dem tatsächlichen Verbrauch und nicht ausschließlich pauschal
Fläche erfolgt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird die Verpflichtung, die jährliche Abrechnung spätestens ein Jahr
dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten, nicht eingehalten, steht dies einer Geltendmachung einer
forderung
Ablauf dieser Frist nicht entgegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Berufen auf mietrechtliche Regelungen greift hier nicht, da zwischen den Beteiligten gerade kein zivilrechtlicher Mietvertrag, vielmehr ein Dienstwohnungsverhältnis besteht, dessen Ausgestaltung eigenständig und abweichend von den mietrechtlichen Regelungen geregelt worden ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstwohnung, Sachbezug, Heizkostenabrechnung, Fläche, Verbrauch,
forderung, Verjährung, Verwirkung, Verwaltungsakt Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 für die ehemalige Dienstwohnung des Klägers. 2 Der Kläger bewohnte im Zeitraum vom ... Januar 2013 bis … Dezember 2013 die Dienstwohnung im Anwesen der Beklagten X. 8, IV. OG rechts in M. … 3 Mit Bescheid vom … Juni 2017 rechnete die Beklagte die Heizkosten der Dienstwohnung des Klägers für das Jahr 2013 ab und setzte die Gesamtkosten auf 1.896,26 EUR fest.
Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlung von 1.440,00 EUR betrage die errechnete
zahlung 456,26 EUR. 4 Mit Schreiben vom … August 2017 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung vom … Juni 2016 ein. Der Widerspruch sei fristgemäß, da keine Rechtsmittelbelehrungerfolgt sei. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch begründet. Da die Aufteilung zwischen den feuerwehrspezifischen Gebäudeteilen FW 1, Büroflächen und Wohnflächen nicht
Verbrauch aufgeteilt worden seien, sei eine Grundaufteilung der Heizkosten
Wohn/Nutzfläche vorzunehmen. Die feuerwehrspezifischen Flächen würden 17.644 qm, die Büroflächen 9.092 qm und die Wohnflächen der Dienstwohnungen insgesamt 3.561 qm umfassen. Die Zuordnung der Heizkosten von bis zu 50% auf die Dienstwohnungen widerspreche der Dienstwohnungsverordnung und sei auch im Hinblick auf den Flächenanteil der Dienstwohnung von der Gesamtfläche unangemessen hoch. Die Heizkostenabrechnung sei daher auf der Grundlage unzutreffender Faktoren erstellt worden.
der Dienstwohnungsverordnung sei die Forderung durch Überschreiten der Jahresfrist hinfällig; die Heizkostenabrechnungen für die Folgejahre bis einschließlich 2015 seien ebenfalls verwirkt. Es würden die allgemeinen Grundsätze des Mietrechts gelten. Danach seien Betriebskostenabrechnungen, die nicht im Folgejahr des Abrechnungszeitraums erfolgten, grundsätzlich verwirkt. 5 Mit Schreiben vom … Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass hinsichtlich des Widerspruchs keine Erfolgsaussichten bestünden. Weder das allgemeine Mietrecht noch die Vorschriften der Dienstwohnungsverordnung stünden einer
forderung entgegen. Die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts würden vorliegend keine Anwendung finden. Die maßgebliche Regelung in der Dienstwohnungsverordnung sei keine Ausschlussfrist. Die Abrechnung der Heizkosten sei
Fläche bzw. Verbrauch der betroffenen Dienstwohnungen erfolgt. 6 Mit Schreiben vom … März 2018 bat der Klägerbevollmächtigte die Beklagte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Die Dienstwohnungsverordnung führe nicht zur Aufhebung der allgemeinen Regelungen des Wohnungsmietrechts, insbesondere im Hinblick auf die Verwirkung von Betriebskostenabrechnungen. 7 Mit Schreiben vom … März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom … Februar 2018 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die
forderung auch nicht verwirkt sei. 8 Mit Schriftsatz vom
zahlung von Heizkosten bestehe nicht. Über die Betriebskosten sei nicht wirksam durch Verwaltungsakt abgerechnet worden. Das Abrechnungsschreiben der Beklagten sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Zudem existiere keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Heizkostenforderung. Die Dienstwohnungsverordnung sei vom Staatsministerium der Finanzen ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und darüber hinaus auf städtische Beamte nicht anwendbar. Auch sei die Dienstwohnungsverordnung zu unbestimmt und daher unwirksam. Im Übrigen sei die Forderung verjährt; in jedem Fall sei der Anspruch verwirkt. Die Beklagte habe mehr als ein Jahr
Beendigung des Abrechnungsjahres untätig verstreichen lassen. 11 Mit Schriftsatz vom
forderungen aus der Nutzung dieser Wohnung vergegenwärtigen zu müssen. Die Betriebskostenabrechnung sei verjährt. 16 Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom
VwVfG) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, insbesondere betrifft die Heizkostenabrechnung die Regelung eines Einzelfalls, die Außenwirkung erlangt hat, da es sich nicht um eine rein verwaltungsinterne Entscheidung handelt. Die äußere Gestaltung des Schreibens, das Fehlen von Begrifflichkeiten wie „Bescheid“ oder „Verfügung“ sowie das Fehlen von Hinweisen auf die einschlägigen Vorschriften steht dem nicht entgegen. Denn ein Verwaltungsakt ist an keine Form gebunden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Auch die Bezeichnung ist irrelevant, insbesondere können Verwaltungsakte auch ohne entsprechende Bezeichnung ergehen (von Allemann/Scheffcyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2022, § 35 Rn. 116). Schließlich ist eine Rechtsmittelbelehrungals Merkmal eines Verwaltungsakts nicht vorgesehen, das Fehlen einer solchen kann daher keine Zweifel an der Verwaltungsaktqualität aufwerfen (von Allemann/Scheffcyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2022, § 35 Rn. 36). 28 b) Gegen die konkrete Berechnung der Heizkosten für das Jahr 2013 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 7 Abs. 4 DWV findet für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung/HeizkostenV) Anwendung.
V sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 29 Soweit die Klagepartei rügt, dass Heizkosten von bis zu 50% auf die Dienstwohnungen zugeordnet worden seien, was der DWV widerspreche und im Hinblick auf den Flächenanteil der Dienstwohnung von der Gesamtfläche unangemessen hoch sei, kann sie damit nicht durchdringen. Eine pauschale Aufteilung der Heizkosten
Wohn-/Nutzfläche ist entgegen der Ansicht des Klägervertreters
der HeizkostenV nicht vorgesehen und vorliegend auch nicht durchgeführt worden. Vielmehr ist der Abrechnung zu entnehmen, dass die Heizkosten ordnungsgemäß
Verbrauch abgerechnet worden sind. In dem Anwesen, in dem sich die streitgegenständliche Dienstwohnung befindet, sind die Heizkörper und Warmwasseranlagen mit Messgeräten ausgestattet. Die Kosten für Heizung und Warmwasser wurden im Schlüssel 50/50
Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt. Die Grundkosten für Heizung und Warmwasser wurden entsprechend der Wohnfläche der einzelnen Dienstwohnungen aufgeteilt. Der Verbrauch von Heizung und Warmwasser wurde in Stricheinheiten bzw. Kubikmeter erfasst und die jeweiligen Kosten entsprechend der erfassten Verbrauchswerte errechnet. Beim Kläger wurde laut der Abrechnung ein Heizungs-Verbrauch von 160,50 abgelesen und die Verbrauchskosten auf dieser Grundlage berechnet. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Eine pauschale Abrechnung allein
Fläche ist nicht erfolgt. Dem Kläger ist dieser Sachbezug auch tatsächlich zugeflossen und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die konkret abgerechneten Kosten überhöht wären. 30 c) Die Abrechnung der Heizkosten für das Jahr 2013 mit Bescheid vom … Juni 2017 ist auch nicht gem. § 7 Abs. 6 Satz 3 DWV ausgeschlossen. 31 Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei § 7 Abs. 6 Satz 3 DWV nicht um eine Ausschlussfrist.
6 Satz 2 DWV hat die Festsetzungsbehörde über die Betriebskosten jährlich abzurechnen.
6 Satz 3 DWV ist die jährliche Abrechnung spätestens ein Jahr
dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. Ein Ausschluss der Geltendmachung einer
forderung
Ablauf dieser Frist ist der Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt die Regelung nur, dass die Abrechnung innerhalb eines Jahres zugeleitet werden soll. Die Abrechnungsfrist soll eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Nutzer in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer
forderung rechnen muss (BGH, U.v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06 - WuM 2007, 196 = NJW 2007,1059, juris Rn. 12 zu einem mietrechtlichen Fall). Eine Überschreitung dieser Frist hat jedoch nicht den Ausschluss der Geltendmachung zur Folge. Denn dies ist - anders als in der vergleichbaren mietrechtlichen Bestimmung des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - in den vorliegend maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich normiert worden.
