3 der Dienstvereinbarung zugesicherte behinderungsfreie Ausübung ihres Ehrenamts. Die nur mündlich geäußerten Bedenken seien nie konkret begründet worden. Außerdem sehe sie sich nach ihrer aufwändigen Ausbildung entgegen § 8 BPersVG aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat benachteiligt. Besonders schwerwiegend sei, dass nicht nur sie selbst, sondern auch die von ihr betreuten Beschäftigten, darunter ein suizidgefährdeter, geschädigt würden. 7 Mit Beschluss vom
1 Satz 1 dieser Dienstvereinbarung werden die Ansprechpartner Sucht von der Amtsleitung im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie stehen neben den im Deutschen Patent- und Markenamt tätigen Sozialberatungen, der Betriebspsychologin bzw. dem Betriebspsychologen und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt als ehrenamtliche Ansprechpartner zur Verfügung (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Aufgabe der Ansprechpartner Sucht ist es, von einer Suchtproblematik betroffene Beschäftigte zu beraten und zu betreuen; außerdem beraten sie Führungskräfte sowie Kolleginnen und Kollegen und geben ihnen Hilfestellung bei suchtmittelbedingten Problemen und Konflikten (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Die Ansprechpartner Sucht sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Sie dürfen in der Erfüllung ihres Ehrenamtes nicht behindert und benachteiligt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
7 können sie jederzeit von ihrer Funktion zurücktreten. 18 Ob diese Regelungen der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 15 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) a.F. (entspricht § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG in der Fassung des Gesetzes vom 9.6.2021, BGBl. I S. 1614) gestützten Dienstvereinbarung ein subjektives Recht des Inhabers des Ehrenamtes Ansprechpartner Sucht im Sinn eines einklagbaren Anspruchs auf Ausübung dieses Ehrenamtes begründen, ist in der Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt und daher im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 9.3.2004 - 4 S 675/02 - juris Rn. 16, OVG SH, U.v. 14.2.2019 - 2 LB 98/18 - juris Rn. 23 zur Frage der Klagebefugnis einer nach Landesrecht bestellten Frauenvertreterin bzw. Gleichstellungsbeauftragten). 19 Einigkeit besteht im Grundsatz darüber, dass es sich bei Dienstvereinbarungen um normativ wirkende Regelungen handelt. Regelungen in Dienstvereinbarungen können dabei sowohl Inhalts- als auch Organisationsnormen enthalten. Inhaltsnormen sind solche Regelungen, die unmittelbar auf die Beschäftigungsverhältnisse der von der Dienstvereinbarung erfassten Beschäftigten einwirken sollen. Dagegen sollen Organisationsnormen keine normative Wirkung für die Beschäftigten haben, sondern Organisationsfragen mit verbindlicher Wirkung zwischen Personalvertretung und Dienststelle regeln (vgl. zum Ganzen Ricken in BeckOK, BPersVG, 7. Ed. Stand 1.10.2021, § 63 Rn. 6f.). Gegenstand der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung ist entsprechend der von den Parteien der Dienstvereinbarung ausdrücklich herangezogenen Rechtsgrundlage die „Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten“ (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG a.F.). Dieser einheitliche Tatbestand umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in einer Dienststelle gewährleisten sollen (BVerwG, B.v. 5.10.1989 - 6 P 7/88 - juris Rn. 13; Else in BeckOK, BPersVG, a.a.O. § 80 Rn. 61). Bereits die herangezogene Rechtsgrundlage spricht somit dafür, dass die Regelungen in der Dienstvereinbarung, insbesondere diejenigen in § 4 über das Ehrenamt Ansprechpartner Sucht, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, primär der Sicherstellung eines einwandfreien und reibungslosen Funktionsablaufs innerhalb der Gesamtorganisation, mithin der Wahrung öffentlicher Interessen und nicht der Begründung subjektiver Rechte der mit der Suchtberatung Beauftragten - wie hier der Antragstellerin als Inhaberin des Ehrenamts Ansprechpartnerin Sucht - dienen sollen. 