1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5 Leitsatz: Es ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung, dass der Ausländer bei Antragstellung in Besitz einer Duldung ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Ausländer in Besitz einer Duldungsbescheinigung ist, auch ein materieller Duldungsanspruch aufgrund des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses wird regelmäßig ausreichend sein, um etwa Verzögerungen und Versäumnisse seitens der Behörden bei der Erteilung von Duldungen nicht zu Lasten der betroffenen Person gehen zu lassen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausbildungsduldung, Anordnung des Sofortvollzugs der Ablehnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Statthafte Antragsart, Umdeutung, Besitz einer Duldung, Vorduldungszeiten, Vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die von ihm beantragte, vom Antragsgegner aber abgelehnte Ausbildungsduldung zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe. 2 1. Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger, geboren am … Er reiste nach eigenen Angaben am … November 2015 ohne Aufenthaltstitel oder Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 31. März 2017 (Bl. 63ff. der vorgelegten Behördenakte - BA) ab, erkannte Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
nicht vorliegen. Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt und die Abschiebung angedroht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom … August 2021 (Az. M 5 K 17.37584, Bl. 156ff. BA) abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom … Oktober 2021 abgelehnt (Az. 6 ZB 21.31514, Bl. 151ff. BA). Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom … März 2017 trat damit am … Oktober 2021 ein. Nach Ablauf der in dem Bescheid gesetzten Ausreisefrist ist der Antragsteller seit … November 2021 vollziehbar ausreisepflichtig. Seiner Pflicht zur Ausreise ist er bislang nicht nachgekommen. 4 Mit Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde des Landratsamts … vom … November 2021 (Bl. 169 BA) wurde der Antragsteller über seine Ausreisepflicht, die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und seine Passpflicht (§ 3 Abs. 1
) und die Mitwirkungspflichten nach § 48
, § 15 AsylG informiert. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis spätestens ... Dezember 2021 einen Nationalpass vorzulegen oder bei der zuständigen Auslandsvertretung vorzusprechen, um ein gültiges Heimreisedokument zu beantragen. Er wurde zudem aufgefordert, gegebenenfalls Duldungsgründe zu benennen, ein entsprechendes Formular zur Beantragung einer Duldung wurde ihm als Anlage übermittelt. Ebenfalls wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit der Aufenthaltsgestattung auch seine Beschäftigungserlaubnis erloschen sei und neu beantragt werden müsse. 5 Am … November 2021 erklärte der damalige Arbeitgeber des Antragstellers telefonisch gegenüber der Ausländerbehörde, der Antragsteller besitze einen Nationalpass und werde diesen vorlegen (Bl. 178 BA). Auch der Antragsteller selbst erklärte am
zur Berufsausbildung als Koch bei dem Restaurant … … …“ ab (Ziffer 1 des Bescheids). Gemeint war, wie sich aus der Bescheidsbegründung entnehmen lässt insoweit offenbar der Antrag des Antragstellers vom … Januar 2021 hinsichtlich einer Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe bei der Firma … e.K.. Zudem ordnete die Ausländerbehörde den Sofortvollzug der Ziffer 1 an (Ziffer 2). 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Duldung sei zunächst wegen des vorhandenen Reisepasses nicht erteilt und später trotz Übermittlung des Antragsformulars auch nicht beantragt worden. Inzwischen sei mit Vorlage des Reisepasses kein Duldungsgrund mehr gegeben. Der Antragsteller falle daher nicht in den Kreis der Berechtigten für eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2
