den Coronavirus-Testverordnungen erhobenen Daten unterfallen dem Sozialdatenschutz, was auch im Rahmen des Presseauskunftsanspruchs zu beachten ist. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ladungsfähige Anschrift, presserechtlicher Auskunftsanspruch, Kassenärztliche Vereinigung, Coronavirus-Testverordnung, Sozialdaten, Sozialdatenschutz, kassenärztliche Vereinigung, ladungsfähige Anschrift Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 06.04.2022 – M 10 E 21.3206 Fundstellen: AfP 2022, 537 LSK 2022, 19871 ZGI 2022, 220 NVwZ 2023, 1187 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller, ein Journalist und Multimediaredakteur von BILD …, einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin, der K. V. B.s, weiterverfolgt, ist zulässig, aber nicht begründet.
den im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung seines Antrags
GO als unzulässig dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist zwar von der Zulässigkeit des Eilantrags auszugehen (
folgend I.). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Auskunft zu den mit E-Mail vom
GO beantragte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 6. April 2022 abgelehnt (
folgend II.). Die Frage, ob Herr B. als Betroffener
GO beizuladen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 C 10.20 - BVerwGE NVwZ 2022, 63 Rn. 23 ff.). 7 I. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag
GO zulässig. 8 1. Mit der Angabe der Adresse von BILD … als der Tageszeitung, bei der er als Journalist beschäftigt ist, ist der Antragsteller der Verpflichtung aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maße
gekommen. 9 a) Zu den zwingenden Bestandteilen einer ordnungsgemäßen Antragsschrift gehört
GO, der in selbständigen Beschlussverfahren
GO über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend gilt (vgl. VGH BW, B.v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - NVwZ-RR 2006, 151 Rn. 4 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 122 Rn. 5 m.w.N.), die Bezeichnung des Antragstellers. Neben der Nennung des Vornamens und des Familiennamens gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers zu den zwingenden Bestandteilen einer Antragsschrift. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit des Antragstellers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen. Sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass er
entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BayVGH, B.v. 7.12.2017 - 10 CE 17.2321 - juris Rn. 7 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 3 m.w.N.). Der Antragsteller soll sein Verfahren nicht aus dem Verborgenen heraus führen können (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20 - NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.). Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren, etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen muss das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 Rn. 40). 10 Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die - wenn, wie vorliegend, das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
geholt werden kann (BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11). Entspricht die Antragsschrift den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Antragsteller entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 11 b) Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht mit den gerichtlichen Aufforderungen an den Antragsteller vom 24. und 29. Juni 2021, seine Wohnanschrift als ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, den in § 82 Abs. 2 VwGO genannten Anforderungen zur Ergänzung der Antragsschrift nicht in ausreichendem Maße
gekommen ist, da beide Schreiben weder vom Vorsitzenden noch vom Berichterstatter unterschrieben waren, dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt wurden und zudem die
GO zwingend erforderliche Fristsetzung unterblieben ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 16), ist der Antragsteller mit der Angabe der Adresse seines Arbeitgebers den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO
gekommen. Entgegen der Annahme von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin war der Antragsteller nicht verpflichtet, seine Wohnadresse anzugeben. 12
München unter zusätzlicher Nennung eines anderen Geschäftsträgers“ spreche gegen ihn, übersieht es, dass der Antragsteller zunächst die Anschrift des Axel Springer Verlags als Herausgeber der BILD-Zeitung als c/o-Adresse genannt hat, und der Wechsel erst auf Intervention des Gerichts erfolgte. 17 Im Übrigen lassen Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin bei ihrer Bewertung völlig außer Betracht, dass der Antragsteller den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Journalist geltend macht. Wie sich beispielhaft den vom Antragsteller vorgelegten Rubren der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 30.8.2018 - 6 C 21.18; U.v. 16.3.2012 - 6 C 65.14), der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 23.7.2021 - 15 B 1270/20) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.11.2019 - 8 B 1938/19) sowie dem Rubrum des Verfahrens des Senats zum „Schwabinger Kunstfund“ (BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 - juris) entnehmen lässt, entspricht es der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht, anderer Oberverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs - im Übrigen auch der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München - in presserechtlichen Auskunftsverfahren (angestellter) Journalisten die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags als ausreichend im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen (vgl. Himmelsbach in Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, S. 383 Rn. 42; allgemein zur Möglichkeit der Angabe einer c/o-Adresse: Hoppe in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 3). Hätte der Antragsteller eine eigene Geschäftsadresse, von der aus er seiner beruflichen Tätigkeit
