fluchtgrund wegen Konversion zum christlichen Glauben mangels identitätsprägender Bedeutung, Kein Abschiebungsverbot
G für an paranoider Schizophrenie erkrankten Kläger, da im Iran ausreichende und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen existieren, Herkunftsland Iran, Verfolgungsgrund, Repressalien durch iranische Polizei, Konversion zum christlichen Glauben,
fluchtgrund, identitätsprägende Bedeutung, psychische Erkrankung, paranoide Schizophrenie, Behandlungsmöglichkeit Tenor
am … 1987 in … im Iran geboren und iranischer Staatsangehöriger. Für ihn wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom
verließ der Kläger am
G am
t dortbehalten und am nächsten Tag gefesselt vor das Gericht gestellt worden. Der Richter habe gesagt, dass er auf Kaution wieder frei gelassen werde bis zum Gerichtstermin. Während dieser Sache habe er das Land verlassen. Auf
frage zu den Gründen seiner Festnahme führte der Kläger aus, dass die Polizei behauptet habe, er habe Behörden beleidigt. Er habe aber nichts gemacht. Die Polizei habe ihn so viel geschlagen und er habe trotzdem niemanden beleidigt. Er habe eine schwere Kopfwunde gehabt und heute noch Schmerzen. Schließlich habe er seinen Brüdern wegen der Sache Bescheid gesagt und versucht, ein Visum für Jerusalem zu erhalten, was er aber nicht geschafft habe. Warum er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, könne er nicht sagen. Ein Rechtsanwalt hätte ihm nicht helfen können. Politisch sei er selbst nicht aktiv gewesen, jedoch sein Bruder … Dieser habe auch für zwei Jahre im Gefängnis in … gesessen
der Wahl 2009, anlässlich derer er, der Bruder, auf der Straße demonstriert habe. Davon abgesehen habe es keine Probleme mit staatlichen Behörden gegeben. Zu seinem religiösen Bekenntnis gab der Kläger an, dass er schon im Iran Katholik und seine Mutter Christin gewesen sei. Hier in Deutschland habe er das auch gesagt und der Pastor habe gesagt, es sei alles derselbe Gott und das sei in Ordnung. Daher sei er hier evangelisch getauft worden. In … seien eine Schwester und zwei Brüder seiner Mutter umgebracht worden, da sie Missionare des assyrischen christlichen Glaubens gewesen seien. Daher habe ihm seine Mutter gesagt, dass er sich nicht taufen lassen dürfe. Sie habe ihm auch nicht erlaubt, in die Kirche zu gehen. In Deutschland gehe er regelmäßig in die Kirche und helfe dort. Ein echter Christ sei einer, der den richtigen Weg zum Leben zeige. An Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Glauben könne er benennen, dass die Katholiken sehr religiös seien und die Evangelischen eher weniger. In seiner Kirche lebe er wie Schwester und Bruder mit den Leuten dort, diese seien sehr nett. In den Iran wolle er nicht zurück, da er dort im Gefängnis landen und seiner Familie schaden würde. In den Akten des Bundesamtes befindet sich zusätzlich eine Taufbescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde … für den Kläger mit Taufdatum 5. Juni 2016 und dem Taufspruch „Jesus sagt: Ich versichere euch: Wer an mich glaubt, wird dieselben Dinge tun, die ich getan habe, ja noch größere“ sowie weiterhin eine Bescheinigung dieser Gemeinde vom 29. November 2016, dass der Kläger seit Dezember 2015 regelmäßig donnerstags und sonntags an den Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnehme. Er nehme auch an einem Bibelkreis in Farsi teil. Darüber hinaus habe er an einem dreimonatigen Grundkurs über den christlichen Glauben teilgenommen. Der Kläger besuche die Gemeinde, beteilige sich an den Aktivitäten, kümmere sich um andere Menschen und bekenne seinen christlichen Glauben freimütig. Die Gemeinde habe ihn als Menschen kennengelernt, der mehr über den christlichen Glauben lernen und sein Leben
christlichen Prinzipien gestalten wolle. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2017 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bescheidsbekanntgabe oder im Falle einer Klageerhebung binnen 30 Tagen
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er
Iran abgeschoben würde (Ziffer 5). Schließlich befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot
G auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass sich dem Vorbringen des Klägers selbst bei wohlwollender Beurteilung keine konkrete Handlung entnehmen lasse, die bezwecke, ihn gezielt in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen. Zudem stelle die einmalige Verhaftung auch keine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen dar, die erst zum Flüchtlingsschutz führen könnte. Aus seinem Vortrag sei auch nicht ersichtlich, weshalb er fälschlicherweise verhaftet worden sein will. Zudem habe er
seiner Verhaftung noch einen Monat unter seiner Adresse gelebt und in dieser Zeit seien keine