. Zudem werde vermutet, dass er den Reisepass absichtlich nicht vorgelegt habe, um einen Verbleib in Deutschland zu erreichen. Schließlich hätten nach Einleitung des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens am 29. November 2021 die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d)
in Form von vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung vorgelegen, so dass die Ausbildungsduldung zwingend zu versagen sei. Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs führte das Landratsamt aus, diese sei erforderlich, weil ansonsten in Kauf genommen werden müsse, dass eine Abschiebung erst nach einem ggf. länger andauernden Hauptsacheverfahren durchgeführt werden könne. 13
seien nicht gegeben. Die ungeklärte Identität sei Versagungsgrund im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 3
, zugleich sehe das Landratsamt durch die Klärung der Identität der Duldung die Grundlage entzogen. Bei diesem Rechtsverständnis habe der § 60c
letztlich keinen Anwendungsbereich und es könnte niemals eine Ausbildungsduldung erteilt werden. Der Kläger habe den Pass unmittelbar nach Erhalt bei der Behörde vorgelegt, die Vermutung des Landratsamts, der Pass sei absichtlich verspätet vorgelegt worden, entbehre jeder Grundlage. 16 Der Antragsgegner legte die Behördenakten vor und erwiderte mit Schreiben vom
ist - erfolgt zunächst durch die insoweit statthafte und vom Antragsteller auch bei Gericht eingereichte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020,
GO, wonach nur Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten, diese hingegen nicht der Verpflichtungsklage zukommt. Der Rechtsschutzsuchende kommt nicht schon durch die Verpflichtungsklage in den einstweiligen Genuss der versagten Begünstigung. Das Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid bewirkt keine Erweiterung der Rechtsstellung. Die Erweiterung seines Rechtskreises muss der Rechtsschutzsuchende daher grundsätzlich mit einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgen (SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 57). Bei Beantragung und Versagung einer Ausbildungsduldung nach § 60c
liegt auch keine von diesem Grundsatz abweichende Sonderkonstellation vergleichbar der Versagung eines beantragten Aufenthaltstitels vor, mit der zugleich auch eine etwaige Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4
entfällt, so dass Eilrechtsschutz durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Ausländerbehörde war danach mangels aufschiebender Wirkung einer Versagungsgegenklage gegen den Ablehnungsbescheid nicht erforderlich. Für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist vorliegend kein Raum. 23 Der Antrag kann aber entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in einen statthaften Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet werden (§ 122, § 88 VwGO). Zwar ist der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nach seinem ausdrücklichen Wortlaut kaum auslegungsfähig. In den Blick zu nehmen ist aber unter Heranziehung der Begründung zum einen das konkrete Rechtsschutzziel des Antragstellers, der die begehrte Ausbildung aufnehmen und so auch letztlich eine drohende Abschiebung vermeiden möchte, zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller durch die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid zu dem konkreten Antrag veranlasst wurde. Daher ist aufgrund des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Umdeutung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung veranlasst, mit dem Inhalt der Verpflichtung des Beklagten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung zu erteilen. 24
ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3
zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a
ist und eine in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
genannte Berufsausbildung aufnimmt. Die Ausbildungsduldung kann in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden (§ 60c Abs. 1 Satz 2
). § 60c Abs. 2
enthält sodann Tatbestände, bei deren Vorliegen die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf. 28 2.2.