geht, wäre diese selbstverständlich als ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu werten. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, der Senat habe im Verfahren zum „Schwabinger Kunstfund“ den „materiellen Anspruch verneint“, es sei deshalb nicht notwendig gewesen, „sich mit der Frage der Anforderungen aus § 82 Abs. 1 VwGO auseinanderzusetzen“, übersieht sie, dass eine Sachentscheidung stets ein zulässiges Verfahren voraussetzt. 18 c) Da die vom Antragsteller genannte Adresse den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise von der Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse - etwa aufgrund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers - abgesehen werden kann. Auf die Ausführungen von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin zu den Folgen der zugunsten des Antragstellers in das Melderegister eingetragenen Auskunftssperre kommt es daher nicht an. 19 2. Der Antrag
GO ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Bei einem Leistungsbegehren, wie dem Vorliegenden, setzt die Antragsbefugnis das Bestehen einer den Antragsteller im Grundsatz berechtigenden Rechtsgrundlage voraus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 91a). Als Journalist und Redakteur kann der Antragsteller geltend machen, durch die Ablehnung der Auskunft zu den noch offenen Fragen in seinem verfassungsrechtlich verankerten presserechtlichen Auskunftsanspruch verletzt zu sein. Der Antragsteller ist Informationsberechtigter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG, wonach das Recht auf Auskunft nur durch Redakteure oder andere genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften ausgeübt werden kann. Zudem ist er Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ist daher nicht offensichtlich und eindeutig
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihm der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht. 20 Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält,
PrG sei die „Presse“ Anspruchsinhaberin, so dass „der Arbeitgeber BILD GmbH“ den Anspruch aufgrund der „ihm gesetzlich zugewiesenen Anspruchsbefugnis zur Grundlage des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs“ hätte machen können, der Antragsteller mache hingegen „fremde Rechte in eigenem Namen“ geltend, übersieht sie sowohl den eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG als auch die Tatsache, dass die „Presse“ keine Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 Rn. 39). 21 Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist ebenfalls gegeben, da der Antragsteller das mit den Anträgen verfolgte Auskunftsbegehren zuvor bei der Antragsgegnerin als auskunftspflichtiger Stelle ohne Erfolg geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 A 10.20 - NVwZ 2022, 248 Rn. 15 m.w.N.). 22 II. Der Antrag
GO ist jedoch nicht begründet. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen des Antragstellers steht im Zusammenhang mit den Coronavirus-Testverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (1.). Da der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gebrauch gemacht hat, spricht viel dafür, dass Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nicht Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG (2.), sondern der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch des Antragstellers
1 Satz 2 GG ist (3.). Soweit die dritte Frage nicht nur auf die Anzahl der abgerechneten, sondern auch auf die Anzahl der von Herrn B. durchgeführten Tests gerichtet ist, liegen bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (4.). Im Übrigen steht dem Anspruch auf Auskunft der von der Antragsgegnerin einzuhaltende Sozialdatenschutz entgegen (5.). Die Antragsgegnerin muss die streitgegenständlichen Fragen demnach nicht beantworten. 23 1. Das vorliegende Auskunftsverlangen steht im Zusammenhang mit der Durchführung der zunächst als „Verordnung zum Anspruch auf Testung für den
weis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (v. 8.6.2020, BAnz AT 09.06.2020 V1) benannten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die seit der Verordnung vom
dieser Vorschrift hatten auch asymptomatische Personen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Test. In der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 wurden die Weiterentwicklungen auf Grundlage der in den vorausgegangenen Monaten des Pandemiegeschehens gemachten Erfahrungen und der damals neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse abgebildet. Insbesondere sollten auch umfassende Testkapazitäten in Bezug auf sog. PoC-Antigen-Tests genutzt werden können. 25 Wer zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens Leistungserbringer sein konnte, ergab sich aus § 6 TestV. Neben den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV) sowie Arztpraxen und den von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV) konnten die von den Stellen
Nr. 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten tätig werden. Mögliche Dritte konnten Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter sein, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantierten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TestV). Die
V berechtigten Leistungserbringer hatten Leistungen und Sachkosten
V mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat (vgl. § 7 Abs. 1 TestV). Für den Aufwand, der den Kassenärztlichen Vereinigungen durch die Abrechnung von Leistungen der in ihrem Bezirk ansässigen Leistungserbringer entstand, erhielten diese den in § 8 TestV vorgesehenen Verwaltungskostenersatz. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung der Vergütung mit den Leistungserbringern
V benötigten Mittel wurden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt (vgl. u.a. § 14 Abs. 2 TestV).