stellungen, Beobachtungen oder anderweitige Kontaktaufnahmen seitens der iranischen Behörden bekannt. Schließlich sei der Kläger auch auf Kaution entlassen worden, was ein Indiz dafür sei, dass er keiner maßgeblichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt sei. Auch hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit und der Taufe im Bundesgebiet sei der Asylantrag nicht erfolgreich. Iranische Staatsangehörige seien alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensüberzeugung oder der Manifestation dieser Überzeugung keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Angehörige der Buchreligionen seien keiner Verfolgung ausgesetzt, solange sie den Machtanspruch der Muslime respektieren und keine Missionierung unter ihnen betreiben. Christen seien im öffentlichen Leben zwar Benachteiligungen ausgesetzt und der Eintritt in staatliche Ämter sei ihnen verwehrt. Der Kläger sei schon im Iran Christ gewesen, auch wenn seine Mutter ihm das öffentliche Ausleben des Glaubens untersagt habe. Die Verfolgung, auf die sich die Mutter stütze, beziehe sich auf missionierende Christen. 5 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 20. März 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Verfolgungshandlung
G aus der Tatsache ergebe, dass gegen die Menschenrechte
Der Kläger sei im Iran von der Polizei festgenommen und auf den Kopf geschlagen worden, wobei er eine schwere Kopfwunde erlitten habe. Seither leide er an Vergesslichkeit. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, zur Verteidigung seiner Rechte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es liege auch ein Verfolgungsgrund
G vor, da der Kläger aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zum christlichen Glauben verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran drohte dem Kläger eine strafrechtliche Verfolgung und staatliche Repressionen. Die Taufe in Deutschland sei aus inneren religiösen, persönlichkeitsprägenden Beweggründen erfolgt. Der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen in der Freien evangelischen Gemeinde in … werde durch die vorgelegte Bescheinigung bestätigt. Die Situation des Klägers sei nicht anders als die eines Konvertiten zu beurteilen, da er durch die Taufe öffentlich kundgetan habe, dass er dem christlichen Glauben angehöre. 6 Im vorbereitenden Verfahren trug die Klägerseite mit Schriftsätzen vom
G, hilfsweise den subsidiären Schutz
G zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote
G vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass psychische Erkrankungen im Iran stationär und ambulant behandelt werden könnten. Außerdem habe der Kläger im Iran noch Verwandte, daher sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte. Schließlich gehe aus der ärztlichen Stellungnahme vom 9. August 2021 hervor, dass eine weitere beschützte Unterbringung und stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich und der Kläger nicht arbeitsunfähig sei. 10 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger erstmals an, im Iran nicht Katholik, sondern Moslem gewesen und erst in Deutschland zum Christentum konvertiert zu sein.
Auskunft der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden gesetzlichen Betreuerin sind die bereits in der Gerichtsakte befindlichen medizinischen Gutachten und Atteste aktuell und es liegen keine neueren vor. Der Kläger bekomme zweimal täglich über einen Fahrdienst Medikamente, da er selbst nicht in der Lage sei, diese einzunehmen (Risperidon und Biperiden). Eine ärztliche Behandlung erfolge wegen der Sprachbarriere nicht. Der Kläger gab weiter auf entsprechende Frage des Gerichts an, dass er nicht mehr in der Kirchengemeinde aktiv sei aufgrund seiner Erkrankung. Er könne sich deshalb auch nicht mehr mit dem christlichen Glauben beschäftigen oder in die Kirche gehen. Kontakt mit seiner Mutter im Iran bestehe zweimal pro Woche per Telefon. Die Betreuerin des Klägers gab schließlich an, wie sie diesen erlebe, nämlich als sehr unselbstständig. Er sei nicht in der Lage, Geld selbst einzuteilen. So sei die Sozialhilfe, die am
G noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
G und insbesondere nicht auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 15
G muss die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es
G ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