abzuleiten ist, ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung, dass der Ausländer bei Antragstellung in Besitz einer Duldung ist. Nicht ausreichend ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hingegen die bloße Ausreisepflicht, hier aufgrund des bestandskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens zum 20. Oktober 2021, ohne dass zugleich Duldungsgründe bestünden (unklar insoweit Breidenbach in: BeckOK AuslR, 33. Ed., Stand 1.7.2021, § 60c
, Rn 5f.). Zwar ist nicht erforderlich, dass der Ausländer in Besitz einer Duldungsbescheinigung ist, auch ein materieller Duldungsanspruch aufgrund des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 Satz 1
) wird regelmäßig ausreichend sein, um etwa Verzögerungen und Versäumnisse seitens der Behörden bei der Erteilung von Duldungen nicht zu Lasten der betroffenen Person gehen zu lassen. Die Duldungsbescheinigung kann überdies nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen ausgestellt werden. 30 Vorliegend war zumindest vorübergehend, in den Zeiten zwischen dem Verlust des Reisepasses frühestens am … November 2021 und Wiederauffinden des Reisepasses des Antragstellers am 3. Februar 2022, ein solches Abschiebungshindernis in Form der Passlosigkeit gegeben, so dass in diesem Zeitraum materiell ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1
bestand. Jedoch hat der Antragsteller die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nicht beantragt, obwohl die Ausländerbehörde ihn unter Übermittlung des Antragsformulars mehrfach hierauf hingewiesen hat. Es erscheint nicht gerechtfertigt, in solchen Fällen, in denen die Behörde von Amts wegen tätig geworden ist, der Betreffende aber entgegen seinen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 Satz 1
) und trotz des Erlöschens seiner vorherigen Beschäftigungserlaubnis offensichtlich kein Interesse an der Erteilung der Duldung zeigt, den bloßen materiellen Duldungsanspruch dem Besitz einer Duldung(sbescheinigung) gleichzustellen. 31 2.2.3. Ungeachtet dessen stehen aber der Erteilung der Ausbildungsduldung Hinderungsgründe nach § 60c Abs. 2
zwingend entgegen. 32 2.2.3.1. Zunächst sind die Voraussetzungen für den Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 2
erfüllt. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Diese Frist soll der Ausländerbehörde Gelegenheit geben, Maßnahmen zur Vorbereitung der Durchsetzung der Ausreisepflicht vorzunehmen, bevor der Ausländer eine Ausbildungsduldung beantragen darf (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020,
30). 33 Unabhängig davon, ob alleine der materielle Rechtsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1
für die Annahme des Besitzes einer Duldung im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
bereits ausreicht, ist die Vorgabe von drei Monaten Duldungsbesitz im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegend nicht erfüllt. Der mögliche Duldungszeitraum begann frühestens am
angenommen werden. Bei Beantragung der Ausbildungsduldung nach § 60c
am
sind vorliegend gegeben. 35 Nach § 60c Abs. 2 Nr. 5
wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Mit der Ausbildungsduldung, die im Gegensatz zu sonstigen Duldungen darauf angelegt ist, in einen längerfristigen Aufenthalt zu münden und letztlich vollziehbar Ausreisepflichtigen eine Brücke in die Erwerbsmigration bauen soll, sollen nicht Aufenthaltsbeendigungen verhindert werden, die in absehbarer Zeit möglich sind. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090, S. 25). Durch die Vorlage eines Ausbildungsvertrags oder die Aufnahme einer Berufsausbildung soll eine (vorrangige) Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht konterkariert werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 12). 36 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (zur früheren Rechtslage BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung „auf den Weg gebracht“ hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 9; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Das „Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13). 37 Lediglich vorübergehend wirkende Umstände, die die Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung zwar verzögern, sie jedoch nicht in einen zeitlich nicht mehr überschaubaren, ungewissen Rahmen verlagern, was ein Bedürfnis für die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe hervorrufen könnte, vermögen die Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zu beseitigen. Der Vollzug einer Aufenthaltsbeendigung darf nicht in einen völlig ungewissen zeitlichen Rahmen verschoben werden (BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725, BeckRS 2019, 1663, Rn. 23, 24). 38 Mit § 60 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) bis e)
werden Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen, wobei Buchst.
41). In der Rechtsprechung war bereits im Rahmen der früheren Rechtslage vor Einführung des § 60c
anerkannt, dass auch das Ersuchen an die für die Passbeschaffung zuständige Behörde auf Einleitung des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren ein erster konkreter Schritt in diesem Sinn zur Durchführung der Abschiebung sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 12; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19; vgl. auch Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020,
39). 39 Dies zu Grunde gelegt waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf eine Ausbildungsduldung am 28. Januar 2022 bereits vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d)
eingeleitet. Denn die Ausländerbehörde hatte bereits am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.