Maßgabe des § 15 TestV wurden die dort genannten Aufwendungen vom Bund an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet. Die Ausgaben des Bundes für die Erstattung der Durchführungskosten der Testungen (einschließlich Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Zeugnisses) sowie der Sachkosten der PoC-Antigen-Tests waren unmittelbar von der Anzahl durchgeführter Testungen und damit insbesondere auch von der Häufigkeit der Inanspruchnahme der Bürgertests abhängig. 26 Mit den seinem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Fragen will der Antragsteller klären, ob Herr B. bzw. eine von ihm betriebene Firma mindestens bis Juni 2021 als Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV tätig war und Testungen gegenüber der Antragsgegnerin
den Coronavirus-Testverordnungen abgerechnet hat. 27 bb) Rechtsgrundlage für die Coronavirus-Testverordnung vom
1 GG. Die Befugnis des Bundes zum Erlass des Fünften Sozialgesetzbuches ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. Sannwald in Schmidt-Bleibtreu, GG,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine dem Bund zugewiesene Sachmaterie als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (stRspr seit BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 22 ff., 25). Die bislang zu Sachbereichen auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) ergangenen Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende, der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zugeordnete Sachmaterie „Gesetzliche Krankenversicherung“ übertragen. Denn auch insoweit besteht der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete enge funktionale Zusammenhang zwischen der legislativen Sachmaterie und der Entscheidung über die öffentliche Zugänglichkeit hierauf bezogener Verwaltungsinformationen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 12 ff.). 32 aa) Das Bundesministerium der Gesundheit hat im Rahmen der Sachmaterie „Gesetzliche Krankenversicherung“ den Anspruch von Versicherten und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen auf bestimmte Testungen für den
weis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 geregelt, die dazugehörigen Modalitäten wie die Voraussetzungen für die Testungen, Art und Umfang der Leistungen, das Verhältnis zu den Leistungserbringern, Vergütung und Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren normiert und in diesem Zusammenhang bestimmte Aufgaben den Kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesen. 33 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen handelt es sich
5 SGB V um landesunmittelbare (Personal) Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Scholz in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 77 Rn. 2). Sie werden zur Erfüllung der ihnen durch das Fünfte Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung von den Vertragsärzten und (-psychotherapeuten) für den Bereich jedes Landes
1 Satz 1 SGB V gebildet. Die Antragsgegnerin untersteht
1 Halbs. 2 SGB V der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie ist jedoch - wie alle Kassenärztlichen Vereinigungen - Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), so dass für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit die - bundesrechtlichen - Vorschriften des 1. Kapitels des Zehnten Sozialgesetzbuches gelten. Zudem sind die Kassenärztlichen Vereinigungen
1 Satz 4 Alt. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil (SGB I) dem Sozialdatenschutz verpflichtet (vgl. Schifferdecker in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand März 2022, § 35 SGB I Rn. 43), so dass die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen, auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten ist. 34 bb) Der somit auch vorliegend bestehende enge funktionelle Zusammenhang zwischen der Ausformung der Sachmaterie und deren Vollzug auf der einen Seite und der Entscheidung über die öffentliche Zugänglichkeit hierauf bezogener Verwaltungsinformationen auf der anderen Seite bestimmt mit über den normativen Stellenwert bzw. das praktische Gewicht der von der Sachmaterie erfassten materiellen Belange und setzt so eine zentrale, auf die behördliche Umsetzung der fachgesetzlichen Regelungsanliegen einwirkende Rahmenbedingung des Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 18 ff. m.w.N.). Auch wenn diese Regelungen keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Presse vorsehen, hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 67 ff SGB X sowie in weiteren bereichsspezifischen Regelungen - auch des Fünften Sozialgesetzbuches - und der in Bezug genommenen Datenschutz-Grundverordnung zum Ausdruck gebracht, wie der notwendige Ausgleich zwischen Transparenz und Vertraulichkeitsinteressen in enger Abstimmung auf die Sach- und Rechtsstrukturen der betroffenen Materie „Gesetzliche Sozialversicherung“ und deren spezifische Regelungsnotwendigkeiten stattzufinden hat. Daher dürfte die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie „Gesetzliche Sozialversicherung“ als Annex auch die Befugnis einschließen, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung des Sozialgeheimnisses in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I unterlaufen würde. Die landespressegesetzliche Auskunftsvorschrift des Art. 4 BayPrG ist vor diesem Hintergrund verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin als K. V. B.s nicht zu den
