VG Ansbach, Beschluss v. 30.03.2022 – AN 15 S 22.00830, AN 15 K 22.00831 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 30.03.2022 – AN 15 S 22.00830, AN 15 K 22.00831 Download Drucken Titel: Erfolgreicher Eilantrag gegen ermessensfehlerhaften baurechtlichen Bescheid mit der Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks und Abfallbeseitigung Normenketten: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 VwZVG Art. 34 Abs. 1 VwVfG § 35 BayVwVfG Art. 10, Art. 37 Abs. 2, Art. 49 Leitsatz: Droht einer Person unmittelbar nach der Räumung der Notunterkunft die unfreiwillige Obdachlosigkeit, so hat die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die dadurch drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Erlass einer Einweisungsverfügung zu beseitigen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Räumungsverfügung, Ermessensausfall, Ermessensreduktion auf Null, drohende Obdachlosigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 18.07.2022 – 10 CS 22.974 Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. März 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin wird in Bezug auf die Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Februar 2022 wiederhergestellt sowie in Bezug auf die Ziffern 2, 4 und 5 des Bescheides vom 28. Februar 2022 angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt …, … …, bewilligt. 5. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Gründe I. 1 Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin), in welchem der Antragsteller verpflichtet wird, das derzeit von ihm bewohnte Grundstück der Antragsgegnerin zu räumen, herauszugeben sowie den vorhandenen Abfall zu beseitigen und die errichteten baulichen Zelt- und Zaunanlagen abzubrechen und zu beseitigen. 2 Der Antragsteller ist seit dem 1. November 2017 im Gebiet der Antragsgegnerin wohnhaft und war zunächst gemeinsam mit seinem Sohn … … unter der Wohnanschrift … …, …, gemeldet. Nachdem sein Sohn ihn der Wohnung verwiesen hatte, wurde der Antragsteller im Februar 2018 aufgrund drohender Obdachlosigkeit durch Verfügung der Antragsgegnerin in das Gebäude … …, … auf drei Monate befristet eingewiesen. Die drohende Obdachlosigkeit konnte hierdurch abgewendet werden. Seit Mai 2018 lebt der Antragsteller in seinem Wohnwagen, zunächst auf einem öffentlichen Platz am …, … Nachdem sich der Antragsteller in … angemeldet hatte, wurde er vom Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin von Amts wegen zum 1. August 2018 abgemeldet und wird seitdem meldetechnisch nicht mehr bei der Antragsgegnerin geführt. 3 Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin befinde sich unmittelbar neben dem aufgestellten Wohnwagen des Antragsstellers auf dem Platz am … ein Kinderspielplatz, sodass es zu Beschwerden aus der Bevölkerung gekommen sei. Im Juli 2019 sei der Antragsteller durch die Antragsgegnerin aufgefordert worden, seinen Wohnwagen vom Platz am … zu entfernen. Um erneut die Obdachlosigkeit abzuwenden, sei dem Antragsteller angeboten worden, sein Wohnmobil vorübergehend auf dem öffentlichen Platz nördlich der … Straße zwischen den Maschinenhallen auf den Grundstücken Fl.-Nrn, … (westlich), … (östlich), sowie FL-Nrn. … und … (südlich), abzustellen. Hierbei handle es sich um eine öffentliche Fläche der Antragsgegnerin. Die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Maschinenhallen hätten das Recht auf Mitbenutzung der Flächen. Die Tiefe der Abstandsflächen betrage drei Meter. Der Antragssteller habe sich zwischenzeitlich auf diesem Platz häuslich eingerichtet. Die öffentliche Fläche sei im Laufe der Zeit fortschreitend vereinnahmt worden. Sein Wohnwagen sei fest abgestellt, ein Zelt dauerhaft aufgestellt und mit Holzbrettern verstärkt worden, sein PKW (Kleinbus der Marke VW) sei ebenfalls dauerhaft abgestellt. Sichtschutzwände sowie ein Schrottlager seien errichtet und an fremden Gebäuden befestigt, Propangasflaschen und Benzinkanister gelagert worden. Wiederholt hätten sich Anwohner aufgrund der Vereinnahmung der öffentlichen Grundstücksflächen sowie der Ablagerung von Abfall an die Antragsgegnerin gewandt. Zudem sei es zu Beschwerden gekommen, da der Antragsteller insbesondere die Nutzer der umliegenden Gebäude belästigt und zudem um Strom anbettelt habe. Drüber hinaus seien Lärm- und Abgasbelästigungen gemeldet worden, da der Antragsteller wiederholt den Motor seines PKW über mehrere Stunden, auch nachts, laufen lasse. Aufgrund der massiven Beschwerden von Anwohnern und auch von Hallenbesitzern, sei der Antragsteller zunächst mehrfach mündlich aufgefordert worden, den Platz zu räumen. Zudem sei im Juni 2021 die Betreuerin des Antragstellers darum gebeten worden, die Räumung des Platzes bis Ende Juli 2021 zu veranlassen. Eine Räumung sei nicht erfolgt. Am 