung ebenso wenig wie deren Ausgestaltung selbst regeln. Dass damit die für andere berufsständische Versorgungswerke geltenden Regelungen - wie die bis 30. Dezember 2018 geltende Satzung der Beigeladenen und die dort vorgesehene Eintrittsaltersgrenze sehr anschaulich machen - durchaus der vom Lokalitätsprinzip geprägten Vorstellung der Beklagten vom „Vorrang der Mitgliedschaft im [aus ihrer Sicht] zuständigen Versorgungswerk“ zuwiderlaufen können, ist unvermeidbare Folge der Bezugnahme von §

§ 17Abs. 3 Nr. 4 der Satzung 2018 auf für andere Versorgungseinrichtungen geltende Regelungen. 41

(3)Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 4 Buchst. a Satz 1 der zum
  1. Dezember 2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen hätte die am … April 1955 geborene Klägerin die für einen Anspruch auf Altersrente bei der Beigeladenen geltende Regelaltersgrenze mit Vollendung des
  2. Lebensjahres, also mit Ablauf des
  3. April 2020, erreicht. Zudem sieht § 53 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der zum
  4. Dezember 2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bis
  5. Dezember 2018 geltenden Fassung der Satzung der Beigeladenen vorgezogene Altersrente in geminderter Höhe vor Erreichen der Regelaltersgrenze, frühestens vom vollendeten
  6. Lebensjahr an, vor. Allerdings sind gemäß § 53 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der zum
  7. Dezember 2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 7 der bis
  8. Dezember 2018 geltenden Fassung der Satzung der Beigeladenen eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate (sog. Wartezeit) Voraussetzung für die Gewährung jeglicher Altersrente. Diese Regelung kann aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht einschränkend ausgelegt werden. Zwar besteht die Möglichkeit des Aufschubs des Rentenbezugs bis längstens zur Vollendung des
  9. Lebensjahrs und können während einer solchen Aufschubzeit weitere Beiträge geleistet werden (§ 53 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der zum 31.12.2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bis
  10. Dezember 2018 geltenden Fassung der Satzung der Beigeladenen). Da die Klägerin jedoch bereits am … April 2023 und damit vor Ablauf der bis
  11. Dezember 2023 laufenden 60monatigen Wartezeit das
  12. Lebensjahr vollenden wird, war es für die Klägerin infolge der Wartezeitregelung und ihres Eintrittsalters - sowie mangels Möglichkeit der Überleitung der an die Beklagte geleisteten Beiträge (vgl. § 21 Abs. 3 und 4 der zum 31.12.2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen, § 26 der Satzung 2018) - dennoch von vornherein und unabhängig von ihrem Verhalten ausgeschlossen, aufgrund der für sie ab
  13. Dezember 2018 erstmals in § 6 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft mit entsprechender voller Beitragspflicht (§ 24 der zum 31.12.2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen) Anwartschaften und damit auch Ansprüche auf Altersrente bei der Beigeladenen zu erwerben. 42
(4)Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 der zum
  1. Dezember 2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen vorgesehene teilweise Beitragsrückerstattung ändert daran nichts. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der zum
  2. Dezember 2018 in Kraft gesetzten Satzung der Beigeladenen sind zwar auf Antrag 60 v.H. der bisher geleisteten Beiträge mit Ausnahme von Beitragsteilen, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen, zu erstatten, wenn die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen erlischt, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sofern die Wartezeit nach § 12 Abs. 4 der Satzung (= § 12 Abs. 1 Satz 7 der bis
  3. Dezember 2018 geltenden Fassung der Satzung der Beigeladenen) noch nicht erfüllt ist. Dieser erst nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen entstehende und insofern vom Zufall abhängige Anspruch auf teilweise Beitragsrückerstattung hat jedoch unabhängig von der Höhe der Rückerstattung keinen Einfluss darauf, dass für die Klägerin bereits zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der konstitutiven Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen (und auch während des gesamten möglichen Bestands derselben) der Erwerb von Anwartschaften und Ansprüchen auf Versorgungsleistungen wegen des Alters aufgrund dieser Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen war. 43
(5)Schließlich ist es für die Frage der Begründung einer Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.v. §

§ 17Abs.

3 Nr. 4 der Satzung 2006 und 2018 entgegen dem Beklagtenvorbringen ohne Relevanz, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied Altersrentenanwartschaften und insofern auch einen Anspruch auf Rente wegen des Alters im Sinne von § 34 SGB VI hätte erwerben können und/oder dies ggf. noch immer kann. Auch dies ändert nichts daran, dass dies im Rahmen einer am

  1. Dezember 2018 beginnenden Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen von vornherein und auch bei uneingeschränkter Beitragsleistung nicht möglich war. Das Bestehen anderweitiger Altersversorgungsmöglichkeiten, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung oder mittels privater Vorsorgemaßnahmen, hat insoweit keine Bedeutung. 44 Nach alledem endete die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nicht gemäß § 47f Satz 2, § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung 2018 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 der Satzung 2006 mit Ablauf des
  2. Dezember 2018 durch die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen, weshalb die auf diese Feststellung gerichtete Klage auch in der Sache Erfolg hat. 45 dd) Nach dem Dargelegten kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die zum
  3. Dezember 2018 in Kraft gesetzte Fassung der Satzung der Beigeladenen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, vereinbar ist und sie insofern die konstitutiven Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen unmittelbar kraft Satzungsrechts überhaupt wirksam zu regeln vermag. Ebenso kann dahinstehen, ob die der Klägerin von der Beigeladenen mit Bescheid vom
  4. Juli 2019 erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wirksam ist und zudem auf den
  5. Dezember 2018 zurückwirkt und die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen (auch) deshalb als nicht begründet im Sinne von §

§ 17Abs.

3 Nr. 4 der Satzung 2018 anzusehen ist. 46 Lediglich klarstellend wird daher darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Wirksamkeit der Begründung einer Mitgliedschaft bei einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung unmittelbar kraft für diese geltenden Satzungsrechts dessen Rechtmäßigkeit voraussetzt, die daher im Rahmen eines Streits der vorliegenden Art grundsätzlich inzident zu prüfen ist (UA S. 21 ff.). 47

  1. Über die Anträge auf Aufhebung des „Bescheids“ der Beklagten vom
  2. März 2019 über die Beendigung der Mitgliedschaft sowie des weiteren „Bescheids“ vom
  3. April 2019 muss nicht entschieden werden. Ihnen kommt nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin neben dem Antrag auf Feststellung des Fortbestands ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei der der Beklagen über den
  4. Dezember 2018 hinaus keine eigenständige Bedeutung zu. 48 Auch über den von Anfang an erkennbar nicht dem klägerischen Begehren entsprechenden Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheids vom
  5. März 2019 ist nicht zu entscheiden. An ihm wurde mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2021 in klarstellender Präzisierung nicht mehr festgehalten. 49
  7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich insoweit auch keinem Kostenrisiko unterworfen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 50
  8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. VwGO 51
  9. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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