dieser Vorschrift verpflichteten „Behörden“ zählt. Im Ergebnis gilt dies auch für die vom Antragsteller genannte landesrechtliche Bestimmung des Art. 39 BayDSchG. 35 3. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann letztlich eine abschließende Auseinandersetzung mit der kompetenzrechtlichen Frage der richtigen Rechtsgrundlage - Art. 4 Abs. 1 BayPrG oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - dahinstehen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht materiell-rechtlich nicht hinter der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 1 BayPrG zurück. 36 Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG können Presseangehörige wie der Antragsteller auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder privater Dritter an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter denjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche
den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 A 10.20 - NVwZ 2022, 248 Rn. 18 m.w.N.). 37 Da der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse jedenfalls
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 LS. 2; U.v. 8.7.2021 a.a.O.) nicht auf das Niveau eines „Minimalstandards“ (so noch BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29) beschränkt ist, kommt es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Einer abschließenden Klärung, auf welche Rechtsgrundlage sich der Antragsteller letztlich berufen kann, bedarf es daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. 38
V abzurechnen, haben die in § 6 Abs. 1 TestV genannten Leistungserbringer den Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmte, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Benehmen mit den in § 7 Abs. 6 TestV genannten Stellen festgelegte Angaben zu übermitteln, auf deren Grundlage die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abrechnen (vgl. § 14 Abs. 1 TestV). Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
V verpflichtet, die von ihnen an das Bundesamt für Soziale Sicherung
V übermittelten Angaben sowie die ihnen
V übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Antragsgegnerin kann somit zu den noch offenen Fragen nur dann Auskunft geben, wenn Herr B. im Wege der Abrechnung die erforderlichen Daten übermittelt hat. 41 b) Bei den in Bezug auf Herrn B. begehrten Daten handelt es sich um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Sozialdaten sind
dieser Vorschrift personenbezogene Daten, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf deren Aufgaben
dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. 42 aa) Die Antragsgegnerin, als in § 35 Abs. 1 Satz 4 Alt. 4 SGB I genannte Stelle, die das Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I) zu wahren hat, erhebt die vom Antragsteller geforderten Daten aufgrund von „Aufgaben
diesem Gesetzbuch“. Hierzu zählen
3 Nr. 1 SGB X auch Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich - wie § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V - im Sozialgesetzbuch befindet. Die Daten, über die der Antragsteller Auskunft begehrt, werden von der Antragsgegnerin zu Abrechnungszwecken
den Coronavirus-Testverordnungen und damit
1 Satz 1 SGB X „zur Erfüllung einer Aufgabe
diesem Gesetzbuch“ erhoben. 43 bb) Abrechnungsdaten, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Tätigkeit
dem Fünften Sozialgesetzbuch bei (abrechnenden) Leistungserbringern erhebt, sind Sozialdaten. Dies folgt aus § 285 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB V. Danach dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte (sowie der in § 285 Abs. 4 SGB V genannten Personen) nur erheben und speichern, soweit diese Sozialdaten zur Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich sind. Für die Einordnung als „Sozialdaten“ kommt es auf einen Patientenbezug nicht an (vgl. hierzu beispielsweise BSG, U.v. 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - ArztR 2021, 261 Rn. 59 ff. wonach auch Fallzahlen einer Arztpraxis zu den Sozialdaten im Sinne von § 285 Abs. 1 und 3 SGB V gehören). Unerheblich ist daher, dass die von den Leistungserbringern im Sinne des § 6 TestV an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Daten keinen Bezug zu den getesteten Personen aufweisen dürfen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TestV). Dass zu den Leistungserbringern
der Coronavirus-Testverordnung auch Personen und Stellen gehören, die ansonsten nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ist für die Einordnung der Abrechnungsdaten als Sozialdaten der Leistungserbringer nicht entscheidend. Alle Leistungserbringer haben der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die gleichen Abrechnungsdaten zu übermitteln sowie die für den
weis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation u.a.