3 Satz 3 BGB ist die Geltendmachung einer
forderung durch den Vermieter
Ablauf dieser Frist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Eine solche ausdrückliche Normierung fehlt gerade in der Dienstwohnungsverordnung. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus besoldungsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn es ist nicht ersichtlich, warum
Ablauf eines Jahres ein Ausgleich des prognostizierten Sachwertbezugs der Vergangenheit mit dem tatsächlichen Besoldungsanspruch ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere werden vorliegend keine Sachwerte auf die Besoldung des Klägers angerechnet, die nicht umgesetzt worden sind. Zwar rechnet der Dienstherr monatliche Abschläge auf die Betriebskosten als Sachbezüge für die Besoldung an, obwohl deren tatsächlicher wirtschaftlicher Wert noch gar nicht feststeht. Dies wird jedoch mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnet. Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 3 DWV ist es, einen Ausgleich des prognostizierten bzw. geschätzten Sachwertbezugs mit dem tatsächlichen Besoldungsanspruch herzustellen. Spätestens ein Jahr
Ende des Abrechnungszeitraums soll der Nutzer der Dienstwohnung Klarheit erlangen. Diese Vorgabe hat der Dienstherr grundsätzlich im Interesse des Klägers einzuhalten. Sollte dies - wie vorliegend - einmal nicht der Fall sein, ist die
forderung jedoch nicht ausgeschlossen. Denn dies ist der Dienstwohnungsverordnung gerade nicht zu entnehmen. Für eine solche Regelung besteht auch kein Bedürfnis, denn der Beamte ist nicht auf unabsehbare Zeit
forderungen durch den Dienstherrn ausgesetzt. Die Rechtsinstitute der Verwirkung und Verjährung begrenzen die Möglichkeiten
träglicher Rückforderungen. 33 Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB kann nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, da die Beteiligten nicht durch einen zivilrechtlichen Mietvertrag miteinander verbunden sind. Eine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar mag eine vergleichbare Interessenlage bestehen, es fehlt allerdings an einer planwidrigen Regelungslücke. Die in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB normierte Ausschlussfrist ist im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 in das BGB eingefügt worden. Die ursprüngliche Regelung war mit derjenigen der Dienstwohnungsverordnung identisch. Die ausdrückliche Normierung im Rahmen der Mietrechtsreform erfolgte, da sich der Ausschluss von
forderungen
Ablauf der Jahresfrist aus der ursprünglichen Fassung nicht ableiten ließ und dies in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. BGH, U.v. 9.3.2005 - VIII ZR 57/04 - juris). Dass die Regelung in der Dienstwohnungsverordnung nicht angepasst wurde, obwohl die mietrechtliche Regelung geändert worden ist, ist ein Beleg dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegend nicht gegeben ist (vgl. VG Hamburg, U.v. 16.5.2006 - 4 K 4989/04 - juris Rn. 44). Dies ist weder unbillig noch stellt es einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Denn zwischen den Beteiligten besteht gerade kein zivilrechtlicher Mietvertrag; vielmehr liegt ein Dienstwohnungsverhältnis vor, dessen Ausgestaltung eigenständig und abweichend von den mietrechtlichen Regelungen geregelt worden ist. 34 d) Die
forderung ist auch nicht verjährt. Für
forderungsansprüche aus Heizkostenabrechnungen gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist
BesG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entgegen der Ausführungen der Klagepartei hat die Verjährung vorliegend nicht mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen. Denn für den Beginn der Verjährung einer Heizkostennachforderung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem prüffähige Abrechnungen erstellt und dem Zahlungspflichtigen übergeben worden sind (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 - juris; Drager in Gsell/Krüger/Lorenz/Rexmann, BeckOGK, Stand: 1.7.2021, § 556 BGB Rn. 235 ff.). Keinesfalls beginnt die Verjährung vor Kenntnis des Zahlungspflichtigen von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen (OLG Celle, B.v. 17.11.2014 - 2 U 133/14 - juris Rn. 11). Diese im Zivilrecht gültigen Maßstäbe gelten gleichermaßen für öffentlich-rechtliche Betriebskosten sowie Heizkostennachzahlungen, da es an anderslautenden Regelungen fehlt (VG Hamburg, U.v. 16.5.2006 - 4 K 4989/04 - juris Rn. 45). Die Firma B. W. GmbH & Co. KG hat die Abrechnung am 15. Dezember 2014 erstellt. Die Verjährung begann daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2017. Damit war die
forderung am … Juni 2017 nicht verjährt. Durch den Abrechnungsbescheid vom … Juni 2017 wurde die Verjährung schließlich gehemmt (Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG, vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2020 - 3 BV 18.1301 - juris Rn. 28). 35 e) Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird (BGH, U.v. 20.6.2001 - XII ZR 20/99 - juris Rn. 12 m.w.N.). Neben dem Zeitmoment muss der Kläger insbesondere darauf vertraut haben und auch vertraut haben dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht mehr geltend machen will (Mansel in Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 59 ff.). Dafür sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Allein die Untätigkeit der Beklagten in einem Zeitraum von circa zwei Jahren
Erhalt der Abrechnung, ist für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. Zudem kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist auch nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, U.v. 20.6.2001 - XII ZR 20/99 - juris Rn. 13; BGH, U.v. 6.12.1988 - XI ZR 19/88 - juris Rn. 16, jew. M.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. § 556 Abs. 3 BGB ist auf das vorliegende Dienstwohnungsverhältnis nicht anwendbar (s.o.). Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Kläger nicht schlechter gestellt wird als ein Mieter, besteht nicht. 36 2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.