1. September 2021 habe ein gemeinsamer Vororttermin beim Antragsteller mit Vertretern der Antragsgegnerin und der Betreuerin des Antragstellers stattgefunden. Der Antragsteller sei dazu aufgefordert worden, den Platz bis spätestens 31. Dezember 2021 zu räumen. Die Betreuer sei mehrfach, im Oktober und November 2021, dazu aufgefordert worden, für die fristgerechte Räumung des Platzes Sorge zu tragen. Nachdem der Antragsteller diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei er mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 zur Räumung des Platzes unter Fristsetzung zum 31. Dezember 2021 aufgefordert worden. Am 14. Januar 2022, 21. Januar 2022 und am 9. Februar 2022 habe man mit der Betreuerin telefoniert, um eine Räumung des Platzes und eine Unterbringung für den Antragsteller zu erreichen. Seitens des Antragstellers erfolgte keine Reaktion. 4 Am 28. Februar 2022 erließ die Antragsgegnerin folgenden streitgegenständlichen Bescheid: „1. Herr … … wird verpflichtet, den Platz nördlich der … Straße zwischen den Maschinenhallen auf den Grundstücken FL-Nrn. … (westlich), … (östlich), sowie Fl.-Nrn. … und … (südlich), zu räumen und geräumt an die Stadt … herauszugeben, den vorhandenen Abfall zu beseitigen sowie die errichteten baulichen Zelt- und Zaunanlagen abzubrechen und zu beseitigen. 2. Für Räumung und Beseitigung gem. Ziff. 1 wird eine Frist bis 15.03.2022, 12.00 Uhr, gesetzt. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 wird angeordnet. 4. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung gem. Ziff. 1 wird unmittelbarer Zwang angedroht. 5. Für den Fall des nicht fristgerechten Abbruchs der errichteten baulichen Zelt- und Zaunanlagen und die Beseitigung des Abfalls gern. Ziff. 1 wird Ersatzvornahme durch Abbruch und Beseitigung durch ein geeignetes Unternehmen auf Kosten des Herrn … angedroht. Die Kosten dieser Ersatzvornahme betragen voraussichtlich 1.500,00 €, wobei das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kastenaufwand verursacht. 6. Der Bescheid ergeht kostenfrei.“ 5 Gestützt wurde der Bescheid auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Antragsgegnerin sei ihrer Obdachlosenfürsorgepflicht mehrfach nachgekommen. Dem Antragsteller drohe nach Räumung des Grundstückes keine erneute Obdachlosigkeit in Form der Wohnungslosigkeit, da er in seinem Wohnmobil leben könne. Er werde lediglich verpflichtet, einen hierfür ausgewiesenen Platz aufzusuchen, um dort seinen Wohnsitz zu begründen. Zudem erhalte der Antragsteller nach dessen Angaben eine Rente; er habe der Antragsgegnerin auch angeboten, eine „Platzmiete“ zu entrichten. Dem Antragsteller würden über seine Betreuerin Möglichkeiten einer Unterkunft mitgeteilt. Insoweit sei keine drohende Obdachlosigkeit des Antragstellers zu befürchten. Die widerrechtliche Nutzung des öffentlichen Platzes durch das dauerhafte Aufstellen eines Wohnwagens und anderer baulicher Anlagen stelle eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Um den insoweit derzeit bestehenden rechtswidrigen Zustand, den das Aufstellen des Wohnmobils auf einem nicht entsprechend ausgewiesenen Wohnmobilstellplatz begründet habe, zu beseitigen, sei der Antragsteller insoweit verpflichtet, den Platz zu räumen. Sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen der Antragsgegnerin sei auf Null reduziert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich. Im Fall einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bestehe die Gefahr, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Obdachlosigkeit durch Einlegung eines Rechtsbehelfs auf Monate und Jahre nicht gewährleistet sei. Dabei habe das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit zurück zu stehen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller weiterhin den Platz als Wohnquartier nutze. Dies sei aufgrund der stetigen Zunahme der massiven Beschwerden aus der Bevölkerung, insbesondere im Hinblick auf das unbefugte Ablagern von Abfällen, die Beschimpfungen durch den Antragsteller sowie die Lärm- und Abgasbelastungen durch das Laufenlassen eines Motors, für die Dauer eines etwaigen Klageverfahrens nicht hinnehmbar. Die ursprüngliche Zuweisung des Platzes als Unterkunft zur Abwendung der Obdachlosigkeit sei lediglich befristet gewesen. Dies sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Auch habe man den Antragsteller mehrfach mit Fristsetzung zur Räumung des Platzes aufgefordert. Die Anordnung des unmittelbaren Zwanges in Ziffer 4 sowie der Ersatzvornahme in Ziffer 5 des Bescheids stützten sich auf Art. 34 Abs. 1 VwZVG. Bei der angeordneten Räumung des Platzes würden weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme oder Zwangshaft zum Ziel führen. Insbesondere würden diese für den Antragsteller einen erheblich größeren Nachteil verursachen. Zudem lasse ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Es sei daher unmittelbarer Zwang anzudrohen gewesen. Im Hinblick auf den erforderlichen Abbruch der errichteten Anlagen sowie die Beseitigung des vorhandenen Abfalls werde die Ersatzvornahme durch ein geeignetes Unternehmen angedroht. Deren Kosten betrügen voraussichtlich 1.500,00 EUR, wobei das Recht auf Nachforderung unberührt bleibe, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursache. Die Ersatzvornahme sei zulässig, da ein Zwangsgeld aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers keinen Erfolg erwarten lasse. 