V zu speichern oder aufzubewahren. Trotz gleicher Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten die Sozialdateneigenschaft danach zu unterscheiden, ob der jeweilige Leistungserbringer auch ansonsten vertragsärztliche Leistungen erbringt, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und systemwidrig. 44 cc) „Personenbezogene Daten“ sind
der Definition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Da gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sozialdaten gleichstehen, kann vorliegend dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in Bezug auf Herrn B. geforderten Daten personenbezogene Sozialdaten im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind oder es sich „nur“ um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer von ihm als juristische Person betriebenen Firma im Sinne von § 35 Abs. 4 SGB I handelt. 45 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- und geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Geschäftsgeheimnisse sind dabei Tatsachen, die den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens betreffen, im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesses besteht (vgl. Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28 m.w.N.). Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes (schutzwürdiges) Interesse hat (vgl. BSG, U.v. 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - ArztR 2021, 261 Rn. 60). Dies trifft für alle geforderten Auskünfte, insbesondere auch für die Frage zu, „Hat die Antragsgegnerin Zahlungen an die Firma von Herrn B. geleistet?“. Zwar ergibt sich aus den Coronavirus-Testverordnungen, dass Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 TestV ihre Leistungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen können. Herr B. hat jedoch objektiv ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht offenkundig wird, ob eine seiner Firmen tatsächlich Abrechnungen vorgenommen hat. 46 c) Die von der Antragsgegnerin
den Coronavirus-Testverordnungen erhobenen Daten unterfallen dem Sozialdatenschutz. Die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I getroffene Entscheidung, das Sozialgeheimnis umfangreich zu schützen, ist auch im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs zu beachten. 47 aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 a.a.O. m.w.N.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 a.a.O. m.w.N.; U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.). 48 Zwar verhindert der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch, dass der objektiv-rechtliche Gewährleistungsgehalt der Presse leerläuft. Seine Anwendung muss allerdings in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf der Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die
der Verfassungsordnung ausschließlich dem Gesetzgeber aufgetragen sind. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht lediglich in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten könnte. Er ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 26). Der Gesetzgeber unterliegt wiederum der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen (BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.). 49 bb) Dies zugrunde gelegt überwiegt vorliegend das durch den umfassenden Sozialdatenschutz gewährleistete Vertraulichkeitsinteresse das Interesse an einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. 50
dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltung und setzt eine Ermächtigungsgrundlage voraus. § 35 Abs. 2 SGB I, wonach die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Sozialgesetzbuches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuchs die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend regeln, soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar (Satz 1) oder entsprechend gilt (Satz 2), verweist abschließend auf die gesetzlichen Ermächtigungsnormen für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Schifferdecker in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 35 SGB I Rn. 51). Neben den allgemeinen Regelungen des
3 SGB I keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten. 51
1 Satz 1 SGB X ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen nur zulässig, soweit die
folgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch es erlauben oder anordnen. Zur Verarbeitung zählt auch die Übermittlung von Daten an einen Dritten, wobei es unerheblich ist, ob diese aktiv oder passiv durch die Gewährung einer Einsichtnahme oder Abruf erfolgt (Schifferdecker in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 35 SGB I Rn. 54); auch für die Weitergabe an Dritte bedarf es somit einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage. 52
3 Satz 1 SGB V dürfen die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten nur für die Zwecke der Aufgaben
Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder
SG angeordnet oder erlaubt ist. 53 Auch § 71 SGB X sieht keine Ermächtigung zur Übermittlung von Sozialdaten an die Presse vor.