G kann eine solche Verfolgung vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). 16 Maßstab für die Beurteilung der Furcht des Klägers vor Verfolgung als begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) der Verfolgung. Erforderlich ist insoweit, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer ange-nommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 - NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Die Bejahung einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936 Rn. 32). 17 Diesbezüglich gewährt Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL) eine Beweiserleichterung: Für Vorverfolgte wird vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Vermutung ist widerleglich. Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 16). 18 Das Gericht muss in Asylstreitsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (BVerwG, B.v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, B.v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2 f.). Dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung kommt eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16). Der Schutzsuchende hat sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 35; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Er hat die Gründe für seine Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat bzw. Staat des gewöhnlichen Aufenthalts Verfolgung droht (BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - juris). Von dem Asylsuchenden kann verlangt werden, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, B.v. 19.3.1991 - 9 B 56/91 - juris). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - juris, U.v. 23.2.1988 - 9 C 273/86 - juris). An der Glaubhaftmachung fehlt es auch, wenn der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät ins das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 35). 19 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr
Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 20 a) Der Kläger ist
Überzeugung des Einzelrichters bereits unverfolgt aus dem Iran ausgereist. 21 Aus seinem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, dass die Festnahme und Misshandlung durch die iranische Polizei - einmal als wahr unterstellt - gemäß § 3a Abs. 3 AsylG mit einem asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG verknüpft war, insbesondere nicht mit einer politischen Überzeugung. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Kläger hat jedoch vor dem Bundesamt selbst angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und im Übrigen, dass die Polizei anlässlich seiner Festnahme und Misshandlung gesagt habe, er habe Behörden beleidigt. In einer Beleidigung einer Behörde bzw. deren Mitarbeitern liegt jedoch ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine Kundgabe einer politischen Überzeugung. Dafür spricht auch, dass der Kläger eigenen Angaben vor dem Bundesamt
am nächsten Tag auf Kaution bis zum Gerichtstermin wieder freigelassen wurde. Davon abgesehen erscheint der Vortrag der unberechtigten Festnahme und Misshandlung durch die Polizei als potentieller Verfolgungshandlung § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG zu blass und detailarm und damit unglaubhaft sowie unstimmig im Abgleich mit den übrigen Aussagen. Der Kläger ist nämlich
der behaupteten willkürlichen Festnahme und Misshandlung am 6. März 2015 noch gut drei Monate im Iran verblieben, gab aber vor dem Bundesamt gleichzeitig an, dass er deswegen das Land verlassen habe. Wenn aber tatsächlich eine wie vom Kläger beschrieben massive Misshandlung durch die Polizei stattgefunden haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger früher flieht bzw. innerhalb des Iran einen anderen, sicheren Ort aufsucht. Dazu tritt, dass er in der Zeit zwischen der Festnahme und der Ausreise nicht erneut von den iranischen Sicherheitsbehörden kontaktiert oder gar angegriffen wurde und im Übrigen eigener Aussage
keine anderweitigen Probleme mit den Behörden gehabt hat.
einer Gesamtschau erscheint es dem Einzelrichter daher trotz der Tatsache, dass willkürliche Verhaftungen im Iran durchaus stattfinden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation: Iran, Version 5, Stand 23.5.2022, S. 24) wenig plausibel, dass der Kläger überhaupt, gleichsam wie aus dem Nichts, verhaftet und misshandelt wurde. 22 Hinsichtlich der Religion hat der Kläger selbst angegeben, erst in Deutschland konvertiert zu sein bzw. anfangs vor dem Bundesamt, dass er schon im Iran Katholik und seine Mutter Christin gewesen sei. Selbst wenn man letzteres als wahr zugrunde legt, müsste eine Vorverfolgung ausscheiden, da ethnischen Christen im Iran kaum Behinderung oder Verfolgung droht, wenn sie die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinde beschränken (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Iran, Version 5, Stand 23.5.2022, S. 46 ff.). Anderes hat der Kläger für sich selbst nicht vorgetragen, lediglich, dass eine Schwester und zwei Brüder seiner Mutter wegen missionierender Tätigkeit umgebracht worden seien. 23 Der Einzelrichter geht
demnach davon aus, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat und Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU der Anerkennungs-RL keine Anwendung findet. 24 b) Der Kläger kann sich hinsichtlich der vorgetragenen Konversion zum Christentum in Deutschland auch nicht gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf einen beachtlichen
fluchtgrund berufen.
G kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. 25 Gegen eine Konversion zum Christentum als
fluchtgrund spricht schon, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, im Iran - wie seine Mutter - katholischer, assyrischer Christ gewesen zu sein, was nur so verstanden werden kann, dass er bereits im Iran ethnischer Christ war. Ausweislich der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass den historisch im Iran ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden - insbesondere die armenische, die assyrische und die chaldäische Kirche - eine besondere Stellung zuerkannt wird. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Iran, Version 5, Stand 23.5.2022, S. 46; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 16.2.2022, S. 9 ff.). Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers zugrunde legen würde, dass er - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert - im Iran noch Moslem gewesen und erst in Deutschland zum Christentum konvertiert sei, könnte er diesbezüglich keinen
fluchtgrund im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG geltend machen: 26 Den Ausländer trifft in Fällen einer Konversion erst im Aufnahmestaat nämlich eine erhebliche Plausibilisierungslast insbesondere mit Blick auf den Anlass und den Verlauf des Konversionsprozesses, die Bedeutung der Religion für das Leben des Betroffenen und dessen Überlegungen für den Fall eines Bekanntwerdens des Glaubenswechsels im sozialen Umfeld und Herkunftsland des Betroffenen (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Ed. 15.4.2022, § 3b AsylG Rn. 12). Für den Iran kommt es hinsichtlich der Verfolgungsgefahr aufgrund einer Konversion darauf an, ob im Falle einer Rückkehr einer konvertierten Person davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben und die damit verbundene Abkehr vom Islam aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.31462 - juris Rn. 24). Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte - selbst unter dem Recht der Scharia (BayVGH a.a.O. Rn. 25; s.a. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 5, Stand 23.5.2022, S. 52, zumindest für rückkehrende Konvertiten, die keine Aktivitäten mehr in Bezug auf das Christentum entfalten oder den Behörden vor Ausreise unbekannt waren). Da demnach die Verfolgung aufgrund einer Konversion im Iran nicht ausschließlich an die formale Kirchenzugehörigkeit anknüpft, ist bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Verfolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für diesen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist.
dem bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich
seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BayVGH a.a.O. Rn. 26; BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m.w.N.;
folgend BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 - NVwZ 2020, 950 Rn. 26 ff.). 27 Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers jedoch nicht erfüllt. Der Einzelrichter konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aus ernsthafter, fester Überzeugung im Bundesgebiet zum christlichen Glauben übergetreten ist und dieser eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung für ihn hat. 28 Eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben lässt sich insbesondere nicht alleine aus dem formalen Akt der Taufe am 5. Juni 2016 in der Freien evangelischen Gemeinde …, der durch eine entsprechende Taufbescheinigung
gewiesen ist, entnehmen. Diese bestätigt zwar für das Verwaltungsgericht bindend die Wirksamkeit einer
kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Asylbewerbers in der Kirchengemeinschaft. Davon zu trennen ist jedoch - weil es eben keine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV darstellt - ob und gegebenenfalls welche Aspekte der Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des Asylbewerbers prägend sind oder nicht (BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 - NVwZ 2020, 950 Rn. 29 f.; BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 9 ff.). 29 Auch den Aussagen des Klägers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt lässt sich keine identitätsprägende Bedeutung des Christentums für ihn entnehmen. Es handelt sich entweder um nichtssagende Allgemeinplätze wie „Ein echter Christ zeigt den richtigen Weg zum Leben“ und dass er mit Leuten von der Kirche wie Brüder und Schwestern lebe und diese sehr nett seien oder um Aussagen ohne jede theologische Fundierung - „Katholiken sind sehr religiös und die Evangelischen eher weniger“. Daran vermag auch die Bescheinigung des Pastors … der Freien evangelischen Gemeinde … vom 29. November 2016 nichts zu ändern, die dem Kläger seit Dezember 2015 eine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen der Kirchengemeinde donnerstags und sonntags sowie einem Bibelkreis in Farsi und einem dreimonatigen Grundkurs über den christlichen Glauben bescheinigt. Weiter kümmere sich der Kläger um andere Menschen und bekenne seinen christlichen Glauben freimütig. Die Gemeinde hätten den Kläger als Menschen kennengelernt, der mehr über den christlichen Glauben lernen und sein Leben
den christlichen Prinzipien gestalten wolle. Wenn der Kläger tatsächlich seit Dezember 2015 all die beschriebenen Veranstaltungen und Kurse besucht hätte, wäre in der Anhörung vor dem Bundesamt knapp ein Jahr später, am 30. November 2016, zu erwarten gewesen, dass er wenigstens in Ansätzen seine Verwurzelung im Christentum beschreiben kann. 30 Davon einmal abgesehen hat der Kläger in der (letzten) mündlichen Verhandlung, welche den für den Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markiert, angegeben, dass er, wenn auch krankheitsbedingt, nicht mehr in seiner Kirchengemeinde aktiv sei und sich wegen der vielen Medikamente nicht mehr mit dem Christentum beschäftigen könne. 31
alldem ist nicht davon auszugehen, dass eine verfolgungsträchtige christliche Glaubensbetätigung für den Kläger
seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. 32 Allein durch die Asylantragstellung und die behauptete Konversion zum Christentum in Deutschland hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht (BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.31462 - juris Rn. 25; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran, Version 5, 3.5.2022, S. 52 f.). 33 Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (BFA a.a.O, S. 93 f.). 34 e)
dem die Gewährung des Flüchtlingsstatus
G ausscheidet, kommt auch keine Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16 a GG in Betracht. 35 2. Dem Kläger steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes
G zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Hierfür ist angesichts des nicht glaubhaften bzw. unschlüssigen Asylvorbringens nichts ersichtlich. Auch die Nr. 3 des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht einschlägig. 36 3. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G vor. 37 a)
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, was insbesondere bei einem drohenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall ist. 38 Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann sich aus einer medizinischen Notsituation ergeben, wenn der Ausländer schwer erkrankt ist und im Zielstaat eine erhebliche, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden mit akuten körperlichen und/oder geistigen Leiden oder einer Verringerung der Lebenserwartung drohen, da dort keine medizinische Versorgung oder Unterstützung durch Familienangehörige verfügbar und zugänglich ist (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183 ff. für einen an lymphatischer Leukämie erkrankten Kläger; EGMR, U.v. 2.5.1997 - 30240/96 u.a., D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 50ff. für einen tödlich an AIDS erkrankten Kläger). Jenseits medizinischer Notsituationen können ausnahmsweise auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Abschiebungsverbot rechtfertigen. Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10). Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit
EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253). Zudem muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174). Dieser Maßstab ist auch für Abschiebungen in Staaten, die wie Iran nicht zu den Unterzeichnern der EMRK gehören, anzuwenden (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, 8319/07 - NVwZ 2012, 681; instruktiv VG München, U.v. 9.4.2020 - M 6 K 17.32718 - ZAR 2020, 381 m.Anm. Achatz). In örtlicher Hinsicht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet, also regelmäßig der Herkunftsregion (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Ls. 2 und Rn. 26; OVG NW, U.v. 28.8.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 175). Dies ist für den Kläger Teheran, die Hauptstadt des Iran; dort hat er vor der Ausreise gewohnt und insofern ist von einer Rückkehr dorthin auszugehen. 39 Für die Beurteilung, ob dem Kläger im Falle einer Abschiebung ein Verstoß gegen die Garantien des Art. 3 EMRK droht, ist erneut der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - NVwZ 2011, 51 - juris Rn. 22). Eine solche droht dem Kläger hier trotz seiner psychischen Erkrankung nicht. 40 Was zunächst die humanitären und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Iran anbelangt, ist ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel zwar von einer angespannten wirtschaftlichen Situation insbesondere in Folge der Sanktionen der USA und des Währungsverfalls auszugehen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran, Version 5, 23.5.2022, S. 85 ff.). Gleichwohl gewährleistet der Iran auch für Rückkehrer eine Grundversorgung, zu der neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen wie Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind allerdings nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand 23.12.2021), vom 16.2.2022, S. 20). Die medizinische Versorgung ist im Allgemeinen auf ausreichendem Niveau gewährleistet (BFA a.a.O., S. 90 ff.). 41 Zwar leidet der Kläger
Überzeugung des Gerichts, die sich insbesondere auf das fachärztliche Attest des Herrn Dr. med. … vom
G, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten - insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage - kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn nämlich der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Rückführungsstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.). 44 Unter Berücksichtigung dessen und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Lichte der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der Asylverfahrensrichtlinie (heute RL 2013/32/EU) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durch das nationale Recht gewährleistet sein, „dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG [heute: RL 2013/33/EU] des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts“ (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C 181/16 - NVwZ 2018, 1625 Rn. 67). Dem ist das Bundesamt durch die § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG entsprechende Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet,
gekommen. Die im Übrigen durch den EuGH formulierten Bedingungen sind erfüllt bzw. führt deren Nichtbeachtung nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (s. VG Ansbach, U.v. 18.8.2020 - AN 17 K 20.30137 - juris Rn. 51 ff.). 47 5. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
G auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht im Ermessen der Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und wird vom Gericht in zeitlicher Hinsicht nur auf - hier nicht vorliegende - Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO). 48 Die nicht dem heutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der einen behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots fordert, entsprechende Formulierung der Ziffer 6 im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.