6 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2022, dem Bayerischen Verwaltungsgericht zugegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28. Februar 2022 sowohl Klage erheben (AN 15 K 22.00831) als auch einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (AN 15 S 22.00830) stellen. Zudem wurde sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig. Für die Räumungs- und Herausgabeanordnung in Ziffer 1 fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin aufgrund von Sicherheitsrecht handeln könne. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Obdachlosigkeit des Antragstellers zu verhindern. Es sei nicht ersichtlich, dass im Falle der Räumung die Obdachlosigkeit des Antragstellers verhindert werden könne; ein Ersatzwohnraum werde nicht zur Verfügung gestellt, wozu die Antragsgegnerin auch nicht in der Lage sei. Soweit verfügt werde, den vorhandenen Abfall zu beseitigen, fehle es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin sei für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen nicht zuständig. Die Verfügungen seien auch nicht nachvollziehbar und zu unbestimmt. Hinsichtlich des ortsfest genutzten Wohnwagen sowie der Zelt- und Zaunanlagen handle es sich um bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Für die Beseitigungsanordnung sei jedoch das Landratsamt … als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG sei streng subsidiär, welche im Falle einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung wie der BayBO nicht ergänzend herangezogen werden könne. Aufgrund dessen sei auch Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig. Die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 4 und 5 seien nicht nachvollziehbar und unzureichend begründet. 7 Im Antragsverfahren wird beantragt, Im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird die Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheides ausgesetzt und die aufschiebende Auswirkung der erhobenen Klage (wieder) hergestellt. 8 Auf Nachfrage des Gerichts teilten die Antragstellerbevollmächtigten mit, dass hinsichtlich des derzeit vom Antragsteller bewohnten Platzes kein Mietvertrag oder ähnliches vorliege. Ein solcher sei auch nicht geschlossen worden. Bescheide lägen dem Antragsteller auch nicht vor. 9 Mit Schriftsatz vom 15. März 2022 teilten die Antragsgegnerbevollmächtigten auf Bitte des Gerichts mit, dass bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Zwangsmaßnahmen getroffen würden. Im Klageverfahren wurde Klageabweisung beantragt. Im Antragsverfahren wurde beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Mit Schriftsatz vom 17. März 2022 legten die Antragstellerbevollmächtigten dem Gericht die Wiedereinweisungsverfügung in das Gebäude … …, … vom Februar 2018 sowie ein Gesprächsprotokoll bzw. Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2019 an die Betreuerin des Antragstellers vor. 11 Mit Antragserwiderung vom 18. März 2022 führten die Antragsgegnerbevollmächtigten aus, dass die Einvernahme des städtischen Grundstücks durch den Antragsteller sukzessive und ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Der Antragsgegnerin gingen regelmäßig Beschwerden von Anwohnern zu. Insbesondere im Verlauf des Jahres 2021 sei es zu massiven Beschwerden der Anwohner gekommen. Hierbei sei vorgetragen worden, dass der Antragsteller auch an offenen Feuerstellen koche, seine Notdurft im Freien verrichte und darüber hinaus den Zugang der Eigentümer zu den dort befindlichen Hallen behindere. Dem Antragsteller und dessen Betreuerin sei deutlich gemacht worden, dass eine Räumung des Platzes unabdingbar sei und erforderlichenfalls durchgesetzt werde. Obwohl sowohl dem Antragsteller als auch seiner Betreuerin Einrichtungen und öffentliche Stellen genannt worden seien, die sozialen Wohnraum vermittelten, hätten weder der Antragsteller noch seine Betreuerin Anstrengungen unternommen, tatsächlich Wohnraum für den Antragsteller zu suchen. Vielmehr habe der Antragsteller seit Erlass des Bescheides das Grundstück weiter in Beschlag genommen. Seit dem 15. März 2022 seien weitere Gegenstände bzw. Abfall auf das Grundstück durch den Antragsteller