dieser Vorschrift ist eine Übermittlung von Sozialdaten beispielsweise zulässig, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Abwendung geplanter Straftaten
GB erforderlich ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Mit § 71 SGB X wollte der Gesetzgeber eine Vorschrift einfügen, die abschließend die Fallgestaltungen regelt, in denen gesetzliche Mitteilungspflichten dem Sozialgeheimnis vorgehen. Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich auf die Einfügung einer Generalklausel verzichtet und aus Gründen der Rechtsklarheit eine enumerative Aufzählung der Übermittlungsbefugnisse zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten gewählt. Er bestimmt damit gleichzeitig, dass in den von § 71 SGB X erfassten Konstellationen das öffentliche Interesse gegebenenfalls berührende Belange der betroffenen Personen überwiegt. Damit regelt § 71 SGB X Übermittlungsbefugnisse für eine Vielzahl gesetzlicher Mitteilungspflichten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten aus einem jeweils überwiegenden öffentlichen Interesse (Martin in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 71 SGB X Rn. 2). Eine Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten an Pressevertreter ist auch in § 71 SGB X nicht vorgesehen. 54
der hier die Weitergabe von Daten zulässig und „nicht
SGB X verboten“ sei, weil die Weitergabe vorliegend für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege.
ständiger Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht liege die Recherche der Presse im öffentlichen Interesse. 56 Auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO kann sich der Antragsteller nicht berufen.
dieser Vorschrift ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Eine zusätzliche Abwägung mit den Interessen der Betroffenen ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 27.3.2019 - 6 C 2.18 - BVerwGE 165, 111 Rn. 45). Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO erfasst Datenverarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Privatpersonen können sich darauf nur berufen, wenn ihnen die Befugnis, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, im öffentlichen Interesse oder als Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen ist. Sie müssen anstelle einer Behörde tätig werden. Dies setzt einen wie auch immer gestalteten Übertragungsakt voraus. Eine Privatperson kann sich nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Rechts erklären (BVerwG, U.v. 27.3.2019 a.a.O. Rn. 46). 57 Ungeachtet dessen stellt die Übermittlung der begehrten Auskünfte eine Verarbeitung für die Antragsgegnerin und nicht für den Antragsteller dar. Zudem handelt es bei § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO um keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, so dass die Bestimmung durch unionsrechtliche oder nationale Regelungen über behördliche Datenverarbeitungen im öffentlichen Interesse ausgefüllt werden muss (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DSGVO Rn. 120 m.w.N.; offengelassen BVerwG, U.v. 27.3.2019 a.a.O.). 58 Soweit sich der Antragsteller auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruft, ist auch dies nicht durchgreifend. Es genügt nicht, dass der Antragsteller als anfragender Privater im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ein berechtigtes Interesse am Erhalt der begehrten Sozialdaten darlegt, die Behörde - hier die Antragsgegnerin - muss vielmehr aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verarbeitungsgrundlage zu einer entsprechenden Datenübermittlung berechtigt und verpflichtet sein (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, Art. 6 DSGVO Rn. 79). 59
presserechtlichen Vorschriften aus (Schifferdecker in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 35 SGB I Rn. 25 m.w.N.). 60 cc) Dies gilt auch für die Beantwortung der ersten Frage, „Hat die KVB Zahlungen an die Firma von Herrn B. geleistet?“. Selbst dann, wenn Herr B. oder die von ihm betriebene Firma keine Abrechnungen gegenüber der Antragsgegnerin vorgenommen hat, hat eine Beantwortung der Frage mit „nein“ aus Gründen des Sozialdatenschutzes zu unterbleiben. Die Antwort „nein“ würde dem Antragsteller zwar keine Gewissheit darüber geben, ob Tests abgerechnet wurden. Wären Abrechnungen erfolgt, dürfte die Antragsgegnerin die Frage hingegen nicht beantworten. Aus der Nichtbeantwortung der ersten Frage könnte der Antragsteller jedoch mit Gewissheit folgern, dass Zahlungen an Herrn B. oder an die von ihm betriebene Firma geleistet wurden. 61 III.
alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 62 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.