20 Dass die Dienstvereinbarung nicht subjektive Rechte der Ansprechpartner Sucht begründen will, sondern primär der Erfüllung der Fürsorgeplicht des Dienstherrn und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs bezweckt, lässt sich aber vor allem auch den in der Präambel allgemein umschriebenen sowie in § 2 näher dargelegten Zielen entnehmen. So heißt es in der Präambel unter anderem, die Prävention von Suchtkrankheiten und die Hilfe für suchtgefährdete und suchtkranke Beschäftigte gehöre in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine wirksame Suchtprävention solle erreicht werden, indem einerseits konkrete Angebote und Maßnahmen zur Aufklärung, Vorbeugung, Schulung und Hilfe erfolgten, andererseits klar der Handlungswillen des Dienstherrn aufgezeigt werde, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten, wenn die Angebote abgelehnt würden und mögliche Suchtprobleme Arbeitsleistung und -verhalten beeinträchtigten. Dementsprechend regelt die Dienstvereinbarung in ihrem § 1 (Gegenstand und Geltungsbereich) ein für alle Beschäftigte in gleicher Weise festgelegtes Vorgehen (5-Stufen-Plan), um konkrete Hilfsangebote bei Gefährdung durch Suchtmittel, bei Missbrauch von Suchtmitteln sowie bei einer Suchtmittelabhängigkeit aufzuzeigen und zugleich die gegebenenfalls eintretenden Konsequenzen für das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis deutlich zu machen. Als Ziele der Dienstvereinbarung werden in § 2 genannt, den Beschäftigten, die Suchtprobleme haben, rechtzeitig geeignete Hilfen aufzuzeigen, den Führungskräften, Personalverantwortlichen und Interessenvertretungen Richtlinien und Handlungsvorlagen für die Bewältigung suchtspezifischer Probleme und Konflikte an die Hand zu geben, den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen, um die Gesundheit, die sozialen Bezüge und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und zu erhöhen sowie einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. All diesen Regelungen ist gemein, dass die Suchtprävention und die Hilfe für suchtgefährdete und suchtkranke Beschäftigte als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn letztlich im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines funktionsfähigen Dienstbetriebs erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch subjektive Rechte begründet werden sollen, lassen sich hingegen nicht entnehmen. Nichts anderes kann daher für die in § 4 geregelte Schaffung des Ehrenamts der Ansprechpartner Sucht gelten. 21 Soweit die Beschwerde vorbringt, die Parteien der Dienstvereinbarung hätten mit der Weisungsfreiheit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Dienstvereinbarung), dem Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 4 Abs. 3 Satz 2) und der einseitigen Rücktrittsmöglichkeit (§ 4 Abs. 7) zum Ausdruck gebracht, dass die Ansprechpartner Sucht gegenüber den übrigen Dienststellenangehörigen eine starke Position einnehmen und gegenüber kollidierenden Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle besonders geschützt sein sollen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine wehrfähige Position im Sinn eines einklagbaren Rechts der Antragstellerin auf Ausübung der ihr einmal übertragenen Funktion wird ihr damit nicht eingeräumt. Zwar ist den oben genannten Regelungen in § 4 zu entnehmen, dass die Ansprechpartner Sucht in der Ausübung ihres Amtes sachlich unabhängig sein sollen. Die Beratung und Betreuung von Suchtkranken und Suchtgefährdeten ist in besonderem Maße vom Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen diesen und dem jeweiligen Ansprechpartner Sucht abhängig. Die in § 4 Abs. 3 enthaltenen Regelungen, insbesondere die Weisungsfreiheit und das Benachteiligungsverbot stellen sicher, dass Beratung und Betreuung durch die Ansprechpartner Sucht möglichst unvoreingenommen und unbeeinflusst von Meinungen und Interessen Dritter, insbesondere Vorgesetzter, erfolgen kann, und dienen damit primär dazu, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen die Suchtberatung und -betreuung gelingen kann. Die Absicherung des Ehrenamts gegenüber der potentiellen Einflussnahme Dritter dient also dem Interesse an einer erfolgversprechenden Suchtberatung und -betreuung und damit letztlich dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht sowie dem Interesse an der Sicherstellung eines einwandfreien und reibungslosen Funktionsablaufs innerhalb der Dienststelle, mithin der Wahrung öffentlicher Interessen, nicht hingegen dem subjektiven Interesse des mit der Suchtberatung beauftragten Beschäftigten an der Ausübung seines Amtes. Auch aus der jederzeitigen einseitigen Rücktrittsmöglichkeit der Ansprechpartner Sucht (§ 4 Abs. 7) folgt nichts anderes. Auf den ersten Blick ließe sich diese Norm zwar dahingehend interpretieren, nur der Ansprechpartner Sucht, nicht aber der Dienstherr, sei berechtigt, das Ehrenamt niederzulegen oder zu beenden. Der Senat geht jedoch angesichts der bereits dargelegten Zielsetzung der Dienstvereinbarung - jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - davon aus, dass diese Vorschrift (allein) dazu dient, dem Ansprechpartner Sucht zu ermöglichen, das ihm übertragene Amt angesichts der besonderen Herausforderungen und Belastungen, die die Suchtberatung mit sich bringen kann, jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen, nicht aber, ihm darüber hinaus gleichsam „Kündigungsschutz“, mithin Schutz vor der Ruhendstellung oder vorzeitigen Beendigung seines Amtes zu gewähren. Ein Anspruch auf Ausübung des Ehrenamts für eine volle Amtszeit von vier Jahren lässt sich daher auch aus der (einseitigen) Rücktrittsmöglichkeit nicht herleiten. 