gebracht und offensichtlich Herdplatten aufgestellt worden. Der Bescheid sei rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten sei kein Nutzungsverhältnis begründet worden, welches dem Antragsteller eine dauerhafte Nutzung des Grundstücks gestatten würde. Es sei allenfalls von einer vorübergehenden Duldung auszugehen. Bedingungen für die Beendigung dieser Duldung bestünden nicht. Eine Kündigung sei nicht erforderlich; diese sei ohnehin konkludent im Rahmen der verschiedenen Gespräche sowie durch das Aufforderungsschreiben vom 13. Dezember 2021 und durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2022 erfolgt. Rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht werde zudem ausdrücklich namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin ein etwa bestehendes Vertragsverhältnis gekündigt. Die Antragsgegnerin sei zum Erlass des Bescheides örtlich und sachlich zuständig. Die Festsetzungen seien rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei ihrer Fürsorgepflicht zur Verhinderung der Obdachlosigkeit des Antragsstellers hinreichend nachgekommen. Auch drohe dem Antragsteller keine weitere Obdachlosigkeit, da er in seinem Wohnmobil lebe, dieses fahrbereit sei und an jedem öffentlich hierfür ausgewiesenen Platz abgestellt werden könne. Hierfür stünden dem Antragsteller auch finanzielle Mittel zur Verfügung, da dieser der Antragsgegnerin eine „Platzmiete“ angeboten habe, was jedoch von der Antragsgegnerin abgelehnt worden sei. Die Räumungsverfügung stütze sich zulässigerweise auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Der Antragsteller weigere sich zu Unrecht, das Grundstück zu räumen. Aufgrund der unbefugten Ablagerung von Gegenständen sowie der „baulichen Anlagen“ liege eine konkrete Gefahr, insbesondere für die genannten Schutzgüter Leben und Gesundheit der Anwohner sowie das Eigentum, vor. Die Befugnisse der Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde seien auch nicht durch eine vorrangige Geltung abfall- oder baurechtlicher Vorschriften eingeschränkt. Nach Ziff. 6.6. der Vollzugsbekanntmachung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) bleibe die Zuständigkeit anderer Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung neben den der Sicherheitsbehörden in speziellen Bereichen (z.B. Berg-, Bau-, Gewerbe-, Wasser-, Luftaufsicht-, Waffen- und Sprengstoffwesen) unberührt. Den Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG gingen allenfalls abfallrechtliche Vorschriften über bestehende Abfallbeseitigungsanlagen, Abfallbilanzen, Deponien oder die Zuständigkeit bei Anwendung der baurechtlichen Vorschriften nach Art. 63, 81, 82 BayBauO vor. Diese seien nicht einschlägig, sodass auch die Befugnisse der Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde unverändert gelten würden. Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehung hinreichend begründet. Auch die Anordnungen der Zwangsmittel seien rechtmäßig. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei im Falle der Zwangsräumung als milderes Zwangsmittel regelmäßig nicht angezeigt und nicht erfolgversprechend, da es zum einen dem Erfordernis der sofortigen Vollziehung widerspreche und der Antragsteller auch nicht über erforderliche wirtschaftliche Mittel verfüge, die eine Beitreibung überhaupt wahrscheinlich machten. Damit sei auch der durch den Einsatz eines Zwangsmittels erwünschte Vollstreckungsdruck nicht zu erreichen. Auch die Vollstreckungsfrist sei angemessen, da der Antragsteller bereits mehrere Wochen zuvor zur Räumung des Grundstücks aufgefordert worden sei. Die Räumung sei auch durch das bloße Abfahren des Wohnmobils jederzeit auch ohne Vorbereitung möglich. 12 Mit Schriftsatz vom 24. März 2022 führten die Antragstellerbevollmächtigten aus, dass es zutreffend sein möge, dass keine schriftliche Vereinbarung existiere oder die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Antragsteller rechtswidrig sei, dennoch fehle des der Antragsgegnerin an der Kompetenz, die Räumung und Herausgabe mit den Mitteln des LStVG durchzusetzen. Vielmehr seien baurechtliche sowie abfallrechtliche Anordnung vorrangig. 13 Mit Schriftsatz vom 28. März 2022 ergänzten die Antragsgegnerbevollmächtigten, dass die Räumung des Platzes durch den Antragsteller in Person verfügt werde. Die Räumungspflicht sei unabhängig von baulichen Anlagen oder Abfallablagerungen allein auf das Sicherheitsrecht zu stützen. Die Antragsgegnerin sei insoweit zuständig. Die Beseitigungsanordnung folge als Reflex der Räumungsanordnung. Zudem seien weder der Wohnwagen noch das aufgestellte Zelt bauliche Anlagen, da diese nicht hinreichend fest mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt seien, ortsfest benutzt zu werden. Auch die Abfallbeseitigung folge als Reflex der Räumungsanordnung. Indem der Antragsteller die rechtswidrige Nutzung des Platzes zugestehe, fehle es ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Ein gerichtlicher Erfolg würde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern, da auch aus dessen Sicht eine vermeintlich erforderliche baurechtliche Genehmigung nicht erteilt werden würde und er damit weiterhin zur Beseitigung verpflichtet sei. Auch verletzte der Bescheid nicht die Rechte des Antragstellers, da dieser ohnehin zur Räumung des Platzes verpflichtet sei. 14 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 15 Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. 16 1. Festzustellen ist zunächst, dass ungeachtet der Rechtsnatur einer etwaigen Einweisung des Antragstellers auf das derzeit von ihm bewohnte Grundstück, sei es durch (mündlichen) Einweisungsbescheid oder konkludenten Leihvertrag, im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Streitgegenstand in der Hauptsache ist die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2022, welcher unzweifelhaft und ungeachtet einer eventuellen Erlasskompetenz der Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 21). Streitentscheidende Norm ist damit § 113 Abs. 1 VwGO, aus welchem zumindest in prozessualer Hinsicht ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers abzuleiten ist, sodass ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO besteht. 17 2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2022 wiederherzustellen und gegen die Ziffern 2, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen. Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 14. März 2022 gegen die vom der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Verfügungen gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Klage gegen die Anordnungen kommt in Ziffer 1 aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, da die sofortige Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet wurde. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen einschließlich der Vollstre ckungsfrist in den Ziffern 2, 4 und 5 des Bescheids folgt die Zulässigkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 21a VwZVG, da einer Klage gegen eine Zwangsmittelandrohung insofern nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt. 18 3. Der Antrag ist zudem begründet. 19 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Das Gericht prüft dabei im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Das Gericht trifft sodann eine eigene Ermessensentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Das Interesse der Antragstellerin, mit dem Vollzug des ihn belastenden Verwaltungsaktes vor dessen Bestandskraft nicht überzogen zu werden, ist abzuwägen mit dem besonderen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, den angefochtenen Verwaltungsakt - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise - schnellstmöglich zu vollziehen. Maßstab für diese Abwägung ist ein Vergleich der Verhältnisse einerseits für den angenommenen Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet wird, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch bestätigt wird, mit andererseits der angenommenen Konstellation, dass der Sofortvollzug bestehen bleibt, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch aufgehoben wird. 20 Die Antragsgegnerin hat vor dem Hintergrund, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Hoppe, in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43), das besondere Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids zunächst ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst machen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - juris Rn. 18). Die Begründung der Antragsgegnerin erfüllt diese Voraussetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich - unbesehen einer inhaltlich überzeugenden Argumentation - hinreichend damit auseinandergesetzt, dass für eine sofortige Vollziehung gewichtige öffentliche Interessen, wie der Schutz der übrigen Anwohner vor weiteren Belästigungen durch ein Bewohnen des Grundstücks durch den Antragsteller sprechen. Dies habe letztlich zur Folge, dass ein Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müsse. Dies genügt der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO. 21 Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich jedoch, dass der gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage hinreichende Erfolgsaussichten zukommen, da der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig ist und den Antragsteller somit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass auch eine entsprechende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs ergibt, dass im vorliegenden Fall die betroffenen Rechte des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.