22 Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Funktion der Ansprechpartner Sucht sei nicht, Entscheidungen der Dienststelle umzusetzen, sondern kooperative Lösungen unter Hinzuziehung der divergierenden Interessen zu entwickeln, und daraus folgert, den Ansprechpartnern Sucht sei damit eine eigenständige Rechtsposition gegenüber dem faktischen oder rechtlichen Entzug des Ehrenamts eingeräumt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie oben bereits dargelegt, dient die den Ansprechpartnern Sucht in § 4 Abs. 3 der Dienstvereinbarung garantierte sachliche Unabhängigkeit allein der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherstellung einer erfolgversprechenden Suchtberatung, nicht aber dem individuellen Schutz des Ansprechpartners Sucht vor der Ruhendstellung oder Beendigung seines Ehrenamts. 23 Ein Anspruch der Antragstellerin auf weitere Ausübung ihres Ehrenamts lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 10 BPersVG herleiten. 24 Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege auf der Hand, dass bei der Annahme einer Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten - wie hier als Ansprechpartnerin Sucht - mit einem Personalratsmandat stets eine Benachteiligung des Personalratsmitglieds zu befürchten sei, da diesem zumindest Handlungsoptionen vorenthalten würden, die anderen Beschäftigten offen stünden. Die Handhabung durch die Antragsgegnerin führe dazu, dass Personalratsmitglieder davon absehen werden, sich für das Ehrenamt Ansprechpartner Sucht zu bewerben, oder halte bereits als Ansprechpartner Sucht fungierende Beschäftigte davon ab, für ein Personalratsmandat zu kandidieren. Insofern sei ihre Situation vergleichbar mit derjenigen, die § 55 Abs. 2 BPersVG regle. 25 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine -
VG den Fachkammern oder -senaten zugewiesene - personalvertretungsrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 108 Abs. 1 BPersVG, sondern eine beamtenrechtliche Streitigkeit. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen § 10 bzw. § 55 Abs. 2 BPersVG ist jedoch gleichwohl zu prüfen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.9.2010 - 1 WB 41/09 - juris Rn. 49). 26 Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor.
VG dürfen zwar Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Zweck dieser Norm ist es insbesondere, die innere und äußere Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 2 C 13/05 - juris Rn. 13; Sauerland in BeckOK, BPersVG,
G setzt die Bestellung zu Gleichstellungsbeauftragten voraus, dass die gewählten Beschäftigten weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören, um Interessenskollisionen, die sich hieraus ergeben können, von vornherein auszuschließen (so die Begründung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 97 zu § 20 BGleiG n.F., BT-Drs. 14/5679, S. 27 zu § 16 BGleiG a.F.). Erfolgt aber die gesetzlich vorgesehene (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) oder - wie hier - in einem Einzelfall ausgesprochene Unvereinbarkeit des Amts der Gleichstellungs- oder Suchtbeauftragten mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Personalvertretung zu dem (legitimen) Zweck des Ausschlusses von Interessenskollisionen und damit letztlich zur Wahrung der Unabhängigkeit der jeweiligen Amtsinhaber, so kann darin auch kein Verstoß gegen das - demselben Zweck dienende - Benachteiligungsverbot des § 10 BPersVG liegen. Dementsprechend scheidet auch ein Verstoß gegen die - gegenüber § 10 BPersVG speziellere - Vorschrift des § 55 Abs. 2 BPersVG aus. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem aktuellen Aufruf zur Interessensbekundung nicht ausdrücklich auf die Unvereinbarkeit des Ehrenamts Ansprechpartner Sucht mit der Mitgliedschaft in der Personalvertretung hinweist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die Erteilung eines derartigen Hinweises schlicht übersehen wurde oder erst im Laufe des weiteren Verfahrens vorgesehen ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.